Beschluss
5 W 8/11
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.02.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 abgeändert. Es wird angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2010 im Wege der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO zugestellt werden soll. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht zu erteilen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt mit der am 18.02.2010 eingegangenen Klage von der in der Türkei ansässigen Beklagten die Rückzahlung eines Anlagebetrages. 2 Durch Verfügung des Landgerichts Ulm vom 29.06.2010 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht wurde auf drei Wochen festgesetzt. Gem. Ziff. 1.6 der Verfügung war die Beklagte verpflichtet, binnen drei Wochen nach Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. 3 Die Klageschrift nebst der Verfügung vom 29.06.2010 wurde der Beklagten am 28.09.2010 auf diplomatischem Wege zugestellt (Bl. 54 d.A.). Innerhalb der gesetzten Frist ging weder eine Verteidigungsanzeige ein noch wurde ein Zustellungsbevollmächtigter benannt. Am 29.10.2010 erging ohne mündliche Verhandlung ein - bis auf Abstriche im Zinsanspruch - der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 58 ff. d.A.), das dem Klägervertreter am 07.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Das zur Rücksendung vorbereitete Empfangsbekenntnis enthält folgenden Vermerk: 4 Es ist beabsichtigt das Versäumnisurteil an die Beklagte mittels Zustellung durch Aufgabe zur Post zuzustellen. 5 Am 12.01.2011 wurde das Versäumnisurteil zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.). 6 Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 beantragte der Kläger die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils (Bl. 68 d.A.). Das Landgericht Ulm lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2011 ab (Bl. 69 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Versäumnisurteil dem Klägervertreter mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Zustellung an die Beklagte durch Aufgabe zur Post übersandt worden sei. Da der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, sei das Versäumnisurteil der Beklagten auf diese Weise zugestellt worden. Eine erneute Zustellung komme nicht in Betracht, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits einmal wirksam zugestellt worden sei. Durch eine mehrfache Zustellung auf verschiedenen Wegen entstünde Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist. Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt, da er von Anfang an die förmliche Zustellung des Urteils hätte beantragen können. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, der bei dem Landgericht Ulm am 24.02.2011 einging, führt der Kläger aus, dass der Justizgewährungsanspruch eine erneute Zustellung in einer von dem ausländischen Staat anerkannten Form gebiete und beantragte erneut die förmliche Zustellung, hilfsweise eine Entscheidung im Beschlusswege, damit die Klagepartei gegebenenfalls ein Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen könne (Bl. 71 ff. d.A.). 8 Das Landgericht Ulm hat der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 75 f. d.A.). II. 9 Der Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den (bereits förmlich ergangenen) Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 (Bl. 69 d.A.) zu verstehen. 10 Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gem. § 569 ZPO zulässig. 11 Die Beschwerde ist auch begründet. 12 Zwar wurde das Versäumnisurteil vom 29.10.2010 durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ordnungsgemäß zugestellt. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, das gem. § 183 ZPO eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Verfahren ist, da rechtliche Bedenken - insbesondere verfassungsrechtlicher Art - nicht bestehen, im Zweifel vorzuziehen, da es einfacher, kostengünstiger und wesentlich schneller ist. Teilweise wird sogar vertreten, das zeitaufwendigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne Antrag gar nicht gewählt werden (vgl. Geimer, IZPR, 6. Aufl. Rn. 2122). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post stellt keinen Fall der Auslandszustellung, sondern vielmehr eine fingierte Form der Zustellung im Inland dar, die - da auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist - mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2998 - VI ZR 243/97). Vorliegend wurde das Versäumnisurteil am 12.01.2011 zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.). Danach gilt das Versäumnisurteil 2 Wochen nach Aufgabe zur Post gem. § 184 Abs. 2 ZPO als zugestellt. Mit der Zustellung an die Beklagte begann der Lauf der Einspruchsfrist. 