Urteil
7 U 30/24 (Hs)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0927.7U30.24HS.00
20Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR abgeleiteten Sperrfunktion eines CMR-Frachtbriefes steht entgegen, wenn der Frachtbrief nicht von dem nach § 12 Abs. 1 Satz 1 CMR verfügungsbefugten frachtvertraglichen Absender, d.h. von dem frachtrechtlichen Auftraggeber des Frachtführers, ausgestellt ist. Weisungsberechtigter Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR ist der Vertragspartner des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag. Wer als Verkäufer eines „free carrier“ oder „ex works“-Kaufvertrages das Transportgut an einen vom Käufer beauftragten Frachtführer übergeben hat, kann zwar kaufvertraglich befugt sein, den Transport des Gutes zu stoppen, ist aber transportrechtlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR als Absender verfügungsbefugt und kann dementsprechend auch dem Beförderer grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Die transportrechtliche Verfügungsbefugnis ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass in dem Frachtbrief fälschlicherweise nicht der Auftraggeber des Beförderungsvertrages als Absender eingetragen ist, sondern die ex works Verkäuferin des Transportgutes. Die unzutreffende Bezeichnung als Absender im Frachtbrief verschafft letzterer nicht die transportrechtliche Verfügungsbefugnis. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen keine Rechtswirkungen. Denn der Frachtbrief ist in erster Linie Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944).(Rn.43)
2.
a) Wer „Berechtigter“ im Sinne der Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 2. Fall CMR (in der englischen Fassung: „the person entitled to make a claim“; in der französischen Fassung: „l’ayant droit“) gegenüber dem Frachtführer sein soll, geht aus der Normfassung des Art. 12 Abs. 7 CMR nicht eindeutig hervor und ist dementsprechend nach dem Sinn und Zweck des besonderen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestandes durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.50)
b) Systematische Auslegungsgesichtspunkte sprechen dafür, die Aktivlegitimation für die Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 2. Fall CMR auf den Weisungs- und Verfügungsberechtigten zu beziehen. Das Verfügungsrecht steht dabei entweder dem Absender, wobei der Vertragspartner des Beförderers gemeint ist, oder dem Empfänger zu, Dritte können nur bevollmächtigt werden (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroht / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024 Rdn. 8 zu Art. 12 CMR).(Rn.51)
c) Dass verfügungsberechtigter Absender und Empfänger sowie der ermächtigte Dritte in den Schutzkreis der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR einbezogen sind, entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Regelung über das Verfügungsrecht und steht im Übrigen auch im Einklang mit den allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen der Art. 17 ff CMR.(Rn.53)
d) Für eine restriktive Handhabung des Kreises der Anspruchsberechtigten spricht überdies, dass mit Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR ein verschuldensunabhängiger, eigenständiger Haftungstatbestand geschaffen wurde, der eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung ohne jede Entlastungsmöglichkeit für den Frachtführer nach Art. 17 Abs. 2 CMR gewährt.(Rn.55)
3. Eine analoge Anwendung des besonderen Haftungstatbestandes des Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR kommt in dem Fall, in dem als Absender im Frachtbrief fälschlicherweise weder der Vertragspartner des Beförderers aus dem Frachtvertrag noch der Auftraggeber des Hauptfrachtvertrages, sondern der Verkäufer eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages eingetragen ist, ebenfalls nicht in Betracht.(Rn.56)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07. Mai 2024 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle abgeändert.
Das Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 18. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreites, einschließlich der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz veranlassten Kosten, zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 138.981,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR abgeleiteten Sperrfunktion eines CMR-Frachtbriefes steht entgegen, wenn der Frachtbrief nicht von dem nach § 12 Abs. 1 Satz 1 CMR verfügungsbefugten frachtvertraglichen Absender, d.h. von dem frachtrechtlichen Auftraggeber des Frachtführers, ausgestellt ist. Weisungsberechtigter Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR ist der Vertragspartner des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag. Wer als Verkäufer eines „free carrier“ oder „ex works“-Kaufvertrages das Transportgut an einen vom Käufer beauftragten Frachtführer übergeben hat, kann zwar kaufvertraglich befugt sein, den Transport des Gutes zu stoppen, ist aber transportrechtlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR als Absender verfügungsbefugt und kann dementsprechend auch dem Beförderer grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Die transportrechtliche Verfügungsbefugnis ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass in dem Frachtbrief fälschlicherweise nicht der Auftraggeber des Beförderungsvertrages als Absender eingetragen ist, sondern die ex works Verkäuferin des Transportgutes. Die unzutreffende Bezeichnung als Absender im Frachtbrief verschafft letzterer nicht die transportrechtliche Verfügungsbefugnis. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen keine Rechtswirkungen. Denn der Frachtbrief ist in erster Linie Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944).(Rn.43) 2. a) Wer „Berechtigter“ im Sinne der Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 2. Fall CMR (in der englischen Fassung: „the person entitled to make a claim“; in der französischen Fassung: „l’ayant droit“) gegenüber dem Frachtführer sein soll, geht aus der Normfassung des Art. 12 Abs. 7 CMR nicht eindeutig hervor und ist dementsprechend nach dem Sinn und Zweck des besonderen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestandes durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.50) b) Systematische Auslegungsgesichtspunkte sprechen dafür, die Aktivlegitimation für die Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 2. Fall CMR auf den Weisungs- und Verfügungsberechtigten zu beziehen. Das Verfügungsrecht steht dabei entweder dem Absender, wobei der Vertragspartner des Beförderers gemeint ist, oder dem Empfänger zu, Dritte können nur bevollmächtigt werden (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroht / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024 Rdn. 8 zu Art. 12 CMR).(Rn.51) c) Dass verfügungsberechtigter Absender und Empfänger sowie der ermächtigte Dritte in den Schutzkreis der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR einbezogen sind, entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Regelung über das Verfügungsrecht und steht im Übrigen auch im Einklang mit den allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen der Art. 17 ff CMR.(Rn.53) d) Für eine restriktive Handhabung des Kreises der Anspruchsberechtigten spricht überdies, dass mit Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR ein verschuldensunabhängiger, eigenständiger Haftungstatbestand geschaffen wurde, der eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung ohne jede Entlastungsmöglichkeit für den Frachtführer nach Art. 17 Abs. 2 CMR gewährt.