Leitsatz: Eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Lieferadresse im schriftlichen Transportauftrag (mangels einer als solchen gekennzeichneten Niederlassung des Empfängers) nicht existent ist, der Absender dem Frachtführer aber Kontaktdaten (E-Mail-Anschrift bzw. Mobilfunknr.) einer Person überlassen hat, die – aus Sicht des Absenders – solche des Empfängers sind und dazu dienen sollten, frachtvertraglich verbindliche Weisungen über den Modus der Ablieferung einzuholen, und wenn der Frachtführer über diese Kontakte eine Ablieferung vereinbart und durchführt, ohne dass er erkennt oder sich ihm aufdrängen muss, dass sich mit der Ablieferung ein Betrug zu Lasten des Absenders vollendet. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch. Die in N ansässige Klägerin befasst sich u.a. mit dem Vertrieb von Solarienzubehör, insbesondere Leuchtmitteln. Unter dem 22.12.2016 kam es namens der in C/Großbritannien tatsächlich ansässigen Firma M T E Limited zur Bestellung von Solarienzubehör bei der Klägerin im Umfang von 75.590,90 €, und zwar zur Lieferung an eine näher bezeichnete Anschrift in F. Diese Bestellung wurde von einer (oder mehreren) Personen ausgelöst, die sich als Q bezeichnete(n) und unstreitig mit der M T E Limited, mit der die Klägerin im Übrigen zuvor auch noch keine Geschäfte abgewickelt hatte, nicht in Beziehung stand(en). Der unstreitig für die Klägerin handelnde „Leiter Versand / Zollwesen“ S beauftragte mit E-Mail vom 28.12.2016, 10.09 Uhr, die in H ansässige Beklagte mit dem Transport der Güter von N zu der ihr seitens der vermeintlichen Käuferin genannten Lieferanschrift M T E Limited, R Lane, GB-#### ### F. Der Mitarbeiter W der Beklagten wandte sich daraufhin kurze Zeit später (10.20 Uhr) per E-Mail an S und erbat die Angabe einer Telefonnummer „vom Empfänger Zwecks Avie“. Die Antwort Ss (11.08 Uhr) bestand in den Angaben „Q Procurement Manager“ sowie aus zwei folgenden Telefonnummern und zwei E-Mail-Anschriften. Die Beklagte beauftragte ihrerseits noch am selben Tag die Streithelferin mit dem Transport und gab ihr die Angaben bezüglich „Q“ aus der E-Mail Ss von 11.08 Uhr weiter („Hier Tel Nr zum einbuchen“). In dem ebenfalls noch am 28.12.2016 erstellten „Beförderungsauftrag“ der Beklagten an die Streithelferin ist in der Rubrik „Entladestelle/Empfänger“ genannt „M T1 E Ltm., Unit 0, U Bus Park, R Lane, #### ### F“. Die Streithelferin übernahm bei der Klägerin acht Paletten mit verpacktem Gut mit einem Gesamtgewicht von ca. 5.000 Kilogramm. Am 29.12.2016 fand ein E-Mail- Kontakt zwischen W und „Q“ sowie zwischen dem Mitarbeiter G der Streithelferin und „Q“ über das voraussichtliche Datum der Anlieferung statt. G und „Q“ verständigten sich auf Dienstag, den 03.01.2017, 10.00 Uhr. Am Morgen des 3.1.2017 erreichte der Fahrer der Streithelferin, der Zeuge V, das im Frachtbrief bezeichnete Gelände. Auf eine E-Mail Anfrage von „Q“ bei G (09.24 Uhr), wo sich der Fahrer befinde („Thank to let us know the actual localisation of your driver.“), gab G zur Antwort, der Fahrer sei schon vor Ort („is already an site“), man habe ihm mitgeteilt, Arbeitsbeginn dort sei um 9.00 Uhr („Someone told him they start working at 09:00am“). „Q“ bestätigte daraufhin per E-Mail den Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr. Bei der angegebenen Adresse handelt es sich im Wesentlichen um ein Freigelände, das mit Containern und kleinen Hallen bestanden ist. Geschäftsräume, die die Bezeichnung „M T E Limited“ (oder ähnlich) trugen, fanden sich dort ebenso wenig wie ein Schild, das auf ein Unternehmen dieses Namens verwies. An der Zieladresse erschienen dann vier bzw. fünf Männer in ein bzw. zwei Kleinwagen und nahmen mit dem Zeugen V Kontakt auf. Nachdem sie einen Gabelstapler organisiert hatten, erfolgte die Abladung der Güter auf dem Freigelände. Der Fahrer ließ sich die Übernahme quittieren und verließ das Gelände. Die Klägerin, die