Leitsatz: Besteht das Interesse des Verurteilten an der gerichtlichen Entscheidung gem. § 109 StVollzG maßgeblich darin, möglichst bald in den offenen Vollzug überwiesen zu werden oder sonst in den Genuss von Lockerungen zu gelangen und kann die Entscheidung allenfalls noch für eineinhalb Jahre Wirkung entfalten, entspricht eine Festsetzung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG auf 500 € der Bewertung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 409 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit dem 15. Juli 2013 in Haft. Strafende ist auf den 24. Oktober 2020 notiert. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 21. September 2018 beantragte sie die Bewilligung wöchentlicher Beratungsgespräche bei einer ausgebildeten Psychologin, notfalls außerhalb des Strafvollzugs. Dieses Begehren äußerte sie auch in den folgenden Monaten wiederholt. Schließlich beantragte sie bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld 1. die sofortige Aufnahme einer adäquaten externen psychologischen Therapie durch entsprechende Ausführungen; 2. die sofortige adäquate und sozialpädagogische Aufarbeitung ihrer Taten; hilfsweise die Verlegung in den offenen Vollzug. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 25. September 2019 verpflichtete die 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antragsgegner, über den Antrag auf Aufnahme einer adäquaten externen psychologischen Therapie im Wege entsprechender Ausführungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; im Übrigen wies es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin erlegte es der Antragstellerin und der Staatskasse jeweils zur Hälfte auf. Den Streitwert setzte es auf 500 € fest. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2019. Es sei hier „um entsprechende gesundheitliche Behandlungen“ seiner Mandantin gegangen, deshalb dürfe mindestens der Regelstreitwert von 5.000 € angemessen sein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Das Rechtsmittel ist als isolierte Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft und rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben. Der durch die unterbliebene Festsetzung eines höheren Streitwerts beschwerte Verfahrensbevollmächtigte ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz –, juris, m. w. N.). Das Rechtsmittel erreicht den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 €. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 20 Ws 181/17 –, KG Berlin, a. a. O.). Dieser Unterschied beträgt mehr als 200 €. Denn bei einem Streitwert von 500 € ergibt sich ein Vergütungsanspruch von Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 58,50 € Post- und Telekommunikationspauschale 11,70 € Zwischensumme: 70,20 € Mehrwertsteuer 13,34 € Gesamtsumme: 83,54 €, bei einem Streitwert von 5.000 € von Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 393,90 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € Zwischensumme 413,90 € Mehrwertsteuer 78,64 € Summe 492,54 €, die Differenz beträgt demnach 409 € (brutto). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag der Gefangenen für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Gefangene zu berücksichtigen (OLG Rostock, a. a. O.; KG, a. a. O.). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 € hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert gem. Abs. 1 zu bestimmen (KG, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89 –, juris.). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (OLG Rostock, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 –, juris; Spaniol, in AK-StVollzG, 7. Auflage 2017, § 121 Rn 10). Daran gemessen ist der Streitwert mit 500 € angemessen festgesetzt. Die im Ausgangsverfahren mit den Hauptanträgen begehrte Therapie und Aufarbeitung der Taten sollten nach dem Vorbringen der Antragstellerin maßgeblich dazu dienen, sie für Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen zu qualifizieren. Der Hilfsantrag war auf eine unmittelbare Verlegung in den offenen Vollzug, ohne die mit den Hauptanträgen begehrte Vorbereitung, gerichtet. Haupt- und Hilfsanträge erschöpften sich damit insgesamt in dem einheitlich zu beurteilenden Interesse der Verurteilten, mit oder ohne Vorbereitung durch entsprechende Behandlung alsbald in den offenen Vollzug überwiesen zu werden oder in den Genuss sonstiger Lockerungen zu gelangen. Zwar ist ein subjektiv großes Interesse der Verurteilten an einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners ohne weiteres nachvollziehbar. Objektiv ist dieses Interesse jedoch mit 500 € ausreichend hoch bewertet. Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die mögliche Vollstreckungsrestdauer bei knapp vier Jahren oder mehr als vier Jahren lag, den Streitwert für Vollzugslockerungen und Verlegung in den offenen Vollzug mit 2.000 € bemessen (OLG Rostock, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O.; Spaniol, a. a. O.). Nachdem die Antragstellerin im vorliegenden Fall im April 2019 auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat und das Strafende auf den 24. Oktober 2020 vermerkt ist, kann die hier gegenständliche Entscheidung allenfalls noch für eineinhalb Jahre Wirkung entfalten, so dass der Wert deutlich geringer auszufallen hat. Eine Bewertung des Interesses mit 500 € entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Spaniol, a. a. O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89 –, juris; KG Berlin, a. a. O.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 65 GKG.