Beschluss
4 UF 39/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0618.4UF39.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene, Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Bereits am 14.12.2015 beantragte der Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15). Im Anhörungstermin vom 08.01.2016 schlossen die Kindeseltern eine – gerichtlich nicht gebilligte – Umgangsvereinbarung, nach der dem Kindesvater beginnend ab dem 10.01.2016 Umgangskontakte in der Wohnung der Kindesmutter sonntags von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingeräumt wurden. Nach vier Umgangskontakten sollten diese zusätzlich auch mittwochs von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Mit einem am 31.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag (AG Dortmund, 118 F 2945/16) begehrte der Kindesvater die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass die Umgänge an einem Wochenendtag für mehrere Stunden und jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Am 10.06.2016 kam es während eines Umgangskontaktes im Beisein des Kindes zwischen den Eltern zu einem im Einzelnen streitig gebliebenen Zwischenfall. Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 16.06.2016, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) regelte das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 118 F 2945/16 im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ordnete Umgangspflegschaft an und räumte dem Kindesvater wöchentliche Umgangskontakte für die Dauer von 1 Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes an. Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs durch die Dipl.-Psych. D. wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters in dem Hauptsacheverfahren 118 F 2945/16 mit Beschluss vom 20.04.2017 auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers erweitert. Die Umgänge sollten, einer Empfehlung der Sachverständigen folgend, in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund stattfinden. Bei Ausfallen eines Umgangskontaktes sollte dieser nach Weisung der Umgangspflegerin zeitnah nachgeholt werden. Der Kindesmutter wurden zweimal jährlich bis zu 14 Tagen Urlaube ohne Durchführung von Umgangskontakten zugebilligt. Zur Umgangspflegerin wurde statt der bisher bestellten Frau R. Frau X. bestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2017 leitete der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4674/17) ein, weil die Kindesmutter sich nach seiner Ansicht nicht an die Regelungen des Beschlusses vom 20.04.2017 hielt. Das Vermittlungsverfahren wurde im Termin vom 12.01.2018 für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter zugesagt hatte, die Übergabesituationen anders zu gestalten und sich während der Umgangskontakte aus dem Raum zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragte die Kindesmutter im Verfahren AG Dortmund, 118 F 2945/16, die Umgangspflegerin von ihrem Amt zu entbinden, da sie nicht sachgerecht auf die Belange des Kindes eingehe und sich auch einseitig auf die Seite des Kindesvaters stelle. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2018 zurück. In dem Verfahren AG Dortmund, 118 F 2644/18 beantragte der Kindesvater mit seinem am 11.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Beschlusses vom 20.04.2017 und die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass diese im Hinblick auf die gewachsene Bindung des Kindes an ihn jeweils dienstags und freitags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr in seiner Wohnung stattfinden sollten. Die Kindesmutter trat dem Antrag insbesondere mit der Behauptung entgegen, O. habe im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor dem Kindesvater. Eine gewachsene Bindung zu diesem liege nicht vor. Mit am 25.09.2018 erlassenem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters differenziert nach Zeitabschnitten gestaffelt festgesetzt und sukzessive sowohl im Hinblick auf die Frequenz als auch im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang und auch den Ort der Umgangskontakte erweitert. Nach dem Kern der Regelung sollte der Kindesvater berechtigt sein, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung und ohne Begleitung einer Umgangspflegerin in seiner Wohnung zu haben. Die Abholsituation sollte am Kindergarten „L. M.“, den O. seit dem 01.08.2018 besuchte, erfolgen, um die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Übergaben zu vermeiden. Bis zum 31.03.2019 sollten die Übergaben noch durch die Umgangspflegerin begleitet werden, ab dem 01.04.2019 sollte die Umgangspflegschaft komplett entfallen. Gegen den vorgenannten Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Das Jugendamt der Stadt P. teilte mit Schreiben vom 02.10.2018 mit, dass die Kindesmutter ihre vormalige Arbeitsstelle gekündigt habe und nun in der Kindertageseinrichtung „L. M.