13 Der Kläger hat aber einen Justizgewährungsanspruch, der auch bei einer nach deutschem Zivilprozessrecht wirksamen vorangegangenen Zustellung eine erneute Zustellung nach § 183 ZPO gebieten kann. Der in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Justizgewährungsanspruch beinhaltet die Pflicht der Gerichte, alles zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsschutzgesuchs Notwendige zu tun. Dazu gehört auch, die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen in einer Art auszuführen, die in demjenigen Staat, in dem sie vollstreckt werden sollen, anerkannt wird, auch wenn nach deutschem Zivilprozessrecht eine andere, einfachere Zustellungsart bereits ausreichend und wirksam ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.08.2008 - 2 W 1601/08). Das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten garantiert insoweit den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz, der nicht nur die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erkenntnisverfahrens und - bei einem Zivilprozess im Erfolgsfall - die Herbeiführung eines Vollstreckungstitels umfasst, sondern auch die Berücksichtigung der Anforderungen, von denen der ausländische Staat die Anerkennung des Urteils als Vollstreckungstitel abhängig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.09.2008 - 8 W 50/08 m.w.N.; tendenziell zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.03.2009 - 14 W 27/09). Die Zustellung soll nicht nur die Voraussetzungen für die formelle Rechtskraft, sondern vor allem auch für die Zwangsvollstreckung schaffen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Zudem besteht ein Interesse der deutschen Justiz an einer möglichst breiten Akzeptanz und Durchsetzung ihrer Entscheidungen auch im Ausland. 14 Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des türkischen Kassationshofs vom 26.07.2010 (2008/12 587) ausgeführt hat, werden Urteile ausländischer Gerichte, die lediglich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden sind, in der Türkei nicht anerkannt. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst ein wenig Erfolg versprechendes Verfahren vor den türkischen Gerichten zu führen, bevor das Versäumnisurteil durch das deutsche Gericht im Wege der förmlichen Auslandszustellung erneut zugestellt wird. Der Justizgewährungsanspruch bedeutet nämlich, dass Rechtsschutz in angemessener Zeit während des gesamten Verfahrens zu gewähren ist (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). In derartigen Fällen ist das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung analog den §§ 183, 184 ZPO gehalten, die von dem Kläger nunmehr beantragte förmliche Zustellung, für deren Kosten der Kläger aufzukommen hat, nachzuholen. Der Einwand, dass durch mehrfache Zustellungen auf verschiedenen Wegen Unsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfristen entstehen kann, verfängt dabei nicht, da eine neue Einspruchsfrist tatsächlich nicht ausgelöst wird. Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung können die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 15.12.2010 - XII ZR 27/09). Sache der türkischen Justiz ist es dann, darüber zu befinden, ob sie das nun förmlich zugestellte Urteil für vollstreckbar erklärt, obwohl mit der erneuten Zustellung keine neue Einspruchsfrist ausgelöst wird. 15 Vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers auf erneute förmliche Zustellung des Versäumnisurteils auch nicht daran, dass bei der Übersendung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter auf dem zur Rücksendung vorbereiteten Empfangsbekenntnis auf die beabsichtigte Zustellung durch Aufgabe zur Post hingewiesen wurde (Bl. 64 d.A.) und der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Der an dieser Stelle nicht zu erwartende Hinweis, dem nicht die Qualität einer richterlichen Verfügung zukommt, kann keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Auch kann es im Interesse des Klägers liegen, zeitnah den Lauf der Einspruchsfrist durch eine nach deutschem Zivilprozessrecht wirksame Zustellung in Gang zu bringen, um etwa im Inland vollstrecken zu können. Eine nochmalige Zustellung ist auch nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, zumal der Kläger die Kosten, insbesondere für die Übersetzung selbst zu tragen hat. 16 Dem Antrag des Klägers und seiner sofortigen Beschwerde war deshalb zu entsprechen. 17 Im Blick auf vorstehende Ausführungen sei klargestellt, dass die förmliche Zustellung aus den angeführten Gründen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. 18 Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an. Wenn kein Gegner beteiligt ist und sich die Beschwerde als begründet erweist, ist für das Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rn 9).