Beschluss
1 Ws 243/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:1130.1WS243.22.00
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Leitsätze
1. Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 121, 122 StPO kann bei Eintritt neuer Umstände die erneute Inhaftierung eines Angeklagten gerechtfertigt sein, wenn eine vorausgegangene Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verzögerungen der Strafrechtspflege für unverhältnismäßig erklärt worden war.(Rn.9)
2. In die Berechnung der Höchstfrist des § 122a StPO ist eine gemäß § 112 Abs. 2 und 3 StPO vollzogene Untersuchungshaft nicht einzubeziehen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 7. Strafkammer (Jugendkammer I) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.11.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 121, 122 StPO kann bei Eintritt neuer Umstände die erneute Inhaftierung eines Angeklagten gerechtfertigt sein, wenn eine vorausgegangene Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verzögerungen der Strafrechtspflege für unverhältnismäßig erklärt worden war.(Rn.9) 2. In die Berechnung der Höchstfrist des § 122a StPO ist eine gemäß § 112 Abs. 2 und 3 StPO vollzogene Untersuchungshaft nicht einzubeziehen.(Rn.33) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 7. Strafkammer (Jugendkammer I) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.11.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. I. Der Angeklagte hat sich in dieser Sache vom 13.03.2020 bis 06.10.2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom 13.03.2020, Az. Gs-Eildienst …, sodann in Gestalt der Haftfortdauerentscheidungen des Landgerichts vom 07.09.2020 und 02.08.2022, in Untersuchungshaft befunden. Die Hauptverhandlung hat zwischen dem 21.09.2020 und dem 02.08.2022 an insgesamt 57 Verhandlungstagen stattgefunden. Mit Urteil vom 02.08.2022 ist der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Zudem ist Haftfortdauer angeordnet worden. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Frankenthal haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Auf die Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.10.2022 den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Seit dem 11.11.2022 befindet sich der Angeklagte aufgrund Beschlusses des Landgerichts vom selben Tag erneut in Haft. Mit seiner am 13.11.2022 erhobenen Beschwerde wendet er sich gegen den auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl. Die Jugendkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2022 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 11.11.2022 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob der Vorsitzende der erkennenden Jugendkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 StPO von der Entscheidung über den Haftbefehlsantrag hätte ausgeschlossen werden müssen, weil er den Vorsitzenden des für die Entscheidung über eine Haftbeschwerde zuständigen Strafsenats vorab um seine Rechtsauffassung bezüglich einer Sperrwirkung des Senatsbeschlusses vom 06.10.2022 gebeten und ihn dabei über den dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt informiert hatte. Denn das Beschwerdegericht hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Dabei ist es weder an die Feststellungen noch an die Wertungen des Erstgerichts gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann das Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (BGH, Beschluss vom 24.06.1996 – StB 8/92, BGHSt 38, 312, 313 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2004 – 3 Ws 753/04 u.a., NStZ-RR 2004, 300). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Hätte das Landgericht in anderer Besetzung den Haftbefehlsantrag abgelehnt, wäre die Staatsanwaltschaft zur Einlegung einer Haftbeschwerde berechtigt gewesen, über deren Entscheidung ebenfalls der Senat berufen gewesen wäre (vgl. BGH, aaO; OLG Frankfurt, aaO). Der Senat tritt daher vorliegend voll an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. 2. Der Beschluss des Senats vom 06.10.2022, durch den der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben wurde, entfaltet keine formelle Sperrwirkung für den Erlass eines neuen Haftbefehls. Eine formelle Sperrwirkung existiert nur im Anwendungsbereich der §§ 121, 122 StPO und endet mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 – 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.1996 – 1 Ws 281/96, NJW 1996, 3222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2013 – 1 Ws 28/13, NStZ 2014, 357; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 – III-1 Ws 123/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 – III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13; Gärtner in LR-StPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 39; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 31; von Heintschel-Heinegg/Bockemühl in KMR, 112. Lfg., § 122 Rn. 19). Außerhalb des Regimes der §§ 121, 122 StPO kann bei Eintritt neuer Umstände die erneute Inhaftierung eines Beschuldigten gerechtfertigt sein, wenn eine vorausgegangene Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verzögerungen der Strafrechtspflege für unverhältnismäßig erklärt worden war. Denn diese frühere Bewertung bezog sich nur auf den damaligen Stand des Strafverfahrens. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine erneute Verhaftung zu einem späteren Zeitpunkt auch dann unzulässig ist, wenn neue Umstände eine Inhaftierung trotz der in der früheren Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze rechtfertigen, zumal sich das Gewicht der einzelnen Umstände und ihre Bedeutung im Laufe eines Verfahrens ändern können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 – 1 BvR 653/66, BVerfGE 21, 184, juris Rn. 7). Daraus folgt indes nicht, dass nach einem auf Freiheitsstrafe erkennenden erstinstanzlichen Urteil trotz einer früheren Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Weiteres erneut ein Haftbefehl ergehen darf. Vielmehr ist auch nach Erlass eines Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Untersuchungshaft außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht, wobei die Gründe, die zur Aufhebung des Haftbefehls geführt haben, als ein - nicht notwendig entscheidender - Aspekt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots beim Vollzug der Freiheitsentziehung zu würdigen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 – 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 – III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13). An diesen Grundsätzen gemessen steht die nach Urteilserlass erfolgte Aufhebung des Haftbefehls einer erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen. 3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls liegen vor. a) Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen dringend verdächtig. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 02.08.2022 (UA S. 12 bis 15, 17 ff.) verwiesen. Der dringende Tatverdacht, den der Angeklagte in seiner Haftbeschwerde nicht beanstandet, wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2022 – StB 27/22, juris Rn. 6 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. b) Aufgrund neu hervorgetretener Umstände besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. aa) Voraussetzung für den erneuten Erlass eines Haftbefehls ist in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, dass neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung geändert haben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 25). Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 – 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 – 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b). In dieser Konstellation können keine geringeren Anforderungen an den Erlass eines neuen Haftbefehls gestellt werden. bb) Nach Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat am 06.10.2022 sind solche neuen Umstände hervorgetreten, die den Erlass eines neuen Haftbefehls gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlich machen. (1) Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn zum dringenden Tatverdacht wegen einer der dort genannten Straftaten bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde, und wenn die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Dabei reicht es in den Fällen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO - anders als bei den in § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO genannten Taten - aus, dass der dringende Verdacht der Begehung einer solchen Tat begründet ist, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Denn durch diesen Haftgrund soll ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19), Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr findet auch im Jugendstrafverfahren Anwendung (KG Beschluss vom 12.11.2018 – (4) 121 HEs 48/18 (40/18), juris Rn. 27). Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Beschuldigten, die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2010 – 2 Ws 35/10, juris Rn. 5 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 Ws 83/14, juris Rn. 14 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2014 – 2 Ws 300/14, juris Rn. 6; Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 55 ff.; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 112a Rn. 19). (a) Hieran gemessen besteht bei dem Angeklagten die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut schwere Sexualstraftaten gemäß § 177 StGB begehen wird. Die von dem Angeklagten nach seiner Haftentlassung an die Zeugin XY versandten Chatnachrichten belegen eine starke innere Neigung des Angeklagten, vergleichbare schwere Sexualstraftaten wie in der Vergangenheit zulasten von Frauen zu begehen. Aus ihnen ergibt sich, dass der Angeklagte höchst manipulativ agiert, ihm entgegenstehende sexuelle Präferenzen und der entsprechend geäußerte Wille einer