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Beschluss

1 Ws 123/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0409.1WS123.20.00
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Leitsätze

Zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft nach Verkündung eines Urteils (hier: 11 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und dem damit verbundenen Fortfall der Sperrwirkung einer vorangehend im Verfahren gemäß der §§ 121,122 StPO erfolgten Aufhebung des Haftbefehls, zunächst erfolgtem Freispruch in einer früheren Hauptverhandlung, dessen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und weiterer mehrjähriger Verfahrensverzögerung.

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft nach Verkündung eines Urteils (hier: 11 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und dem damit verbundenen Fortfall der Sperrwirkung einer vorangehend im Verfahren gemäß der §§ 121,122 StPO erfolgten Aufhebung des Haftbefehls, zunächst erfolgtem Freispruch in einer früheren Hauptverhandlung, dessen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und weiterer mehrjähriger Verfahrensverzögerung. Der angefochtene Haftbefehl wird aufgehoben. Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Gründe: I. Dem Angeklagten wird im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, am 08.02.2012 in C gemeinsam mit seinem gesondert verfolgten Onkel B G einen versuchten Mord in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr.5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB) begangen zu haben, indem sie gemeinschaftlich handelnd auf Veranlassung des bis zur diesbezüglichen Abtrennung des Verfahrens am 26.03.2019 mitangeklagten Vaters des Angeklagten den Nebenkläger X unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit überfallen und in Tötungsabsicht mehrfach mit Messern auf den Nebenkläger eingestochen hätten, um den Tod eines Bruders des Angeklagten zu rächen, der im Juni 2011 von Söhnen des Nebenklägers getötet worden sei. Der Nebenkläger habe nur durch eine sofortige Operation gerettet werden können. In dieser Sache war der Angeklagte erstmals am 10.02.2012 vorläufig festgenommen worden; anschließend befand er sich auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.02.2012 und nachfolgender Haftfortdauerentscheidungen des Landgerichts Bielefeld, wo seit dem 31.08.2012 gegen ihn und seinen Vater T auf Grundlage einer Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 30.05.2012 die Hauptverhandlung geführt wurde, bis zum 13.06.2013 erstmals in Untersuchungshaft. An diesem Tag hat der hiesige 3. Strafsenat (III-3 Ws 148+161/13, juris) auf Haftbeschwerden des Angeklagten und seines Vaters die sie betreffenden Haftentscheidungen aufgehoben sowie die Freilassung der damaligen Angeklagten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angeordnet, da die Terminierungsdichte der bis dahin an 26 Sitzungstagen erfolgten Hauptverhandlung spätestens seit März 2013 nicht mehr dem für Untersuchungshaftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatz genügt hatte. Nach weiteren 18 Sitzungstagen ist der Angeklagte vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 11.03.2014 freigesprochen worden, da sich das Landgericht nicht davon hat überzeugen können, dass sich an dem von lediglich zwei Personen verübten Angriff auf den Nebenkläger neben dem von diesem als Täter identifizierten B G gerade der Angeklagte und nicht etwa eine weitere, nicht identifizierte Person namens „ Y “ beteiligt hat, die sich nämlich am Tattag anscheinend gemeinsam mit dem Angeklagten und dem B G zur Aufklärung der Möglichkeit einer Vergeltungsaktion der Familie des Angeklagten von H nach C begeben und nach dem Inhalt eines wenige Minuten vor der Tat zwischen dem Angeklagten und seinem Vater geführten Telefonats ebenso wie der Angeklagte (und im Unterschied zu B G) ein Messer nach C mitgenommen hatte. Der Vater des Angeklagten wurde aufgrund des Inhalts des vorgenannten Telefonats wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Bielefeld und des Vaters des Angeklagten mit Urteil vom 21.05.2015 - 4 StR 577/14 - (juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof lag dem Freispruch