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Beschluss

20 U 165/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1018.20U165.19.00
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Leitsätze
Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier). Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier). Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat der Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 18.09.2019 (Bl. 81 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB, noch aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu. a) Dem Kläger stand das im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2017 (Bl. 48 der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz, im Folgenden: eGA-I) geltend gemachte Widerspruchsrecht nicht zu. Ein solches besteht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nur, wenn der Vertragsschluss im Policenmodell erfolgte, wenn also der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergibt oder die erforderliche Verbraucherinformation unterlässt. Vorliegend bestehen für den Senat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger die genannten Unterlagen bei Antragstellung erhalten hat. Auch der Senat ist hiervon bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände überzeugt. aa) Zwar trifft es zu, dass sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge C zu der Frage, ob dem Kläger die Unterlagen seinerzeit übergeben wurden, unergiebig waren. Die Zeugin S hat bekundet, zu der Antragsaufnahme überhaupt nichts sagen zu können, weil sie nicht zugegen gewesen wie (eGA-I 353). Der Zeuge C hat erklärt, nicht mehr sagen zu können, ob er die fraglichen Unterlagen seinerzeit übergeben hat (eGA-I 354), was angesichts des zeitlichen Abstands auch kaum verwunderlich ist. bb) Dennoch ist der Senat – ebenso wie das Landgericht – aufgrund der sonstigen Umstände davon überzeugt, dass der Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat. Der Kläger hat unstreitig den Erhalt der Verbraucherinformation und der Policenbedingungen im Antragsformular durch eine eigene Unterschrift bestätigt (eGA-I 121). Ein solches gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis, das gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB auch in AVB zulässig ist, begründet ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen (BGH, Urteil vom 28.09.1987 – II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881; Senat, Beschluss vom 24.10.2014 – 20 U 73/14, juris Rn. 8). Zu Recht hat das Landgericht es als ein weiteres Indiz für den Erhalt der Unterlagen angesehen, dass der Kläger in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18.01.2007 (eGA-I 198) unter ausdrücklichem Bezug auf Nr. 3.14 der AVB eine Beitragssenkung beantragt hat, ohne dass er im vorliegenden Verfahren zu erklären vermochte, wie er überhaupt Kenntnis davon erhalten haben will, in welcher genauen Nummer der AVB eine Regelung zu den Beitragssenkungen enthalten war. Bei einer Gesamtwürdigung sieht auch der Senat diese Indizien – ebenso wie das Landgericht – als so gewichtig an, dass vernünftige Zweifel an einem Erhalt der Unterlagen nicht bestehen. cc) Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung war das Landgericht nicht gehalten, den Kläger als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO schied aus, weil die Beklagte dazu nicht ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat (vgl. zum Erfordernis einer solchen ausdrücklichen Erklärung Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 447 Rn. 2). Aber auch eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO musste nicht erfolgen, weil dies einen Anbeweis der behaupteten Tatsache erfordert hätte (BGH, Urteil vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, VersR 1999, 994, juris Rn. 20), an dem es hier aber fehlte. Das Landgericht hat den Kläger intensiv gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und zutreffend berücksichtigt, dass diese Anhörung als Inhalt der Verhandlung im Sinne von § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung einzufließen hatte. Es hat sich mit den Angaben des Klägers umfassend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, er habe dem Empfangsbekenntnis keine nähere Beachtung geschenkt und es nur deshalb unterschrieben, weil er dem Zeugen C vertraut habe, der Beweis eines Erhalts der Unterlagen geführt sei. Auch der Senat kommt unter Berücksichtigung des Inhalts der persönlichen Anhörung des Klägers zu diesem Ergebnis, und zwar insbesondere deshalb, weil der Kläger im Rahmen dieser Anhörung mehrfach erklärte, an bestimmte Einzelheiten (z.B. die Frage, ob das Antragsheft zusammen geheftet war oder nicht, sowie die Frage, ob ihm später eine Antragskopie zugeschickt wurde, eGA-I 351) keine Erinnerung mehr zu haben. Es ist angesichts des Zeitablaufs von rund 13 Jahren zwischen Antragstellung und Widerspruch durchaus denkbar, dass auch seine Bekundung, die AVB und Verbraucherinformationen nicht erhalten zu haben, auf eine fehlerhafte Erinnerung zurückgeht. Jedenfalls hat seine persönliche Anhörung deshalb hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht ein solches Gewicht, dass sie die erheblichen für einen Erhalt der Unterlagen sprechenden Indizien zu entkräften vermöchten. Da eine eingehende Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO stattgefunden hat, die in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hat, war