Urteil
28 U 47/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0123.28U47.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Im Februar 2007 mandatierte die in N wohnhafte Klägerin die in X ansässige Anwaltssozietät B, der der Beklagte als Sozius angehörte, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der in L/Türkei geschäftsansässigen Fa. V (nachfolgend: Fa. V). Die Klägerin hatte in 2000/2001 bei dieser Firma eine Geldanlage über 134.000 DM getätigt, die sie aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung rückgängig machen wollte. Der Beklagte, der sich im Internet als Spezialist für Mandate mit Bezug zur Türkei präsentierte, erhob für die Klägerin gegen die Fa. V Klage zum Landgericht München I (Az. 25 O 3639/07). Das Gericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Mit auf diplomatischem Weg zugestelltem Beschluss vom 02.05.2007 wurde der Fa. V gemäß § 184 Abs. 1 ZPO aufgegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, und angekündigt, andernfalls würden Schriftstücke durch Aufgabe zur Post zugestellt. Die Fa. V meldete sich nicht. Mit Versäumnisurteil vom 17.10.2007 wurde sie verurteilt, an die Klägerin 68.513,11 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2001 zu zahlen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.11.2007 wurden erstattungsfähige Kosten iHv 4.985,24 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 07.11.2007 gegen die Fa. V festgesetzt. Beide Titel wurden ihr durch Aufgabe zur Post am 07.02.2008 zugestellt. Die Fa. V legte kein Rechtsmittel ein, so dass nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. Beschwerdefrist (§§ 339 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO) Rechts- bzw. Bestandskraft eintrat. Im April 2008 holte der hiesige Beklagte bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der B GmbH, die Deckungszusage für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Türkei ein und kündigte an, damit einen Rechtsanwalt in der Türkei zu beauftragen. Dementsprechend wurde die Rechtsanwältin E aus J mandatiert, die am 14.08.2009 im Namen der Klägerin vor dem Landgericht in Konya/Türkei eine Anerkennungsklage erhob. Ausweislich mehrerer in Übersetzung zur hiesigen Akte gereichter Schreiben aus dem Zeitraum 2010/2011 bat Rechtsanwältin E den Beklagten mehrfach, Nachweise über die ordnungsgemäße – über das Justizministerium erfolgte - Zustellung von Klageschrift und Versäumnisurteil vorzulegen. Der Beklagte wandte sich deswegen an das LG München I und bat um Zustellnachweise. Unter dem 06.04.2011 wurde für das Versäumnisurteil eine Zustellbescheinigung nach Art 54 VO (EG) 44/2001 ausgestellt; weil das Urteil nicht auf diplomatischem Weg zugestellt worden war, wurde eine solche auch nicht bescheinigt. Das Landgericht Konya/Türkei wies die Anerkennungsklage mit Urteil vom 27.12.2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Versäumnisurteil nicht in Kraft getreten sei, weil die Türkei einen Vorbehalt gegen die in Art 10 HZÜ (Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland) vorgesehene vereinfachte Zustellung auf dem Postweg erklärt habe,. Außerdem liege ein Verstoß gegen den ordre public wegen Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs vor. Gegen dieses Urteil wurde für die Klägerin auftragsgemäß Revision zum türkischen Kassationshof eingelegt. Parallel – mit Schriftsatz vom 09.03.2012 - beantragte der Beklagte beim Landgericht München I erstmals die Zustellung des Versäumnisurteils vom 17.10.2007 auf diplomatischem Weg über das türkische Justizministerium. Diese erfolgte am 27.08.2012. Die Fa. V legte auch danach kein Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil ein. Mit Beschluss vom 12.10.2012 wies der türkische Kassationshof die Revision mit der Begründung zurück, das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler erkennen. Es schloss sich ein Urteilsberichtigungsverfahren an, das mit einem abweisenden Beschluss des türkischen Kassationshofs vom 29.03.2013 endete. Trotz der nachgeholten förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils betrieb die Klägerin kein neues Anerkennungsverfahren in der Türkei. Beim Landgericht München I beantragte sie im August 2013 erneut die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils . Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2014 meldete die Klägerin Regressansprüche gegen den Beklagten an, die dieser unter dem 18.12.2014 mit der Begründung zurückwies, die Klägerin könne und müsse auf eigene Kosten ein weiteres Anerkennungsverfahren in der Türkei betreiben. Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2015 machte der Beklagte geltend, für das Anerkennungsverfahren in der Türkei sei allein Rechtsanwältin E verantwortlich. Mit der im Dezember 2015 eingereichten Regressklage hat die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, nicht schon vor Erlass des Versäumnisurteils oder jedenfalls vor Einleitung des Anerkennungsverfahrens in der Türkei dafür gesorgt zu haben, dass das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss auf diplomatischem Weg zugestellt werden. Dies habe zu dem ihm erteilten Mandat gehört. Die Zustellung sei Teil des in Deutschland geführten Verfahrens vor dem Landgericht München I gewesen. Außerdem sei der Beklagte auch mit dem Anerkennungsverfahren in der Türkei beauftragt gewesen, was durch die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und die erteilten Rechnungen belegt werde. Der Beklagte sei mit Telefax der Rechtsanwältin E vom 07.08.2007, dem eine Information des türkischen Justizministeriums beigefügt gewesen sei, frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass eine vereinfachte Zustellung wegen des von der Türkei erklärten Vorbehalts gegen Art 10 HZÜ nicht möglich sei. Im Übrigen hätte allein der förmliche Zustellweg dem Gebot des sichersten Wegs entsprochen. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten wären das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Türkei anerkannt worden. Sie hat behauptet, sie hätte dann aus den Titeln erfolgreich vollstreckt. Die Fa. V sei weiterhin existent und solvent. Nach Auffassung der Klägerin könne sie nicht auf ein neues Anerkennungsverfahren in der Türkei verwiesen werden, da dieses wegen des Einwands der Rechtskraft aussichtslos sei. Erstinstanzlich hat die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der Hauptforderungen aus den beiden Vollstreckungstiteln sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.403,12 EUR verlangt. Sie hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 73.498,35 EUR sowie weitere 2.403,12 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Kosten für eine zweite förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 08.11.2007 des Landgerichts München I, 25 O 3639/07, an die Fa. V in der Türkei sowie sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten für ein weiteres Anerkennungsverfahren des Versäumnisurteils vom 17.10.2007 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 08.11.2007 an sie zu zahlen hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, es habe nicht zu seinem Mandat gehört, für die formalen Voraussetzungen der Anerkennung der deutschen Vollstreckungstitel in der Türkei Sorge zu tragen; das sei allein Sache der Rechtsanwältin E bzw. des zuständigen Gerichts gewesen. Das Fax-Schreiben der Frau E vom 07.08.2007 habe er nicht erhalten. Im Übrigen habe es seinerzeit keine Urteile türkischer Gerichte gegeben, in denen die Anerkennung deutscher Vollstreckungstitel wegen fehlender förmlicher Zustellung abgelehnt worden sei. Der Klägerin sei kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Die Fa. V sei spätestens seit 2010 insolvent, so dass eine Vollstreckung ins Leere gegangen wäre. Außerdem sei die Klägerin aus Schadensminderungsgründen gehalten (gewesen), ein neues Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Türkei zu betreiben. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht festzustellen. Die Art der Zustellung des Versäumnisurteils habe im Ermessen des Landgerichts München I gelegen, und die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Beklagte auf eine bestimmte Art der Zustellung hätte hinwirken müssen. Die maßgebliche Rechtsfrage sei seinerzeit von den türkischen Gerichten noch nicht abschließend entschieden gewesen. Die im Telefax der Rechtsanwältin E vom 07.08.2007 angeführte Information des türkischen Justizministeriums sei unverbindlich; zudem sei der Faxzugang beim Beklagten unbewiesen. Im Rahmen des Anerkennungsverfahren in der Türkei sei der Beklagte allein als Verkehrsanwalt tätig geworden und für Fehler der Frau E hafte er nicht. Die Hilfsbegehren seien ebenfalls mangels anwaltlicher Pflichtverletzung unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.03.2017 Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 10.05.2017 begründet und die Antragstellung mit Schriftsatz vom 31.08.2017 modifiziert. Die Schriftsätze sind unter dem Briefkopf der „Anwaltskanzlei Q “ aus Z verfasst und von Rechtsanwältin L unterzeichnet worden. Im weiteren Verlauf der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin durch Rechtsanwalt C, der gleichfalls in der Kanzlei des Q tätig ist, vertreten lassen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Hauptbegehren ihrer Klage weiter und verlangt darüber hinaus Ersatz für entgangene Zinszahlungen der Fa. V. Zur Begründung führt sie aus: Zu den anwaltlichen Pflichten des Beklagten habe gehört, einen vollstreckungsfähigen Titel zu erwirken. Weil er von Anfang an gewusst habe, dass dem Verfahren in Deutschland ein Anerkennungsverfahren in der Türkei nachfolgen werde, habe der Beklagte zwecks Vermeidung vermeidbarer Nachteile auf die sofortige förmliche Titelzustellung hinwirken müssen. Er habe schon damals positive Kenntnis von den ansonsten drohenden Schwierigkeiten gehabt, zumal er in anderen gleichgelagerten Verfahren bereits Anerkennungsverfahren in der Türkei geführt habe. Dabei sei der Beklagte – u.a. - vom Landgericht Stuttgart mit Verfügung vom 22.05.2007 darauf hingewiesen worden, dass die einfache Zustellung von Urteilen für eine Zwangsvollstreckung in der Türkei nicht ausreichen könnte. Die Klägerin vertritt in der Berufung den Rechtsstandpunkt, nach zunächst erfolgter einfacher Zustellung der Vollstreckungstitel hätte eine nachträglich erwirkte förmliche Zustellung auf diplomatischem Weg einem Anerkennungsverfahren in der Türkei nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn mit der ursprünglichen Zustellung durch Aufgabe zur Post seien Fristen ausgelöst und es sei die Rechtskraft der Titel herbeigeführt worden. Die Klägerin macht geltend, bei anwaltspflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte sie ihre Forderungen gegen die Fa. V in 2011 oder 2012 durchgesetzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.02.2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. einen Betrag in Höhe von 73.498,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68.513,11 EUR seit dem 24.02.2001 sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.985,24 EUR seit dem 07.11.2007 und 2. einen Betrag von 2.403,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Klageabweisung unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und rügt das neue klägerische Sachvorbringen und die Vorlage weiterer Unterlagen als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte des vor dem Landgericht München I zu Az 25 O 3639/07 geführten Vorprozesses ist zu Informationszwecken beigezogen worden. Der Senat hat ein schriftliches Rechtsgutachten der Sachverständigen F zur türkischen Rechtslage vom 01.03.2019 eingeholt und die Gutachterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 ergänzend angehört. Insoweit wird auf den zu dem Termin gefertigten Berichterstattervermerk und das von der Sachverständigen verfasste Skript, welches sie im Termin referiert hat, Bezug genommen. II. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Bedenken gegen die Postulationsfähigkeit der die Klägerin vertretenden Rechtsanwälte sind ausgeräumt worden. Zwar verfügt der Namensgeber und Inhaber der Kanzlei Q nicht über eine Anwaltszulassung vor deutschen Gerichten; anderes gilt aber für Rechtsanwältin L und Rechtsanwalt C, die sämtliche für die Klägerin zur Akte gereichten Schriftsätze unterzeichnet und die Termine für die Klägerin wahrgenommen haben. Die Klägerin hat dies durch entsprechende Auszüge aus dem Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. der Rechtsanwaltskammer Tübingen (Bl. 424, 426 d.A.) belegt. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin diese vor deutschen Gerichten postulationsfähigen Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung im Prozess bevollmächtigt hat. Die Klägerin hat hierzu von ihr unterzeichnete Vollmachten vorgelegt (Bl. 423, 428 d.A.). B. Die Klägerin hat in zweiter Instanz zulässigerweise ihre Klage um den Regressanspruch auf Ersatz entgangener Zinszahlungen der Fa. V erweitert. Diese Klageänderung ist nach den §§ 533, 263f. ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und wird auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat. C. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihre Regressklage – einschließlich der erst in zweiter Instanz geltend gemachten Schadensposition – ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog zu. 1. Die den Beklagten treffenden Anwaltspflichten bestimmen sich nach Inhalt und Umfang des zugrundeliegenden Mandatsvertrags, der auf Anwaltsseite mit der Sozietät B geschlossen wurde. Die eigene Haftung des Beklagten als Sozius folgt ggfls. aus § 128 Abs. 1 HGB analog. Unstreitig umfasste der Anwaltsauftrag die Inanspruchnahme der Fa. V vor dem Landgericht München I auf Zahlung und die Einholung des Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung für dieses Klageverfahren und für das nachfolgende Anerkennungsverfahren in der Türkei. In Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren war der Beklagte (bzw. seine Sozietät) nur mandatiert, den Kontakt zu der in der Türkei tätigen Rechtsanwältin E herzustellen und nachfolgend als Verkehrsanwalt zu fungieren. Er hat es nicht etwa selbst übernommen, das Anerkennungsverfahren in der Türkei zu betreiben, und Rechtsanwältin E lediglich als Erfüllungsgehilfin bzw. Unterbevollmächtigte eingeschaltet. Das hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die hiergegen in der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Schon der Umstand, dass die Klägerin unstreitig Rechtsanwältin E eine notariell beglaubigte Anwaltsvollmacht erteilt hat, weist darauf hin, dass zwischen ihnen ein – vom Beklagten lediglich vermittelter - Anwaltsvertrag geschlossen wurde. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer stützt gleichfalls die Darstellung des Beklagten, weil er seine Tätigkeit dort als die eines Verkehrsanwalts bezeichnet und abgerechnet hat und er daneben die fremden Honorarrechnungen für die Durchführung des Verfahrens in der Türkei eingereicht hat. Soweit die Klägerin in der Berufung darauf verweist, dass der Beklagte auf seiner Homepage mit seinen Kontakten zu türkischen Kooperationspartnern werbe und er sich in anderen, ähnlich gelagerten Fällen als Hauptbevollmächtigter für das Verfahren in der Türkei bezeichne, kommt dem für das vorliegende Vertragsverhältnis keine maßgebliche Bedeutung zu. Dem Beklagten steht es frei, in einem Fall so und in einem anderen Fall anders zu kontrahieren. 