des Angeklagten eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde, insofern zu besorgen sei, dass das Landgericht den Zweifelsgrundsatz auf einzelne Indizien (wie etwa die im obigen Telefonat erklärte Bereitschaft des ein Messer bei sich führenden Angeklagten, der Aufforderung seines Vaters zur Tötung des Nebenklägers Folge zu leisten) angewendet und dabei Abläufe angenommen habe, für die sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, zudem ein eventuell gewichtiges Indiz, nämlich das Tatmotiv der Rache des Angeklagten für seinen getöteten Bruder, nicht erwogen worden sei, und vor allem eine Gesamtwürdigung aller Indizien fehle. Nachfolgend sind die Strafakten am 15.06.2015 bei der hiesigen Generalstaatsanwaltschaft eingegangen und von dort zunächst an die Staatsanwaltschaft Bielefeld versandt worden, welche die Akten dann an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitet hat, wo die Akten am 03.07.2015 eingingen und dem Landgericht Dortmund ausweislich eines Vermerks des damaligen Vorsitzenden der dortigen, nunmehr zuständigen 37. großen Strafkammer vom 14.08.2015 (Bl. 3127 d.A.) am 07.08.2015 vorgelegt wurden. Diesem Vermerk ist ferner zu entnehmen, dass mit einem Beginn der erneuten Hauptverhandlung binnen der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen sei, da der Kammer Haftsachen vorlägen. Vermerke und Mitteilungen ähnlichen Inhalts wurden insbesondere in Reaktion auf verschiedene Sachstandsanfragen am 04.09.2015 (Bl. 3135 d.A.), am 25.07.2016 (Bl. 3155R d.A.), am 02.09.2016 (Bl. 3161 d.A.), - undatiert - im Februar 2017 (Bl. 3164R d.A.), am 16.01.2018 (Bl. 3224 d.A.) und am 09.03.2018 (Bl. 3181 d.A.) niedergelegt. Am 22.08.2018 ist dann vermerkt worden, dass nach dem altersbedingten Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden am 30.06.2018 der Vorsitz in der 37. Strafkammer vakant und daher derzeit vorbehaltlich einer etwaigen Änderung der landgerichtlichen Geschäftsverteilung nicht mit einer Terminierung zu rechnen sei (Bl. 3192 d.A.). Mit richterlicher Verfügung vom 30.10.2018 (Bl. 3193 d.A.) ist dann die Staatsanwaltschaft Dortmund insbesondere um Durchführung einer Wahlgegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage mit dem Nebenkläger und sieben weiteren Zeugen gebeten worden, um der Möglichkeit nachzugehen, dass es sich bei dem bislang nicht näher identifizierten „ Y “ um einen Bruder des Angeklagten T gleichen Vornamens handeln könnte (die Ergebnisse der diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen gingen später am 22.03.2019 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund ein, Bl. 3767 d.A.). Nachdem dann seitens der Strafkammer seit dem 16.11.2018 zur Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung insbesondere die übrigen Verfahrensbeteiligten zu Fragen der Bestellung eines Sachverständigen und eines Dolmetschers angehört sowie um die Mitteilung der zur Verfügung stehenden Termine ab Februar 2019 gebeten worden waren, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 20.12.2018 Termine zur Hauptverhandlung bestimmt, die entsprechend dieser Verfügung am 11.03.2019 begonnen werden konnte. Am 39. Sitzungstag hat die Strafkammer schließlich den Angeklagten mit Urteil vom 10.03.2020 - 37 Ks 12/15 - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei sechs Monate dieser Freiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses bislang noch nicht in vollständiger Form zu den Akten gebrachte Urteil hat der Angeklagte noch am selben Tag Revision eingelegt. Ebenfalls am selben Tag hat die Strafkammer gegen den Angeklagten die erneute Untersuchungshaft angeordnet und ihm den diesbezüglichen Haftbefehl verkündet. Zur Begründung hat die Strafkammer neben Ausführungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und dem Hinweis auf § 112 Abs. 3 StPO sowie eine nicht auszuschließende Fluchtgefahr insbesondere ausgeführt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sei. Da sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert habe sowie angesichts der Schwere der Tat und der hohen Straferwartung stehe dem Erlass des Haftbefehls nicht entgegen, dass die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von über