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Beschluss

15 VA 50/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0312.15VA50.19.00
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Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23.10.2019 wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 28.08.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in das VKH-Heft zur Verfahrensakte 9 UF 78/19 OLG Hamm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23.10.2019 wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 28.08.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in das VKH-Heft zur Verfahrensakte 9 UF 78/19 OLG Hamm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem Dezember 2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, zwischen denen noch mehrere familiengerichtliche Verfahren anhängig sind. Mit Antragsschrift vom 5.07.2018 hat der Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) auf Räumung der von ihr allein bewohnten ehemaligen Ehewohnung in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 21.02.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo die Beteiligte zu 2) zur Räumung verpflichtet (9 F 120/18). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.03.2019, die vor dem 9. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm anhängig ist. Mit Schriftsatz vom 23.05.2019 hat die Beteiligte zu 2) für die Beschwerdeinstanz die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 21.08.2019 hat der 9. Familiensenat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen (9 UF 78/19). Mit Schriftsatz vom 28.08.2019 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, ihm Einsicht in das VKH-Heft der Beteiligten zu 2) zu gewähren. Die Beteiligte zu 2) hat der begehrten Einsicht nicht zugestimmt. Der 9. Familiensenat hat das Akteneinsichtsgesuch dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom 23.10.2019 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht vorliege. Der Bescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 30.10.2019 zugestellt worden. Mit dem am 2.12.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1) die gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligte zu 2) hatte im Verfahren vor dem Senat Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. In der Sache führt er unter Aufhebung des Bescheids zur Zurückgabe des Verfahrens an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Neubescheidung des Antrags. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Lehnt der Präsident des Oberlandesgerichts das Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft ist. Der Senat geht davon aus, dass der Präsident des Oberlandesgerichts als Vorstand des Gerichts auch zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch in das VKH-Heft berufen war, auch wenn das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren vor dem Fachsenat noch nicht abgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FamRZ 2016, 2022), da der Beteiligte in dem Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Verfahrensgegner „Dritter“ im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe selbst – wie hier - durch den Beschluss des Fachsenats abgeschlossen ist (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1590 und FamRZ 2018, 608). Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, da der 30.11.2019 ein Samstag war. 2. In der Sache hat der Antrag der Beteiligten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist nach der Auffassung des Gerichtsvorstands ein rechtliches Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden glaubhaft gemacht, steht die Gewährung der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvorstands (Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, 5. Auflage 2016, § 299 Rn.23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.02.2007 – 20 VA 13+14/06 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (vgl. dazu Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, a. a. O., § 299 Rn.25). Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln NJW-RR 1999, 1561). Der Senat geht abweichend von der Beurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in dem Bescheid vom 23.10.2019 davon aus, dass der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. BGHZ, 4, 323, 325; Senat NJW-RR 1997, 1489; OLG München ARB 2011, 79; KG OLGZ 1988, 190 = NJW 1988, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 408; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1419; OLG Köln NZG 1998, 156). Diese Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt (OLG Frankfurt a. a. O.). Ein rechtliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1194). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 1) an der Einsicht in das VKH-Heft des familiengerichtlichen Verfahrens zu bejahen. Der Beteiligte zu 1) hat vorliegend – von der Beteiligten zu 2) unwidersprochen – ausgeführt, dass zwischen den ehemaligen Eheleuten noch Verfahren auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts und auf Zugewinnausgleich anhängig sind. Geschiedenen Eheleuten steht nach §§ 1580, 1605 BGB ein wechselseitiger Anspruch darauf zu, dass auf Verlangen Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen ist, und dass diese Auskunft auf Verlangen auch zu belegen ist. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist nicht dargelegt, dass sie den grundsätzlich bestehenden Auskunfts- und Beleganspruch des Beteiligten zu 1) bereits erfüllt hat und daher ein Auskunftsanspruch nur unter besonderen Voraussetzungen besteht (§ 1605 Abs. 2 BGB). Soweit sich der Präsident des Oberlandesgerichts bei seiner Entscheidung zum Nichtbestehen eines rechtlichen Interesses auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2015 (FamRZ 2015, 1176) berufen hat, greift diese Argumentation zu kurz. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein rechtliches Interesse auf die Einsicht in das VKH-Heft des Verfahrensgegners unmittelbar aus § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ableiten lässt. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof mit zutreffender Begründung verneint. Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Fall aber gerade keine Entscheidung darüber getroffen, dass dem Verfahrensgegner beim Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die VKH-Unterlagen nicht zugänglich zu machen sind. Dass ein Verfahrensgegner beim Bestehen eines Auskunftsanspruchs ein rechtliches Interesse an der Einsicht auch in das VKH-Heft hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 117 Rn.30; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 608). Der Präsident des Oberlandesgerichts hat, da er schon das rechtliche Interesse verneint hat, von seinem Standpunkt aus konsequent die ihm nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die diesbezügliche Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Akteneinsicht liegt nämlich - wie bereits oben ausgeführt - in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat ebenfalls bereits oben dargelegt, dass die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses beginnen kann. Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde, der der Senat nicht vorzugreifen hat. Der Senat ist grundsätzlich nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu setzen. Im Rahmen des § 28 Abs. 3 EGGVG wäre der Senat auch nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 9 VA 08/05). Nur bei einem evidenten Ermessensfehlgebrauch oder einer Nichtausübung des ihm zustehenden Ermessens durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts wäre der Senat berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Da der Präsident des Oberlandesgerichts aber auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung erst gar nicht bis zu dem Prüfungspunkt gekommen ist, an dem er sein Ermessen hätte ausüben können und müssen, darf der Senat dieser Entscheidung nicht vorgreifen, zumal der Sonderfall, dass sich die Ermessensentscheidung zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet hätte, vorliegend nicht gegeben ist. Die Anordnung der Erstattung der den Beteiligten im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten ist nicht geboten (§ 30 EGGVG). Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs. 1 und 2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.