2. Der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss gar nicht per einfacher Post, sondern sofort förmlich, d.h. auf diplomatischem Weg, zugestellt wurden, trägt ihr Regressbegehren aus mehreren Gründen nicht. a) Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass der Beklagte insoweit seinen anwaltlichen Pflichten nicht gerecht geworden ist. aa) Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht grundsätzlich nur im Rahmen des erteilten Mandats. In den Grenzen des Mandats hat der Anwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, Tz 14 m.w.N.). Der Rechtsanwalt muss den Mandanten vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, auch bei einem eingeschränkten Mandat warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (s. hierzu BGH Urt. v. 09.07.1998, IX ZR 324/97, BeckRS 1998, 30018876). bb) Im Rahmen des seiner Sozietät erteilten Mandats war es nicht Aufgabe des Beklagten zu recherchieren und zu beachten, welche Anforderungen die türkischen Gerichte an die Anerkennung in Deutschland erwirkter Vollstreckungstitel stellen würden. Für den prozessual ordnungsgemäßen Abschluss des in Deutschland geführten Verfahrens, insbesondere für die Herbeiführung der Rechtskraft des Versäumnisurteils und der Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses, kam es nur auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 184 ZPO an. Danach war es nicht notwendig, eine förmliche Auslandszustellung nach § 183 ZPO zu bewirken (s. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2008, 8 W 50/08, BeckRS 2009, 26794; Urt. v. 10.08.2011, 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62). Nur wenn ihm bekannt oder es für ihn offenkundig gewesen wäre, dass eine nach § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO durchgeführte Zustellung durch Aufgabe zur Post die konkrete Gefahr begründete, dass das nachfolgende Anerkennungsverfahren in der Türkei keinen Erfolg haben würde, hätte der Beklagte dies auch im Rahmen des beschränkten Mandats berücksichtigen und der Klägerin nahelegen müssen, frühzeitig – nach Klärung des Deckungsschutzes für diese gesondert kostenpflichtige Maßnahme - einen Antrag auf förmliche Zustellung der in Deutschland zu erwirkenden Vollstreckungstitel zu stellen. Diese Vorgehensweise hätte dem Gebot des sichersten Wegs Rechnung getragen. cc) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dem Beklagten im Jahr 2007 bekannt oder für ihn offenkundig war, dass eine einfache Zustellung der Titel auf dem Postweg erwarten ließ, dass ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Türkei nicht mehr mit Erfolg betrieben werden könnte. (1) Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten sowohl das Telefax-Schreiben der Rechtsanwältin E vom 07.08.2007 als auch die in einem anderen Verfahren an ihn gerichtete Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 22.05.2007 zugegangen sind. Nachdem die Klägerin den Bericht über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftstücks der Frau E an die Telefax-Nummer der Sozietät des Beklagten vorgelegt hat, konnte sich der Beklagte nicht länger auf das einfache Bestreiten des Zugangs beschränken. Ihn traf vielmehr eine sekundäre Darlegungslast, was den vermeintlich ausgebliebenen Empfang des Faxes angeht (s. hierzu BGH, Beschl. v. 19.02.2014, IV ZR 163/13, NJW-RR 2014, 683, Tz 30). Weiteren Vortrag hat der Beklagte hierzu aber auch nach gerichtlichem Hinweis nicht gehalten. Ebenso ist sein „vorsorgliches“ Bestreiten des Zugangs der Verfügung des Landgerichts Stuttgart rechtlich unerheblich. Nicht zu verkennen ist, dass sich aus den vorgenannten Schriftstücken deutliche Hinweise ergaben, dass eine einfache Zustellung von Titeln für eine Anerkennung und Zwangsvollstreckung in der Türkei nicht ausreichen könnte. So heißt es in dem Telefax der Rechtsanwältin E in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung (Bl. 353f. d.A.): „Da seitens der Türkei die unmittelbare Zustellung auf dem Postweg nicht akzeptiert wird, weisen wir Sie darauf hin, dass die Anerkennungsverfahren aus diesem Grund abgewiesen werden können, und bitten Sie ausdrücklich darum, ab jetzt in den Verfahren die Zustellungen der Urteile der deutschen Gerichte entsprechend dem Haager Übereinkommen durch das Justizministerium zu bewirken.“ In der beigefügten Information des türkischen Justizministeriums (Bl. 355ff. d.A.) wird unter Hinweis auf den Widerspruch der Türkei gegen Art 10 HZÜ darauf hingewiesen, dass nicht akzeptiert werden könne, dass ein gerichtliches Schriftstück auf dem Postweg in die Türkei zugestellt werde. In der Verfügung des Landgerichts Stuttgart (Bl. 220 d.A). wird angefragt, ob eine erneute Zustellung des in jenem Verfahren ergangenen Versäumnisurteils gewünscht werde, weil Anhaltspunkte bestünden, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO für die Zwecke der Zwangsvollstreckung in der Türkei nicht ausreichen könnte. Aus keinem dieser Schriftstücke ergab sich jedoch, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post tunlichst zu vermeiden war und eine lediglich nachgeholte Zustellung auf diplomatischem Weg nicht geeignet war, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anerkennung eines deutschen Vollstreckungstitels in der Türkei zu schaffen und so eine Vollstreckung zu ermöglichen. (2) Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe diese Erkenntnis aus anderen von ihm in der Türkei geführten Anerkennungsverfahren, aus der diesbezüglich mit