drei Jahren festgestellt und das Oberlandesgericht Hamm den früheren Haftbefehl wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufgehoben habe. Letzteres entfalte keine Sperrwirkung, mit der Urteilsverkündung einen neuen Haftbefehl zu erlassen. Hiergegen hat der Angeklagte mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 10.03.2020 und vom 12.03.2020 Haftbeschwerde eingelegt, hierbei Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes und der Verhältnismäßigkeit der erneuten Untersuchungshaft erhoben und überdies am 10.03.2020 beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Dieser Haftbeschwerde hat die 37. Strafkammer mit Beschluss vom 12.03.2020 nicht abgeholfen. Die anschließend zunächst der Staatsanwaltschaft Dortmund übersandten Akten sind dem Senat von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 26.03.2020 vorgelegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Wie bei der vergleichbaren Konstellation der Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO sei auch vorliegend davon auszugehen, dass die Verurteilung des Angeklagten eine Zäsur bzw. Veränderung der Sachlage darstelle, die trotz der vorangegangenen Aufhebung des früheren Haftbefehls die erneute Anordnung von Untersuchungshaft erlaube. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser erneuten Inhaftierung könne - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Aufhebungsgründe - nach den gewöhnlichen Maßstäben erfolgen und führe hier nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit, insbesondere da die früheren Versäumnisse bei der Beschleunigung der Sache nach der Verkündung des Urteils ersichtlich überwunden seien und nicht mehr fortwirkten. II. Die Beschwerde erweist sich als zulässig und begründet. 1. Der Haftbefehl war nach § 120 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuheben, weil die mit dem angefochtenen Haftbefehl erfolgte Anordnung der erneuten Untersuchungshaft des Angeklagten insbesondere wegen erheblicher Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz als unverhältnismäßig zu bewerten ist, die im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Ziff. II.1.a.) sowie nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dortmund (Ziff. II.1.b.) eingetreten und auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der erst nachfolgend angeordneten Untersuchungshaft zu berücksichtigen sind (Ziff. II.1.c.). a. Hinsichtlich des Umstands, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr und vier Monate andauernde erstmalige Untersuchungshaft des Angeklagten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit am 13.06.2013 aufzuheben war, da die Terminierungsdichte der am 31.08.2012 vor dem Landgericht Bielefeld begonnenen Hauptverhandlung spätestens seit März 2013 nicht mehr dem für Untersuchungshaftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatz genügt hat, kann auf die Gründe des Beschlusses des hiesigen 3. Strafsenats vom selben Tag - III-3 Ws 148+161/13 - (juris) Bezug genommen werden. b. Auch im weiteren Verfahren kam es zu gravierenden zeitlichen Verzögerungen, insofern das Landgericht Dortmund erst am 20.12.2018 und somit über drei Jahre und vier Monate nach dem dortigen Eingang der Strafakten am 07.08.2015 Termine zur dann am 11.03.2019 begonnenen erneuten Hauptverhandlung bestimmt hat. Auch insofern liegt ein erheblicher Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor. Denn als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots gilt das Beschleunigungsgebot nicht nur für Haftsachen (bei denen es allerdings in besonderem Maße Geltung beansprucht), sondern muss in jedem strafrechtlichen Verfahren beachtet werden, da - wie sich auch aus Art. 6 Abs. 1 MRK ergibt - jede Person das Recht darauf hat, dass über eine gegen sie erhobene Anklage in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.03.1992 - 2 BvR 1/91 -, juris; Tepperwien, NStZ 2009, 1f.