“ arbeite. Mit am 07.02.2019 erlassenem Beschluss (Az.: II-4 UF 161/18) änderte der Senat den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Dortmund ab und fasste ihn dahingehend neu, dass Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr – nach einer Anlaufphase auch unbegleitet im Haushalt des Kindesvaters – stattfinden sollten. Die Abholsituation sollte unbegleitet am Kindergarten in P.-M. stattfinden, die Rückgaben des Kindes unter Begleitung der Umgangspflegerin Frau X. an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter. Der Kindesmutter wurde zudem die Verpflichtung auferlegt, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 07.02.2019 verwiesen. Im vorliegenden Verfahren (AG Dortmund, 118 F 4933/18) hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 29.11.2018 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind O. auf sich zur alleinigen Ausübung beantragt und einen Herausgabeanspruch gestellt. Die Kindesmutter hat zunächst einen eigenen Sorgerechtsantrag angekündigt mit der Begründung, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts mit dem Kindesvater sei unmöglich. Mit Beschluss vom 25.02.2019 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durch die Dipl.-Psych. D. aus P. angeordnet, und zwar sowohl hinsichtlich einer Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB als auch einer Übertragung der elterlichen Sorge nach §§ 1626a, 1671 BGB. Zum 01.03.2019 wechselte die Kindesmutter ihren Arbeitsplatz; sie war fortan im (..) Kindergarten in F. tätig. Die Kindesmutter wünschte einen Wechsel O.s in denselben Kindergarten. Eine außergerichtliche Verständigung der Kindeseltern scheiterte, so dass der Kindesvater mit Schreiben vom 09.03.2019 beantragte, ihm die alleinige Sorge bezüglich der Zuführung zum Kindergarten zu übertragen. In dem daraus hervorgegangenen einstweiligen Sorgerechtsverfahren (AG Dortmund, 118 F 1185/19) einigten sich die Kindeseltern auf Vorschlag des Familiengerichts auf einen Wechsel des Kindes in den Kindergarten in F.. Mit Beschluss vom 04.06.2019 hat das Amtsgericht auf Anregung der Sachverständigen D. die Einholung eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Z. zu den Fragen angeordnet, ob bei dem betroffenen Kind eine kindliche Störung vorliegt und ggfs. welche Unterstützungsmaßnahmen das Kind für eine gedeihliche Entwicklung benötigt und welche Ursachen es für die kindliche Störung gibt. Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 beantragte der Kindesvater in dem Verfahren AG Dortmund, 118 F 2328/19, die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 07.02.2019 und eine Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass unter Beibehaltung des wöchentlichen Umgangskontakts dienstags weitere Wochenendumgangskontakte 14-tägig von freitags bis montags in seinem Haushalt stattfinden sollten. Die Kindesmutter kündigte mit Schriftsatz vom 26.08.2019 einen Umgangsaussetzungsantrag – befristet bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens in dem Sorgerechtsverfahren – an. Im Anhörungstermin vom 30.08.2019 wies das Gericht darauf hin, dass der Gutachtenauftrag im Parallelverfahren (Anm. hiesiges Verfahren) auf die Frage der kindeswohlverträglichen Umgänge ausgeweitet werden solle. Die Kindeseltern erklärten, dass zu diesem Hintergrund klar sei, dass die Umgänge wie im Beschluss des Senats festgelegt auch weiterhin durchgeführt würden. Ab dem 15.10.2019 setzte die Kindesmutter die Umgangskontakte aus mit der Begründung, der Kindesvater habe O. während eines Umgangskontaktes am 13.08.2019 in seinem Haushalt gezüchtigt. Der Kindesvater, der diese Vorwürfe zurückwies, stellte daraufhin in dem Verfahren 118 F 2644/18 einen Antrag wegen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss des Senats unter Verweis darauf, dass die Umgangskontakte am 08.10.2019, 15.10.2019 und 22.10.2019 nicht durchgeführt worden seien. Das Amtsgericht Dortmund leitete daraufhin ein von Amts wegen ein einstweiliges Umgangsverfahren ein (118 F 4293/19). Mit Beschluss vom 18.11.2019 änderte das Familiengericht in diesem Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Senats vom 07.02.2019 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dahingehend ab, dass Umgangskontakte nunmehr wöchentlich freitags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters und dort durchgängig begleitet von der Umgangspflegerin stattfinden sollten. Grund der Abänderung war der zu diesem Zeitpunkt ungeklärte Züchtigungsvorwurf im Haushalt des Kindesvaters. Nachdem zwei Umgangskontakte, nämlich am 29.11.2019 und am 06.12.2019, an der Weigerungshaltung des Kindes in der Übergabesituation im Kindergarten scheiterten, teilte der Kindesvater mit Schreiben vom 13.12.2019 mit, dass er zur Verhinderung weiterer Stresssituationen für O. zunächst weitere Umgangskontakte „schweren Herzens“ nicht stattfinden lassen wolle. Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat das Familiengericht das Umgangsverfahren 118 F 2328/19 und das Sorgerechtsverfahren 118 F 4933 unter Führung des letztgenannten Aktenzeichens verbunden. Nach Anhörung des Kindes am 16.01.2020 und der übrigen Beteiligten einschließlich der Sachverständigen D. und Z. im Anhörungstermin vom 07.02.2020 hat das Familiengericht mit am 17.02.2020 erlassenem Beschluss die elterliche Sorge für das Kind auf den Kindesvater allein übertragen und die Herausgabe des Kindes an den Kindesvater angeordnet. Ferner hat es den Beschluss des erkennenden Senats vom 07.02.2019 (4 UF 161/18) und des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az. 118 F 4293/19) sowie die Umgangspflegschaft aufgehoben und die Umgangspflegerin aus dem Amt entlassen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung sowohl auf §§ 1666, 1666a BGB als auch auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gestützt. Es ist nach durchgeführter Beweisaufnahme im Hinblick auf §§ 1666, 1666a BGB zu der Überzeugung gelangt, dass das seelische Wohl von O. derzeit im Haushalt der Kindesmutter gefährdet sei und zur Abwehr dieser Gefahr kein milderes Mittel als der Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht komme. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kindesmutter hinsichtlich der emotionalen Entwicklung von O. würden gravierenden Einschränkungen unterliegen. Sie könne die Autonomieentwicklung/ Selbständigkeitsentwicklung von O. nicht angemessen begleiten. Zudem sei das Amtsgericht unter dem Eindruck des Verhaltens der Kindesmutter in den letzten Jahren zu der festen Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater gänzlich bindungsintolerant sei. Dadurch sei im Rahmen der kindlichen Entwicklung von O. bereits eine Schädigung eingetreten. Die Übertragung der elterlichen Sorge sei zudem auch nach § 1671 Abs. 1 S. 2, S. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt. Der Herausgabeantrag folge aus §§ 1632 BGB i.V.m. § 1666, 1666a BGB. Vor dem Hintergrund des anstehenden Wechsels des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters seien die Beschlüsse des Senats vom 07.02.2019 (II-4 UF 161/18) sowie die Umgangspflegschaft aufzuheben. Noch am 00.02.2020 erfolgte der Wechsel des betroffenen Kindes in den Haushalt des Kindesvaters, wobei die Zuführung des Kindes nach ausgesprochener Inobhutnahme durch das Jugendamt mit Hilfe der Polizei umgesetzt wurde. Die Darstellung des Hergangs der Inobhutnahme differiert zwischen den Beteiligten. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.02.2020 wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Entscheidung entspreche nicht dem Kindeswohl. Das Gutachten der Sachverständigen D. könne keinen Bestand haben. Ein Mangel an Erziehungsfähigkeit sei bei ihr nicht zu erkennen; die Wahrung des Kontinuitätsgrundsatzes spreche vielmehr für einen Verbleib des Kindes in ihrem Haushalt. Sie sei auch bindungstolerant und weder psychisch krank noch suizidgefährdet. Der Kindesvater hingegen habe es nicht geschafft, in den letzten vier Jahren eine gesunde Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Das Kind habe sich gegen sämtliche Kontakte mit dem Kindesvater verwehrt, der ihm Sachen verspreche, die er nicht einhalte, und der körperliche Züchtigungen des Kindes vornehme. O. sei am 18.02.2020 (offenbar gemeint: 00.02.2020) unter grausamsten Umständen aus dem Haushalt der Großeltern gerissen worden und müsse nun in einem ihm fremden Haushalt leben. Das Verhalten des Kindesvaters, auch im Nachgang, zeuge von verantwortungslosem Verhalten gegenüber dem Kind, der dessen Interessen und Wohl völlig außer Acht lasse, und verdeutliche, dass er keinerlei Kooperationsbereitschaft zeige. Die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters müsse stark angezweifelt werden. Die Kindesmutter beantragt, 1. den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater zurückzuweisen, 2. die elterliche Sorge für das Kind O., geb. 00.00.2015 auf die sie – die Kindesmutter - zu übertragen, 3. dem Kindesvater umgehend aufzugeben, das Kind O., geb. 00.00.2015 an sie - die Kindesmutter - herauszugeben. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde der Kindesmutter Stellung genommen. Wegen des weiteren Vorbringens des Kindesvaters und der übrigen Beteiligten wird ergänzend auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kindesmutter hat während des Beschwerdeverfahrens den Arbeitsplatz gewechselt; sie ist nun in einem Familienzentrum in V. tätig, wo sie die Leitung übernommen hat. Zur Regelung der Umgangskontakte nach dem Wechsel von O. in den Haushalt des Kindesvaters hat die Kindesmutter ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Bochum angestrengt. Mit am 28.05.2020 erlassenem Beschluss hat das Amtsgericht Bochum (Az. 69 F 62/20) der Kindesmutter ein 14-tägiges begleitetes Umgangsrecht für die Dauer von 1 bis 2 Stunden eingeräumt. Darüber hinaus hat es der Kindesmutter das Recht eingeräumt, einmal in der Woche, und zwar am Mittwochnachmittag zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr, für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren. Der Senat hat die Kindeseltern, die übrigen Beteiligten und das betroffene Kind persönlich angehört. Zudem haben die Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und Z. im Senatstermin ihre schriftlichen Gutachten mündlich ergänzt und erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Gutachtenergänzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 18.06.2020 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund zu den Az. 118 F 4293/19, 118 F 1185/19, 118 F 2644/18, 118 F 4674/17, 118 F 3576/16, 118 F 3794/16, 118 F 3496/16, 118 F 2945/16, 118 F 7417/15 und 118 F 5241/16, des Amtsgericht Bochum zum Az. 69 F 62/20 und des Senats zum Aktenzeichen II-4 UFH 2/20 lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf den Kindesvater allein übertragen. Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In seinem Anwendungsbereich ist § 1671 BGB gegenüber Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB vorrangig, wenn bereits hierdurch eine (mögliche) Gefährdung im Rahmen der beantragten Regelung des Sorgerechts beseitigt werden kann (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1666 Rn. 2). Die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB für eine Übertragung der elterlichen Sorge für O. auf den Kindesvater liegen vor. 1. Das als Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche und unverzichtbare Mindestmaß der Kindeseltern an Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft ist vorliegend nicht feststellbar, so dass aus diesem Grunde eine gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr in Betracht kommt. Schon der jeweilige Antrag der Kindeseltern auf Übertragung der Alleinsorge signalisiert das Fehlen einer solchen Kooperationsbereitschaft (vergleiche OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1759; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB, Rn. 37). Bereits die Vergangenheit, insbesondere die vielfachen geführten Gerichtsverfahren (Sorge- und Umgangsangelegenheiten) verdeutlichen die höchststrittige und konfliktbeladene Beziehung der Kindeseltern. Dabei beziehen sich die Unstimmigkeiten nicht allein auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern betreffen auch weitere Bereiche wie beispielsweise die Gesundheitsfürsorge oder auch Kindergartenangelegenheiten. Im Anhörungstermin vor dem Senat ist eindrücklich zu Tage getreten, dass zwischen den Kindeseltern tiefgreifende und umfangreiche Konflikte bestehen, die in der Folge das erforderliche unverzichtbare Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vermissen lassen. Eine solche schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern würde sich vorliegend weiterhin negativ auf Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirken (vgl. dazu Palandt/Götz, a.a.O., § 1671 Rn. 15 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung auch von Teilbereichen der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung nicht möglich. 2. Nach § 1671 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge für O. auf den Antrag des Kindesvaters diesem allein zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Maßstab für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist das Kindeswohl. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind dabei die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15, juris; Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 -, juris m.w.N.), weiterhin die Bindungstoleranz, d.h. die Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind erforderlichenfalls hierzu auch zu motivieren (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 61 m.w.N.). Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 , juris m.w.N.). Nach Abwägung der vorgenannten Kriterien ist dem Kindesvater aufgrund seiner aktuell besseren Erziehungseignung und Bindungstoleranz das Sorgerecht für O. zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Vorab ist anzumerken, dass sich das Amtsgericht umfassend und überzeugend mit den für eine Entscheidung maßgeblichen Aspekten auseinandergesetzt hat, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen werden kann. Dabei hat das Amtsgericht die Entwicklung der Umgangskontakte und insbesondere auch das Verhalten der Kindesmutter anschaulich dargestellt. Der vom Amtsgericht geschilderte Eindruck deckt sich mit dem Eindruck des Senats aus dem Anhörungstermin vom 18.06.2020. Eine Problemeinsicht der Kindesmutter, dass ihr Verhalten in der Vergangenheit den Wechsel O.s in den Haushalt des Kindesvaters maßgeblich bedingt hat und jedenfalls in Teilen nicht dem Wohl des Kindes diente, war im Senatstermin nicht zu erkennen. Die Kindesmutter verharrte auch hier in der von ihr eingenommenen Position, der Umgang mit dem Kindesvater und nun der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Kindesvaters laufe