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Beschluss

13 U 195/21

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0301.13U195.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.5.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.5.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil sich der streitgegenständliche Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB VII ereignet hat. Die von der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Argumente gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte überzeugen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, fallen unter den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Demgegenüber erfüllt das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt, wobei eine solche dadurch gekennzeichnet ist, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (BGH, Urt. v. 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris Rn. 18 m. zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Klägerin meint nun, ein derartiges tätigkeitsbezogen-funktionales, bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf durch ineinandergreifende, sich ergänzende oder unterstützende Aktivitäten habe im Streitfall nicht vorgelegen, weil der Geschädigte nicht in den konkreten Beladevorgang des Lkw eingebunden gewesen sei, sondern - in Gestalt des Scannens der zu verladenden Ware - lediglich eine bloße Vorbereitungshandlung vorgenommen habe, die dem Beladevorgang vorgelagert gewesen sei. Das Landgericht habe den Anwendungsbereich des Merkmals des koordinierten Zusammenwirkens unzulässig ausgeweitet, indem es jede Tätigkeit einbeziehe, die ein Verladen nur ermögliche. Die Beteiligten seien sich vorliegend nicht ablaufbedingt, sondern aus bloßer Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) in die Quere gekommen. Der Beklagte zu 2) hätte sich einfach nur vergewissern müssen, wie weit der Scan-Vorgang des Lkw-Fahrers gediehen sei und ob sich dieser in einem als ausreichend zu erachtenden Abstand zu der zu verladenden Fracht befinde. Es habe sich mithin lediglich um parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe gehandelt. Eine Absprache über das Tätigwerden der Beteiligten habe es auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht gegeben. Es habe auch keine Gefahrengemeinschaft bestanden, weil nicht erkennbar sei, wie der Geschädigte den Beklagten zu 2) hätte schädigen können. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar haben der Beklagte zu 2) und der Geschädigte nicht bei dem eigentlichen Beladevorgang zusammengearbeitet. Ihre Tätigkeiten standen sich jedoch auch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern der Geschädigte hat durch die Überprüfung und das Scannen der Ware erst die Voraussetzung für das Beladen geschaffen, denn der ordnungsgemäße Umschlag von Gütern setzt regelmäßig - und so auch hier - die Durchführung von Schnittstellenkontrollen voraus (vgl. MüKoHGB/Thume, 5. A. 2023, § 435 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dass der Geschädigte die Ware nicht - was auch denkbar gewesen wäre - nach dem Beladen auf dem beladenen Lkw erfasst, sondern die Kontrolle vor dem Beladen im Ladebereich durchgeführt hat, beruhte nach dem übereinstimmenden Parteivortrag zwar nicht auf einer ausdrücklichen Absprache der Beteiligten. Es lag aber jedenfalls eine stillschweigende Verständigung der Beteiligten durch bloßes Tun vor, den Güterumschlag auf diese Weise durchzuführen, was für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ausreichend ist (BGH, Urt. v. 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris Rn. 18; OLG Hamm, Urt. v. 26.2.2019, 26 U 136/18, juris Rn. 25; Urt. v. 6.9.2019, 9 U 201/18, juris Rn. 52). Der räumlich-organisatorische Bezugspunkt der Aktivitäten sowohl des Geschädigten als auch des Beklagten zu 2) war dabei die neben der Laderampe gelagerte Ware. Das tätigkeitsbezogen-funktionale, bewusste Miteinander im Arbeitsablauf lag darin begründet, dass der Beklagte zu 2) diese - zwangsläufig - erst nach dem Scannen durch den Geschädigten mit dem Gabelstapler abholen und verladen sollte. Die beiden Tätigkeiten konnten mithin im Rahmen der gewählten Gestaltung des Warenumschlags, was typisch für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte ist, nur "Hand in Hand" ausgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2008, VI ZR 17/07, juris Rn. 15). Insofern befand sich der Geschädigte auch ablaufbedingt - und nicht bloß zufällig - in dem Gefahrenbereich des Gabelstaplers. Damit ist der Streitfall anders zu beurteilen als die Sachverhalte, die den von der Klägerin zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 10.5.2016, 9 U 53/15, juris 46; 30.8.2016, 9 U 140/15, juris Rn. 18) zugrunde lagen. Denn dort griffen die von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten gerade nicht ineinander, sondern wurden lediglich parallel in räumlicher Nähe durchgeführt. Schließlich kann auch das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft bejaht werden, denn es bestand zumindest auch die Möglichkeit, dass ein Verhalten des Geschädigten zu einer Schädigung des Beklagten zu 2) führt, etwa infolge einer durch den Geschädigten veranlassten Vollbremsung des Gabelstaplers. Dass insofern der Geschädigte und der Beklagte zu 2) nicht in gleichem Maße einer Verletzungsgefahr ausgesetzt waren, ist unerheblich. Vielmehr reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann. Eine Gefahrengemeinschaft kann selbst dann bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 22.1.2008, VI ZR 17/07, juris Rn. 16). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 44.000,00 € festzusetzen.