die Waren ihrerseits zu einem Preis von 66.996,81 € von der Firma O GmbH erworben hatte, stellte sie der M T2 E Limited zu einem Preis von 75.590,90 € in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 06.02.2017 forderte die für den Transportwarenversicherer der Klägerin agierende B GmbH die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des Schadensbetrages auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 25.04.2017. Mit Schreiben vom 22.1.2018 erklärte die B GmbH gegenüber der Klägerin, „wunschgemäß rein vorsorglich etwaig … übergegangene Ansprüche“ zurück abzutreten. Die Klägerin hat behauptet, die aus der Rechnung vom 28.12.2016 ersichtlichen Güter seien von ihren Mitarbeitern auf acht Paletten mit einem Gewicht von 5.000 kg verpackt worden, die alsdann von der Streithelferin übernommen worden seien. Die Güter hätten dann jedoch ihren tatsächlichen Besteller nicht erreicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Fahrer der Streithelferin habe in grob fahrlässiger Weise seine Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag verletzt. Die Güter hätten bei der Sachlage niemals übergeben werden dürfen. Entscheidend seien die Angaben im Frachtbrief gewesen, wonach an die Firma M T E Limited zu liefern gewesen sei. Die an der Zieladresse erschienenen Männer hätten das Material nicht bestellt, sondern das - vermeintlich existierende – Unternehmen. Da ein Unternehmen namens M T E Limited an der im Frachtbrief festgehaltenen Adresse nicht ansässig gewesen sei, hätte die Ware nicht ausgeliefert werden dürfen. Die Klägerin hat mit der Klage zunächst den Rechnungsbetrag gem. der Verkaufsrechnung in Höhe von 75.590,90 € geltend gemacht. Nach einer teilweisen Klagerücknahme hat sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.996,81 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Klägerin zustehender Ansprüche gegen die derzeit unbekannten Täter, die die Klägerin zur Leistung der aus der Rechnung der Klägerin vom 28.12.2016 an die Firma M T2 E Ltd., Rechnung-Nr. #######5, hervorgehenden Leistungen veranlasst haben und zwar in Höhe des tatsächlich zuerkannten Betrages; 2. an sie weitere 2.019,55 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin haben zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und zur Begründung ausgeführt, dass in der Übersendung der Schadensunterlagen an den Transportversicherer eine konkludente Abtretung der Regressansprüche zu sehen sei. Zudem habe die Klägerin im Rahmen des – unstreitig bestehenden - Factoringvertrages mit der D GmbH ihre Forderungen an diese verkauft und abgetreten. Davon sei – nach ihrer Ansicht – auch die streitgegenständliche Schadensersatzforderung erfasst worden. Aus diesem Grund habe die Klägerin auch keinen Schaden erlitten. Beklagte und Streithelferin haben ferner die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Sendung vertragsgemäß abgeliefert worden sei, weil sie ihren tatsächlichen Besteller erreicht habe. Die Streithelferin hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, es liege der Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 CMR vor; der ihr seitens der Klägerin benannte Empfänger („Q“) habe ihr, der Beklagten, bzw. der Unterfrachtführerin gegenüber wirksam über die Ablieferung der Güter bestimmen können. Beklagte und Streithelferin haben gemeint, der Sache nach gehe es der Klägerin nicht darum, dass die Ware nicht ordnungsgemäß abgeliefert, sondern dass der Kaufpreis seitens der betrügerisch handelnden Käufer nicht gezahlt worden sei. Dafür seien sie aber nicht verantwortlich. Die Klägerin hätte durch Vorauskasse, einen Nachnahmeauftrag oder über eine Wirtschaftsauskunft den Betrug verhindern können. Die Beklagte und die Streithelferin haben zudem mit Nichtwissen bestritten, dass sich die in der Rechnung vom 28.12.2016 aufgelisteten Waren in den auf den acht Paletten befindlichen Kartons befunden hätten. Die