O.s Wohl zuwider, dem Kind gehe es schlecht und es werde vom Vater unter Druck gesetzt und manipuliert. Hieran hielt sie trotz der abweichenden Ausführungen und fundierten Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. auf der Grundlage aktuell erhobener Befunde, der gegenläufigen Ausführungen des Verfahrensbeistandes, des schriftlichen Berichtes des Jugendamtes G. und der Angaben des betroffenen Kindes im Rahmen der Kindesanhörung vor dem Senat fest. Obwohl die subjektive Sichtweise der Kindesmutter in entscheidenden Punkten diametral von der sachverständigen Einschätzung abweicht und auch im Widerspruch zu den Ausführungen der vormaligen Umgangspflegerin, des Verfahrensbeistandes und auch des Jugendamtes steht, ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihre Sichtweise maßgeblich in Frage zu stellen oder auch nur teilweise zu überdenken. Vielmehr kam auch im Senatstermin ihre Haltung zum Ausdruck, die Verantwortung für Geschehnisse der Vergangenheit und aufgrund der neuen Situation entstehende Problemfelder (z.B. Umgänge mit O. nach dem Obhutswechsel) allein der Sphäre des Kindesvaters und dessen Verhalten zuzuordnen und die eigene Sichtweise als diejenige darzustellen, die – in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen und der übrigen Beteiligten – die Situation und Lage des Kindes allein richtig erfasst. Von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilungen von Fachleuten vermag die Kindesmutter damit nicht anzunehmen. Der Sachverständige Z. hat im Anhörungstermin vor dem Senat ausgeführt, die Kindesmutter versuche mit dem Erwerb eigener Kompetenzen in die Prozesse einzugreifen; Fachleuten vertraue sie hingegen nicht. Dies vorangeschickt, ist zu den einzelnen für die Entscheidung nach § 1671 BGB maßgeblichen Kriterien Folgendes auszuführen: a. Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sprechen vorliegend deutlich zugunsten des Kindesvaters. aa. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. sind die Förderkompetenz der Kindesmutter sowie ihre Fähigkeit, die körperliche Entwicklung von O. zu begleiten, als gut zu bewerten. Allerdings unterlägen ihre erzieherischen Fähigkeiten, so die Sachverständige, erheblichen Einschränkungen, die dadurch zustande kämen, dass es der Kindesmutter aufgrund ihrer emotionalen Ausgangslage weder möglich sei, die vaterbezogenen Bedürfnisse von O. zu unterstützen sowie seine Loyalitätskonflikte und ihren erheblichen Anteil an deren Entstehung zu erkennen. Bezogen auf die Autonomieentwicklung/ Selbständigkeitsentwicklung von O. weise die Kindesmutter gravierende Schwächen auf. Sie halte O. in einer symbiotischen Beziehung und in Abhängigkeit fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfassenden Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts (S. 14 ff. der Gründe) verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. an, die im Senatstermin vom 18.06.2020 ihr schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen (Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters) ergänzt hat. Bis zum Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters hat die Kindesmutter trotz der gegenläufigen Empfehlungen der Sachverständigen Z. und Dipl.-Psych. D. an der Still- und Übernachtungssituation des Kindes festgehalten. Gleiches gilt im Hinblick auf den Besuch eines gemeinsamen Kindergartens. Die nunmehr eingetretenen Veränderungen – O. schläft alleine in einem Zimmer, wird nicht mehr gestillt und besucht einen anderen Kindergarten – sind nicht dem Verhalten oder einer Veränderungsmotivation der Kindesmutter zuzuschreiben, sondern bedingt durch den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters. Aus diesen Umständen können daher keine positiven relevanten Rückschlüsse in Bezug auf die festgestellten Defizite der Erziehungsfähigkeit (Autonomieentwicklung von O.) der Kindesmutter gezogen werden. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen sowie dem Verhalten im Senatstermin ist vielmehr deutlich zu Tage getreten, dass die Kindesmutter nach wie vor keinerlei Defizite in der Erziehungsfähigkeit der eigenen Person sieht. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Kindesmutter mehrere ärztliche schriftliche Bescheinigungen und eine psychologische Stellungnahme zur Akte gereicht hat, wonach bei ihr keine psychische Erkrankung vorliege. Eine Indikation, so die Angaben der Kindesmutter, für eine Therapie bzw. ein Therapiebedarf habe nicht festgestellt werden können. Die Frage, ob bei der Kindesmutter eine psychische Erkrankung vorliegt, namentlich eine Persönlichkeitsakzentuierung, ist vorliegend jedoch nicht maßgeblich. Denn entscheidend für die Frage der dargestellten Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und ihre Bindungstoleranz ist vorliegend ihr Verhalten in Bezug auf die Autonomieentwicklung von O. und die Bindungstoleranz im Hinblick auf den Kindesvater. Insoweit hat auch der Sachverständige Z. im Anhörungstermin vor dem Senat ausgeführt, dass nicht jeder, der bindungsintolerant ist, auch eine Persönlichkeitsstörung habe. Die Autonomieentwicklung des betroffenen Kindes war jedoch bedingt durch das Verhalten der Kindesmutter jedenfalls bis zum Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters nicht altersgemäß. Dies haben sowohl die Sachverständige Dipl.