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Beschluss

4 UF 112/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1111.4UF112.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag der Kindesmutter vom 9. November 2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 2021 (Aktenzeichen 69 F 31/21) wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Kindesmutter vom 9. November 2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 2021 (Aktenzeichen 69 F 31/21) wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kindesmutter begehrt die Abänderung einer vom Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 17.02.2020 getroffenen Sorgerechtsentscheidung (AG Dortmund, 118 F 4933/18), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 18.06.2020 (OLG Hamm, II-4 UF 39/20). Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater ist inzwischen neu verheiratet. Aus dieser Verbindung ist die am 00.00.2019 geborene Tochter I. hervorgegangen. Das Verhältnis der Kindeseltern ist hochkonfliktbehaftet. In der Vergangenheit kam es ab Dezember 2015 zu zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren, die sowohl das Umgangsrecht als auch die elterliche Sorge betrafen. So beantragte der Kindesvater bereits am 14.12.2015 im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15). In diesem Verfahren schlossen die Kindeseltern eine Umgangsvereinbarung, wonach dem Kindesvater ab dem 10.01.2016 wöchentliche Umgangskontakte in der Wohnung der Kindesmutter eingeräumt wurden. Mit am 31.05.2016 eingegangenem Antrag (Amtsgericht Dortmund, 118 F 2945/16) begehrte der Kindesvater neben der zeitlichen Ausweitung der Umgangskontakte, dass diese auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Am 10.06.2016 kam es während eines Umgangskontaktes im Beisein des Kindes zwischen den Eltern zu einem im Einzelnen streitig gebliebenen Zwischenfall. Die Kindesmutter beantragte daraufhin am 16.06.2016, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) regelte das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ordnete Umgangspflegschaft an und räumte dem Kindesvater wöchentliche Umgangskontakte für die Dauer von einer Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes ein. Im Hauptsacheverfahren Amtsgericht Dortmund, 118 F 2945/16, wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters mit Beschluss vom 20.04.2017 auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers erweitert. Mit Schreiben vom 21.11.2017 leitete der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4674/17) unter Verweis darauf ein, dass sich die Kindesmutter nicht an die Regelungen des Beschlusses vom 20.04.2017 halte. Das Vermittlungsverfahren wurde im Termin vom 12.01.2018 für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter zugesagt hatte, die Übergabesituationen anders zu gestalten und sich während der Umgangskontakte aus dem Raum zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragte die Kindesmutter im Verfahren AG Dortmund, 118 F 2945/16, die Umgangspflegerin von ihrem Amt zu entbinden, da sie nicht sachgerecht auf die Belange des Kindes eingehe und sich auch einseitig auf die Seite des Kindesvaters stelle. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2018 zurück. In der Folge beantragte der Kindesvater im Hinblick auf die gewachsene Bindung des Kindes an ihn eine Ausweitung der Umgangskontakte sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht (AG Dortmund, 118 F 2644/18). Die Kindesmutter trat dem Antrag insbesondere mit der Behauptung entgegengetreten, O. habe im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor dem Kindesvater. Eine gewachsene Bindung zu diesem liege nicht vor. Mit am 25.09.2018 erlassenem Beschluss regelte das Amtsgerichts – Familiengericht - Dortmund das Umgangsrecht des Kindesvaters. Dieses wurde sukzessive sowohl hinsichtlich der Frequenz als auch des jeweiligen zeitlichen Umfangs und des Ortes der Umgangskontakte erweitert. Nach dem Kern der Regelung sollte der Kindesvater berechtigt sein, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung und ohne Begleitung einer Umgangspflegerin in seiner Wohnung zu haben. Die Abholsituation sollte am Kindergarten „L. M.“ erfolgen, um die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Übergaben zu vermeiden. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Mit am 07.02.2019 erlassenem Beschluss (Az.: II-4 UF 161/18) änderte der Senat den angefochtenen Beschluss ab und fasste ihn dahingehend neu, dass Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr – nach einer Anlaufphase auch unbegleitet im Haushalt des Kindesvater – stattfinden sollten. Die Abholsituation sollte unbegleitet am Kindergarten in P. M. stattfinden, die Rückgaben des Kindes unter Begleitung der Umgangspflegerin Frau X. an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter. Der Kindesmutter wurde zudem die Verpflichtung auferlegt, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens zum Umgangsrecht (OLG Hamm, II– 4 UF 161/18) stellte der Kindesvater unter dem 29.11.2018 einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind O. zur alleinigen