Streithelferin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach einer Vernehmung des Zeugen V die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR nicht vorliegen, da die Beklagte – durch die Streithelferin – das Gut im Sinne dieser Vorschrift abgeliefert habe. Der „Empfänger“ habe die Ware erhalten. Keine Falschablieferung liege vor, wenn das Gut – wie im vorliegenden Fall – an eine Person übergeben werde, welche die Versendung selbst veranlasst habe und den Versender schon bei Vertragsschluss über ihre Zahlungswilligkeit getäuscht habe. Für diese Bewertung mache es keinen Unterschied, ob der Vertragspartner des Versenders unter gänzlich erfundenem Namen firmiere oder – wie im vorliegenden Fall – vorgebe, im Namen einer real existierenden Firma zu handeln. Zwar komme bei einem offensichtlichen Betrug zu Lasten des Absenders auch eine Haftung des Frachtführers nach den allgemeinen Vorschriften wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien aber die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Dem Fahrer könne nicht entgegengehalten werden, dass eine Ablieferung hätte unterbleiben oder zumindest weitere Weisungen hätten eingeholt werden müssen. Für ihn sei bei der Ablieferung das betrügerische Verhalten nicht hinreichend erkennbar gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Sie argumentiert, das Landgericht verkenne grundsätzlich den Haftungsumfang eines Frachtführers, insbesondere den Sinn und Zweck einer Haftung aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Für die ordnungsgemäße Durchführung eines Frachtauftrags könne es nicht darauf ankommen, wie das zwischen anderen Personen zugrunde liegende Kausalgeschäft gestaltet sei, insbesondere auch, ob der Versender, der mit dem Empfänger oder auch einer dritten Person irgendeinen schuldrechtlichen Vertrag habe, getäuscht worden sei oder nicht. Der Umfang der Pflichten des Frachtführers ergebe sich ausschließlich aus dem Frachtvertrag. Gebe es die im Frachtbrief genannte Firma unter der angegebenen Adresse nicht, dürfe der Fahrer nicht ausliefern. Er habe die Ware dann notfalls wieder mitzunehmen. Der Besteller, der möglicherweise hätte vorher feststellen können, ob es eine Firma unter der Adresse gebe oder nicht, müsse dann die Fracht zahlen. Das Landgericht verkenne, dass im vorliegenden Fall gerade nicht an das im Frachtbrief genannte Unternehmen abgeliefert worden sei, sondern lediglich an Personen, die vorgegeben hätten, die Bestellung veranlasst zu haben, und die deswegen auch keineswegs empfangsberechtigt gewesen seien. Völlig unklar sei im Übrigen, ob die vier bis fünf Personen an der Zieladresse überhaupt zu der unter dem Namen Q ihr gegenüber aufgetretenen Person gehört hätten und die Ware nun tatsächlich die „wahren Betrüger“ erreicht habe. Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.996,81 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr zustehenden Ansprüche gegen die derzeit unbekannten Täter, die sie zur Leistung der aus ihrer Rechnung vom 28.12.2016 an die Firma M T E Ltd., Rechnungs-Nr. #######5, hervorgehenden Leistungen veranlasst haben, und zwar in Höhe des tatsächlich zuerkannten Betrages, 2. an sie weitere 2.019,55 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.042017 zu zahlen (vorgerichtliche Kosten). Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil. Nach ihrer Ansicht sei entscheidend, dass es keinen anderen „richtigen oder besseren“ Empfänger gegeben habe. Der Frachtführer habe die Ware genau an die Personen abgeliefert, an die der Versender habe liefern wollen. Dass diese Personen möglicherweise beim Versender in betrügerischer Absicht bestellt hätten, habe der Versender nicht gewusst und habe der Frachtführer erst recht nicht wissen können. Allein aus dem Umstand, dass bei der Ablieferadresse kein Firmenschild einer Firma M T E Ltd. zu sehen gewesen sei, habe sich bei dem Fahrer noch kein Verdacht aufdrängen