potentiellen Sexualpartnerin gleichgültig sind und es ihm ausschließlich darum geht, um jeden Preis die von ihm erstrebte sexuelle Befriedigung zu erhalten. [Wird ausgeführt] (b) Straftaten gemäß §§ 174 ff. StGB, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern richten, sind hingegen von dem Angeklagten nicht zu erwarten. Zwar ist er wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (nicht rechtskräftig) verurteilt worden, weil er als 16jähriger den Geschlechtsverkehr mit 13jährigen Geschädigten ausübte, in zwei der verurteilten Fälle im Rahmen einer bestehenden Beziehung. Das Urteil stellt aber weder fest, dass der Angeklagte einen möglichen entgegenstehenden Willen erkannt, noch, dass er die Taten aufgrund einer pädophilen Neigung begangen hat. (2) „Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Aufhebung des früheren Haftbefehls bekannt geworden Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Aufhebungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass eine Aufhebung nicht erfolgt wäre, wären sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen; maßgeblich ist, ob durch diese Umstände die Vertrauensgrundlage der Aufhebungsentscheidung erschüttert ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 – 1 Ws 246/16, juris Rn. 26). Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich auf den Haftgrund beziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20, juris Rn. 52 mwN; Graf in BeckOK StPO, 45. Ed., § 116 Rn. 24). Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts kann den Neuerlass eines Haftbefehls nicht rechtfertigen. Das Gericht ist deshalb an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aufhebung beruht, grundsätzlich gebunden (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20, juris Rn. 51; vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 28; jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben „neu“ ist hier der Umstand, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 06.10.2022 lagen die Voraussetzungen, unter denen Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzunehmen gewesen wäre, nicht vor. Denn damals hatte der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine Wiederholungsgefahr auf tragfähiger Grundlage begründen zu können. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt seit zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft, war dem Eindruck einer Hauptverhandlung ausgesetzt und – wenn auch nicht rechtskräftig – zu der gegenüber einem jugendlichen Täter höchstmöglichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass bei dem bei Inhaftierung 17-Jährigen eine erhebliche sittliche und geistige Nachreifung stattgefunden hat. Hiervon war auch die in der Hauptverhandlung sachverständig beratene Jugendkammer ausgegangen, weshalb sie es ablehnte, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a JGG die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Dass dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, sondern der Angeklagte sein vor und im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gezeigtes Verhalten gegenüber Frauen unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft fortsetzen würde, war zunächst nicht zu erwarten. Diese durch die ab dem 17.10.2022 versandten Chatnachrichten zutage getretenen Umstände sind erst nach der Haftentlassung bekannt geworden und konnten deshalb bei der früheren Entscheidung des Senats keine Berücksichtigung finden. Die bloße denktheoretische Möglichkeit, dass es erneut zu Straftaten vergleichbar der Anlasstat kommen könnte, genügt gerade nicht, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr anzunehmen. Wären dem Senat die dargestellten Umstände am 06.10.2022 bekannt gewesen, wäre die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung trotz der erheblichen Verzögerung des Verfahrens zulasten des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten ausgefallen (s. hierzu sogleich II.3.b)cc)). (3) Die Subsidiaritätsklausel des § 112a Abs. 2 StPO steht der Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr hier nicht entgegen. Die Haftgründe des § 112 Abs. 2, 3 StPO können Wiederholungsgefahr nur ausschließen, wenn der auf sie gestützte Haftbefehl vollzogen wird. Kann dessen Vollzug gemäß § 116 Abs. 1, 2 StPO ausgesetzt werden, kommt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zum Tragen (Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 70). Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – ein auf diese Haftgründe gestützter Haftbefehl aufgehoben wurde (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.11.2010 – 1 Ws 457/10, juris Rn. 17; Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 71; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 112a Rn. 17; a.A. Tsambikakis StV 2011, 738). Denn ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl soll – anders als die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO – die Allgemeinheit davor schützen, dass ein sich auf freiem Fuß befindlicher Angeklagter seine Freiheit dazu missbraucht, neue Straftaten zu begehen (Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfG 19, 342, juris Rn. 19). cc) Die auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützte Freiheitsentziehung des Angeklagten ist verhältnismäßig. (1) Bei der neu vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor neuen Straftaten gegenüber dem Freiheitsanspruch des Angeklagten. Die Haft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Freiheitsstrafe. (a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nimmt unter den Grundrechten einen hohen Rang ein. Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20, juris Rn. 46 mwN). Die erneut angeordnete Haft stellt zwar vor dem Hintergrund des im Senatsbeschluss vom 06.10.2022 (1 Ws 184/22), auf den insoweit Bezug genommen wird, festgestellten krassen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dar. Dies gilt trotz der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren und damit der gegen einen jugendlichen Täter höchstmöglich zu verhängenden Freiheitsentziehung. In die Abwägung sind nunmehr aber weitere Umstände einzubeziehen. Wird Untersuchungshaft im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO angeordnet, ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 54 mwN). Zweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19; vom 03.05.1966 – 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 1971 – 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Vor § 112 Rn. 4). Bei einer auf § 112a StPO gestützten Freiheitsentziehung handelt es sich hingegen um keine Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO, sondern um präventive Sicherungshaft. Bei dieser ist vordergründig nicht die Sicherung des Verfahrens maßgebend, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, mithin ein präventiver Gesichtspunkt. Er dient der Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19). Das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten, das trotz seiner erheblichen Bedeutung nicht schrankenlos gewährleistet ist, ist deshalb gegen die Rechte der Allgemeinheit auf sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit und Recht auf Leben abzuwägen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist als Teilaspekt der Menschenwürde in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG verankert (st. Rspr., s. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109, juris Rn. 56 mwN; s. auch BT-Drucks. 18/8210 S. 7), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst. Einfachgesetzlich sind diese Verfassungsgüter auch durch die von § 177 StGB erfassten Straftaten, die vorliegend als Wiederholungstaten in Betracht kommen, geschützt (Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 1, 4; Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 177 Rn. 1, 3). Auch die Existenz des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, der für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch für Taten gemäß § 177 StGB einen, aufgrund seiner präventiven Ausrichtung in der Strafprozessordnung systemwidrig verankerten, eigenständigen Haftgrund vorsieht, zeigt, dass der Gesetzgeber diesen Rechtsgütern einen hohen Stellenwert beimisst. Deren besondere Bedeutung wird dadurch untermauert, dass bei § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, anders als bei Straftaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, die Anlasstat nicht wiederholt oder fortgesetzt begangen und nicht zusätzlich die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt sein muss (Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 20). Wie oben aufgezeigt, sind bei dem Angeklagten nicht nur Sexualstraftaten zu erwarten, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, sondern auch solche, die zusätzlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit seiner Sexualpartnerinnen beeinträchtigen können und darüber hinaus deren Recht auf Leben gefährden. Die Wiederholungsgefahr bezieht sich damit auf besonders gravierende Verbrechen, die bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht mit Höchststrafen bis 15 Jahren geahndet werden können. Der Angeklagte strebt massiv die eigene Bedürfnisbefriedigung an, ohne sich von einem entgegenstehenden Willen einer potentiellen Sexualpartnerin beeinflussen zu lassen. Insbesondere seine in der Vergangenheit und gerade auch in der Anlasstat hervorgetretene Vorliebe, Frauen beim Geschlechtsakt zu würgen, trägt ein hohes Potential für eine erneute Eskalation der Situation in sich, vor allem dann, wenn sich die Frau wehrt oder ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringt. Dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten stehen damit drei gewichtige Grundrechte Dritter entgegen, sodass der Eingriff in dieses trotz des festgestellten Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot weniger schwer zu gewichten ist als der Schutz der durch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr geschützten Rechtsgüter. Wären dem Senat diese Umstände bei seiner Entscheidung am 06.10.2022 bekannt gewesen, wäre bereits zu diesem Zeitpunkt die vorzunehmende Abwägung trotz des erheblichen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot zulasten des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten ausgefallen. Vor diesem und mit Blick auf die ausgeurteilten Taten sowie die Höhe der erstinstanzlich verhängten Einheitsjugendstrafe steht eine erneute Freiheitsentziehung auch unter Berücksichtigung der bisher im Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und dem gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Dass § 122a StPO eine Höchstfrist für die Dauer einer wegen Wiederholungsgefahr vollzogenen Freiheitsentziehung von einem Jahr vorsieht, steht der Verhältnismäßigkeit der erneuten Inhaftierung nicht entgegen. Zum einen gilt die Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Für die Zeit danach enthält das Gesetz ähnlich wie bei der auf die Haftgründe des § 112 Abs. 2, 3 StPO gestützten Untersuchungshaft über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinaus keine zeitliche Begrenzung. Zum anderen findet § 122a StPO ausschließlich auf eine auf § 112a StPO gestützte Freiheitsentziehung Anwendung. Wegen § 112 Abs. 2, 3 StPO vollzogene Haft ist nicht einzuberechnen (Gärnter in LR-StPO, 27. Aufl., § 122a Rn. 5, 8 f.; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 122a Rn. 2 f.; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 122a Rn. 2 f.). Selbst bei Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 122a StPO ist die neuerliche Freiheitsentziehung nicht unverhältnismäßig. (b) Eine weitere Verfahrensverzögerung durch die fast vollständig ausgereizte Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO steht nicht inmitten. Grundsätzlich ist ein Urteil gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO „unverzüglich“ abzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil verzögert abgesetzt wurde, sind nicht ersichtlich. Das Urteil umfasst insgesamt 176 Seiten. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass das Landgericht eine schwierige Beweislage in vier ausgeurteilten Fällen und hinsichtlich eines freigesprochenen Sachverhalts darzustellen hatte und neben der Rechtsfolge der Einheitsjugendstrafe auch die Ablehnung der Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG zu begründen war. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt und von einem Fall der Vergewaltigung freigesprochen wurde, waren Aussagen von drei verschiedenen Geschädigten nach den Grundsätzen Aussage gegen Aussage zu bewerten. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge stützt sich ausschließlich auf Indizien. (c) Der Umstand, dass das Revisionsverfahren aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung zu einer längeren Dauer der Freiheitsentziehung führen wird, steht der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung nicht entgegen. Die infolge des Rechtsmittelverfahrens verstreichende Zeit ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen. Sie ist lediglich die Folge der Ausgestaltung des rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 673 mwN; Böhm in MüKo-StPO, § 120 Rn. 25). Soweit hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (s. BVerfG, aaO), ist ein solcher weder ersichtlich noch vorgetragen. (2) Eine Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls nach § 116 Abs. 3 StPO kommt unter den dargelegten Umständen nicht in Betracht. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Angeklagten sind keine Auflagen und Weisungen erkennbar, durch deren Anordnung der Haftzweck auf andere Weise als durch die weitere Inhaftierung erreicht werden könnte. Insbesondere stellen weder ein präventives Kontaktverbot bezüglich der Zeugin XY noch sonstige präventive Maßnahmen, wie beispielsweise die Observation des Angeklagten, geeignete Mittel dar. Ein Kontaktverbot wird bereits dann obsolet, wenn die Zeugin selbst den Kontakt zum Angeklagten sucht. Zudem ist rechtlich nicht möglich, dem Angeklagten generell die Kontaktaufnahme zu Frauen, die potentielle Opfer einer von ihm zu begehenden Straftat sein könnten, zu verbieten. Ein solches Verbot wäre einerseits zu unbestimmt, andererseits nicht umzusetzen. Ebenso verhält es sich mit einer Observation des Angeklagten. Eine solche kann nicht lückenlos gewährleistet werden und stößt an ihre Grenzen spätestens dann, wenn sich das Geschehen an einem nicht einsehbaren Ort abspielt. Dass vorliegend die hier bedeutsamen neuen Chatnachrichten entdeckt wurden, ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Handy der Zeugin im Rahmen eines gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sichergestellt und ausgewertet wurde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.