Rechtsanwältin E geführten Korrespondenz und aus seiner sonstigen anwaltlichen Tätigkeit mit Bezug zum türkischen Recht gewinnen müssen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Klägerin aus der von ihr angeführten Korrespondenz des Beklagten mit Rechtsanwältin E lediglich ein Schreiben in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht hat. Aus diesem Schriftstück vom 16.04.2007 aus einem Verfahren „N ./. N“ (Bl. 366f. d.A.) geht nur hervor, dass das Landgericht Konya Nachweise über die Zustellung des deutschen Gerichtsurteils an die Gegenseite angefordert hat und ohne diese Nachweise eine Klageabweisung drohe. Daraus ergibt sich nicht, dass eine zunächst auf dem Postweg ausgebrachte Titelzustellung einem erfolgreichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Türkei entgegensteht. Das vom Senat gemäß § 293 ZPO eingeholte Rechtsgutachten der Sachverständigen F hat auch nicht ergeben, dass nach dem im Jahr 2007 geltenden türkischen Recht und unter Berücksichtigung der dortigen Rechtsprechungspraxis (zu dem Erfordernis s. BGH, Urt. v. 14.01.2014, II ZR 192/13, NJW 2014, 1244) ein Rechtsanwalt davon ausgehen musste, dass im Fall einer zunächst auf dem Postweg erfolgten Titelzustellung ein Anerkennungsverfahren in der Türkei nicht mehr mit Erfolg würde betrieben werden können. Der Senat folgt den fundierten und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin. Danach ist Folgendes zugrunde zu legen: Die Anerkennung eines ausländischen Urteils setzt zunächst nach Art 50 Abs. 1 türk. IPRG (Gesetz über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht) voraus, dass das ausländische Urteil nach dem Gesetz jenes Staates rechtskräftig geworden ist, wozu nach Art 53 türk. IPRG ein Urkundsbeweis zu führen ist. Obwohl es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Rechtskrafteintritt nach dem aus türkischer Sicht ausländischen Recht (hier also: nach deutschem Recht) ankommt, verlangen türkische Gerichte den Nachweis einer förmlichen, auf diplomatischem Weg erfolgten Zustellung. Dabei ist davon auszugehen, dass dies schon im Jahr 2007 der Fall war, auch wenn sich der türkische Kassationshof als Revisionsinstanz erst ab dem Jahr 2012 mit dieser Fragestellung befasst und entsprechend entschieden hat (Fundstellen auf Seite 6f. des Rechtsgutachtens). Dass türkische Instanzgerichte schon zuvor so entschieden, beruhte auf dem von der Türkei erklärten Vorbehalt gegen Art 10 HZÜ, weshalb eine internationale Zustellung durch einfache Post an einen Empfänger in der Türkei nicht als ordnungsgemäß erachtet wurde. Diese Prozessvoraussetzung (Zulässigkeitsvoraussetzung) kann noch nach Einleitung eines Anerkennungsverfahrens herbeigeführt werden, in dem eine Urkunde über eine nachgeholte förmliche Zustellung vorgelegt wird. Sachurteilsvoraussetzung für den Erlass eines Vollstreckungsurteils ist nach Art 54 Abs. 1 c und ç türk. IPRG, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts nicht offensichtlich gegen den ordre public verstößt und dass der Antragsgegner nicht den Einwand erhebt, er sei nicht formgerecht entsprechend den Gesetzen des betreffenden Staates vor das urteilende Gericht geladen worden, er sei vor jenem Gericht nicht vertreten gewesen oder es sei ein Versäumnisurteil oder ein Urteil ohne seine Anwesenheit unter Verletzung der Gesetze jenes Staates ergangen (Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Nach den sorgfältigen Recherchen der Sachverständigen hat sich der türkische Kassationshof – soweit veröffentlicht - erst in einer Entscheidung vom 23.06.2014 (E. 2014/8188, K.2014/11861, lexpera Datenbank) mit der Konstellation befasst, in der die Anerkennung eines deutschen Vollstreckungstitels, der zunächst auf dem Postweg und danach auf diplomatischem Weg zugestellt worden war, beantragt wurde. In dieser Entscheidung wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass der türkische Antragsgegner zugegeben habe, kein Rechtsmittel gegen das deutsche Urteil eingelegt zu haben. Nach Auffassung des Revisonsgerichts habe deshalb die Anerkennung des ausländischen Urteils nicht versagt werden dürfen. Entscheidungen des türkischen Kassationshofs aus früherer Zeit, die sich mit der in Rede stehenden Fragestellung befassten, sind nicht veröffentlicht. In 2015 und danach in ständiger Rechtsprechung hat der türkische Kassationshof entschieden, dass eine zunächst durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung (gemäß § 184 Abs. 2 ZPO) den Anspruch des türkischen Zustellungsempfängers auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich einen Verstoß gegen den ordre public darstellt, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Zustellung auf diplomatischem Weg nachgeholt wird (Fundstellen auf Seite 13 des Rechtsgutachtens und Seite 6 des Terminsskripts). In jenen Fällen hatten die jeweiligen Beklagten nach nachgeholter förmlicher Zustellung erfolglos – weil auf der Grundlage des deutschen Rechts verspätet – Rechtsmittel eingelegt. Erstmals mit Urteil vom 19.06.2019 hat der türkische Kassationshof instanzgerichtliche Entscheidungen bestätigt, wonach ungeachtet dessen, ob der türkische Antragsgegner nach nachgeholter förmlicher Zustellung Rechtsmittel gegen das ausländische Urteil eingelegt