Ausübung und auf Herausgabe des Kindes (AG Dortmund, 118 F 4933/18), um einer nach seiner Auffassung bestehenden Kindeswohlgefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter entgegenzuwirken. Zuletzt beantragte er in diesem Verfahren die Übertragung des (gesamten) Sorgerechts auf ihn zur alleinigen Ausübung. Bei dem vorgenannten Verfahren (AG Dortmund, 118 F 4933/18) handelt es sich um das für das vorliegende Verfahren maßgebliche Ausgangsverfahren. Das Sorgerechtsverfahren AG Dortmund, 118 F 4933/18 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 12.12.2019 mit dem Umgangsverfahren AG Dortmund, 118 F 2328/19 unter Führung des Aktenzeichens 118 F 4933/18 verbunden. In dem vorgenannten Umgangsverfahren (AG Dortmund, 118 F 2328/19) hatte der Kindesvater unter dem 17.06.2019 die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 07.02.2019 und eine Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend beantragt, dass - unter Beibehaltung des wöchentlichen Umgangskontakts dienstags - weitere Wochenendumgangskontakte 14-tägig von freitags bis montags in seinem Haushalt stattfinden sollten. Ab dem 15.10.2019 setzte die Kindesmutter die Umgangskontakte mit der Begründung aus, der Kindesvater habe O. während eines Umgangskontaktes am 13.08.2019 in seinem Haushalt gezüchtigt. Der Kindesvater wies diese Vorwürfe zurück. In einem eingeleiteten einstweiligen Umgangsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4293/19) änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 18.11.2019 daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Senats vom 07.02.2019 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dahingehend ab, dass Umgangskontakte nunmehr wöchentlich freitags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters und dort durchgängig begleitet von der Umgangspflegerin stattfinden sollten. Grund der Abänderung war der zu diesem Zeitpunkt ungeklärte Züchtigungsvorwurf im Haushalt des Kindesvaters. Nachdem zwei Umgangskontakte an der Weigerungshaltung des Kindes in der Übergabesituation im Kindergarten gescheitert waren, teilte der Kindesvater mit Schreiben vom 13.12.2019 mit, dass er zur Verhinderung weiterer Stresssituationen für O. zunächst weitere Umgangskontakte „schweren Herzens“ nicht stattfinden lassen wolle. Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durch die Dipl. Psych. D. und eines kinderpsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Z. übertrug das Amtsgericht mit am 17.02.2020 erlassenem Beschluss in dem Verfahren 118 F 4933/18 die elterliche Sorge für das Kind O. auf den Kindesvater allein und ordnete die Herausgabe des Kindes an den Kindesvater an. Ferner hob es den Beschluss des erkennenden Senats vom 07.02.2019 (4 UF 161/18) und des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az. 118 F 4293/19) sowie die Umgangspflegschaft auf und entließ die Umgangspflegerin aus dem Amt. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, es sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Hinblick auf §§ 1666, 1666a BGB zu der Überzeugung gelangt, dass das seelische Wohl von O. derzeit im Haushalt der Kindesmutter gefährdet sei und zur Abwehr dieser Gefahr kein milderes Mittel als der Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht komme. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kindesmutter hinsichtlich der emotionalen Entwicklung von O. unterlägen gravierenden Einschränkungen. Sie könne die Autonomieentwicklung/ Selbständigkeitsentwicklung von O. nicht angemessen begleiten. Zudem sei das Amtsgericht unter dem Eindruck des Verhaltens der Kindesmutter in den letzten Jahren zu der festen Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater gänzlich bindungsintolerant sei. Dadurch sei im Rahmen der kindlichen Entwicklung von O. bereits eine Schädigung eingetreten. Die Übertragung der elterlichen Sorge sei zudem auch nach § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund des anstehenden Wechsels des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters seien die Beschlüsse des Oberlandesgericht Hamm vom 07.02.2019 (4 UF 161/18) sowie die Umgangspflegschaft aufzuheben. Noch am 00.02.2020 erfolgte der Wechsel des betroffenen Kindes in den Haushalt des Kindesvaters, wobei die Zuführung des Kindes nach ausgesprochener Inobhutnahme mit Hilfe der Polizei umgesetzt wurde. Die Darstellung des Hergangs der Inobhutnahme differiert zwischen den Beteiligten. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.02.2020 legte die Kindesmutter Beschwerde ein (OLG Hamm, II-4 UF 39/20). Im Anhörungstermin vor dem Senat am 18.06.2020 wurden das Kind, die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört. Die Sachverständigen D. und Z. erläuterten und ergänzten ihre Gutachten. Mit am 18.06.2020 verkündetem Beschluss wies der Senat die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund zurück. Die Entscheidung stützte der Senat auf § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB und führte aus, dass dem Kindesvater aufgrund seiner aktuell besseren Erziehungseignung und Bindungstoleranz das Sorgerecht für O. zur alleinigen Ausübung zu übertragen sei. Maßgeblich war dabei zum einen, dass die Kindesmutter bezogen auf die Autonomieentwicklung und Selbständigkeitsentwicklung von O. gravierende Schwächen aufwies und O. in einer symbiotischen Beziehung und in Abhängigkeit festhielt. In diesem Zusammenhang stellte der Senat heraus, dass die Frage, ob bei der Kindesmutter eine psychische Erkrankung vorliege, namentlich eine Persönlichkeitsakzentuierung, vorliegend nicht maßgeblich sei. Zum anderen stellte der Senat in seiner Entscheidung auf die gravierende Bindungsintoleranz der Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater ab, die sich auch in der Entwicklung der Umgangskontakte widerspiegelte und während des Beschwerdeverfahrens und im Anhörungstermin vor dem Senat deutlich zu Tage trat. Demgegenüber sei, so die Ausführungen des Senats in dem am 18.06.2020 verkündeten Beschluss, der Kindesvater umfänglich erziehungsfähig und uneingeschränkt bindungstolerant. Dem Kindeswillen – O. hatte bei der Anhörung vor dem Senat erklärt, er wolle erstmal beim Kindesvater bleiben - maß der Senat in Anbetracht des Alters des Kindes für sich allein noch kein für die Entscheidung ausschlaggebendes Gewicht bei. Gegen den Beschluss des Senats vom 18.06.2020 erhob die Kindesmutter Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die mit Senatsbeschluss vom 15.10.2020 zurückgewiesen wurden. Noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Sorgerechtssache stellte die Kindesmutter unter dem 21.04.2020 einen Antrag auf Umgangsregelung beim Amtsgericht Bochum (AG Bochum, 69 F 62/20). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kindesvater verweigere seit dem Wechsel von O. in seinen Haushalt entgegen vorheriger Ankündigungen sämtliche Kontakte zwischen O. und ihr sowie die Informationsweitergabe. Nach Anhörung aller Beteiligten regelte das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum mit am 28.05.2020 erlassenem Beschluss das Umgangsrecht der Kindesmutter. Dieser wurde das Recht zum 14-tägigen begleiteten Umgang für die Dauer von 1 bis 2 Stunden eingeräumt sowie das Recht von wöchentlichen Telefonkontakten für die Dauer von 15 Minuten. Die Kindesmutter legte gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Bochum Beschwerde ein (OLG Hamm, II-4 UF 123/20). Nach Anhörung der Kindeseltern und der übrigen Beteiligten im Anhörungstermin vom 12.11.2020 beschloss der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sah nach Widerspruch der Kindesmutter von einer erneuten Beauftragung der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. ab und beauftragte stattdessen den Dipl.-Psych. W. mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens hinsichtlich der Umgangsfrage. Im Folgenden willigte die Kindesmutter allerdings in die Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen nicht ein. Unter Einschaltung des „Vereins U. e.V.“ berief sie sich auf die DSGVO und rügte deren Verletzung. So wurde dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. W. mit Schreiben des Vereins U. e.V. vom 13.01.2021 eine strafbewährte Unterlassungserklärung zur Zeichnung bis zum 21.01.2021 übersandt unter Verweis darauf, dass die Kindesmutter „in die – mit der Erstellung des Gutachtens verbundenen – Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht einwillige“. Auch gegen die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau A., und den Verfahrensbeistand leitete der Verein U. e.V. namens und im Auftrag der Kindesmutter wegen behaupteter Verletzungen ihrer Rechte, insbesondere wegen der Verletzung der DSGVO, rechtliche Schritte ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens setzte der Senat mit Beschluss vom 21.01.2021 den Umgang der Kindesmutter mit ihrem Sohn O. bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag des Jugendamtes vom 21.01.2021 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig aus. Nachdem die Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Jugendamtes hatte, ergänzte der Senat mit am 16.02.2021 erlassenem Beschluss die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 28.05.2020 getroffene Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG dahingehend, dass die angeordneten Umgangskontakte nur unter der Auflage stattfinden, dass sich die Kindesmutter an die Hygieneregelungen des Kinderschutzbundes G. zum Schutz vor Eintrag von SARS_CoV-2 Viren hält. Mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte die Stadt G., Familienpädagogisches Zentrum, Fachstelle Sorgerecht, der Kindesmutter mit, dass die Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII für das Kind O. eingestellt würden. Als Gründe wurden mangelnde Mitwirkung, problemuneinsichtiges und kindeswohlgefährdendes Verhalten genannt. Nach Widersprucheinlegung gegen den Einstellungsbeschluss durch die Kindesmutter prüfte die Stadt G. durch ihre Fachstelle die Fortführung der begleiteten Umgangskontakte beim Kinderschutzbund, dieser stand aber für eine Fortführung nicht mehr zur Verfügung. Für die Einleitung einer neuen Maßnahme sei die Stellung eines Antrages seitens der Kindesmutter erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid der Stadt G. vom 30.09.2021 wurde der Bescheid vom 04.03.2021 über die Einstellung der Jugendhilfemaßnahmen für O. gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII mittlerweile mit der Begründung aufgehoben, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichenden Begründung mangele. Mit am 17.06.2021 verkündetem Beschluss wies der Senat im Umgangsverfahren (OLG Hamm, II-4 UF 123/20) die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 28.05.