Beschluss
20 U 228/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0108.20U228.20.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 01.12.2020 (Bl. 13 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. aa) Allerdings stand dem Kläger ursprünglich ein Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift und nicht etwa ein – gemäß § 8 Abs. 6 VVG vorrangiges – Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. zu. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. besteht nur, wenn der Vertragsschluss im Policenmodell erfolgte, wenn also der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergibt oder die erforderliche Verbraucherinformation unterlässt. Vorliegend bestehen für den Senat aber keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, dass der Abschluss der beiden hier in Rede stehenden Verträge nach dem Antragsmodell erfolgte. (1) Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weitergehenden steuerlichen Informationen nicht wirksam bestritten hat. Sein einfaches Bestreiten ist unbeachtlich. Unstreitig hat er den Erhalt dieser Unterlagen in den Antragsformularen durch eine eigene Unterschrift bestätigt (eGA-I 182 und 213). Ein solches gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis, das gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB auch in AVB zulässig ist, begründet ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen (BGH, Urteil vom 28.09.1987 – II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881; Senat, Beschluss vom 24.10.2014 – 20 U 73/14, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 18.10.2019 – 20 U 165/19, juris Rn. 9; OLG Jena, Urteil vom 07.08.2020 – 4 U 1075/19, juris Rn. 49). Das einfache Bestreiten des Erhalts der Unterlagen durch den Kläger ohne nähere Darlegung, warum er dennoch jeweils die Empfangsbekenntnisse unterzeichnete, ist ungeeignet, dieses Indiz zu entkräften. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr. (2) Dazu, dass die dem Kläger danach übergebenen Unterlagen eine bestimmte nach dem Gesetz vorgeschriebene Verbraucherinformation nicht enthalten hätten, ist nichts dargelegt. bb) Der Kläger übte den Rücktritt aber jeweils nicht fristgerecht aus. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. war im Zeitpunkt des im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.09.2017 (Anl. K1, eGA-I 19 f.) erklärten Rücktritts hinsichtlich beider Verträge lange abgelaufen. Die Frist wurde bei Antragstellung jeweils wirksam in Lauf gesetzt. Der Kläger wurde seinerzeit ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. (1) Dies gilt zunächst bezogen auf die äußere Form. (a) Obwohl § 8 Abs. 5 VVG a.F. selbst keine formalen Voraussetzungen normierte, musste die Belehrung – um ihren Zweck erfüllen zu können – darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 14). Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen bezüglich der von der Beklagten in den beiden Antragsformularen verwendeten Rücktrittsbelehrungen (eGA-I 182 und 213) erfüllt sind. Entscheidend dafür ist zum einen, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile befindet. Zwar genügt eine räumliche Nähe zur Unterschrift nicht unbedingt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 166/12, VuR 2016, 395, juris Rn. 13 zu einem Fall, in dem die Belehrung als dritter von sechs Absätzen vor der Unterschriftenzeile platziert und – anders als die ersten beiden Absätze – nicht fett gedruckt war). Hier kommt aber zum anderen hinzu, dass die Belehrung insgesamt in Fettdruck gehalten ist und zudem links davon in einer eigenen Textbox das – ebenfalls fett gedruckte – Wort „Rücktrittsrecht“ deutlich ins Auge springt. Davon, dass die Belehrung – wie in dem vom BGH in der Entscheidung vom 17.12.2014 (IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) zugrunde liegenden Fall – in einem längeren Textblock optisch untergeht, kann angesichts dessen keine Rede sein. Vielmehr ist die Gestaltung erkennbar darauf angelegt, dass der Antragsteller die unmittelbar über der Unterschriftszeile platzierte Textbox mit dem Hinweis auf das Rücktrittsrecht und also auch die Belehrung selbst zur Kenntnis nimmt (ebenso zu einer identischen Belehrung auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2016 – 4 U 111/16, n.v., Anlage B15, eGA-I 237 ff.). (b) Der Kläger hat die Belehrung ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 5 S. 3 VVG durch Unterschrift bestätigt. Jedenfalls wenn wie hier die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschrift unter das Antragsformular platziert ist, bestätigt die Unterschrift auch die Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 