hatte, ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und den ordre public anzunehmen sei, weil die Zustellung auf diplomatischem Weg keine Wirkung habe und dem türkischen Verfahrensgegner kein Recht auf Rechtsverfolgung gewähre. Vor diesem Hintergrund ist die Gutachterin zu dem Schluss gekommen, dass auf der Grundlage der türkischen Rechtslage und der höchstrichterlichen türkischen Rechtsprechung jedenfalls bis 2015/2016 - wenn nicht sogar bis Mitte 2019 - ein Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben gewesen wäre, wenn einer einfachen Zustellung der deutschen Titel auf dem Postweg eine Zustellung auf diplomatischem Weg nachgefolgt wäre. Bis dahin wurde maßgeblich darauf abgestellt, ob der türkische Verfahrensgegner nach erfolgter förmlicher Zustellung vergeblich versucht hatte, Rechtsmittel gegen das ausländische Urteil einzulegen. Der Senat schließt sich dieser nachvollziehbaren und plausiblen Argumentation an. dd) Gab es aber im hier maßgeblichen Zeitraum – 2007 – aus Anwaltssicht keine Erkenntnisse, dass eine einfache Zustellung eines Vollstreckungstitels zu Vollstreckungsnachteilen in der Türkei führen konnte, ist es nicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflichten zu werten, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vor Erlass des Versäumnisurteils vom 17.10.2007 einer einfachen Zustellung nach § 184 Abs. 2 ZPO entgegentrat und auf eine sofortige Zustellung auf diplomatischem Weg hinwirkte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine förmliche Zustellung mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre, was die Einholung einer weiteren Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bedingt und die Beendigung des in Deutschland geführten Prozesses verzögert hätte. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es hingenommen hat, dass zunächst eine nach deutschem Recht (§ 184 Abs. 2 ZPO) verfahrensfehlerfreie Zustellung erfolgte und so zügig ein nach deutschem Recht rechtskräftiger Verfahrensabschluss herbeigeführt werden konnte. b) Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht subjektiv vorwerfbar (§ 276 BGB), wenn er in Ermangelung höchstrichterlicher türkischer Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass eine zunächst auf einfachem Postweg erfolgte Zustellung des Urteils – wie auch des nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschlusses – einer erfolgreichen Durchsetzung der Titel in der Türkei nicht entgegenstehen würde. Der Beklagte konnte und musste nicht erahnen, wie sich die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs ab 2015 entwickeln würde. c) Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen würde, der Beklagte hätte zur Wahrung des sichersten Wegs auf eine sofortige Zustellung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf diplomatischem Weg hinwirken müssen, ist ihr Regressbegehren nicht begründet, weil es an einem dem Beklagten zurechenbaren Vermögensschaden fehlt. aa) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Tz 20). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die äquivalent und adäquat kausal herbeigeführten Schadensfolgen, für die Ersatz begeht wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also Gefahren verwirklicht haben, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (BGH, Urt. v. 10.07.2012, VI ZR 127/11, NZV 2013, 527, Tz 13). Dabei gilt im Regress für die haftungsausfüllende Kausalität der Beweismaßstab einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO (st. Rspr., s. nur BGH Urt. v. 19.01.2006, IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923; Urt. des Senats vom 14.08.2014, 28 U 37/13, NJOZ 2015, 618). Ist die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 44/04, NJW 2008, 1309, Tz 9, sog. normative Betrachtung). bb) Hätte der Beklagte vor Erlass des Versäumnisurteils durch das Landgericht München I beantragt, sämtliche Zustellungen an die Fa. V nicht nach § 184 Abs. 2 ZPO, sondern auf diplomatischem Weg nach § 183 ZPO zu bewirken, wäre dies bei normativer Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch geschehen. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob nach § 184 Abs. 2 ZPO verfahren wird; wenn die Klagepartei aber mit plausibler Begründung (hier: Sicherstellung der erfolgreichen Titelumsetzung in der Türkei) um eine förmliche Zustellung bittet, ist das Ermessen dementsprechend auszuüben. Das folgt aus dem in Art 19 Abs. 4 GG wurzelnden Justizgewährungsanspruch, der die Pflicht der Gerichte beinhaltet, die Zustellung der Entscheidungen in einer Art auszuführen, die in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, anerkannt wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.05.2011, 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631). Wären Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss nach ihrem Erlass auf diplomatischem Weg der Fa. V zugestellt worden, wäre – worüber die Regressparteien nicht streiten - das nachfolgende Anerkennungsverfahren in der Türkei erfolgreich abgeschlossen worden. Ob die Klägerin dann ihre titulierten Zahlungsforderungen gegen die Fa. V durchgesetzt hätte oder ob sie damit wegen Vermögenslosigkeit ausgefallen wäre, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf aber keiner Entscheidung. cc) Wird bei Betrachtung des hypothetischen Geschehensablaufs zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine Zwangsvollstreckung aus den deutschen Titeln erfolgreich betrieben worden wäre, ist es dem Beklagten nicht anzulasten, dass es im tatsächlichen Verlauf der Dinge nicht dazu gekommen ist. Ein dem Beklagten zurechenbarer Vermögensschaden in Form des Ausbleibens einer Zwangsvollstreckung gegen die Fa. V wäre nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin nach dem für sie negativem Ausgang des ersten Anerkennungsverfahrens nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, nach nachgeholter förmlicher Zustellung der deutschen Vollstreckungstitel ein zweites Anerkennungsverfahren in der Türkei mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben. Stand ihr dieser Weg offen, hätte sich ihre Vermögenslage durch das – an dieser Stelle unterstellte – anwaltliche Versäumnis nicht verschlechtert. Die Klägerin hat vor dem Senat vorgetragen, zur Durchführung eines zweiten Anerkennungsverfahrens sei es deshalb nicht gekommen, weil sie – anders als der Beklagte - keine Erfolgsaussichten gesehen habe. Dieser Einschätzung ist jedoch nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach Abschluss des ersten Anerkennungsverfahrens im März 2013 zulässigerweise und in der Sache mit Aussicht auf Erfolg ein zweites Anerkennungsverfahren vor dem Landgericht Konya hätte geführt werden können. (1) Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen F, denen sich der Senat anschließt, lässt sich zunächst nicht feststellen, dass einem neuen Antrag der Klägerin an das Landgericht Konya, Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss als vollstreckbar anzuerkennen, der Einwand der Rechtskraft hätte entgegen gehalten werden können. Das in erster Instanz des in 2009 eingeleiteten Anerkennungsverfahrens ergangene Urteil des Landgerichts Konya vom 27.12.2011 war als Prozessurteil einzuordnen, welches einem neuen Verfahren – nach Behebung der als fehlend gerügten Prozessvoraussetzung – nicht entgegen gestanden hätte. Wie die Rechtsgutachterin ausgeführt hat, hatte das Gericht in Konya ausweislich der Begründung seiner Entscheidung den Antrag zugleich wegen Verstoßes gegen Art 50 türk. IPRG als unzulässig und wegen Verstoßes gegen Art 54 c türk. IPRG als unbegründet abgewiesen. In einer solchen Konstellation wird das Urteil von der höchstrichterlichen türkischen Rechtsprechung als Prozessurteil gewertet, welches keine materielle Rechtskraft entfaltet (Fundstellen auf S. 16 des Gutachtens). Den in der Revisionsinstanz ergangenen Beschlüssen des türkischen Kassationshofs vom 12.10.2012 und vom 29.03.2013 lässt sich nicht entnehmen, dass damit eine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Wie die – der türkischen Sprache mächtige - Sachverständige in der Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, ergibt sich dies weder aus den deutschen Übersetzungen noch aus dem türkischen Originalwortlaut der Beschlüsse. Beschieden wurde allein, dass das Urteil der ersten Instanz keine Rechtsfehler erkennen lasse. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass dem Kassationshof ein Nachweis über die zwischenzeitlich ausgebrachte diplomatische Zustellung des Versäumnisurteils an die Fa. V vorgelegt worden war und von diesem berücksichtigt wurde. (2) Wie die sachlichen Erfolgsaussichten eines zweiten Anerkennungsverfahrens einzuschätzen waren bzw. sind, ist normativ unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtspraxis zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2014, 1244). Dabei ist grundsätzlich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen, nicht auf Einzelentscheidungen verschiedener Landgerichte. Denn entscheidend ist, wie ein solches zweites Anerkennungsverfahren letztinstanzlich ausgehen würde. Auf der Grundlage des Rechtsgutachtens der Sachverständigen F ist festzustellen, dass ein zweites Anerkennungsverfahren nach nachgeholter förmlicher Titelzustellung auf der Grundlage der veröffentlichen Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs jedenfalls noch bis 2015/2016 mit Aussicht auf Erfolg hätte betrieben werden können. Wie bereits dargelegt, hatte sich der Kassationshof noch im Jahr 2014 auf den Standpunkt gestellt, ein ausländisches Urteil, welches nachträglich auf diplomatischem Weg zugestellt worden war, sei in der Türkei anzuerkennen, wenn der türkische Antragsgegner es unterließ, vor dem deutschen Gericht Rechtsmittel einzulegen. Erst im Jahr 2019 ging die Rechtsprechung dahin, unabhängig von einer Rechtsmitteleinlegung einen Verstoß gegen den ordre public und das Gebot rechtlichen Gehörs (Art 54 c und ç türk. IPRG) zu bejahen, wenn das ausländische Urteil zunächst auf einfachem Postweg zugestellt worden war. Angesichts dessen, dass die Fa. V in dem vor dem Landgericht München I geführten Prozess untätig geblieben war, auch nachdem ihr am 27.08.2012 das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zugestellt worden war, waren die Erfolgsaussichten eines zweiten Anerkennungsverfahrens zunächst zu bejahen. Wäre der Kostenfestsetzungsbeschluss gleichfalls nachträglich auf förmlichem Weg zugestellt worden, wozu es nach