(Rn.55) 3. Eine analoge Anwendung des besonderen Haftungstatbestandes des Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR kommt in dem Fall, in dem als Absender im Frachtbrief fälschlicherweise weder der Vertragspartner des Beförderers aus dem Frachtvertrag noch der Auftraggeber des Hauptfrachtvertrages, sondern der Verkäufer eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages eingetragen ist, ebenfalls nicht in Betracht.(Rn.56) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07. Mai 2024 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle abgeändert. Das Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 18. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreites, einschließlich der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz veranlassten Kosten, zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 138.981,25 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt den in der Republik Österreich firmenansässigen Beklagten als Unterfrachtführer wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht nach den Regeln des CMR auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das ausweislich der als Anlage K 12 vorgelegten Beteiligungsliste der Speditions-Global-Police vom 19. Februar / 09. Mai 2018 mit einem Anteil von 70 % führender Verkehrshaftpflichtversicherer der D. Consulting GmbH und Co KG neben der R.Versicherung AG mit 30 % ist. Als im Rahmen der Spediteurhaftungsversicherung mitversicherte Unternehmen gelten sämtliche zur D. Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen. Die Firma K. GmbH mit Firmensitz in H. verkaufte unter dem 18. Juni 2020 „ex works“ an die Firma M.mbH aus Wien fünf Chargen Gießwalzdraht 8 mm mit einem Gewicht pro Charge von 24.114,00 kg zu einem Gesamtkaufpreis von 561.902,90 Euro. Wegen der Einzelheiten der Bestellung der M.mbH bei der K. GmbH wird auf die als Anlage K 6 vorgelegte Handelsrechnung vom 14. Juli 2020 über fünf Partien Gießwalzdraht zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 561.902,90 Euro verwiesen. Die Käuferin des Gießwalzdrahts, die Firma M.mbH, beauftragte am 08. Juli 2020 die über die Klägerin mitversicherte D. Logistik GmbH aus Graz mit der Straßengüterbeförderung der fünf Chargen Gießwalzdraht von der Produktionsstätte der K. GmbH in H. zur Firma G. Kabelwerke in P. , Österreich, als Empfängerin der Waren. Befördert werden sollte am 16. Juli 2020 eine Sendung Gießwalzdraht, gepackt auf fünf Holzpaletten mit einem Gesamtgewicht von 24.312 kg. Die D. Logistik GmbH erteilte daraufhin der Firma C. d.o.o. (im Folgenden nur C.) den Auftrag, den Transport für sie durchzuführen. Diese unterbeauftragte sodann den Beklagten als Unterfrachtführer mit der Ausführung der Beförderung. Am 16. Juli 2020 stellte die Firma K. GmbH das Transportgut auf fünf Paletten in H. zur Abholung bereit. Bei Abholung der Ware durch den Fahrer des Beklagten stellte die K. GmbH einen CMR-Frachtbrief in vierfacher Ausfertigung aus, der die K. GmbH als Absenderin ausweist und von einem Vertreter der K. und dem Beklagten als Frachtführer unterzeichnet wurde. Die Original-Ausfertigung des Frachtbriefes verblieb bei der K. GmbH, ein Durchschlag wurde dem Frachtführer ausgehändigt, ein weiteres Exemplar diente als Warenbegleitpapier für das Transportgut, und eine Ausfertigung sollte der Warenempfängerin am Entladeort übergeben werden. In dem Frachtbrief war als Empfängerin des Transportgutes die Firma G.Kabelwerke in P./ Republik Österreich eingetragen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den als Anlage K 4 vorgelegten CMR-Frachtbrief mit der Nr. 8211701 vom 16. Juli 2020 – Sonderheft – Bezug. Bereits vor Übernahme der Ware durch den Fahrer des Beklagten hatte dieser am 15. Juli 2020 von seiner Auftraggeberin, der Firma C. d.o.o. (im Folgenden: Firma C.), die Weisung erhalten, die Sendung nicht nach P./Österreich, sondern zu einem Zwischenlager in die Slowakei zu befördern. Der Beklagte änderte deshalb in seinem Exemplar des Frachtbriefes die Angaben zum „Empfänger“ und „Ablieferungsort des Gutes“ entsprechend ab. Der Weisung der Firma C. folgend lieferte der Beklagte die übernommenen fünf Paletten Gießwalzdraht an die angegebene Entladestelle in der Slowakei ab. Dort geriet das Transportgut in Verlust, da es sich bei der Firma C. um einen sog. „Phantomfrachtführer“ handelte, der den Beförderungsauftrag von der D. Logistik GmbH in der Absicht angenommen hatte, das Sendungsgut zu entwenden. Nachdem die Firma G. GmbH der Firma M.mbH angezeigt hatte, dass die Ware bei ihr nicht planmäßig eingetroffen sei, forderte diese mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Anlage K 5) von der bei der Klägerin mitversicherten Firma D. Logistik GmbH, die sie mit dem Transport beauftragt hatte, wegen des in Verlust geratenen Transportgutes Schadensersatz und bezifferte ihren Schaden mit Rechnung vom 07. September 2020 (Anlage K 7) in Höhe von 138.981,25 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2021 nahm die Klägerin daraufhin den Beklagten wegen des Verlustes des Transportgutes auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 7 CMR in Regress, da er entgegen der Sperrwirkung des Frachtbriefes einer formlosen Weisung der Firma C. Folge geleistet habe, ohne die Vorlage einer Absenderausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben. Am 11. Juni 2021 trat die D. Logistik GmbH aus Graz ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis im Zusammenhang mit der Beförderung der fünf Paletten Gießwalzdraht vom Abholort am Betriebssitz der K. GmbH in H. zur Empfängerin G. Kabelwerke GmbH vom 16. Juli 2020 an die Klägerin ab. Mit Zessionsvertrag vom 01. Juli / 02. Juli 2021 (Anlage K 11, Anlagensonderband) übertrug die Warenverkäuferin, die Firma K. GmbH aus H., sämtliche ihr gegen Dritte zustehenden Ansprüche betreffend den Transport der fünf Paletten Gießwalzdraht mit einem Gewicht von 24.312,00 kg vom 16. Juli 2020 zur Empfängerin G. Kabelwerke GmbH auf die Klägerin. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus von der K. GmbH abgetretenem Recht Schadensersatz für den während des Transportes eingetretenen Verlust des Gießwalzdrahtes. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlich gestellten Klageanträge, nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Am 18. Oktober 2021 erließ das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten ein klagestattgebendes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 138.981,25 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 11. März 2021 und weitere 3.313,56 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2021 zu zahlen. Nachdem der Beklagte gegen das Versäumnisurteil mit dem am 11. Februar 2022 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt hatte, hat das Landgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2022 den Einspruch als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit dem am 23. Juni 2023 verkündeten Urteil das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 06. Dezember 2022 aufgehoben, den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2021 für zulässig erklärt und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat mit dem am 07. Mai 2024 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2021 insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 138.981,25 € nebst 5 % Zinsen seit dem 11. März 2021 und weiteren 3.313,56 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2024 verurteilt worden ist, und wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für den Streitfall aus Art. 31 Abs. 1b) CMR ergebe. Die Klage sei auch begründet. Denn der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma K. ein Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR, § 398 BGB zu. Die Klägerin sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 01. / 02. Juli 2021 aktivlegitimiert. Denn hiermit habe die Firma K. als Zedentin sämtliche Ansprüche gegen Dritte, insbesondere auch gegen den Beklagten, im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Transport vom 16. Juli 2020 übernommenen fünf Paletten Gießwalzdraht an sie abgetreten. Selbst wenn der Verkaufsdirektor der Zedentin nicht zur Abtretung bevollmächtigt gewesen sein sollte, sei aber zumindest in der Übergabe der den Schadensfall betreffenden Unterlagen durch die Firma K. GmbH an die Klägerin als Versicherer zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung, und zwar der Absenderausfertigung des CMR-Frachtbriefes, der Packliste, des Lieferscheins und der Handelsrechnung, eine konkludent erklärte Abtretung zu erblicken. Die Firma K. sei als Absenderin des Transportgutes verfügungsberechtigt und damit nach Art. 12 Abs. 7 CMR anspruchsberechtigt. Da die Ausübung des Verfügungsrechts dort, wo ein Frachtbrief ausgestellt worden ist, von der Vorlage der Absenderausfertigung gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR abhängig sei, stelle der Frachtbrief nicht nur ein Beweispapier, sondern auch ein Sperrpapier dar. Einseitige Weisungen, die ohne Legitimation erfolgten und / oder nicht im Frachtbrief eingetragen seien, blieben für den Frachtführer unbeachtlich. Der Frachtführer, der freiwillig Weisungen nachkomme, obwohl ihm eine Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegen habe oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen sei, gehe das Risiko ein, einem Schadenersatzanspruch gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR ausgesetzt zu werden. Da die Auftraggeberin des Beklagten, die Firma C. , in dem CMR-Frachtbrief nicht als Absenderin aufgeführt sei und darüber hinaus in der Absenderausfertigung keine Weisung über die Änderung des Empfangsortes eingetragen worden sei, sei die nachträgliche Weisung der Firma C., das Transportgut zu einem anderen Empfangsort als den im Frachtbrief Verzeichneten zu transportieren, deshalb für den Beklagten unbeachtlich gewesen. Der Firma K. stehe ein Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 7 CMR unabhängig davon zu, ob sie in eigenem oder fremdem Interesse gehandelt habe, da sie den Warenverlust ihrer Kundin Firma M.mbH im Wege der Drittschadensliquidation von dem Beklagten ersetzt verlangen könne. Der Schadensersatzanspruch sei auch der Höhe nach begründet. Für die Wertberechnung sei von einem Warenverlust im Umfang von 24.088 kg auszugehen gewesen, da dieses Nettogewicht sowohl in dem von dem Fahrer des Beklagten unterzeichneten Frachtbrief als auch in der Packliste genannt worden sei. Die Gewichtsangabe entspreche den Angaben in dem Lieferschein der Firma K. vom 16. Juli 2020 und der Handelsrechnung vom 17. Juli 2020. Anhaltspunkte für eine Fehlbeladung seien weder dargetan noch ersichtlich. Substantiierte Einwände gegen die Gewichtsangabe habe der Beklagte auch nicht vorgebracht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit dem dieser seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Sperrwirkung des vorliegenden CMR-Frachtbriefes ausgegangen sei. Tatsächlich könne der Frachtbrief ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten, da die Eintragung des Absenders unzutreffend gewesen sei. Absender im Rechtssinne sei nämlich stets der Vertragspartner des Frachtführers. Da der Beförderungsvertrag mit der Firma C. d.o.o. zustande gekommen sei, habe diese ihm gegenüber dementsprechend auch als verfügungsberechtigte Absenderin im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR gelten müssen. In dem Frachtbrief sei zwar die Firma K. GmbH als Absenderin bezeichnet. Der Beweiswirkung des Frachtbriefes stünde hier jedoch das beiderseitige unstreitige Vorbringen der Parteien entgegen. Da der Frachtbrief nicht ordnungsgemäß von der Absenderin ausgestellt worden sei, könne ihm dementsprechend auch keine Sperrfunktion beigemessen werden. Dem Beklagten sei daher auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er einer Weisung seiner Auftraggeberin, der Firma C., Folge geleistet habe, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefes vorlegen zu lassen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 12 Abs. 7 CMR würden nicht vorliegen. Da allein die Firma C. als Absenderin zu gelten habe, seien die Klägerin bzw. die Zedentin K. GmbH nicht aus Art. 12 Abs. 7 CMR anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist überdies der Ansicht, dass er aufgrund des mit der Firma C. abgeschlossenen Beförderungsvertrages verpflichtet gewesen sei, deren Weisungen nachzukommen. Diese Weisung sei für ihn verbindlich gewesen. Darüber hinaus greift er den geltend gemachten Schadensumfang an und meint, dass dieser nicht nachgewiesen sei. Was die ordnungsgemäße Übernahme des Transportgutes anbelange, obliege der Klägerin der Vollbeweis, den sie indessen nicht zu führen vermocht habe. Der Beklagte beantragt, das am 07. Mai 2024 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle abzuändern, das Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvorbringens. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der unstreitige Umstand, dass es sich bei der Firma K. GmbH nicht um die vertragliche Absenderin, d. h. die unmittelbare Auftraggeberin des Beklagten gehandelt habe, der Sperrwirkung eines CMR-Frachtbriefes nicht entgegenstehe. Vielmehr sei anerkannt, dass auch eine Mehrheit von Absendern in Betracht kommen könne, von denen zumindest einer als frachtrechtlicher Absender im Frachtbrief benannt sein müsse. Wer „Absender“ im Sinne des CMR sein solle, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Insoweit meint sie, dass sich Art. 4 ff. CMR jedenfalls nicht entnehmen lasse, dass als „Absender“ immer nur der unmittelbare frachtrechtliche Vertragspartner des Frachtführers gemeint sei. Eine solche enge würde der in Art. 12 CMR vorgesehenen Sperrfunktion des CMR-Frachtbriefes nicht gerecht werden und dem Frachtbrief jedweden Anwendungsbereich entziehen. Denn das Sperrpapier im Sinne des Art. 12 CMR sei als Wertpapier einzustufen, das das frachtrechtliche Dispositionsrecht des in dem Frachtbrief benannten Absenders verbriefe. Könnte man hingegen durch eine einfache Unterbeauftragung in der Frachtführerkette die Sperrfunktion eines CMR-Frachtbriefes umgehen, hätte er keinerlei Nutzen, was mit Art. 12 CMR nicht gewollt gewesen sei. „Absender“ im Sinne von Art. 12 CMR müsse jedenfalls auch der Auftraggeber des Hauptfrachtverhältnisses sein können. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass dem Frachtbrief zudem eine Legitimationsfunktion zukomme und in seinen Schutzkreis neben dem Absender auch der Empfänger sowie Dritte einbezogen seien. Die Klägerin sei anspruchsberechtigt aus Art. 12 Abs. 7 CMR, da sie sich die Ansprüche der frachtbriefmäßigen Absenderin K. GmbH mit Zessionsvertrag vom 01. Juli / 02. Juli 2021 habe abtreten lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten treffe es auch nicht zu, dass er sich gegenüber seiner Auftraggeberin schadensersatzpflichtig gemacht haben würde, wenn er deren Weisung nicht Folge geleistet hätte. Denn Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR diene gerade im Schutze des Frachtführers vor einer solchen Inanspruchnahme. Der Frachtführer, der einen CMR-Frachtbrief zeichne und deshalb von dem Vorhandensein einer Absenderausfertigung wisse, könne sich einem drohenden Schadensersatzanspruch entziehen, indem er sich vor Ausführung der Weisung eben diese Absenderausfertigung vorweisen lasse. Einseitige Weisungen, die ohne Legitimation erfolgten und / oder nicht im Frachtbrief eingetragen seien, seien für ihn dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Im Hinblick auf den Schadensumfang ist die Klägerin der Ansicht, dass sich das Landgericht anhand des vorgelegten, den konkreten Transport betreffenden Lieferscheins sowie der Handelsrechnung eine hinreichende Überzeugung über Gewicht und Menge des in Verlust geratenen Transportgutes habe bilden können, zumal der Beklagte hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben habe. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich im Übrigen in jedem Falle aber nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo, die auch im österreichischen Recht verankert seien. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. I. Die Schadensersatzklage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 31 Nr. 1 b) CMR gegeben, weil der Ort der Übernahme des Transportgutes in H. und damit in Deutschland, einem Vertragsstaat i.S. der Vorschrift, liegt und es um eine Streitigkeit aus einer Beförderung aufgrund gültigen CMR-Vertrags i.S.d. Art. 1 CMR geht. Die für die Anwendbarkeit des CMR erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 CMR, der für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen gilt, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, wovon mindestens einer ein Vertragsstaat ist, sind erfüllt. Der Beklagte ist unstreitig als Unterfrachtführer aufgrund eines Frachtvertrages beauftragt worden, fünf Paletten Gießwalzdraht von dem Versendungsort in H. nach P.in der Republik Österreich zu befördern. Der Ort der Übergabe der Warengüter lag in H. in Deutschland, wo der Beklagte die Waren am 16. Juli 2020 übernahm. Der Ort der Ablieferung sollte nach dem ursprünglichen Beförderungsvertrag und ausweislich des am 16. Juli 2020 bei Abholung ausgestellten Frachtbriefs P.in der Republik Österreich sein. Sowohl der Versende- als auch der vorgesehene Ablieferungsort liegen in zwei verschiedenen Staaten, wobei beide Vertragsstaaten des CMR sind. II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Die Klägerin kann den Beklagten nicht wegen Auslieferung des beförderten Gutes an eine andere als die im Frachtbrief bezeichnete Empfängerin und des daraus resultierenden Verlustes des Transportgutes aus von der Firma K. GmbH abgetretenem Recht (§ 398 BGB) auf Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR in Verbindung mit Art. 23, 25 CMR in Anspruch nehmen. a) Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die Firma K. GmbH mit Abtretungsvereinbarung vom 01. / 02. Juli 2021 (Anlage K 11) der Klägerin allerdings sämtliche Ansprüche gegen Dritte, die ihr aus und im Zusammenhang mit der streitbefangenen Beförderung von fünf Paletten Gießwalzdraht mit einem Gewicht von 24.312 kg vom 16. Juli 2020 entstanden sind, gemäß § 398 BGB abgetreten. Die Zession umfasst auch etwaige Schadensersatzansprüche der Zedentin gegen den Beklagten wegen des Verlustes des Transportgutes.aa) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Frage der Abtretung der Forderungen an die Klägerin und damit deren Aktivlegitimation ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. ROM I aufgrund einer von den Parteien konkludent getroffenen Rechtswahl, nachdem die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung nach § 398 BGB gestützt und auch das Landgericht insoweit durchgängig deutsches Recht zugrunde gelegt hat. In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94-104, BGH NJW 2004, 2523 Rdn. 25 m.w.N. zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16. April 2015 – 3 U 108/14, TranspR 2015, 288; Rdn. 28; Thorn in Palandt, BGB, 83. Aufl., Rdn. 8 zu Art. 3 Rom I). bb) Die Klägerin hat zwar in Abrede genommen, dass die Zedentin K. GmbH bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung über den Forderungsübergang an die Klägerin rechtsgeschäftlich wirksam durch einen von ihr bevollmächtigten Mitarbeiter vertreten worden sei. Dieses Bestreiten ist jedoch im Ergebnis unerheblich. Denn selbst wenn der Verkaufsdirektor der Zedentin tatsächlich nicht zur Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin ermächtigt gewesen sein sollte, müsste hier aber zumindest die vollständige Übergabe der den Schadensfall betreffenden Unterlagen, insbesondere der Absenderausfertigung des CMR-Frachtbriefes, der Packliste, des Lieferscheins und der Handelsrechnung (Anlagen K 2 bis K 4 und Anlage K 6), durch die Firma K. GmbH an die Klägerin zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung als eine stillschweigende Genehmigung des am 01. / 02. Juli 2021 durch den Verkaufsdirektor der K. mit der Klägerin geschlossenen Zessionsvertrages nach § 177 BGB gewertet werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Übergabe der den Schadensfall betreffenden Unterlagen an den Versicherer zum Zwecke der endgültigen Anspruchsdurchsetzung, insbesondere der Klageerhebung, eine stillschweigend erklärte Abtretung der dem Absender zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Frachtführerin enthalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 – I ZR 139/94, TransportR 2007, 164, Rdn. 23; BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 – I ZR 162/01, TranspR 2004, 213, Rdn. 13; BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 44/05, juris). Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist und geleistet hat, zum Zwecke der Prozessführung hat letztlich den Sinn, diesen in den Stand zu versetzen, die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Der Regress beim Schädiger gehört zur Aufgabe des Transportversicherers, und zwar selbst dann, wenn noch keine Versicherungsleistung erbracht worden ist. Dazu zählt nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht; es ist in diesem Fall vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 – I ZR 139/94, TransportR 1997, 164 Rdn. 23). Vor diesem Hintergrund ist in der Überlassung sämtlicher den Schadensfall betreffender Dokumente zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung zumindest eine konkludent erklärte Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verkaufsdirektors der Firma K. GmbH bezogen auf die bereits unter dem 01. / 02. Juli zwischen den Parteien getroffene Abtretungsvereinbarung zu sehen. Der Beklagte hat die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin mit seiner Berufung auch nicht weiter angegriffen. b) Die Abtretung ist hier jedoch ins Leere gegangen. Denn der Zedentin K. GmbH hat gegen den Beklagten ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch aus Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR nicht deshalb zugestanden, weil er das Transportgut – ohne