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Einl. Rn. 160, jew. m.w.N.). Dass diesen Vorgaben im Vorfeld der Terminierung der erneuten Hauptverhandlung aus allein in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Gründen - zu denen es auch zählen würde, wenn einer nicht nur vorübergehenden Überlastung des Spruchkörpers mit vorrangigen Haftsachen nicht durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen wie einer Änderung der Geschäftsverteilung Rechnung getragen worden oder dies aufgrund Personalmangels nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 - m.w.N., juris) - über mehrere Jahre nicht entsprochen worden ist, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand und ist schon im angefochtenen Haftbefehl zutreffend als eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewertet worden. c. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erneute Anordnung der Untersuchungshaft bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch als nicht mehr verhältnismäßig im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 1 StPO, auch wenn sich - wie in dem angefochtenen Haftbefehl unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - (juris) zutreffend ausgeführt wird - mit der am 10.03.2020 erfolgten Verurteilung des Angeklagten das Gewicht dieses Strafanspruchs vergrößert hat, da auf Grund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Denn in derselben Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung im Übrigen (vgl. die Nachweise um Senatsbeschluss vom 03.04.2014, a.a.O.) klargestellt worden, dass allein dieser Gesichtspunkt noch nicht die weitere Untersuchungshaft rechtfertigen kann, sondern er grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat darstellt und es auch in dieser Konstellation im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommt, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann: „Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden.“ Hiervon ausgehend, kann der Senat nicht der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft beitreten, dass die früheren Versäumnisse bei der Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens nach Verkündung des Urteils ersichtlich überwunden seien, nicht mehr fortwirken würden und daher angesichts der hohen Straferwartung die erneute Inhaftierung des in dieser Sache bereits früher über ein Jahr und vier Monate in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten erforderlich und angemessen sei. Dies folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass der frühere Haftbefehl überhaupt aufgehoben worden war, schon da eine solche formelle Sperrwirkung nur Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO zukommt, mit denen die Voraussetzungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO verneint worden sind (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 122 Rn. 19 ff.; Hilger in: LR-StPO, 26. Aufl., § 122 Rn. 38ff., jew. m.w.N.), und im Übrigen eine solche Sperrwirkung - worauf schon in der angefochtenen Haftentscheidung hingewiesen worden ist - ohnehin mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 20a m.w.N.). Allein aus dem Entfallen bzw. - wie hier - Fehlen einer solchen Sperrwirkung folgt indes noch nicht ohne Weiteres, dass nach einem auf Freiheitsstrafe erkennenden erstinstanzlichen Urteil trotz einer früheren Verletzung des Beschleunigungsgebots erneut ein Haftbefehl ergehen darf (so zutreffend Schlothauer/Weiger/Nobis, Untersuchungshaft, 5. Aufl., Rn. 1272). Bei der diesbezüglichen Prüfung kann es vorliegend letztlich dahinstehen, ob allein schon der vom hiesigen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.04.2014 dargelegte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch eine unzureichende Verfahrensförderung beim Landgericht Bielefeld dazu geführt hat, dass eine erneute Anordnung der Untersuchungshaft ausscheiden musste (so Schlothauer/Weiger/Nobis, a.a.O., m.w.N.; ähnl. Hilger in: LR-StPO, a.a.O., § 122 Rn. 41), da - so die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 - (juris) - eine die Haftbefehlsaufhebung bewirkende Verfahrensverzögerung als nicht behebbarer Mangel dauerhaft fortwirke und eine nachträgliche Heilung des bereits festgestellten Makels der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung ausscheide, was eine auf Verfahrensverzögerung gegründete Aufhebungsentscheidung maßgeblich von einer Aufhebungsentscheidung wegen fehlenden dringenden Tatverdachts oder Fehlen eines Haftgrundes