das Landgericht entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht verpflichtet, den Kläger als Partei zu vernehmen. Denn dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit kann auch durch eine persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO genügt werden (BGH, Urteil vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, VersR 1999, 994, juris Rn. 21). b) Auch das im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2017 hilfsweise geltend gemachte Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. stand dem Kläger nicht zu. § 8 Abs. 5 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung lautete: (5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Frist zur Erklärung des Rücktritts, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, im Juni 2017 bereits abgelaufen. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 VVG im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 zu laufen, weil der Kläger über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde (eGA-I 121 / 129). aa) Dies gilt zunächst bezogen auf die äußere Form. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Belehrung, obwohl § 8 Abs. 5 VVG selbst keine formalen Anforderungen normiert, darauf angelegt sein muss, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 14). Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen bezüglich der von der Beklagten im Antragsformular verwendeten Rücktrittsbelehrung offensichtlich erfolgt sind. Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung ist die Belehrung weder im Antragsformular „versteckt“, noch ist sie zu klein gedruckt oder sonst nicht ausreichend hervorgehoben. Sie springt dem Versicherungsnehmer vielmehr schon deshalb unmittelbar ins Auge, weil es sich auf der letzten Seite des Antragsformulars um die einzige Passage handelt, in der auf weißem Grund fett gedruckter Text abgebildet ist. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers in ausreichender Weise auf das Belehrungsfeld gelenkt (vgl. schon Senat, Beschluss vom 24.01.2014 – 20 U 181/13, n.v., Anlage B4, eGA-I 169 ff.). Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt, dass das von der Beklagten als Anlage B2 überreichte Muster des Antragsformulars demjenigen entspricht, das seinerzeit durch ihn ausgefüllt und unterzeichnet wurde (eGA-I 351). Auf die Frage, ob das Formular Durchschläge aufwies und diese hinsichtlich der farblichen Gestaltung dem Formular entsprachen, kommt es angesichts dessen nicht an. bb) Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Um ihren gesetzlichen Zweck erreichen zu können, muss die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. (1) Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung war eine Belehrung hinsichtlich der Form der Rücktrittserklärung nicht erforderlich (so ausdrücklich für § 8 Abs. 5 VVG a.F. BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 15). (2) Auch eine Belehrung über den Adressat der Rücktrittserklärung wird von § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht gefordert. Im Übrigen wird die Anschrift des Versicherers unmittelbar auf dem Deckblatt des Antragsformulars genannt, so dass für den Versicherungsnehmer ohnehin erkennbar ist, wohin er den Rücktritt adressieren kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 23.09.2015 – IV ZR 496/14, r+s 2015, 538, juris Rn. 12). (3) Schließlich greifen die Angriffe der Berufung auch insoweit nicht durch, als geltend gemacht wird, die Belehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns unklar. Zwar trifft es zu, dass – obwohl § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte – der Versicherungsnehmer über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden musste (BGH, Urteil vom 17.10.2018 - -IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 15). Dem wird die Belehrung jedoch gerecht. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen in der Berufungsbegründung, für den Versicherer sei der Unterschied zwischen einer Kopie oder Durchschrift des Antragsformulars einerseits und dem Versicherungsschein andererseits nicht erkennbar. Darauf, was gelten soll, wenn der Versicherungsnehmer überhaupt keinen Versicherungsschein bekommt, musste die Belehrung nicht eingehen, weil es dann ohnehin mangels einer Annahmeerklärung des Versicherers an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Auch der Einwand, der Versicherungsnehmer wisse nicht, was gelten solle, wenn er nur einen Teil der aufgeführten Unterlagen vorliegen hat, geht fehl; im Gegenteil ist für den Versicherungsnehmer deutlich zu erkennen, dass es dann gerade an einem Fristbeginn fehlt. Schließlich besteht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch keine Unklarheit darüber, ob die Frist am Tag des Zugangs des Versicherungsscheins oder erst am Folgetag beginnt; vielmehr ist auch ohne Kenntnis der §§ 187, 188 BGB nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont klar, dass die Frist durch den Zugang des Versicherungsscheins in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.08.2015 – IV ZR 293/14, r+s 20115, 593, juris Rn. 12). (4) Sonstige Fehler der Belehrung werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. 2. Mangels eines wirksamen Widerspruchs oder Rücktritts stehen dem Kläger auch die des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für das von ihm eingeholte Privatgutachten und auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.