Aktenlage aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gekommen ist, hätte hierfür nichts anderes gegolten. Solange der Klägerin aber dieser Weg unbenommen blieb, war ihr kein Vermögenssschaden durch Verlust der Vollstreckungsmöglichkeit gegen die Fa. V entstanden. (3) Dass sich dies nach der im Jahr 2019 erfolgten Rechtsprechungsänderung des türkischen Kassationshofs anders darstellte, ist dem Beklagten nicht zurechenbar. Es fehlt an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zwischen der – an dieser Stelle unterstellten – Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die (etwaige) Pflicht des Anwalts, bei Erlass der deutschen Titel für die unmittelbare Zustellung auf diplomatischen Weg zu sorgen, hat nicht den Schutzzweck, den Mandanten vor einer späteren, nicht vorhersehbaren Änderung der Rechtsprechung zu schützen. In diesem Fall verwirklicht sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, wenn sich die Anerkennung der Titel in der Türkei verzögert. d) Im Übrigen wäre – bei Annahme eines zurechenbar auf die geltend gemachte Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Vermögensschadens - der Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anzulasten. Denn sie hat es ohne sachlichen Grund über mehrere Jahre unterlassen, von der Möglichkeit, nach nachgeholter förmlicher Zustellung ein zweites Anerkennungsverfahren zu betreiben, Gebrauch zu machen. 3. Auf den erstinstanzlich hilfsweise erhobenen Regressvorwurf, der Beklagte habe nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht München I pflichtwidrig unterlassen, für eine diplomatische Zustellung des Versäumnisurteils sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses Sorge zu tragen, bevor das Landgericht Konya am 27.12.2011 über den Anerkennungsantrag entschied, lässt sich das Schadensersatzverlangen gleichfalls nicht mit Erfolg stützen. a) Allerdings hat der Beklagte insoweit seine anwaltlichen Pflichten verletzt. aa) Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Rechtsanwältin E vom 27.01.2011, mit dem ausdrücklich um einen Nachweis über die Zustellung des Versäumisurteils über das Justizministerium gebeten wurde, hätte der Beklagte beim Landgericht München I unmissverständlich beantragen müssen, die förmliche Zustellung nachzuholen. Gleiches galt für den Kostenfestsetzungsbeschluss, weil auf der Hand lag, dass die Anforderungen des in der Türkei geführten Anerkennungsverfahrens für diesen Vollstreckungstitel keine anderen sein würden als für das Versäumnisurteil. Diese Anwaltspflicht ergab sich sowohl als (nach-)vertragliche Pflicht aus dem ausgangs seitens der Klägerin erteilten Prozessmandat als auch aus dem Anschlussmandat, während des in der Türkei geführten Anerkennungsverfahrens als Verkehrsanwalt tätig zu werden. bb) Der Beklagte sah es auch tatsächlich als seine Aufgabe an, sich wegen der Zustellungen und entsprechender Nachweise an das Landgericht München I zu wenden, wie seine in der Beiakte (dort Bl. 34ff.) enthaltenen Schriftsätze vom 29.12.2010, 22.03.2011 und 17.05.2011 belegen. Jedoch hat er es seinerzeit versäumt, gegenüber dem Gericht deutlich zu machen, dass eine Zustellung der Titel auf diplomatischem Weg beantragt werden soll. Mit seinen wiederholten unspezifischen Bitten um Zustellnachweise ist er seinen anwaltlichen Pflichten nicht gerecht geworden, weil er damit rechnen musste, aufgrund dessen nur Nachweise über die ausgebrachte einfache Zustellung auf dem Postweg zu erhalten. Die förmliche Zustellung – allein - des Versäumnisurteils beantragte der Beklagte erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich unter dem 09.03.2012. b) Der Beklagte hat sein Versäumnis zu vertreten; er hat sich insoweit nicht von dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermutenden Verschulden exkulpiert. c) Die anwaltliche Pflichtverletzung hat indessen nicht zurechenbar zu dem von der Klägerin mit der Regressklage geltend gemachten Schaden geführt. Hätte der Beklagte zeitnah nach Erhalt des Schreibens der Rechtsanwältin E vom 27.01.2011 beim Landgericht München I ausdrücklich um förmliche Zustellung von Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss nachgesucht, wäre dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgesetzt worden, bevor das Landgericht Konya über den Anerkennungsantrag vom 14.08.2009 – Ende 2011- entschied. In diesem Fall wäre der Klageantrag nicht mangels Prozessvoraussetzung nach Art 50 türk. IPRG als unzulässig zurückgewiesen worden. Was die Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen des Art 54 c und ç türk. IPRG angeht, wäre die prozessuale Situation der Klägerin die gleiche gewesen, wie sie sich in einem hypothetischen zweiten Anerkennungsverfahren dargestellt hatte. Wie bereits ausgeführt, wäre es auf der Grundlage der damaligen höchstrichterlichen türkischen Rechtsprechung entscheidend darauf angekommen, ob die Fa. V ein Rechtsmittel gegen den betreffenden ausländischen Titel eingelegt hätte und damit gescheitert wäre. Eine auf das Anwaltsverschulden zurückzuführende Vermögensverschlechterung lässt sich danach nicht feststellen. 4. Damit erweist sich die Regressklage der Klägerin schon dem Grunde nach als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.