müssen. Es sei gängige Praxis, dass Firmen Ware an ein Außenlager liefern ließen. Die Klägerin verkenne im Rahmen ihrer Berufungsbegründung, dass sich die Streithelferin und der Fahrer vollständig an die sich aus dem Frachtbrief ergebenden Pflichten gehalten hätten. Der Fahrer habe zur richtigen Zeit am richtigen Ort nach Abstimmung mit der seitens der Klägerin bekanntgegebenen Kontaktperson Q an die Personen ausgeliefert, die gewusst hätten, dass er acht Paletten für sie geladen habe. Die Streithelferin stellt noch einmal in den Vordergrund, dass der eigentliche Schaden der Klägerin nicht in einem Transportverlust der Ware liege, sondern allein in dem Umstand, dass der Besteller der Ware den Kaufpreis nicht gezahlt habe und auch nie habe zahlen wollen. In diesem Fall gebe es keine typische empfängerseitige Reklamation dahingehend, dass man bislang keine Ware erhalten habe und deswegen auch den Kaufpreis nicht zahlen werde. Die Ware sei vielmehr genau an die betrügerische Person geliefert worden, die die Ware auch habe erhalten sollen. Selbst wenn entsprechend der irrigen Argumentation der Klägerin an den „falschen Betrüger“ geliefert worden wäre, hätte die Klägerin keinen Schaden erlitten, weil auch bei Ablieferung an den „richtigen Betrüger“ die Ware verloren und kein Kaufpreis gezahlt worden wäre. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen; ferner wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.10.2019 verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht der von ihr zuletzt noch verfolgte Schadensersatzanspruch in Höhe von 66.996,81 € nicht zu. I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 CMR. 1. Zwar ist ein Beförderungsvertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und nicht zwischen der Beklagten und der Firma O GmbH zustande gekommen. Der – nicht angegriffene - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils weist als unstreitig aus, dass die Klägerin die Beklagte mit dem Transport einer Ladung von N in Deutschland nach F in Großbritannien beauftragt hat. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Klägerin im Frachtbrief als Absenderin eingetragen ist. 2. Der Frachtvertrag unterliegt den Bestimmungen der CMR, woran ein etwaiger Seeschiff-Transport („Huckepack“) über den Ärmelkanal nichts ändert (Art. 2 Abs. 1 S. 1 CMR). Aus der E-Mailkorrespondenz zwischen dem Mitarbeiter W der Beklagten und dem Mitarbeiter S der Klägerin vom 28.12.2016 (vgl. Bl. 127 d.A.) geht des Weiteren hervor, dass sich die Parteien auf einen festen Preis von 1.150,- € für die Beförderung geeinigt haben. Der Fixkostenspediteur ist als „carrier“ gem. CMR anzusehen (BGH, Urt. vom 14.2.2008, Az. I ZR 183/05, VersR 2009, S. 284; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 1, Rn. 2; Thume/de la Motte/Temme, CMR, 3. Auflage 2013, Vorb. Art. 1, Rn. 82). 3. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR zu. Das der Beklagten übergebene Gut ist nicht während ihrer Obhut in Verlust geraten. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust des Gutes, sofern der Verlust im sogenannten Obhutszeitraum, also zwischen der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt seiner Ablieferung, eintritt. Zur Ablieferung ist grundsätzlich erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben (vgl. BGH, Urteil v. 02.04.2009, Az. I ZR 16/07). Das Frachtgut ist dabei regelmäßig an den dem Frachtführer genannten oder im Frachtbrief eingetragenen Empfänger abzuliefern (BGH, Urteil v. 13.07.2000, Az. I ZR 156/98; OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2013, Az. 18 U 164/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2002, Az. 18 U 215/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2002, Az. 18 U 33/02). Die Ablieferung an den verfügungsberechtigten Empfänger im Sinne des Art. 13 Abs. 1 CMR lässt den Obhutszeitraum enden (Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 7), was spätestens mit der unmittelbaren Besitzerlangung des berechtigten Empfängers der Fall ist. Die Auslieferung an einen nicht berechtigten Empfänger stellt hingegen keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR, sondern einen Verlust des Gutes dar (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. vom 5.6.2002, a.a.O.). Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass es am Morgen des 3.1.2017 auf dem bezeichneten Gelände U Business Park Unit 0 an der R Lane in F zur Ablieferung im vorgenannten Sinne gekommen und damit kein Verlust des Guts im Obhutszeitraum der Beklagten eingetreten ist. Die Ablieferung konnte mit haftungsbefreiender Wirkung sowohl an dem konkreten Ort als auch an die konkreten Personen erfolgen: a) Zwar lautete der der Beklagten erteilte Transportauftrag dahin, das Gut an die „Lieferadresse“ M T E Limited, Unit 0, U Business Park, R Lane, GB-#### ### F zu befördern. Dieser – mit dem Firmennamen – bezeichnete Empfänger war unter der angegeben Lieferadresse nicht existent, wie sich jedenfalls aus der Aussage des Zeugen V ergibt. Die Auslieferung des Gutes an die vier oder fünf Personen, die in einem bzw. zwei Pkw zur Empfangsstelle der Güter erschienen, stellt dennoch eine ordnungsgemäße Ablieferung gem. Art. 17 Abs. 1 CMR dar. Maßgeblich für diese rechtliche Würdigung ist, dass die Beklagte von der Klägerin noch Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem „Empfänger“ zum Zweck der Avisierung („Zwecks Avie“), mithin gerade zum Zweck der Vereinbarung der Ablieferung des Gutes, erbat (E-Mail vom 28.12.2016) und daraufhin die Kontaktdaten eines „Q“ erhielt. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, unter diesen Kontaktdaten frachtvertraglich verbindliche Weisungen über den Modus der Ablieferung zu bekommen. Eine Überprüfung der Seriosität oder Folgerichtigkeit dieser Daten oblag ihr hingegen nicht. Über die E-Mail-Kommunikation unter Benutzung der seitens der Klägerin genannten Adresse ist dann die Ablieferung am 3.1.2017 arrangiert worden. Es ist offensichtlich, dass die vier bzw. fünf Personen am Morgen des 3.1.2017 von „Q“ zu dem betreffenden Gelände beordert wurden, um das Gut in Empfang zu nehmen. Die E-Mail-Kommunikation zwischen „Q“ und der Streithelferin vom 3.1.2017 lässt nur diesen Schluss zu; ferner waren die sodann eintreffenden Männer über den Umfang der Lieferung informiert (der Zeuge bekundete, sie hätten nach „acht Paletten“ gefragt), was aus Sicht der Beklagten bzw. der Streithelferin den Schluss nahelegte, dass sie von dem ihr avisierten – frachtrechtlich berechtigten – Empfänger instruiert waren. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagten eine Person namens „Q“ als für die Ablieferungsmodalitäten weisungsbefugter Empfänger mitgeteilt worden war und sich die Ablieferung sodann aus Sicht der Beklagten bzw. der Streithelferin als von dieser Person autorisierter Vorgang darstellte, rückt der Umstand, dass sich an der betreffenden Anschrift Räumlichkeiten der M T E Limited nicht befanden, in den Hintergrund. Dies ergibt sich, worauf die Streithelferin zu Recht hinweist, nicht zuletzt aus Art. 13 Abs. 1 CMR. Auch Art. 12 Abs. 5 CMR, wonach die Ausübung des Verfügungsrechts des Absenders (Art. 12 Abs. 1 S. 1 CMR) Einschränkungen unterliegt, wenn (bereits) ein Frachtbrief ausgestellt worden ist (sog. Sperrfunktion des Frachtbriefs), steht nicht entgegen. Denn bei der Benennung der Kontaktperson „Q“ durch die Klägerin ging es nicht um eine nachträgliche Verfügung seitens des Absenders, sondern lediglich um eine Konkretisierung der bereits anfänglich getroffenen Vereinbarungen zur Ablieferung. Diese Betrachtung steht im übrigen damit in Einklang, dass eine ordnungsgemäße Ablieferung bejaht wird, wenn das Gut an die Person übergeben wurde, welche die Versendung selbst veranlasst und die den Absender schon bei Vertragsschluss über ihre Zahlungswilligkeit getäuscht