Leitsatz: Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Entscheidung gemäß § 456a StPO über ein Absehen von der weitern Strafvollstreckung im Fall einer Abschiebung eines ausländischen Straftäters – anders als diejenigen gemäß § 57 StGB – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und daher einer ungünstigen Legalprognose nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 13.12.1993 wegen Mordes und wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zugleich wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen des Kreises Soest vom 30.01.1997 ist seit dem 04.03.1997 bestandskräftig. Mit Beschluss vom 19.06.2007 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg fest, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Jahren gebiete. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.06.2019 beantragte der Betroffene bei der Staatsanwaltschaft Detmold das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold mit Bescheid vom 19.07.2019 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: „Im Ergebnis ist Ihr Mandant auch heute noch als beträchtliches Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund liegt auch heute noch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass im Falle seiner Abschiebung in die Türkei, wo er auf freiem Fuß leben würde, mit ähnlichen Verbrechen wie den beiden Anlasstaten sowie den weiteren, noch nicht aufgearbeiteten Taten zu rechnen wäre. So gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung, die lebenslange Freiheitsstrafe auch weiterhin gegen ihn zu vollstrecken.“ Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2019 wies die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 28.08.2019 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 19.07.2019 mit näheren Ausführungen als unbegründet zurück. Nach Zustellung des Bescheids der Generalstaatsanwältin in Hamm an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 04.09.2019 stellte der Betroffene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12.09.2019 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG, mit dem er beantragt, die Bescheide der Staatsanwaltschaft Detmold und der Generalsstaatsanwältin in Hamm aufzuheben und das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO anzuordnen, hilfsweise die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Detmold war zu verpflichten, über das Begehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt vielmehr gemäß § 456a StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337). Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 126; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 456a Rn. 1; Klein in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 456a Rn. 1; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 1). Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbarem Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.). Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschluss vom 21. April 2011 – 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 VAs 19/10 –, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 14). Da die Entscheidung gemäß § 456a StPO – anders als diejenigen gemäß § 57 StGB – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient, kommt einer ungünstige Legalprognose nur insoweit Bedeutung zu, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2014 – VAs 2/14 –, StraFo 2014, 259 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13, NStZ-RR 2013, 227; noch offengelassen, jedoch eher zustimmend Senatsbeschluss vom 13.03.2018, III-1 VAs 118/17). Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden als rechtsfehlerhaft dar, soweit in die Abwägung der Gesichtspunkt eingestellt wurde, „ dass im Falle seiner Abschiebung in die Türkei, wo er auf freiem Fuß leben würde, mit ähnlichen Verbrechen wie den beiden Anlasstaten sowie den weiteren, noch nicht aufgearbeiteten Taten zu rechnen wäre“ . Dementsprechend waren die Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, über den Antrag des Verurteilten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nrn. 15300, 15301 KV-GNotKG. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.