unterscheide. Denn zu keinem anderen Ergebnis führt hier die grundsätzlich auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Ansicht, dass die Gründe einer auf einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gestützten Haftaufhebung lediglich als ein - nicht notwendig entscheidender - Aspekt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots beim Untersuchungshaftvollzug zu würdigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1994, 147). In diesem Sinne hatte zwar das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.02.1967 - 1 BvR 653/66 - (juris) ausgeführt, dass bei Eintritt neuer Umstände die erneute Inhaftierung eines Beschuldigten auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn eine vorausgegangene Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verzögerungen der Strafrechtspflege für verfassungswidrig erklärt worden war, da sich diese früheren Bewertung nur auf den damaligen Stand des Strafverfahrens bezogen habe und sich daraus nicht herleiten lasse, daß eine erneute Inhaftierung zu einem späteren Zeitpunkt auch dann unzulässig sein sollte, wenn neue Umstände eine Verhaftung auch unter Berücksichtigung der in der früheren Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze rechtfertigten, zumal sich das Gewicht der einzelnen Umstände und ihre Bedeutung im Laufe eines Verfahrens ändern könnten. Aber gerade die zusätzliche Berücksichtigung dieses weiteren Verfahrensgangs muss bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch zur Aufhebung des erneuten Haftbefehls führen, auch wenn sich - wie bereits gewürdigt - mit der am 10.03.2020 erfolgten Verurteilung des Angeklagten das Gewicht dieses Strafanspruchs vergrößert hat. Denn es ist nicht nur nicht ersichtlich, dass - so man dies überhaupt für möglich erachtet - die bereits bei dem Landgericht Bielefeld eingetretene Verfahrensverzögerung nachfolgend durch besondere Beschleunigungsmaßnahmen durch eine spätere überobligationsmäßige besonders beschleunigte Bearbeitung in einem für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft relevanten Sinne ausgeglichen werden konnten (vgl. Wankel in: KMR-StPO, § 121 Rn. 9d; Schultheis in: KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 22a; Schmidt, NStZ 2006, 313, 314f.; krit. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris; Hilger in: LR-StPO, a.a.O., § 121 Rn. 32, jew. m.w.N.). Vielmehr ist es nach dem Eingang der Sache bei dem Landgericht Dortmund sogar zu einer weiteren, nunmehr mehrjährigen Verfahrensverzögerung gekommen. Zumindest deren zusätzliche Berücksichtigung muss daher nach Ansicht des Senats trotz des Umstands, dass sich der Angeklagte während dieser Zeit auf freiem Fuß befunden hat, dazu führen, dass die erneute Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten, der sich zuvor bereits über ein Jahr und vier Monate in Untersuchungshaft befunden und im Übrigen seither durchweg - und zwar auch nach der Aufhebung des ihn freisprechenden Urteils des Landgerichts Bielefeld - den Hauptverhandlungen gestellt hat, als unverhältnismäßig zu bewerten ist und daher aufzuheben war. 2. Aus diesem Grund kann letztlich dahinstehen, ob in der angefochtenen Haftentscheidung hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass der Angeklagte der im Haftbefehl aufgeführten Tat aufgrund der in der erneuten Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig ist. Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der dringende Tatverdacht zwar grundsätzlich bereits durch die Verurteilung nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regeln unterworfenen Erkenntnisverfahrens hinreichend belegt ist (zu Entscheidungen gemäß § 268b StPO vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03 -, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 -, BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16 -, jew. zit. n. juris; Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - III-1 Ws 14/14 -; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 268b Rn. 3). Greift indes - wie hier - der Angeklagte die anlässlich einer Urteilsverkündung ergangene Haftentscheidung mit der Beschwerde an und liegen noch keine schriftlichen Urteilsgründe vor, auf die