hat, weil frachtbriefmäßiger und tatsächlicher Empfänger, mag dieser auch unter falschem Namen und betrügerisch handeln, in solchen Fällen identisch sind (in diesem Sinne Urt. OLG Düsseldorf vom 05.06.2002 und vom 24.07.2002, a.a.O.). Das Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 26.08.2013 (Az.: I-18 U 164/12). In jenem Verfahren ist die Haftung eines Frachtführers gegenüber dem Absender wegen Verlustes des Gutes bejaht worden, der durch betrügerisches Verhalten des Bestellers zur Versendung an eine bestimmte Empfängeranschrift in Tschechien veranlasst worden war, das Gut aber nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergab, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftraten. Im jenem Fall waren damit frachtbriefmäßiger und tatsächlicher Empfänger nicht identisch; anders als im vorliegenden Fall gab es auch keine vom Absender ausgehende Autorisierung einer Person bezüglich der Ablieferung bzw. der Bestimmung der Empfangsberechtigten. b) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, das Gut sei gar nicht an „Q“ als an den betrügerischen Besteller abgeliefert worden. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Güter an den- bzw. diejenigen, die unter der Firma M T E Limited mit betrügerischer Absicht die Güter bei der Klägerin bestellt hatte bzw. hatten, auch tatsächlich abgeliefert wurden. Der unstreitige E-Mail-Verkehr vom Morgen des 3.1.2017 zwischen dem Mitarbeiter G der Streithelferin und „Q“ lässt nur den Schluss zu, dass sich die kurze Zeit nach dem Eintreffen des Lastwagens mit der Lieferung an dem betreffenden Ort dort nun gleichfalls einfindenden vier oder fünf Personen auf Veranlassung von „Q“ (und ggf. sogar in dessen Anwesenheit) dorthin begeben hatten. Auch ihre Kenntnis davon, dass die Lieferung aus acht Paletten bestand, ist vernünftigerweise nur damit zu erklären, dass sie diese Kenntnis vom „Besteller“ mit dessen Wissen und Wollen erhalten hatten („Q“ hatte diese Anzahl der gelieferten Paletten von einer Mitarbeiterin der Klägerin bereits mit E-Mail vom 28.12.2016 mitgeteilt bekommen). Die Möglichkeit, dass sich Dritte diese Kenntnis von „Q“ auf eine mit ihm nicht abgestimmte Weise beschafft hatten und alsdann „auf eigene Faust“ die Entgegennahme des Gutes einfädelten, ist demgegenüber rein theoretisch und lebensfremd. 4. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 66.996,81 € gegen die Beklagte wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Frachtvertrag gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu. a) Ob und in welchem Umfang Nebenpflichten des Frachtführers bestanden, richtet sich nach deutschem Schuldrecht. Die CMR enthält keine abschließende Regelung sämtlicher Pflichten aus dem Frachtvertrag. Nach allgemeiner Meinung regelt die CMR die Fälle der Nichterfüllung von Nebenleistungspflichten und Schutzpflichtverletzungen nicht abschließend (Koller, a.a.O., vor Art. 1 CMR, Rn. 30). Da auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Rom-I-VO deutsches Recht zur Anwendung gelangt, sind die §§ 280, 241 Abs. 2, 278 S.1 BGB, 428 S. 1 HGB ergänzend heranzuziehen. b) Der Zeuge V hat keine vertragliche Nebenpflicht im Zusammenhang mit der Ablieferung verletzt. Zwar ist der Frachtführer nicht nur zur Obhut über das Gut und zur (rechtzeitigen) Beförderung des Gutes verpflichtet. Ihn können im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB weitere Schutzpflichten zur Sicherung der Rechtsgüter und Vermögensinteressen des anderen Teils treffen (Koller, a.a.O., vor Art. 1 CMR, Rdnr. 9). Es gehört jedoch nicht zu den Pflichten des Frachtführers, betrügerische Handlungen des Vertragspartners des Absenders aufzudecken. Insoweit trägt grundsätzlich der Absender allein das Risiko der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers, wenn er sich auf dessen Belieferung als Empfänger oder sogar auf die Belieferung vom Besteller benannter Dritter