Leitsatz: Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beam-ten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein da-rauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvor-satz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 Abs. 2 StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grund-tatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird (Anschluss an Senatsbe-schluss vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19). Das angefochtene Urteil wird - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen Gründe I. Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.10.2018 - 2 Ds 44 Js 174/18 (468/18) - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft vom 25.10.2018, mit der diese eine Verurteilung auch wegen § 114 StGB erstrebte, und des Angeklagten vom 31.10.2018 hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 09.04.2019 - 22 Ns - 44 Js 174/18 (6/19) - die Höhe eines Tagessatzes auf 15,00 Euro reduziert und die Berufungen im Übrigen verworfen. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Detmold betrieb die Abschiebung des ghanaischen Staatsangehörigen J . J war am 19. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 03. Januar 2017 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Februar 2017 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Gleichzeitig wurde der J aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls werde er abgeschoben. Der Bescheid ist seit dem 14. März 2017 bestandskräftig. Nach der Beschaffung von Passersatzpapieren über die ghanaische Botschaft war der Flug nach Ghana für den 22. Januar 2018 gebucht. Bei insgesamt fünf Belegungskontrollen in der dem J zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft in Detmold im Januar 2018 stellten die Mitarbeiter der Ausländerbehörde Detmold fest, dass der J sich dort nicht aufhielt. Das Bett war jeweils ungenutzt. Am 11. Januar 2018 beantragte die Ausländerbehörde der Stadt Detmold beim Amtsgericht Detmold zur Durchführung der Abschiebung des J Sicherungshaft für die Dauer vom 15. Januar 2018 bis zum 29. März 2018. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung zur vorläufigen Freiheitsentziehung zwecks Festnahme und Vorführung beim Abschiebehaftrichter für die Dauer von längstens einem Tag ab dem Tag der Festnahme und bat um Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung mit Vollziehbarkeit bis zum 31. Dezember 2018. Der zuständige Richter beim Amtsgericht Detmold ordnete mit Beschluss vom 12. Januar 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen J Abschiebungshaft für die Dauer von einem Tag ab dem Zeitpunkt seines Ergreifens an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass damit zu rechnen sei, dass der Betroffene sich der Vorführung nicht freiwillig zur Verfügung halte. Der Betroffene sei seit mehreren Monaten vollziehbar ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht sei abgelaufen und er halte sich – zur Vereitelung seiner Abschiebung – allenfalls sporadisch unter der ihm zugewiesenen Anschrift auf. Am 17. Januar 2018 befand sich der J ab ca. 9.00 Uhr zur Wahrnehmung eines Termins im Obergeschoss der Räumlichkeiten der Ausländerbehörde in der Grabenstraße in Detmold. Die Räume waren durch zwei offen einsehbare Treppenhäuser erreichbar. Der Angeklagte, der für die Flüchtlingshilfe M tätig ist, hielt sich zeitgleich mit einem anderen Asylbewerber dort auf. Für den J selbst war der Angeklagte nicht Bevollmächtigter. Der Zeuge T, zuständiger Mitarbeiter der Ausländerbehörde Detmold, wollte den J im Zuge seiner dortigen Anwesenheit aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 12. Januar 2018 vorläufig festnehmen. Aus diesem Grund bat er die Kreispolizeibehörde Detmold um Amtshilfe. Um kurz nach neun Uhr trafen die uniformierten Polizeibeamten Polizeihauptkommissar C und Polizeikommissar K sowie kurz darauf Polizeihauptkommissar L an der Dienststelle der Ausländerbehörde Detmold in der Grabenstraße ein, wo sie vor der Tür von dem Zeugen T in den Sachverhalt eingewiesen wurden. T zeigte den Polizeibeamten ein Foto des J zur Identifizierung und legte ihnen den Abschiebehaftbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 12. Januar 2018 vor. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse und weil sie damit rechneten, dass sich der J seiner Festnahme durch Flucht entziehen werde – er war im Zeitraum vom 09. August 2017 bis 18. September 2017 bereits einmal untergetaucht - forderten die Polizeibeamte weitere Unterstützungskräfte an. Noch bevor diese eintrafen, war der J im Treppenhaus auf dem Weg nach unten. Von dort nahm er den Weg durch eine Zwischentür in die Bürgerberatung. Der Zeuge C, der dies bemerkte, betrat als erster die Bürgerberatung, um ihm nachzueilen. Die anderen folgten ihm. Der Zeuge C sah, dass sich der J in Begleitung des Angeklagten zügig in Richtung des Ausgangs, der aus zwei hintereinander liegenden, mit Bewegungsmeldern ausgestatteten, elektrischen Glasschiebetüren bestand, bewegte. Der Angeklagte und der J erkannten die Anwesenheit der uniformierten Polizeibeamten, die sich durch den Zeugen C auch verbal mit den Worten: „Halt, stehen bleiben, Polizei!“ für beide vernehmbar, bemerkbar machten. Der Angeklagte entschied sich nun, dem J zur Flucht zu verhelfen. Dabei war es ihm auch Recht, den herannahenden Polizeibeamten Widerstand entgegen zu setzen. Spontan schubste der Angeklagte den J nach vorne und rief laut: „Lauf!“ Die innere Schiebetür öffnete sich, so dass der J auf die Aufforderung des Angeklagten Richtung Ausgang sprintete. Da er für den Öffnungsmechanismus jedoch zu schnell war, prallte J in vollem Lauf gegen die Scheibe und fiel zu Boden. Der Angeklagte stellte sich währenddessen dem den J verfolgenden Zeugen C entgegen. Er baute sich im Bereich der ersten Schiebetür möglichst breit auf, um den Zeugen C aufzuhalten, breitete die Arme im 90 Grad Winkel seitlich aus und machte eine Drehbewegung auf den herannahenden Polizeihauptkommissar C zu, so dass er den Zeugen C, was er zumindest billigend in Kauf genommen hatte, mit der Hand für C deutlich spürbar am Oberkörper traf. Dabei rief der Angeklagte den Polizeibeamten zu: „Sie beteiligen sich an einer menschenunwürdigen Situation!“ Der Zeuge C schob den Angeklagten zur Seite und setzte weiter hinter dem J her, der die Zeit nutzte, um sich aufzuraffen und durch die mittlerweile geöffnete Außentür nach draußen flüchtete, wo er in einem nahegelegenen Parkhaus verschwand. Er ist bis heute flüchtig.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht u.a. Folgendes ausgeführt: „…Beide (Zeugen) haben übereinstimmend geschildert, wie der Angeklagte seine Arme ausgebreitet hat und aktiv in die Richtung des herannahendem Zeugen C gedreht hat, um diesen so mit seiner körperlichen Kraft zu stoppen. Besonders plastisch war insoweit die Aussage des Zeugen L, der die Armbewegung des Angeklagten mit den sich bewegenden Rotorblättern eines Hubschraubers verglichen hat. Angesichts dessen schließt die Kammer aus, dass sich der Angeklagte lediglich passiv verhalten hat. Der Zeuge C hat auch nachvollziehbar geschildert, wie er von dem Angeklagten am Oberkörper spürbar getroffen und so in seiner Vorwärtsbewegung gebremst wurde. Der Zeuge C, der als erster lief und eine freie Sicht auf den Angeklagten hatte, konnte noch detailliert schildern, wie der Angeklagte ihn aus den Augenwinkeln beobachtete und genau den Moment für seine Bewegung abpasste, als der Zeuge C ihn erreicht hatte. Seine Aussage wird gestützt durch die Angaben des Zeugen L , der eine aktive kraftvolle Bewegung des Angeklagten auf den Zeugen C zu schilderte….“ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB bestraft und eine Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB abgelehnt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Detmold beigetreten und beantragt, das angefochtene Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen. Der Angeklagte beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg. Sie führt aufgrund der Sachrüge - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold. 1. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm zur Tat fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Unrecht eine Verurteilung auch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB abgelehnt. Soweit die Kammer das damit begründet, dass die für § 114 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sei, verkennt sie bereits, dass für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes kein Raum ist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2019 (4 RVs 9/19, nrwe.de) zur Neuregelung des § 114 StGB Folgendes ausgeführt: „Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung (Fischer a.a.O., § 114 Rdn. 5; König/Müller ZIS 2018, 96, 99). Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rdn. 4). Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands den Wortlaut der zuvor in § 113 Abs. 1 StGB a.F. enthaltenen Formulierung übernommen hat. Nach seinem Willen sollte die Begehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet werden (BT-Drs. 18/11161 S. 9). Die allgemein anerkannte Definition eines tätlichen Angriffs in § 113 StGB a.F. entsprach der oben wiedergegebenen Definition (RGSt 59, 264, 265; Rosenau in: LK-StGB, 12. Aufl., § 113 Rdn. 26). Danach reichte es für die Annahme eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 113 StGB aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst. Insoweit wurde nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters für erforderlich gehalten (RGSt 41, 181, 182; BSG NJW 2003, 164 m.w.N.; Zöller/Steffens JA 2010, 161, 163). Dass der Gesetzgeber im Jahre 2017 an dieser Auslegung des Begriffs für § 114 StGB nicht weiter hat festhalten wollen, ist nicht zu erkennen (wie hier: Kulhanek, JR 2018, 551, 554). Soweit vereinzelt zu § 114 StGB vertreten wird, dass der Begriff des tätlichen Angriffs hier wegen der erhöhten Strafandrohung enger auszulegen sei und nur Handlungen erfasst würden, die konkret geeignet seien, die körperliche Unversehrtheit des Amtsträgers auch tatsächlich und nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und dies auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse (so: Dallmeyer in: BeckOK-StGB, 40. Ed., § 114 Rdn. 5; Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510, 512; Puschke/Rienhoff JZ 2017, 924, 929 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zur Begründung für diese Ansicht werden Bedenken hinsichtlich des Schuldprinzips (wegen der erhöhten Strafandrohung) angeführt. Weiter erfordere das Schutzgut der Vorschrift, nämlich die körperliche Unversehrtheit des Amtsträgers ebenso wie die ursprüngliche gesetzgeberische Intention bzgl. § 113 StGB, nämlich bis 1998 straflose versuchte Körperverletzungen zum Nachteil der Amtsträger zu erfassen (hierzu: Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510, 512 f.), eine solche enge Auslegung. Bei einer solchen Auslegung wird indes verkannt, dass es gerade die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des § 114 StGB war, den Schutz der Amtsträger durch eine erhöhte Strafandrohung bei tätlichen Angriffen, und zwar solchen im Sinne von § 113 StGB a.F. (s.o.), zu erhöhen. Diese gesetzgeberische Intention würde bei der geforderten engen Auslegung unterlaufen, ja gerade in ihr Gegenteil verkehrt, weil dann sogar die Bandbreite strafbarer Handlungen, die einen tätlichen Angriff bilden könnten, im Vergleich zu § 113 StGB eingeschränkt würde. Eine solche explizit der gesetzgeberischen Intention, welche auch durch die Übernahme der Formulierung aus § 113 StGB a.F. im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt, zuwiderlaufende Auslegung würde schon Bedenken im Hinblick auf das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG aufwerfen. Dieses legt nahe, dem gesetzgeberischen Willen Rechnung zu tragen, sofern man dadurch nicht mit anderen Prinzipien (etwa dem Bestimmtheitsgrundsatz etc.) in Konflikt gerät (Schlehofer JuS 1992, 572, 575). Bedenken im Hinblick auf das Schuldprinzip bestehen hingegen nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit seiner Strafrahmenwahl einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, den Bereich eines gerechten Schuldausgleichs für Handlungen, die entweder tatsächlich nicht geeignet sind, die körperliche Unversehrtheit des Amtsträgers mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen oder bei denen eine entsprechende Beeinträchtigung nicht vom Vorsatz des Täters umfasst ist, verlassen hätte. Entsprechenden Umständen des Einzelfalls kann das Gericht durch eine Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens Rechnung tragen (wie hier: Kulhanek JR 2018, 551, 555). Ob der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 113 StGB (lediglich) die versuchte Körperverletzung zum Nachteil eines Amtsträgers pönalisieren wollte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Der historische Gesetzgeber des § 114 StGB hat sich auf die Begrifflichkeit des § 113 StGB bezogen, ohne dass er zu erkennen gegeben hätte, dass er von der zum Zeitpunkt der Schaffung des § 114 StGB gängigen Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs abweichen wollte. Soweit die o.g. Gegenansicht ausführt, dass das Schutzgut des § 114 StGB die körperliche Unversehrtheit des Amtsträgers sei, ist dem zuzugeben, dass der Gesamtzusammenhang der Gesetzesbegründung hierauf hindeutet (bei allgemeinen Diensthandlungen sind die Polizisten häufig nicht auf tätliche Angriffe vorbereitet und können sich nicht schützen, vgl. BT-Drs. 18/11161 S. 10), auch wenn das explizit dort nicht so ausgeführt wird. Aber auch, wenn die gesetzgeberische Intention tatsächlich nur auf den Schutz der körperlichen Integrität des Amtsträgers gezielt haben sollte und nicht etwa auch auf seine Handlungs- oder Entschließungsfreiheit, würden Fälle, in denen der Täter eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung vornimmt, aber keinen Verletzungsvorsatz hat, von dieser Intention umfasst sein.“ Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung kritischer Anmerkungen (vgl. Jäger, JA 2019, 705, 707 f.) fest. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) und dem besonders schweren Fall im Sinne von §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren), dessen Anpassung der Gesetzgeber möglicherweise versäumt hat, folgt im Hinblick auf den in den Gesetzesmotiven zum Ausdruck gekommenen eindeutigen gesetzgeberischen Willen der Verbesserung des Schutzes der Amtsträger durch eine erhöhte Strafandrohung nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grundtatbestandes. Bei Zugrundelegung vorstehender Grundsätze rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 114 StGB. Nach den Feststellungen des Landgerichts baute sich der Angeklagte im Bereich der ersten Schiebetür möglichst breit auf, um den Zeugen C aufzuhalten, breitete die Arme im 90 Grad Winkel seitlich aus und machte eine Drehbewegung auf den herannahenden Zeugen C zu, so dass er den Zeugen C, was er zumindest billigend in Kauf genommen hatte, mit der Hand deutlich spürbar am Oberkörper traf. Dieses Verhalten des Angeklagten, der durch seine Schleuderbewegung den Zeugen C mit der Hand am Oberkörper getroffen und so dessen Laufbewegung abgebremst hat, stellt eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung dar. Dafür spricht bereits, dass aufgrund der Dynamik des Geschehens (der Angeklagte dreht sich, der Zeuge läuft) der genaue Punkt und die Wucht des Auftreffens der rotierenden Arme des Angeklagten auf den Körper des herannahenden Zeugen für den Angeklagten nicht zu kontrollieren waren, zumal sein Augenmerk neben dem sich nähernden Zeugen C auch noch auf den flüchtenden J gerichtet war. Die Frage, welches Körperteil des Zeugen der Angeklagte durch sein Verhalten treffen würde und damit auch, ob und ggf. zu welchen Verletzungen es bei dem Zeugen kommen würde, hing neben der Höhe, dem Winkel und der Geschwindigkeit, in der der Angeklagte seine Arme rotierend bewegt hat, auch von der Bewegungsrichtung und der Beschleunigung des Geschädigten ab. In dieser Situation hätten bereits kleine Änderungen in den Bewegungsabläufen dazu führen können, dass der Angeklagte durch den Schlag mit dem gesamten Arm anstatt des Oberkörpers des Zeugen dessen Kopf getroffen hätte, was zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Dass solche Verletzungen tatsächlich nicht eingetreten sind, ist für eine Verurteilung nach § 114 StGB unerheblich. Die feindliche Zielrichtung der Handlung des Angeklagten liegt auf der Hand. Einen Irrtum des Angeklagten im Sinne von §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 4 Satz 1 StGB hat das Landgericht nicht festgestellt. Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Ansicht kann die Annahme eines solchen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kammer den Ausruf des Angeklagten „Sie beteiligen sich an einer menschenunwürdigen Situation“ festgestellt hat. Denn allein diese Feststellung bzw. der Ausruf des Angeklagten lassen weder auf Unkenntnis tatsächlicher Umstände noch auf falsche rechtliche Wertung (vgl. hierzu Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage, § 113, Rn. 20) schließen. Das Landgericht hat vielmehr im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte habe gewusst, was er tat und dies auch gebilligt. Dies alles lässt für die Annahme eines Irrtums keinen Raum und einen Erörterungsmangel vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat abschließend darauf hin, dass im Hinblick auf die Strafandrohung des § 114 Abs.1 StGB das Gericht ggf. durch eine Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens entsprechenden Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen kann. Insbesondere wird gemäß § 47 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, ob zur Einwirkung auf den nicht vorbestraften Angeklagten die Anordnung einer (kurzzeitigen) Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 06.Juni 2014, III-1 RVs 83/14).