17). (2) Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Um ihren gesetzlichen Zweck erreichen zu können, muss die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. (a) Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist die Belehrung nicht hinsichtlich des Fristbeginns unklar. Zwar trifft es zu, dass – obwohl § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte – der Versicherungsnehmer über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden musste (BGH, Urteil vom 17.10.2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 15). Dem wird die Belehrung jedoch gerecht. Sie stellt für den Fristbeginn auf den Abschluss des Vertrages ab, was dem Wortlaut von § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. entspricht. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Klägers in der Berufungsbegründung, die letzten beiden Sätze der Belehrung hinsichtlich eines möglichen Widerspruchsrechts machten diese fehlerhaft. Es entsprach der seinerzeitigen Rechtslage, dass gemäß § 8 Abs. 6 VVG a.F. in Verbindung mit § 5a Abs. 1 VVG a.F. ein Rücktrittsrecht nur insoweit bestand, als dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation und Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Antragstellung übergeben wurden. Die Belehrung informiert den Versicherungsnehmer daher zutreffend. Entgegen der Berufungsbegründung ist es dem Versicherungsnehmer auch nicht unzumutbar zu prüfen, ob ihm „alle gesetzlichen“ Informationen überlassen wurden. Die Notwendigkeit, eine solche Prüfung vorzunehmen, ist vielmehr Ausfluss der gesetzlichen Regelungskonstruktion (für eine Ordnungsgemäßheit der Belehrung auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2016 – 4 U 111/16, n.v., Anlage B15, eGA-I 237 ff., dort S. 9 f.; vgl. ferner OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 – 20 U 146/15, juris Rn. 24) (b) Sonstige Fehler der Belehrung werden mit der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. cc) Im Übrigen wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts selbst dann, wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen doch von einer fehlerhaften Belehrung ausgehen wollte, jedenfalls treuwidrig. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Rücktrittsrechts auch bei fehlerhafter Belehrung treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79.). (2) Der Kläger wusste aufgrund der ihm erteilten und wie oben ausgeführt ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung oder konnte jedenfalls wissen, dass er das Recht hatte, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Abschluss beider Verträge jeweils von diesen zu lösen. Selbst wenn man annähme, dass ein Versicherungsnehmer wegen der Gestaltung der Belehrung im Unklaren darüber sein könnte, ob dieses Lösungsrecht im konkreten Fall ein „Rücktrittsrecht“ oder ein „Widerspruchsrecht“ ist, nähme ihm dies angesichts der im Übrigen praktisch identischen Voraussetzungen für die Ausübung beider Gestaltungsrechte nicht die Möglichkeit, seine vertraglichen Rechte wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die maßgebliche Frist von 14 Tagen in §§ 5a Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 5 VVG a.F. jeweils gleichermaßen normiert war. b) Ein Anspruch des Klägers aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1, 818 BGB besteht schon deshalb nicht, weil der Abschluss der Verträge wie dargelegt jeweils im Antragsmodell erfolgte. Im Übrigen wurde der Kläger aber in den ihm übersandten Versicherungsscheinen (eGA-I 190 und 217) auch ordnungsgemäß darüber belehrt, dass ihm bei nicht vollständiger Überlassung der AVB und der Verbraucherinformation ein Widerspruchsrecht zustand. Die Belehrung war drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Belehrung hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung der von der Beklagten überreichten Musterbelehrung entsprach (eGA-I 201). Allein die ausdrückliche Klarstellung in der Belehrung, dass ein Widerspruchsrecht nur bei nicht vollständiger Überlassung der AVB und der Verbraucherinformation bestehe, macht sie aus den dargelegten Gründen nicht fehlerhaft. Schließlich wären aber auch insoweit die Berufung auf einen Belehrungsmangel und die Ausübung eines Widerspruchsrechts jedenfalls treuwidrig; die oben zum Rücktrittsrecht angestellten Erwägungen gelten insoweit sinngemäß. 2. Mangels eines wirksamen Widerspruchs oder Rücktritts stehen dem Kläger auch die des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und den Gutachterkosten für die Bezifferung seiner vermeintlichen Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.