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Beschluss

15 VA 35/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.15VA35.19.00
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Leitsätze

1.

Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht.

2.

Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde

Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 1.08.2019 wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 1.07.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakte 4 O 439/16 LG Paderborn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht. 2. Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 1.08.2019 wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 1.07.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakte 4 O 439/16 LG Paderborn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen G r ü n d e : I. Mit Klageschrift vom 5.12.2016 hat der Beteiligte zu 2), vertreten durch Rechtsanwalt R, die Xbank eG auf Zahlung in Anspruch genommen (4 O 439/16 LG Paderborn). Die Beteiligte zu 1) hatte dem Beteiligten zu 2) aufgrund des bei ihr bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages für den Prozess eine Deckungszusage erteilt. Das Verfahren vor dem Landgericht Paderborn ist durch klageabweisendes Urteil vom 24.05.2017 beendet worden. Die Beteiligte zu 1) hat nach ihren unwidersprochenen Angaben die Kosten des Rechtsstreits übernommen. Mit Schriftsatz vom 1.07.2019 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr Einsicht in diese Verfahrensakte zu gewähren, da sie das Bestehen von Regressansprüchen gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) prüfen wolle. Der Beteiligte zu 2) ist der beantragten Akteneinsicht entgegen getreten. Mit Bescheid vom 1.08.2019 hat der Präsident des Landgerichts Paderborn den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 7.08.2019 zugestellten Bescheid, richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 9.09.2019, der am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Senat hat die Verfahrensakten des Landgerichts Paderborn beigezogen und dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Lehnt der Präsident des Landgerichts das Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft ist. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, da der 7.09.2019 ein Samstag war. In der Sache hat der Antrag der Beteiligten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist nach der Auffassung des Gerichtsvorstands ein rechtliches Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden glaubhaft gemacht, steht die Gewährung der Akteneinsicht in dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvorstands (Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, 5. Auflage 2013, § 299 Rn.23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.02.2007 – 20 VA 13+14/06 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (vgl. dazu Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, a. a. O., § 299 Rn.25). Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln NJW-RR 1999, 1561). Der Senat geht abweichend von der Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts davon aus, dass der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. BGHZ, 4, 323, 325; Senat NJW-RR 1997, 1489; OLG München ARB 2011, 79; KG OLGZ 1988, 190 = NJW 1988, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 408; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1419; OLG Köln NZG 1998, 156). Diese Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt (OLG Frankfurt a. a. O.). Ein rechtliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1194). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 1) an der Einsicht in die Akte des zivilgerichtlichen Verfahrens zu bejahen. Die rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 1) zu den verfahrensrechtlichen Vorgängen des Zivilprozesses ergibt sich hier aus dem zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2) bestehenden Versicherungsvertrag. Der Rechtsschutzversicherer hat geltend gemacht, dass er mit der Akteneinsicht das Bestehen eines gemäß § 86 VVG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Beteiligten zu 2) gegen dessen Verfahrensbevollmächtigten prüfen will, da er als Rechtsschutzversicherer die Kosten des Rechtsstreits getragen habe. Bei dieser Sachlage erscheint ein Regressanspruch gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) aus § 280 BGB nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Senat nimmt hierbei zur Kenntnis, dass sich das vorliegende Verfahren offenbar in eine neuere Geschäftsstrategie zahlreicher Rechtsschutzversicherer einordnen lässt, die darauf hinausläuft, das versucht wird, flächendeckend bei jedem verlorenen Rechtsstreit den Rechtsanwalt nach Möglichkeit haftbar zu machen (vgl. hierzu Weinbeer, AnwBl 2020, 26ff). Der Senat verkennt auch nicht, dass die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit keine klare Linie bei der Beantwortung der Frage erkennen lässt, inwieweit eine solche Regressmöglichkeit durch die eigenen Prüfungspflichten bzw. -obliegenheiten des Rechtsschutzversicherers begrenzt wird. Auch wenn man insoweit jedoch einen eher restriktiven Standpunkt einnimmt (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 = AnwBl Online 2020, 35), ist eine solche Regressmöglichkeit des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht nicht von vorneherein ausgeschlossen. Weiter steht dieser (mögliche) Anspruch auch in dem erforderlichen Näheverhältnis zu dem Streitstoff des hier in Frage stehenden Rechtsstreits. Richtig ist, dass ein bloß tatsächliches Interesse, das sich darin erschöpft, die Akte auf einzelne Tatsachen zu durchsuchen, die bei der Durchsetzung eines Anspruchs, der im Übrigen mit dem Streitstoff in einem allenfalls mittelbaren Verhältnis steht, hilfreich sein könnte, unzureichend ist (Senat NJW-RR 1997, 272). So liegt es hier indes nicht. Der Streitstoff des in Frage stehenden Rechtsstreits ist vielmehr insgesamt für die Beurteilung eines möglichen Anspruch von Bedeutung, wobei er quasi den die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt darstellt. Von daher ist die Rechtssphäre des die Verfahrenskosten tragenden Rechtsschutzversicherers durch den Akteninhalt unmittelbar berührt. Der Präsident des Landgerichts hat, da er schon das rechtliche Interesse verneint hat, von seinem Standpunkt aus konsequent die ihm nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die diesbezügliche Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Akteneinsicht liegt nämlich - wie bereits oben ausgeführt - in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat ebenfalls bereits oben dargelegt, dass die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses beginnen kann. Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde, der der Senat nicht vorzugreifen hat. Der Senat ist grundsätzlich nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidenten des Landgerichts zu setzen. Im Rahmen des § 28 Abs. 3 EGGVG wäre der Senat auch nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 9 VA 08/05). Nur bei einem evidenten Ermessensfehlgebrauch oder einer Nichtausübung des ihm zustehenden Ermessens durch den Präsidenten des Landgerichts wäre der Senat berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Da der Präsident des Landgerichts aber auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung zutreffend erst gar nicht bis zu dem Prüfungspunkt gekommen ist, an dem er sein Ermessen hätte ausüben können und müssen, darf der Senat dieser Entscheidung nicht vorgreifen, zumal der Sonderfall, dass sich die Ermessensentscheidung zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet hätte, vorliegend nicht gegeben ist, auch wenn angesichts der vertraglichen Ausgestaltung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) wenig für das rechtliche Interesse des Beteiligten zu 1) an der Akteneinsicht überlagernde schützenswerte Interessen der weiteren Prozessbeteiligten des Verfahrens 4 O 439/16 spricht. Da zwischen dem Beteiligten zu 2) und seinem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der hier gerade in Frage stehenden Pflichtverletzungen ein Interessengegensatz bestehen kann, hält es der Senat für angezeigt, dass der Präsident des Landgerichts den Beteiligten zu 2) selbst – ohne Zwischenschaltung seines Verfahrensbevollmächtigten – an dem weiteren Verfahren beteiligt und zu seiner Interessenlage Stellung nehmen lässt. Die Anordnung der Erstattung der den Beteiligten im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten ist nicht geboten (§ 30 EGGVG). Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs. 1 und 2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.