-Psych. D. als auch der Sachverständige Z. in ihren jeweiligen schriftlichen Gutachten ausgeführt. Eine Eigenmotivation der Kindesmutter zur Veränderung dieses Zustandes bestand wie dargelegt – bis zum Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters nicht. Der Senat teilt unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Kindesmutter nicht willens und nicht in der Lage sein wird, ihr eigenes Verhalten kurzfristig zum Wohle des Kindes zu verändern. Für die Entscheidung des Senats von ausschlaggebender Bedeutung ist neben der Beeinträchtigung der Autonomieentwicklung von O. (vgl. dazu insbesondere S. 275 des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und die zutreffende Würdigung im angefochtenen Beschluss, dort S. 20 ff. = Bl. 56 ff d.A.) die massive Bindungsintoleranz der Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unter Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. umfassend dargetan, dass die Bindungstoleranz der Kindesmutter hinsichtlich des Kindesvaters gravierenden Einschränkungen unterliegt. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht in Bezug auf die Bindungstoleranz der Kindesmutter auch die Entwicklung der Umgangskontakte seit der Trennung der Kindeseltern aufgezeigt. Auf die umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Bindungsintoleranz der Kindesmutter (Seite 15 ff. des Beschlusses) wird verwiesen. Die vom Amtsgericht dargelegte Entwicklung der Umgangskontakte spiegelt vollumfänglich den Eindruck und die Einschätzung wider, den bzw. die sich der Senat nach Auswertung der Verfahrensakte und der beigezogenen Verfahren selbst zu machen vermochte. Auch die vormalige Umgangspflegerin Frau X. hat im Anhörungstermin vor dem Senat ausgeführt, die Kindesmutter sei bindungsintolerant. Die Bindung, die O. zu seinem Vater entwickelt habe, sei das Ergebnis der Gerichtsverfahren und der Umgangsbegleitung. Die Kindesmutter habe die gerichtlichen Beschlüsse zu keinem Zeitpunkt mitgetragen und sei ihrer Wohlverhaltenspflicht nicht nachgekommen. Sie habe die Umgänge boykottiert. Das Kind stehe, so Frau X., in einem massiven Loyalitätskonflikt, der durch das Verhalten der Kindesmutter und deren Bindungsintoleranz verursacht sei. Im Anhörungstermin vor dem Senat ist – wie bereits oben angeführt – deutlich zu Tage getreten, dass sich die Position und die Einstellung der Kindesmutter im Hinblick auf die Bindung bzw. den Umgang des Kindesvaters mit O. nicht im Ansatz positiv verändert hat. Auch während des Beschwerdeverfahrens war der Vortrag der Kindesmutter geprägt durch Vorwürfe und Vorhalte in Richtung des Kindesvaters. Die Bedeutung seiner Person für die gedeihliche Entwicklung des gemeinsamen Kindes kann oder will die Kindesmutter anscheinend nicht akzeptieren oder nicht in ihr Handeln integrieren. So vermochte sie beispielsweise ihre Annahme, dass der Aufenthalt von O. beim Kindesvater nicht kindeswohldienlich sei, nicht auch nur im Ansatz in Frage zu stellen, obwohl O. selbst gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. D., dem Verfahrensbeistand und auch dem Senat geäußert hatte, es gehe ihm beim Vater gut, und die Entwicklung des Kindes von der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. als positiv beschrieben wurde. Seitens der Kindesmutter wurde vielmehr im Beschwerdeverfahren und im Anhörungstermin durchweg angeführt und suggeriert, das Kind werde vom Kindesvater unter Druck gesetzt und manipuliert. Auch das Jugendamt G., das erstmals nach dem Aufenthaltswechsel des Kindes mit dem vorliegenden Verfahren befasst war, hat in seinem schriftlichen Bericht vom 19.05.2020 ausgeführt, in dem Gespräch mit der Kindesmutter habe kein Problembewusstsein festgestellt werden können. Eigene Anteile an dem Geschehen könne sie anscheinend nicht sehen und lebe ganz in der Rolle, die sie für sich aufgebaut habe. Das Amtsgericht Bochum hat in seinem am 28.05.2020 erlassenen Beschluss (69 F 62/20) ausgeführt, nach den Ermittlungen, insbesondere aus den beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren des Amtsgerichts Dortmund, den Berichten des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, sowie aus dem von der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck stelle sich die Kindesmutter unverändert als bindungsintolerant und beratungsresistent dar. Die in diesem Zusammenhang von der Kindesmutter erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. sind unbegründet. Das Gutachten leidet weder in formaler Hinsicht noch inhaltlich an Mängeln, die – wie von der Kindesmutter vorgebracht – zu dessen Unverwertbarkeit führen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die von der Kindesmutter zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 03.02.2015 – II–14 UF 135/14 -, juris - zur Begründung vorliegend nicht herangezogen werden kann. Denn aus der von der Kindesmutter für die Sachverständige unterschriebenen Erklärung ergibt sich, dass Gespräche auch im Beisein einer dritten Person wahrgenommen werden können, diese dann allerdings aufgezeichnet werden können. Auch war die Sachverständige Dipl.