Beschluss
28 U 285/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0312.28U285.19.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Die Klägerin verlangt Zahlung von Anwaltshonorar; die Beklagten halten der Klage Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung entgegen. Die Beklagten mandatierten die Klägerin im November 2015 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der A (nachf.: Bank), bei der sie im Jahr 2006 zwei Darlehen über Nettokreditbeträge von 60.000 EUR und 89.500 EUR aufgenommen hatten. Mit Schreiben vom 04.12.2015 erklärten die Beklagten den Widerruf beider Darlehensverträge unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und kündigten an, weitere Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Die Bank wies den Darlehenswiderruf als unberechtigt zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Darlehen mit der End-Nr. Darl01 sei zum 31.03.2016 und das Darlehen mit der End-Nr. Darl02 sei zum 31.03.2017 gekündigt und bezifferte ihre noch offenen vertraglichen Zahlungsansprüche unter dem 24.09. und 21.12.2015 mit 48.024,62 EUR und 51.814,91 EUR (Bl. 57f. d.A.). Die Klägerin suchte für die Beklagten bei dem Rechtsschutzversicherer der Beklagten, der B, um Deckungsschutz für eine Klage gegen die Bank nach. Der Rechtsschutzversicherer, der zuvor bereits Deckungsschutz für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung der Beklagten erteilt hatte, sagte mit Schreiben vom 08.03.2016 Deckung für die erste Instanz zu. Dabei wies er die Versicherungsnehmer an, zur Geringhaltung der Kosten eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis zu erheben; andernfalls würden Kosten nur anteilig übernommen (Bl. 25f. d.A.). Dementsprechend erhob die Klägerin im Namen der Beklagten unter dem 22.04.2016 die (positive) Feststellungsklage zum Landgericht Bonn. Der vorläufige Streitwert wurde – auf Basis der Zins-und Tilgungsleistungen bis zum Darlehenswiderruf - auf 99.913,85 EUR festgesetzt. Nachdem der BGH mit Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823) entschieden hatte, dass in solchen Konstellationen wegen des Vorrangs der Leistungsklage eine Feststellungsklage regelmäßig unzulässig sei, wurde die Klage entsprechend geändert. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 wurde von der Bank Zahlung in Höhe von insgesamt 212.850,99 EUR verlangt. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Darlehen vollständig zurückgeführt. Zur Rückabwicklung beider Darlehen wurde von der Bank Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz verlangt. Am 30.11.2016 und am 17.05.2017 wurde vor dem Landgericht Bonn mündlich verhandelt; die dortigen Prozessparteien schlossen sodann einen Vergleich, der eine Kostenaufhebung vorsah. Der Streitwert des Ausgangsprozesses wurde endgültig auf 230.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin stellte unter dem 18.12.2017 ein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 11.850,56 EUR in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist zum 01.01.2018. Der Rechtsschutzversicherer der Beklagten zahlte darauf einen Betrag von 3.929,30 EUR; die Beklagten selbst leisteten eine Zahlung in Höhe ihrer Selbstbeteiligung von 150 EUR. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung weiterer 7.134,01 EUR nebst Zinsen. Sie hat dabei – in Abweichung von ihrer Rechnung vom 18.12.2017 – die Vergütung für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit auf Basis eines Gegenstandswerts von 99.913,85 EUR und die Vergütung für die Anwaltstätigkeit im Ausgangsprozess auf Basis des Streitwerts von 230.000 EUR berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 der Klageschrift (Bl. 19 d.A) Bezug genommen. Die Klägerin hat ihre Antragstellung im Ausgangsprozess, die zunächst der Weisung des Rechtsschutzversicherers der Beklagten entsprochen und im Übrigen dem jeweiligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen habe, verteidigt. Die Beklagten, die die Abweisung der Honorarklage beantragt haben, haben der Klägerin Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags vorgeworfen. Aus Kostengründen sei die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vorzugswürdig gewesen. Deren Wert hätte sich auf 10.800 EUR beschränkt. Bei Erhebung einer Leistungsklage hätte jedenfalls eine Verrechnung mit den gegenläufigen Ansprüchen der Bank erfolgen müssen, die diese in ihren Schreiben vom 24.09. und 21.12.2015 abschließend beziffert habe, weshalb keine Rücksicht mehr auf das ursprünglich vereinbarte Aufrechnungsverbot habe genommen werden müssen. Nach Zahlung der von der Bank bezifferten Restforderungen zum 31.03.2016 bzw. 31.03.2017 hätte der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt werden müssen. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass dann die Bank die „Kosten der Erledigung“ hätte tragen müssen. Als Gegenstand der Zahlungsklage gegen die Bank wäre ein mit 12.500 EUR zu beziffernder Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens verblieben. Die Beklagten haben so eine aus ihrer Sicht berechtigte Honorarforderung von 3.926,29 EUR ermittelt, (Bl. 55 d.A.), die durch die Zahlung ihres Rechtsschutzversicherers erfüllt sei. Sie haben der Klägerin des Weiteren vorgeworfen, keine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 230.000 EUR erhoben zu haben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 7.134,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 verurteilt. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wollen die Beklagten nach wie vor die Abweisung der Klage erreichen, wozu sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und ergänzen. Das Landgericht habe die anwaltliche Pflichtverletzung fehlerhaft übersehen. Die Klägerin habe gegen die Pflicht verstoßen, den kostengünstigeren Weg einer negativen Feststellungsklage zu wählen. Die Beklagten meinen, diese Möglichkeit habe auch nach Darlehensrückführung noch bestanden, weil die Bank auf dem Standpunkt gestanden habe, der Widerruf sei unwirksam gewesen, weshalb zu diesem Zeitpunkt – im Mai 2017 - noch wechselseitige Ansprüche im Streit gestanden hätten. Andernfalls wäre der Gegenstandswert mit 230.000 EUR fehlerhaft angesetzt worden, wenn nur noch die wechselseitigen Nutzungsentschädigungen im Streit gestanden hätten. Das Landgericht habe übersehen, dass das Aufrechnungsverbot einer Verrechnung nicht entgegen gestanden habe. Durch die Rückführung der Darlehen hätten der Bank keine Ansprüche gegen die Beklagten mehr zugestanden; es seien nur noch Schadensersatzansprüche der Beklagten aufgrund des Widerrufs strittig gewesen. Es überzeuge nicht, dass der Gegenstandswert anhand des zusammengestellten Zahlungsanspruchs von 212.058,99 EUR zu bestimmen sei. Nach Rückführung des Darlehens habe nur noch der nach Verrechnung verbliebene Saldo den Gegenstandswert bilden können. Wegen der während des Prozesses vorgenommenen Tilgungen und Darlehensrückführungen hätten Teilerledigungserklärungen abgegeben werden müssen, mit der Folge, dass die Verfahrenskosten durch die dann niedriger anzusetzenden Streitwerte geringer ausgefallen wären. Es sei unzutreffend, dass sie, die Beklagten, der Zahlungsaufstellung von 212.058,99 EUR nicht entgegen getreten seien; dies sei in der Klageerwiderung geschehen. Die Beklagten wiederholen den Vorwurf unterlassener Streitwertbeschwerde. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 611, 675 BGB iVm den Regelungen des RVG zu. 1. Unstreitig mandatierten die Beklagten die Klägerin im November 2015 mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der A in Zusammenhang mit dem Widerruf der beiden im Jahr 2006 aufgenommenen Darlehen. Ebenso unstreitig vertrat die Klägerin die Beklagten im nachfolgenden Prozess vor dem Landgericht Bonn, der mit Abschluss eines Vergleichs endete. Dass die Klägerin die beauftragten Anwaltsleistungen erbrachte, ist nicht im Streit. Das Anwaltshonorar ist mit Abschluss des Ausgangsrechtsstreits nach § 8 RVG fällig und mit der unter dem 18.12.2017 erfolgten Rechnungsstellung nach § 10 RVG einforderbar. Die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Honorarberechnung ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG für das vorprozessuale anwaltliche Bemühen auf Basis des Gegenstandswerts von 99.913,85 EUR entspricht der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG iVm § 3 ZPO. Wie die Klägerin schon in der Klageschrift zutreffend unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428) ausgeführt hat, bestimmt sich der Gegenstandswert eines Streits zwischen Darlehensnehmer und Bank über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs anhand der bis dahin geleisteten Zins-und Tilungsleistungen. Diese beliefen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin seinerzeit auf 99.913,85 EUR. Die im Ausgangsprozess entstandenen anwaltlichen Gebühren hat die Klägerin korrekt gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf der Grundlage der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 230.000 EUR bestimmt. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen über 3.929,30 EUR und 150 EUR verbleibt der mit der Klage verlangte Restbetrag. 