einlässt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen V hat dieser weder positiv erkannt, dass die Klägerin einem betrügerischen Besteller bzw. Empfänger aufgesessen war, noch musste sich ihm ein deliktisches Geschehen zu Lasten der Klägerin aufdrängen. Die Erwägungen des Landgerichts sind zutreffend. Zwar gab es Umstände, die dem Fahrer eigenartig erschienen (als „Besonderheit“ nahm er die „Probleme mit dem Gabelstapler“ und das Fehlen von Schildern, die auf eine Fa. M T … hinwiesen, wahr). Angesichts des – auch aus Sicht des Fahrers – vereinbarungsgemäßen Erscheinens empfangsbereiter Personen, der unverfänglichen Tageszeit und des Umfangs und Gewichts des Gutes, die es weder als „Wertsachen“ im eigentlichen Sinn noch als leicht verfügbar bzw. „schwarzmarkttauglich“ erscheinen ließen, war die Schwelle, die den Frachtführer zur Mitteilung an die Beklagte – und diese wiederum an die Klägerin – und damit letztlich zur Einholung von Weisungen bezüglich seines weiteren Verhaltens veranlassen musste, noch nicht überschritten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der Fahrer, wie er bekundet hat, nach seiner Ankunft zunächst in einem Betrieb auf dem Gelände nachgefragt hatte, „ob das so richtig" sei, und dabei auf ein „Nebengebäude“ verwiesen worden war, auf das die „Adresse“ zutreffen sollte. Diese Information stand der Entstehung eines Verdachts dahingehend, die bevorstehende Ablieferung auf dem Gelände sei Bestandteil einer Straftat zu Lasten der Absenderin, entgegen, denn sie ließ den Schluss zu, dass es trotz fehlender Schilder einen konkreten Bezug der frachtvertraglichen Empfängerin zu dem "Nebengebäude" gebe. Die Beklagte hatte im Übrigen auch keine besondere Pflicht übernommen, den Absender vor wirtschaftlichen Risiken, die mit der Erfüllung des dem Transportauftrag zugrunde liegenden Geschäfts verbunden sind, zu schützen. Eine solche Pflicht kann nur aus einer besonderen Vereinbarung erfolgen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2002, a.a.O.). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Parteien die Ablieferung des Transportguts gegen Nachnahme vereinbart hätten. Eine derartige besondere Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen. 5. Existieren keine Schadensersatzansprüche, stehen der Klägerin auch weder Zins- noch sonstige Nebenforderungen aus der Geltendmachung solcher Ansprüche zu. 6. Die Frage, ob die Klägerin infolge einer etwaigen konkludenten Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche an den Versicherer (als solcher kommt hier nur ihr eigener Transportwarenversicherer in Betracht) überhaupt Inhaberin solcher Ansprüche ist, stellt sich nicht. 7. Desgleichen kann letztlich dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind. Allerdings wird die Verjährung nicht eingreifen, denn nach der für sämtliche hier in Betracht kommenden Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des Art 32 Abs. 2 CMR trat vom Eingang der schriftlichen Reklamation (Schreiben vom 6.2.2017) bei der Beklagten bis zum Zugang der Ablehnungserklärung des Versicherers der Beklagten (Schreiben vom 23.3.2017) Hemmung ein, also während einer Dauer von (zumindest) 45 Kalendertagen. Die einjährige Verjährungsfrist wäre folglich erst nach Ablauf von 45 Tagen nach dem 3.1.2018 verjährt, also mit Ablauf des 17.2.2018. Da die Rückabtretung der Ansprüche an die Klägerin jedoch (spätestens) mit dem Zugang der Erklärung der B GmbH vom 22.1.2018 in unverjährter Zeit erfolgte und zu diesem Zeitpunkt sofort eine neuerliche Hemmung infolge der – bereits zuvor eingeleiteten - gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gem. Art. 32 Abs. 3 S. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eintrat, ist die Verjährungsfrist bislang nicht abgelaufen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine allgemeine Bedeutung; auch die Belange der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.