-Psych. D. befugt, im Rahmen der Begutachtung Kontakt mit Z. aufzunehmen. In Kindschaftssachen ist der Sachverständige grundsätzlich befugt, ohne gesonderte richterliche Anordnung durch Befragung von Auskunftspersonen oder Institutionen Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, die er für die Erstattung des Gutachtens für bedeutsam hält (vgl. Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 163 FamFG Rn. 20a). Zudem ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen D., dass das Gespräch mit Z. im Einverständnis mit den Kindeseltern erfolgte. Die Kindesmutter hat auch ausweislich des Gutachtens jedenfalls teilweise Schweigepflichtentbindungserklärungen erteilt. Gespräche mit Dritten hat die Sachverständige Dipl.-Psych. D. (nur) geführt, soweit entsprechende Entbindungserklärungen – soweit erforderlich – vorlagen. Das sehr ausführliche und in sich schlüssige Sachverständigengutachten genügt inhaltlich den Anforderungen, die in methodischer Hinsicht an ein derartiges Gutachten in Kindschaftssachen zu stellen sind. Die Frage, ob bei der Kindesmutter eine Persönlichkeitsakzentuierung feststellbar ist, ist wie ausgeführt – für die Entscheidung nicht maßgeblich. bb. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. ist der Kindesvater umfänglich erziehungsfähig und uneingeschränkt bindungstolerant. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts (Seite 11 ff. des Beschlusses) zu verweisen, auch hinsichtlich der von der Kindesmutter vorgebrachten körperlichen Züchtigung des betroffenen Kindes durch den Kindesvater. Nach den Angaben des Kindesvaters im Schriftsatz vom 28.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch der Verlauf nach dem Wechsel O.s in den Haushalt des Kindesvaters zeigt, dass der Kindesvater sich der Bedürfnisse O.s angenommen hat und der Wechsel gut gelungen ist. O. kann alleine im eigenen Zimmer einschlafen, bewegt sich sicher im Haushalt des Kindesvaters, fühlt sich dort wohl und geht gerne in seinen neuen Kindergarten. O. ist mittlerweile auch kinderpsychologisch angebunden. Den aufgekommenen Verdacht einer gesundheitlichen Einschränkung, nämlich dass O. auf einem Ohr nicht richtig hört, ließ der Kindesvater umgehend von einem Facharzt abklären. Der Vorwurf der Kindesmutter, der Kindesvater verweigere und boykottiere seit dem Wechsel O.s zu Unrecht den Kontakt des Kindes zu ihr und den Großeltern mütterlicherseits und in diesem Zusammenhang namentlich auch angemessene Telefonkontakte, bedurfte keiner weiterer Aufklärung. Denn angesichts der Hochkonflikthaftigkeit der Beziehung der Kindeseltern zueinander und der gesamten Situation konnte und durfte der Kindesvater die Klärung des Umgangsrechts der Kindesmutter durch das Familiengericht abwarten und Umgangskontakte nunmehr (lediglich) im Umfang des gerichtlich festgelegten Rahmens zulassen. Einschränkungen im Hinblick auf seine Bindungstoleranz lassen sich aus diesem Verhalten nicht ziehen. b. Der Senat verkennt nicht, dass der Kontinuitätsgesichtspunkt zunächst für die Kindesmutter sprechen könnte, weil O. bis zu seiner Herausnahme ausschließlich von dieser betreut wurde und auch die Großeltern mütterlicherseits, zu denen O. eine starke Bindung hat, in diese Betreuung eingebunden waren. Durch den Wechsel zum Vater hat sich für O. das gesamte soziale Umfeld geändert. O. musste in einem neuen Kindergarten angemeldet werden und lebt nicht mehr in unmittelbarer Nähe seiner vorherigen unmittelbaren Bezugspersonen und bisherigen Bekanntschaften. Auch die Fortführung der sportlichen Freizeitaktivitäten wurde unterbrochen. Allerdings hat sich O. in seiner neuen Umgebung, in der er mittlerweile schon etwa vier Monate lebt, schnell und gut eingefunden. Diese Einschätzung beruht auf den Darlegungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und den Ausführungen des Verfahrensbeistandes im Anhörungstermin vor dem Senat. Sowohl die Sachverständige als auch der Verfahrensbeistand haben mit O. nach dessen Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters gesprochen. Das Jugendamt G. teilt diese Einschätzung in seinen eingereichten schriftlichen Berichten. Zudem vermochte sich der Senat im Rahmen der Kindesanhörung ein eigenes Bild davon zu machen, wie es O. nunmehr seit dem Obhutswechsel geht. O. hat dem Senat glaubhaft berichtet, dass es ihm bei seinem Vater gut gehe und alles gut sei, so wie es jetzt ist. Im