2. Die Beklagten halten dem Klageanspruch ohne Erfolg sinngemäß die Einrede des dolo agit entgegen. Ein gegenläufiger Anspruch, der die Einforderung des Honorars treuwidrig erscheinen ließe, weil die Klägerin es aus Schadensersatzgründen sofort wieder an die Beklagte zurückzahlen müsste, besteht nicht. Die Beklagten haben nicht schlüssig vorgetragen, dass ihnen gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zusteht. a) Der Regressvorwurf, die Klägerin hätte aus Kostengründen darauf hinwirken müssen, statt der positiven Feststellungsklage eine negative Feststellungsklage zu erheben, ist unbegründet. Der Anwalt hat dem Mandanten in den Grenzen des erteilten Mandats diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 01.03.2007, IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, Tz 9 m.w.N.). Dabei ist der Anwalt auch gehalten, unnütze Kosten zu vermeiden; er ist aber entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, den kostengünstigsten Weg einzuschlagen (s. hierzu Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Anwaltshaftung, 9. Aufl., Rn 1891ff.). aa) Soweit es um die Folgen des Widerrufs des Darlehens mit der End-Nr. -Darl01 ging, war im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Klage auf (negative) Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank von vornherein keine erfolgversprechende Alternative zu der positiven Feststellungsklage, weil sie unzulässig gewesen wäre. Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2341, Tz 13 m.w.N.). Im April 2016 berühmte sich die Bank keiner Ansprüche mehr aus dem vorbezeichneten Kreditverhältnis, nachdem die Beklagten das Darlehen – unter Vorbehalt – vollständig zurückgeführt hatten. Die Klage konnte auch nicht zulässigerweise auf die Feststellung gerichtet werden, dass der Bank vor der Darlehensrückführung keine vertraglichen Erfüllungsansprüche zugestanden hatten. Zum einen setzt § 256 ZPO grundsätzlich die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses voraus (BGH, Urt. v. 17.06.2016, V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, Tz 13). Zum anderen war ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass zu früherer Zeit keine Erfüllungsansprüche der Bank bestanden hatten, nicht zu begründen. Soweit es um bereits erbrachte Zahlungen ging, konnte sich das Rechtsverfolgungsinteresse der Beklagten nur auf eigene Rückgewähr- oder Ersatzansprüche beziehen. Hierfür kamen nur eine positive Feststellungsklage oder eine Leistungsklage in Betracht, nicht aber eine negative Feststellungsklage. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.04.2018 (10 U 116/16); dort berühmte sich die beklagte Bank fortbestehender Erfüllungsansprüche aus einem noch nicht vollständig zurückgeführten Darlehen. bb) Es stellt auch keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass die Klägerin in Bezug auf das Darlehen mit der End-Nr. Darl02, das im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollständig getilgt war, nicht darauf hingewirkt hat, statt der positiven eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine solche Klage wäre dem Rechtsschutzziel der Beklagten nicht in gleicher Weise gerecht geworden wie die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens und Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis. Denn über die Wirksamkeit des Widerrufs wäre bei einer negativen Feststellungsklage nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden; sie wäre nur eine im Prozess zu klärende Vorfrage. Die Klägerin war nicht verpflichtet, gleichwohl – aus Kostengründen – die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu empfehlen. Die Beklagten hatten, ohne dass ihnen ein Verstoß gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Last fiel, eine Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers erhalten. Nachdem dieser sogar die Anweisung erteilt hatte, die Klage als positive Feststellungsklage zu erheben, entsprach dieses Vorgehen anwaltspflichtgemäßem Verhalten. b) Der in der Berufung wiederholte Regressvorwurf, die Klägerin hätte die Darlehensrückführungen durch die Beklagten zum 31.03.2016 und 31.03.2017 zum Anlass nehmen müssen, Teilerledigungserklärungen im Ausgangsprozess abzugeben, um eine Reduzierung des Streitwerts zu erreichen, ist gleichfalls unbegründet. Die Beklagten übersehen dabei nicht nur, dass das Darlehen mit der End-Nr. -Darl01 zur Zeit der Klageeinreichung im April 2016 bereits vollständig zurückgeführt war, sondern auch, dass die zwischenzeitlichen Zahlungen keine teilweise Erledigung des mit der Feststellungsklage verfolgten Rechtschutzziels bedeuteten. Darauf hat die Klägerin schon in erster Instanz zutreffend hingewiesen (Bl. 93 d.A.). c) Nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der positiven Feststellungsklage in Darlehens-Widerrufsfällen kam – im Mai 2017 - entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Änderung der Klage in eine negative Feststellungsklage in Betracht. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, wäre eine solche Klage nach vollständiger Rückführung beider in Rede stehenden Darlehen mangels Feststellungsinteresses unzulässig und deshalb zum Scheitern verurteilt gewesen. Vielmehr war allein die Umstellung der Feststellungs- in eine Leistungsklage anwaltspflichtgemäß. d) Die Beklagten erheben des Weiteren zu Unrecht gegenüber der Klägerin den Vorwurf, bei der Bezifferung der Leistungsklage hätte seitens der Klägerin eine Verrechnung ihrer – der Beklagten – Ansprüche mit Gegenansprüchen der Bank vorgenommen und die Zahlungsklage auf den Saldo beschränkt werden müssen. aa) Soweit die Beklagten – hierzu widersprüchlich – in der Berufung vortragen, nach Rückführung der Darlehen habe es gar keine Ansprüche der Bank mehr gegeben, sondern nur noch ihre eigenen Schadensersatzansprüche gegen die Bank, verkennen sie die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs. Nach wirksamem Widerruf entsteht für beide Seiten ein Rückgewährschuldverhältnis iSd § 346 Abs. 1 BGB. Wie die Beklagten an anderer Stelle auch durchaus erkennen, sind dabei die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht automatisch zu saldieren, sondern sie unterliegen ggfls. der Aufrechnung (BGH, Urt. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Tz16ff.; BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, Tz 18). bb) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht gehalten war, den Beklagten zu empfehlen, ihrerseits die Aufrechnung gegenüber der Bank zu erklären und die Leistungsklage auf den überschießenden Betrag zu beschränken. Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Bank vereinbarte Aufrechnungsverbot von dem Darlehenswiderruf unberührt geblieben ist. War dem so, stand dies – wie schon vom Landgericht ausgeführt - einer Aufrechnung durch die Beklagten mit ihren von der Bank bestrittenen Forderungen entgegen. Auch abgesehen davon war es anwaltsseitig nicht veranlasst, die Gegenansprüche der Bank aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu berechnen und bei der Bezifferung der Leistungsklage in Abzug zu bringen. Der Einwand der Beklagten, die Bank habe in ihren Schreiben vom 24.09. und 21.12.2015 (Bl. 57f.) ihre Ansprüche abschließend beziffert und so eine Saldierung ermöglicht, geht fehl. Die Klägerin hat dem schon in erster Instanz zu Recht entgegen gehalten, dass in jenen Schreiben die seinerzeit aus Sicht der Bank noch offenen Erfüllungsansprüche aus den Darlehensverhältnissen beziffert worden sind. Mit Ansprüchen aus den Rückgewährschuldverhältnissen nach Widerruf hat das nichts zu tun. Dem Landgericht ist auch dahin zu folgen, dass eine Klage auf Rückzahlung der gesamten auf die Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen kein unvertretbares Kostenrisiko mit sich brachte, auch wenn damit zu rechnen war, dass die Bank darauf mit einer (Hilfs-)Aufrechnung reagieren würde. Darauf hätte ggfls. mit entsprechenden Teilerledigungserklärungen reagiert werden können. e) Die Beklagten haben auch nicht schlüssig vorgetragen, dass und warum die Bezifferung der Zahlungsklage mit 212.850,99 EUR anwaltsfehlerhaft gewesen sein soll. Sie verweisen in der Berufung insoweit lediglich erneut auf die Abrechnungsschreiben der Bank vom 24.09. und 21.12.2015. Diese betreffen aber nicht ihre – der Beklagten – aus dem Rückgewährschuldverhältnis erwachsenen Ansprüche. f) Nicht nachvollziehbar ist letztlich der Regressvorwurf, die Klägerin habe versäumt, eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 230.000 EUR zu erheben. Eine solche Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht veranlasst. Der Streitwert einer Zahlungsklage bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG iVm §§ 3ff. ZPO nach dem Betrag der Hauptforderung als dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Der Betrag von 212.850,99 EUR liegt zwischen den Gebührenstufen 200.000 und 230.000 EUR, weshalb die Streitwertfestsetzung auf (bis) 230.000 EUR nicht zu beanstanden war. 3. Gegen den der Klägerin zuerkannten Zinsanspruch, der sich auf den Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 288 Abs. 1, 286 BGB) stützen lässt, erhebt die Berufung keine Einwände. Damit erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als vollumfänglich aussichtslos. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.