Vorlage der notwendigen Frachtbriefausfertigung – aufgrund einer Weisung seiner Auftraggeberin Firma C. d.o.o. in ein Zwischenlager in L., Slowakei, ausgeliefert hat. Gemäß Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausführt, ohne zuvor die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben, dem Berechtigten unbeschränkt für den daraus entstehenden Schaden verschuldensunabhängig ohne eine Entlastungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 CMR. Dieser zweite in Art. 12 Abs. 7 CMR enthaltene Haftungstatbestand knüpft die Schadensersatzverpflichtung des Frachtführers mithin an die Befolgung einer Weisung ohne Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefes nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR. Der Frachtführer haftet für alle Schäden, die daraus entstehen, dass er die Regularien der Ausübung des Weisungsrechts nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR und damit die Sperrfunktion des Frachtbriefes nicht beachtet hat. aa) Weisungen im Sinne des Art. 12 CMR sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über das Transportgut berechtigten Absenders (Art. 12 Abs. 1 S. 1 CMR) oder Empfängers (Art. 12 Abs. 2 bis 4 CMR), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und der Ablieferung des Gutes (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 CMR) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehende Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme etc betreffen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 47/16, VersR 2018, 188). Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR gestaltet die Ausübung des Weisungsrechts des Absenders inhaltlich näher aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863) und unterstellt sie Einschränkungen, wenn ein Frachtbrief ausgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. November 2019 – 18 U 132/18, BeckRS 2019, 44669). Die Vorschrift sieht für die Ausübung des frachtvertraglichen Dispositionsrechts vor, dass der Absender oder in den in § 12 Abs. 3 CMR genannten Fällen der Empfänger dem Frachtführer die erste Ausfertigung des Frachtbriefes (sog. Absenderausfertigung) vorzuweisen hat, worin die dem Frachtführer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein müssen; dem Frachtführer sind insoweit alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der Weisung entstehen (Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR). Die Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefes beim Beförderer mit den eingetragenen neuen Weisungen ist danach Voraussetzung für eine wirksame Absenderweisung. Ohne Absenderausfertigung ist der Absender an der Erteilung von Weisungen grundsätzlich gehindert, und er kann ohne Vorlage des Frachtbriefs den Transportablauf grundsätzlich nicht mehr beeinflussen (vgl. Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrwirkungen, TranspR 1994, 181, 182). Da die Ausübung der Verfügungsbefugnis in der Regel dort, wo ein Frachtbrief ausgestellt worden ist, von der Vorlage der Absenderausfertigung abhängig ist (siehe Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR), stellt der Frachtbrief nicht nur ein Beweispapier im Sinne des Art. 9 CMR dar, sondern zugleich ein Sperrpapier. Dem Frachtbrief kommt damit neben der Beweisfunktion nach Art. 9 CMR und der Begleit- sowie Quittungsfunktion auch eine sog. Sperrfunktion zu (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 – I ZR 47/16, VersR 2018, 188, Rdn. 22 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. November 2019 – 18 U 132/18, BeckRS 2019, 44669, Rdn. 40; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 13 zu Art. 4 CMR; Koller, Transportrecht,11. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 12 CMR; Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrpapiere, TransportR 1994, 181 ff; Reuschle in Staub, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 6. Aufl., Rdn. 39 zu Art. 12 CMR; Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 5 und 9 bis 18 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Rdn. 10 zu Art. 12 CMR). Die aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR abgeleitete Sperrfunktion dient dabei dem Schutz des Frachtführers. Damit soll nämlich zum einen sicher gestellt werden, dass nur der Verfügungsberechtigte eine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 CMR bezüglich der Verfügungsberechtigung des Empfängers). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutig festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 – I ZR 302/99, NJW-RR 2002, 1608; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 194). Die Eintragung der Weisung schützt den Frachtführer vor der Gefahr, wegen einer Falschauslieferung oder falschen Behandlung des Gutes haftbar gemacht zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 – I ZR 302/99, NJW-RR 2002, 1608; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 194; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 24 zu Art. 12 CMR; Reuschele in Staub, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 6. Aufl., Rdn. 39 zu Art. 12 CMR; Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 5 und 9 bis 18 zu Art. 12 CMR). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnis für den Frachtführer fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 – I ZR 302/99, NJW-RR 2002, 1608; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Einseitige Weisungen, die ohne Legitimation durch eine Absenderausfertigung erfolgen und / oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für den Frachtführer grundsätzlich unbeachtlich, da anderenfalls der mit Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR bezweckte Schutz leer liefe (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 – I ZR 302/99, NJW-RR 2002, 1608; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 6 zu Art. 12 CMR). Der Frachtführer, der freiwillig Weisungen des Absenders nachkommt, obwohl ihm die Absenderausfertigung nicht vorgelegen hat oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war, setzt sich dem Risiko eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR aus (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 6 zu Art. 12 CMR; Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 10 zu Art. 12 CMR). Die Zedentin K. GmbH hatte vor Abholung der Waren unstreitig einen CMR-Frachtbrief in vierfacher Ausfertigung ausgestellt (Anlage K 4, Sonderband), der die Zedentin als Absenderin und die Firma G. Kabelwerke GmbH als Empfängerin aufführt und von der Firma K. GmbH und dem Fahrer des Beklagten unterzeichnet wurde. Eine Ausfertigung des CMR-Frachtbriefes wurde dem Transportgut als Begleitschreiben beigefügt und ein Exemplar dem Fahrer des Beklagten als Frachtführer vor Antritt der Fahrt ausgehändigt. Die Auftraggeberin des Beklagten, die Firma C. , legte dem Beklagten die erste Ausfertigung des am 16. Juli 2020 ausgestellten CMR-Frachtbriefs (Anlage K 4) mit einem entsprechenden Änderungsvermerk unstreitig nicht vor, als sie ihm die Weisung erteilte, anstelle dem in dem Frachtbrief aufgeführten Empfangsort in P./Österreich ein Zwischenlager in D., Slowakei, anzusteuern. Der Beklagte leistete der Weisung der Firma C. Folge, ohne sich von dieser die entsprechend geänderte Absenderausfertigung des Frachtbriefes nach § 12 Abs. 5 lit. c CMR vorlegen zu lassen. bb) Der Beklagte wendet mit seiner Berufung allerdings zu Recht ein, dass die Zedentin K. GmbH nicht als nach Art. 12 Abs. 1 CMR verfügungsbefugte frachtrechtliche Absenderin anzusehen ist und es ihr dementsprechend verwehrt ist, sich auf die Sperrfunktion des Frachtbriefes nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR zu berufen. Zwar war die Firma K. GmbH in dem CMR-Frachtbrief als Absenderin der Waren bezeichnet. Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR ist allerdings stets der Vertragspartner des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 3 zu Art. 6 CMR; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu Art. 12 CMR; Teutsch in Thume, CMR, 3.Aufl., Rdn. 8 zu Art. 4 CMR), was für die Firma K. GmbH unstreitig nicht zutrifft. Auf die Beweisfunktion des Frachtbriefes nach Art. 9 Abs. 1 CMR hat sich die Zedentin K. GmbH hier ebenfalls nicht stützen können. Denn die Beweiswirkung des Frachtbriefes aus Art. 9 Abs. 1 CMR ist widerleglich und gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen damit allenfalls eine widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 3 zu Art. 6 CMR). Die Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR greift bezüglich der Absendereintragung der K. GmbH schon deshalb nicht ein, weil zwischen den Parteien gar nicht in Streit steht, dass die Firma K. GmbH die Beförderung des Transportgutes, hier der fünf Paletten Gießwalzdraht, selbst nicht in Auftrag gegeben hatte und dementsprechend weder Partei des Frachtvertrages mit dem Beklagten noch Auftraggeberin des mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der D. Logistik GmbH, in der Transportkette abgeschlossenen Hauptfrachtvertrages war. Wer – wie die Firma K. GmbH – als Verkäufer eines „free carrier“ oder „ex works“-Kaufvertrages das Gut an einen vom Käufer, hier der M.mbH, beauftragten Frachtführer übergeben hat, ist aber folglich nicht frachtvertraglicher Absender im Sinne von Art. 12 Abs. 1, Abs. 5 lit. a CMR, sondern sog. „Drittablader“ und kann zwar kaufrechtlich befugt sein, den Transport des Gutes zu stoppen, ist aber transportrechtlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 CMR verfügungsbefugt und kann dementsprechend auch dem Beförderer grundsätzlich keine Weisung erteilen (vgl. Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu Art. 12 CMR). Die transportrechtliche Verfügungsbefugnis und damit auch das Weisungsrecht über die Waren standen mit deren Übernahme durch den Beklagten in H. vielmehr der Käuferin M.als Auftraggeberin des Hauptfrachtvertrages im Verhältnis zu der Hauptfrachtführerin D. Logistik GmbH zu (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; LG Saarbrücken, Urteil vom 27. Juni 2018 – 17 HKO 9/16, BeckRS 2018, 18884; Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu Art. 12 CMR); diese hat insoweit als Absenderin im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR im Verhältnis zur Hauptfrachtführerin zu gelten. Der Umstand, dass hier ein Frachtbrief vorliegt, in dem die Zedentin K. GmbH (fälschlicherweise) als Absenderin eingetragen war und sie insoweit formal legitimiert, hat ihr die frachtrechtliche Verfügungsbefugnis nicht verschafft. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen keine Rechtswirkungen. Etwas anders folgt auch nicht aus der Sperrfunktion des Frachtbriefes nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR. Denn der Frachtbrief ist in erster Linie Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Er hat keine Legitimationsfunktion (vgl. Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrpapiere, TranspR 1994, 181, 185). Das Vertrauen des Frachtführers in die Identität des Absenders wird durch die Vorlage des Frachtbriefes nicht geschützt. Zugunsten des Inhabers des Frachtbriefs spricht insofern auch nicht die Vermutung, dass dieser frachtrechtlich dispositionsbefugt ist (vgl. Koller, TransportR 1994, 181, 185). Der Frachtbrief ist kein Wertpapier, da er keine Ansprüche verbrieft. Er ist erst Recht kein Traditionspapier, denn der Besitz des Frachtbriefes vertritt – anders als der Ladeschein (§ 443 HGB) und das Konnossement (§ 524 HGB) im Hinblick auf sachenrechtliche Rechtsgeschäfte – nicht den Besitz an dem Gut (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023 – Rdn. 13 zu Art. 4 CMR). Art. 12 Abs. 1 CMR knüpft die Entstehung des Weisungsrechts des Absenders nicht etwa an die Ausstellung eines Frachtbriefes, sondern an den Abschluss des Beförderungsvertrages, während die Ausübung des Weisungsrechts gemäß Art. 12 Abs. 5 CMR allerdings zum Schutze des Beförderers die Vorlage des Frachtbriefes – soweit ausgestellt – voraussetzt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 – I ZR 47/16, VersR 2018, 188, Rdn. 22 zitiert nach juris; Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu Art. 12 CMR). Wird ein CMR- Frachtbrief – wie hier – wahrheitswidrig ausgestellt und bezeichnet sich der Aussteller fälschlicherweise als Absender, wird dadurch – mangels einer konstitutiven Funktion des Frachtbriefes – kein der CMR unterliegender Frachtvertrag zwischen den im Frachtbrief eingetragenen Personen abgeschlossen (vgl. Teutsch in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR). Auf die unzutreffende Bezeichnung als Absenderin in dem Frachtbrief hat sich die K. GmbH, die den streitgegenständlichen Transport des Gießwalzdrahtes unstreitig nicht beauftragt hatte, zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts mithin nicht berufen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863) mit der Folge, dass die Sperrfunktion des Frachtbriefes zu ihren Gunsten nicht durchgreift. cc) Losgelöst von dem Umstand, dass der Sperrfunktion des Frachtbriefs vorliegend entgegensteht, dass der Frachtbrief tatsächlich nicht von dem frachtvertraglichen Absender, d. h. dem frachtrechtlichen Auftraggeber des Frachtführers, ausgestellt worden ist, scheitert eine Inanspruchnahme des Beklagten auch daran, dass die Zedentin K. GmbH nicht aus Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR anspruchsberechtigt ist. Gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR haftet der Frachtführer dem „Berechtigten“ auf Schadensersatz. Wer „Berechtigter“ (in der englischen Fassung: „the person entitled to make a claim“; in der französischen Fassung: „l’ayant droit“) gegenüber dem Frachtführer sein soll, geht aus Art. 12 Abs. 7 CMR nicht eindeutig hervor und ist dementsprechend nach dem Sinn und Zweck des besonderen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestandes durch Auslegung zu ermitteln. Die CMR als internationales Abkommen ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, ohne Heranziehung nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 4 vor Art. 1 CMR; Helm, Probleme des CMR, VersR 1988, 548). Dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Einzelvorschriften der CMR ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – I ZR 193/89, BGHZ 115, 299-306; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 130/19, Rdn. 27 zitiert nach juris; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 4 vor Art. 1 CMR). Nach der in der Rechtsliteratur ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht ist der Anspruchsberechtigte im Sinne der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Art. 12 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 CMR gleichzusetzen; „Berechtigter“ und Verfügungsberechtigter sind danach identisch (vgl. Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 53 / 57 zu Art. 12 CMR; Helm, Probleme der CMR, VersR 1988, 548 ff; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 33 / 36; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 1 und 10 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroth / , Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Rdn. 18 zu Art. 12 CMR). Das CMR gewährt das Verfügungsrecht als primäres Recht dem Absender (Art. 12 Abs. 1 CMR) und auf verschiedene Weise dem Empfänger der Ware (Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 CMR). Der von dem Empfänger nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 CMR benannte Dritte (Sekundärempfänger) ist nicht ausdrücklich als Verfügungsberechtigter bezeichnet (Art. 13 Abs. 4 CMR), unterfällt aber ebenso dem Schutzbereich (vgl. Helm, Probleme des CMR, VersR 1988, 548 ff). In den Schutzkreis einbezogen sind danach der Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR, der Empfänger und der von dem Absender oder Empfänger entsprechend ermächtigte Dritte, so etwa der von dem Empfänger nach Art. 12 Abs. 4 CMR bezeichnete Dritte (vgl. Temme in Thume, CMR, 3.Aufl., Rdn. 53 / 57 zu Art. 12 CMR; Helm, Probleme der CMR, VersR 1988, 548 ff; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 33 / 36; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 1 und 10 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Rdn. 19 zu Art. 12 CMR). Anspruchsberechtigter kann außer dem Absender und dem Empfänger folglich auch ein Dritter sein, dem der Frachtbrief von einem Berechtigten übergeben wurde (vgl. Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Rdn. 19 zu Art. 12 CMR). Dritte erhalten ein abgeleitetes Weisungsrecht hierbei aber nur durch Vollmacht des Absenders oder Empfängers (vgl. Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Rdn. 8 zu Art. 12 CMR). Wenngleich der Wortlaut der Norm („Berechtigter“) mehrdeutig ist und die Normfassung (sowohl in der englischen als auch der französischen Fassung) hierzu konturenlos bleibt, sprechen systematische Auslegungsgesichtspunkte jedoch dafür, die Aktivlegitimation für die Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR auf den Weisungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu beziehen. Der gesonderte Haftungstatbestand des Art. 12 Abs. 7 CMR ist der Vorschrift zum Verfügungsrecht nach Art. 12 CMR unterstellt, die dem Absender bzw. dem Empfänger insoweit unabdingbar (Art. 41 CMR) das Recht verleiht, die vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag nachträglich durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Frachtführer abzuändern. Die Anspruchsnorm knüpft damit bereits kraft ihrer systematischen Stellung in Art. 12 CMR an die Verfügungsberechtigung, die sie sichern soll, an. Das Verfügungsrecht steht dabei entweder dem Absender, wobei der Vertragspartner des Beförderers gemeint ist, oder dem Empfänger zu, Dritte können nur bevollmächtigt werden (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroht / Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2024 Rdn. 8 zu Art. 12 CMR). Dass Absender und Empfänger sowie der ermächtigte Dritte in den Schutzkreis der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR einbezogen sind, entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Regelung über das Verfügungsrecht. Art. 12 CMR setzt den Bestand eines solchen Weisungsrechts auch ohne Rücksicht auf die Ausstellung eines Frachtbriefes voraus, was sich aus Art. 12 Abs. 2 S. 1, Alt. 1 CMR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 CMR für den Empfänger ergibt. Denn wie bereits ausgeführt, knüpft Art. 12 Abs. 1 CMR die Entstehung des Weisungsrechts des Absenders nicht an die Ausstellung des Frachtbriefes an, sondern allein an den Abschluss des Beförderungsvertrages (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 7 zu Art. 12 CMR). Durch die Eintragung im CMR-Frachtbrief hat sie die frachtrechtliche Stellung einer Absenderin nicht erlangt. Auf die unzutreffende Bezeichnung als Absenderin in dem Frachtbrief hat sich die K. GmbH, die den streitgegenständlichen Transport des Gießwalzdrahtes unstreitig nicht beauftragt hatte, zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts vielmehr nicht berufen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Teutsch in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu Art. 12 CMR). Als lediglich formale Inhaberin des Frachtbriefes zählt sie nicht zu dem der Verfügungsberechtigten nach Art. 12 CMR. Wollte man das anders beurteilen, dann würde man dem Frachtbrief doch eine konstitutive Wirkung beimessen, was im Hinblick auf die Person des Absenders jedoch nicht gewollt ist (dies ausdrücklich verneinend: BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Dass der Verfügungsberechtigte nach der CMR auch Anspruchsberechtigter ist, steht im Übrigen im Einklang mit den allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen der Art. 17 ff CMR. So lässt sich dies etwa der Regelung des Art. 18 Abs. 2 S. 2 CMR entnehmen, wonach der Verfügungsberechtigte beweisen kann, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden ist; diese Vorschrift ist nur sinnvoll, wenn der Verfügungsberechtigte auch der Anspruchsberechtigte ist. Nach Art. 20 Abs. 1 CMR wird zugunsten des Verfügungsberechtigten Verlust und Fristüberschreitung vermutet, das ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR, 12 Abs. 2 CMR der Empfänger; schließlich kann der verfügungsberechtigte Empfänger Zinsen auf die Entschädigung verlangen (Art. 27 CMR; hierzu: BGH, Urteil vom 6. Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96, Rdn. 8 zitiert nach juris). Für eine restriktive Handhabung des Kreises der Anspruchsberechtigten spricht überdies, dass mit Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR ein verschuldensunabhängiger, eigenständiger Haftungstatbestand geschaffen wurde, der eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung ohne jede für den Frachtführer nach Art. 17 Abs. 2 CMR gewährt. Eine zu weite Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 7 CMR bezogen auf den durch das Sperrpapier geschützten Personenkreis würde diesem strengen Haftungsregime jedoch nicht angemessen Rechnung tragen. Wie bereits zuvor ausgeführt, war die Zedentin K. GmbH zwar Inhaberin des Frachtbriefes, aber nicht weisungsberechtigte Absenderin im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR. Als Verkäuferin eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages, die das Gut an einen vom Käufer, hier der M., beauftragten Frachtführer übergeben hat, konnte sie trotz der Eintragung in dem Frachtbrief auch nicht frachtvertragliche Absenderin sein, sondern allenfalls sog. Drittabladerin, die aber als solche nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR verfügungsbefugt ist (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 5 zu § 12 CMR). Der Frachtbrief, in der die Firma K. als Absender eingetragen war, entfaltet nach dem Vorgesagten zwar im Hinblick auf das Vorlageerfordernis nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR eine Sperrfunktion. Auch wenn diese Sperrfunktion eine wertpapierähnliche Wirkung zeitigt (vgl. Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrpapiere, TranspR 1994, 181 ff), wird der Frachtbrief hierdurch – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht zum Wertpapier. Er ist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 / 865; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Durch den Frachtbrief wird nicht der Anspruch auf Ablieferung oder ein sonstiger Anspruch verbrieft. Daher kommt dem Frachtbrief auch keine Traditionsfunktion zu (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn. 13 zu Art. 12 CMR; Saive in beck-online. Großkommentar, HGB, Stand 01. Mai 2023, Rdn. 67 zu § 408 HGB; Teutsch in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 23 zu Art. 4 CMR). Insoweit vermag die Sperrfunktion des Frachtbriefes der – außerhalb eines Beförderungsvertrages stehenden – Zedentin K. GmbH aber auch nicht als formelle Inhaberin des Frachtbriefes eine frachtrechtliche Verfügungsbefugnis zu verschaffen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 26. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Teutsch in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR) und damit auch nicht eine Anspruchsberechtigung nach Art. 12 Abs. 7 CMR. 2. Eine analoge Anwendung des besonderen Haftungstatbestandes des Art. 12 Abs. 7, 2. Fall CMR kommt für den hier vorliegenden Fall, in dem als Absender im Frachtbrief fälschlicherweise weder der Vertragspartner des Beförderers aus dem Frachtvertrag noch der Auftraggeber des Hauptfrachtvertrages, sondern der Verkäufer eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages eingetragen ist, ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, NZM 2017, 697 Rn. 19; vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rdn. 21 zitiert nach juris).Eine Analogie setzt insofern voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 28. November 2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16; vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 39; jeweils mwN). Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rdn. 22 zitiert nach juris). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, aaO Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 40; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Es ist zwar nichts dafür ersichtlich, dass die Verfasser des CMR im Hinblick auf den Haftungstatbestand des Art. 12 Abs. 7 CMR eine abschließende Regelung haben treffen wollen. Dass es ihrer Intention und ihrem Regelungskonzept entsprach, die Sperrfunktion des Frachtbriefes aber auch zugunsten des fehlerhaft im Frachtbrief als Absender bezeichneten „ex works“-Verkäufers durchgreifen zu lassen und die besondere Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 CMR auch auf den vorliegenden Fall auszudehnen, vermag der Senat aber nicht festzustellen. Zutreffend ist, dass bei einem grenzüberschreitenden Transport eine Mehrheit von Absendern grundsätzlich denkbar ist, von denen aber zumindest einer als frachtrechtlicher Absender benannt sein muss (vgl. Teutsch in Thume, CMR, 3. Aufl., Rdn. 5 zu Art. 6 CMR). Der Klägerin ist auch darin beizupflichten, dass es nicht selten in einer Transportkette zu einer Mehrheit von Frachtführern kommen kann und die Sperrfunktion des CMR-Frachtbriefes an Nutzen verlieren würde, wenn diese bereits durch eine einfache Unterbeauftragung umgangen werden könnte. Ob es im Hinblick auf die Bedeutung der Sperrfunktion des Frachtbriefes sachgerecht erscheinen mag, in einer solchen Transportkette den Erstauftraggeber des Hauptfrachtvertrages auch im Verhältnis zu dem unterbeauftragten Frachtführer als durch den Frachtbrief legitimierten Absender anzusehen und – zumindest im Wege einer Analogie – auch in den Schutzkreis der Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 CMR mit einzubeziehen, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Denn es geht im Streitfall nicht um diese Konstellation. Die Zedentin K. GmbH steht vielmehr außerhalb einer Transport- oder Frachtführerkette, sie ist nicht Auftraggeberin des Hauptfrachtvertrages in einer solchen Frachtführerkette, sondern übergab das Frachtgut „ex works“ an einen von der Käuferseite, hier der M.mbH, beauftragten Frachtführer. Für eine analoge Anwendung des Art. 12 Abs. 7 CMR besteht in diesem Fall kein Anlass. 3. Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten wegen des Verlustes des Transportgutes nach Art. 17 Abs. 1, 23, 25 CMR in Verbindung mit § 398 BGB scheidet aus denselben Erwägungen ebenfalls aus. 4. Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen der Ausführung der Weisung seiner Auftraggeberin ohne Legitimation durch einen Frachtbrief schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsgrundsätze der culpa in contrahendo nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 398 BGB stützen. Inwiefern die Zedentin K. GmbH gegenüber dem Beklagten als Frachtführer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo anspruchsberechtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zu den anspruchsbegründenden Haftungsvoraussetzungen trägt die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung auch nicht weiter vor. III. Mangels Hauptanspruchs bleiben schließlich auch die Nebenansprüche auf Zinszahlung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne eine rechtliche Grundlage. Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin insoweit weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB noch nach Art. 12 Abs. 7 CMR zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Klägerin sind dabei auch die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz aufzuerlegen gewesen. Denn im Hinblick auf die durch Versäumnis veranlassten Kosten ist eine Kostenentscheidung nach § 344 ZPO nicht in Betracht gekommen, da das im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO am 18. Oktober 2021 durch das Landgericht erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Klageschrift vom 15. Juli 2021 und die gerichtliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sind dem Beklagten mit der prozessleitenden Verfügung vom 06. August 2021 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Zustellung der Klageschrift mit einem Nachweis des Empfangs durch den Beklagten nach Art. 13 EuVTVO ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Zustellung nimmt der Senat im Übrigen auf sein Urteil vom 23. Juni 2023 (Geschäftsnummer 7 U 5/23) Bezug, da für die hier in Rede stehende Zustellung der Klageschrift nebst Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens Entsprechendes gilt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 13 zu § 543 ZPO m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die hier einschlägigen Fragen zur Anspruchsberechtigung hinsichtlich einer Haftung des Frachtführers nach Art. 12 Abs. 7 CMR und zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen dieser Haftungsnorm, insbesondere auch zur Reichweite der Sperrfunktion eines CMR-Frachtbriefes nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR, in dem der frachtrechtliche Absender unzutreffend bezeichnet worden ist, da der Frachtbrief nicht den frachtrechtlichen Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR, sondern den Verkäufer eines „ex works“-Kaufvertrages, der das Transportgut an den durch den Käufer beauftragten Frachtführer übergeben hat, ausweist, bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden sind und sie sich – über den Einzelfall hinaus – in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können, bei denen es um das Dispositionsrecht des Absenders geht und eine Schadensersatzhaftung nach Art. 12 Abs. 7 CMR in Betracht kommt, so dass sie für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.