Rahmen der Anhörung wurde deutlich, dass O. ein gutes Verhältnis zu der Lebensgefährtin des Vaters hat und seine kleine Schwester schon eine wichtige Bezugsperson für ihn ist. Dies hat auch der Verfahrensbeistand bestätigt. O. selbst hat zudem im Gespräch gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamtes G. ausweislich des Berichtes des Jugendamtes vom 13.05.2020 angegeben, dass er zu J. manchmal auch Mama sage. Auch zu den Großeltern väterlicherseits und der Schwester des Kindesvaters scheint O. bereits Bindungen aufgebaut zu haben. Eine durch den Obhutswechsel hervorgerufene andauernde Belastung vermochte der Senat nicht festzustellen. Letzteres entspricht der Einschätzung und den Ausführungen der Sachverständigen Dipl-Psych. D.. Diese hat zunächst berichtet, dass sie Kontakt mit der derzeitigen Therapeutin von O., einer Kinder- und Jugendpsychiaterin, aufgenommen habe. Letztere habe bei O. eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese Diagnose steht im Einklang mit der des Sachverständigen Z.. Der Sachverständige Z. hat O. während des amtsgerichtlichen Verfahrens exploriert und ist in seinem Gutachten, wie er im Senatstermin nochmals erläutert hat, zur Diagnose einer Anpassungsstörung gelangt. Eine Belastungsstörung oder posttraumatische Belastungsstörung hat weder der gerichtliche Sachverständige noch die behandelnde Ärztin diagnostiziert. Letztere hat nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. angegeben, es gebe keine Hinweise auf eine Traumatisierung nach der Inobhutnahme. Die Sachverständige Dipl.-Psych. D. hat ferner ausgeführt, dass O. eine positive Entwicklung genommen habe – er vermochte erstmals Ambivalenzen zu benennen – und sie von O. seit dem letzten Gesprächstermin positiv überrascht gewesen sei. Er sei aufgeräumt, zutraulich und offen gewesen und dem Kindesvater freudig begegnet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Senat nicht gehalten war, den im Einzelnen streitigen Umständen des Obhutswechsels nachzugehen. Maßgeblich für die zu treffenden Entscheidung sind die jetzigen Umstände und Gegebenheiten. Selbst wenn es infolge des Wechsels zu Irritationen und Belastungen des betroffenen Kindes gekommen sein sollte, so bestehen diese – wie dargelegt – nicht erheblich fort. Einer Auswertung der von der Kindesmutter zur Akte gereichten USB-Sticks bedurfte es daher nicht. c. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. ist O. beiden Eltern emotional verbunden. Insoweit besteht nach der Ansicht des Senats kein erhebliches Überwiegen zugunsten eines Elternteils. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Kindesmutter mit O. in der Vergangenheit sehr viel mehr Zeit verbrachte, was naturgemäß zu einer intensiveren Beziehung als zum anderen Elternteil führt und O. der Kindesmutter eng verbunden ist. Andererseits lebt O. nunmehr – wie ausgeführt – seit etwa vier Monate bei dem Kindesvater. Die zum Kindesvater bereits bestehende Bindung hat sich in dieser Zeit nach der Einschätzung des Senats verfestigt, was sich nicht zuletzt auch in dem Wunsch des Kindes zeigt, jedenfalls derzeit weiter beim Kindesvater leben zu wollen. d. Während O. nach den Ausführungen des Amtsgerichts seinen Lebensmittelpunkt vormals noch bei der Kindesmutter sah, hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Senat geäußert, es sei alles gut, so wie es jetzt ist. Auf die Frage, wie es denn wäre, wenn Mama ihn jetzt nach dem Termin mit nach Hause nehmen würde, erklärte O., er wolle erstmal bei Papa bleiben und mit diesem nach Hause fahren. Der Senat misst dem Willen des betroffenen Kindes in Anbetracht seines Alters für sich allein noch kein für die Entscheidung ausschlaggebendes Gewicht bei. Allerdings bestätigt diese Äußerung des Kindes immerhin, dass sich O. offenbar beim Vater wohl fühlt und die neue Lebenssituation angenommen hat. e. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Abwägung der maßgeblichen Kriterien vorliegend, insbesondere vor dem Hintergrund der gravierenden Bindungsintoleranz der Kindesmutter und der von dieser ausgehenden Behinderung der Autonomieentwicklung des Kindes, dazu führt, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hiermit ist aber – im Unterschied zum angefochtenen Beschluss – nicht zugleich die Einschätzung verbunden, dass bei einem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Vielmehr genügt es im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bereits, dass sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ein Aufenthalt des Kindes beim Vater günstiger darstellt als ein solcher bei der Mutter. Aus der Entscheidung zur elterlichen Sorge folgt, dass das Amtsgericht dem Herausgabeantrag des Vaters zu Recht stattgegeben hat (§ 1632 Abs. 1 BGB) und dass der gegenläufige Herausgabeantrag der Mutter unbegründet ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes aus § 45 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).