das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung zurückgreifen könnte (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.), muss das erkennende Gericht - gegebenenfalls in der Nichtabhilfeentscheidung - zumindest knapp darlegen, weshalb und wie sich in der Hauptverhandlung der dringende Tatverdacht bestätigt hat, um dem Beschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung zu ermöglichen, auch wenn die Beweiswürdigung dabei nicht ihrer Tiefe im Urteil entsprechen muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2008 - 1 Ws 415/08 - m.w.N., juris; Graf in: KK-StPO, 8. Aufl., § 112 Rn. 7a; Kuckein/Bartel in: KK-StPO, a.a.O., § 268b Rn. 4; Peglau in: BeckOK-StPO, Stand 01.01.2020, § 268b Rn. 4ff.; Stuckenberg in: LR-StPO, a.a.O., § 268b Rn. 7, jew. m.w.N.). Hinsichtlich dieser Anforderungen bestehen aus Sicht des Senats vorliegend bereits deshalb Zweifel, weil weder im angefochtenen Haftbefehl noch in der Nichtabhilfeentscheidung die Einlassung des Angeklagten (mit Ausnahme des Details, dass er sein Handy am Tattag bei sich getragen bzw. genutzt und sich zur Zeit des bereits erwähnten Telefonats mit seinem Vater in C aufgehalten und dort den Nebenkläger in einem Café gesehen habe) in zumindest knapper Form mitgeteilt und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise gewürdigt worden ist, obwohl gerade diese Einlassung und gegebenenfalls deren Widerlegung Umfang und Inhalt der Darlegung der Beweiswürdigung bestimmen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 12 m.w.N.). Im Übrigen weist die Beweislage vorliegend die besondere Schwierigkeit auf, dass zwar nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung für den Angeklagten sowohl ein (Rache-)Motiv für die ihm zur Last gelegte Tat bestand, sich ihm infolge der Begegnung mit dem Nebenkläger auch die Gelegenheit zu Tatbegehung bot und ihm hierfür mit dem im Telefonat mit seinem Vater erwähnten Messer zumindest zunächst auch ein geeignetes Tatwerkzeug zur Verfügung stand, all dies jedoch nicht nur in gleichem Maße für seinen Onkel B G gilt (der zwar nach dem Inhalt des vorgenannten Telefonats zum damaligen Zeitpunkt kein Messer bei sich führte, vom Geschädigten jedoch als einer der beiden Täter der Messerattacke identifiziert wurde), sondern auch für den nicht näher identifizierten „ Y “ möglich erscheint, der sich nämlich - wiederum ausgehend von dem von der Strafkammer für maßgeblich erachteten Telefonat - am Tattag anscheinend ebenso wie der Angeklagte und sein Onkel zur Abklärung der Möglichkeit einer Vergeltungsaktion der Familie des Angeklagten in C aufhielt und im Zeitpunkt des Telefonats ein als Tatwerkzeug in Betracht kommendes Messer bei sich führte. Die Annahme, dass gerade der Angeklagte und nicht etwa dieser „ Y “ gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B G die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, obwohl mehrere, wenn auch nicht sämtliche Augenzeugen unabhängig voneinander einen Größenunterschied der beiden Täter beschrieben haben und die Strafkammer nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte und B G gleich groß sind, bedurfte daher aus Sicht des Senats schon im Rahmen der Haftentscheidung einer eingehenderen Begründung (vgl. Schlothauer/Wieder/Nobis, a.a.O., Rn. 448 zu Fn 135). Ob im Sinne eines dringenden Tatverdachts hierfür neben den erfolgten Hinweisen auf mögliche Unsicherheiten in der Wahrnehmung der Zeugen im Rahmen des dynamischen Geschehens schon die festgestellten zustimmenden Äußerungen des Angeklagten zur Aufforderung seines Vater im ungefähr 18 Minuten vor der Tat geführten Telefonat genügen, den Nebenkläger zu töten, vermag der Senat schon mangels Wiedergabe der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten zum weiteren Geschehen nicht hinreichend zu beurteilen. III. Eine Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 10.03.2020 auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Haftbefehls gemäß § 307 Abs. 2 StPO war angesichts der abschließenden Entscheidung des Senats zur Aufhebung dieses Haftbefehls und zur Anordnung der sofortigen Entlassung des Angeklagten nicht mehr veranlasst. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.