Beschluss
20 Ws 181/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren nach dem StVollzG bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs.1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Gefangenen, nicht nach dessen subjektivem Affektionsinteresse.
• Es ist unzulässig, für mehrere angegriffene Punkte eines Vollzugsplans jeweils getrennte Gegenstandswerte zu bilden; das Verfahren hat nur einen Streitwert.
• Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Gefangenen und die Erforderlichkeit der Mandatsübernahme durch einen Anwalt zu berücksichtigen, ohne die Kriterien des § 52 Abs.1 GKG zu verdrängen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung in StVollzG-Verfahren nach objektiver Bedeutung für den Gefangenen • Bei Verfahren nach dem StVollzG bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs.1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Gefangenen, nicht nach dessen subjektivem Affektionsinteresse. • Es ist unzulässig, für mehrere angegriffene Punkte eines Vollzugsplans jeweils getrennte Gegenstandswerte zu bilden; das Verfahren hat nur einen Streitwert. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Gefangenen und die Erforderlichkeit der Mandatsübernahme durch einen Anwalt zu berücksichtigen, ohne die Kriterien des § 52 Abs.1 GKG zu verdrängen. Der Gefangene verbüßt seit 01.11.2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Die JVA erstellte einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, der u.a. die Unterbringung im geschlossenen Vollzug, den Ausschluss von Vollzugslockerungen und die Festhaltung des Entlassungszeitpunkts auf Vollverbüßung vorsah. Der Gefangene beantragte gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, in den offenen Vollzug überwiesen zu werden, Vollzugslockerungen und Freigang zu erhalten sowie den Zweidritteltermin als voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt anzusetzen. Die Strafvollstreckungskammer hob Teile des Vollzugsplans auf und verwies die Sache zurück, setzte den Streitwert ohne nähere Begründung auf 1.000 € fest. Der Gefangene beschwerte sich gegen die Streitwertfestsetzung und forderte mindestens 5.000 €. Das Landgericht wies die Beschwerde ab; das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung ab. • Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung ist statthaft und fristgerecht nach §§ 63, 68 GKG. • Bemessungsmaßstab ist § 52 Abs.1 GKG: Entscheidend ist die objektive Bedeutung der Sache für den Gefangenen, nicht dessen subjektives Interesse. • Bei Streitwertbemessung ist nur ein Wert für das Verfahren zu bestimmen; kumulative Addition einzelner Streitwerte für verschiedene Vollzugsplanpunkte ist unzulässig. • Die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Kostenrisikos für den Gefangenen ist zu berücksichtigen, damit Mandatsübernahme durch Anwälte möglich bleibt, ohne die Kriterien des § 52 Abs.1 GKG zu verdrängen. • Die inhaltliche Sachlage (kurze Haftdauer, Leugnen der Taten, fehlende Behandlungsperspektive) schmälert die objektive Erfolgsaussicht der begehrten Lockerungen und rechtfertigt keinen hohen Streitwert. • Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Sache für den Gefangenen und einer Reststrafdauer von weniger als vier Jahren erscheint ein Streitwert von 2.000 € angemessen. • Rechtsgrundlagen und Gebührenrelevanz wurden unter Rücksicht auf die VV RVG (Nrn. 3100, 7002, 7008) und §§ 60, 52 Abs.1, 65 GKG geprüft. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000 € (statt 1.000 €) und ließ die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; der Beschwerdewert beträgt 344,98 €. Begründet wurde dies damit, dass die objektive Bedeutung der begehrten Änderungen des Vollzugsplans für den Gefangenen zwar ein erhebliches Interesse begründet, dieses Interesse angesichts der kurzen Verbüßungsdauer, des Leugnens der Taten und der daraus folgenden geringen Erfolgsaussicht der drastischen Lockerungsanträge nicht in einen sehr hohen Streitwert umzusetzen war. Ein kumulativer Ansatz für einzelne Planpunkte kommt nicht in Betracht; die Abwägung zwischen Vertretbarkeitsinteresse des Anwalts und Zumutbarkeit für den Gefangenen führt zu dem festgesetzten Betrag von 2.000 €.