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum mit der Maßgabe zurück, dass die Kindesmutter das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.2015 geborenen O. 14-tägig für die Dauer von 2 Stunden in den Räumen des Jugendamtes der Stadt G., samstags von 10.00 - 12.00 Uhr, hat und die Besuchskontakte nur unter der Bedingung stattfinden, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte, mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt noch bestimmt wird. Den Beginn der begleiteten Umgänge datierte der Senat auf den 24.07.2021. In seiner Entscheidung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Familiengericht im Ergebnis zutreffend das Umgangsrecht der Kindesmutter mit ihrem Sohn O. gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB beschränkt habe. Der Schutz des Kindes O. erfordere die Begleitung der Umgangskontakte sowie deren zeitliche Begrenzung, um eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, abzuwenden. Denn die Kindesmutter setze das Kind O. bewusst oder unbewusst einem emotional belastenden Loyalitätskonflikt aus, um des einzig für sie vorstellbaren Ziels der Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt willen. Auch gegen diese Entscheidung erhob die Kindesmutter Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die mit am 12.10.2021 erlassenem Beschluss des Senats zurückgewiesen wurden. Noch während des laufenden Umgangsverfahrens (AG Bochum, 69 F 62/20 / OLG Hamm, II-4 UF 123/20) beantragte die Kindesmutter unter dem 19.02.2021 die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.02.2020 (AG Dortmund, 118 F 4933/18) und die Herausgabe des Kindes O. per einstweiliger Anordnung (AG Bochum, 69 F 29/21) und als Hauptsache (AG Bochum, 69 F 31/21). Bei dem letztgenannten Hauptsacheverfahren handelt es sich um das vorliegende Sorgerechtsverfahren. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren (AG Bochum, 69 F 29/21) wies das Amtsgericht Bochum die Anträge auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 17.02.2020 (118 F 4933/18) und die Herausgabe des Kindes mit am 07.05.2021 erlassenem Beschluss zurück. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Diese wurde mit am 23.07.2021 erlassenem Beschluss des Senats zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Kindesmutter Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die mit Senatsbeschluss vom 04.11.2021 zurückgewiesen wurden. In dem hier vorliegenden Hauptsacheverfahren AG Bochum, 69 F 31/21 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum mit Beschluss vom 29.04.2021 die Anträge der Kindesmutter auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 17.02.2020 (118 F 4933/18) und Herausgabe des Kindes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Abänderung nach § 1696 BGB komme offensichtlich nicht in Betracht. Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne des § 1696 BGB lägen nicht vor. Die Kindesmutter setze vielmehr ihr bisheriges Verhalten, das sie in den Vorverfahren gezeigt habe, fort, indem sie sich ausschließlich darum bemühe, den Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit zu diskreditieren. Die Einschränkungen und der teilweise Ausschluss von Besuchskontakten seien ausschließlich in der Person der Kindesmutter begründet, was diese offensichtlich nicht erkenne. Auch ihren weiteren Vorwürfen fehle jeglicher Realitätsbezug. Es würden keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im väterlichen Haushalt vorliegen. Vielmehr werde deutlich, dass sich die Einstellung der Kindesmutter im Hinblick auf die Bindungen des Kindesvaters mit dem Kind nicht im Ansatz positiv verändert habe. Sie verhalte sich unverändert bindungsintolerant und beratungsresistent und sehe keinen Anteil an den Geschehnissen der letzten Jahre. Von einer Bestellung eines Verfahrensbeistandes und der persönlichen Anhörung des Kindes hat das Amtsgericht nach seinen Ausführungen aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Abänderungsantrags abgesehen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, ein Verbleib des Kindes im Haushalt des Kindesvaters, der das alleinige Sorgerecht für sich beansprucht, könne und dürfe keinen Bestand haben, da die Interessen des Kindes, dessen Wohlbefinden und die Schaffung stabiler Verhältnisse vom Kindesvater nicht gewährleistet werden könnten. Der Kindesvater habe es nicht geschafft, regelmäßige Umgangskontakte mit ihr aufrecht zu erhalten, sondern sämtliche Beteiligte unter Ausnutzung der Erkrankung seiner Ehefrau dazu gebracht, die Umgänge so einzuschränken, dass O. sie - seine Mutter - seit einem halben Jahr nicht mehr sehen könne. Er verhalte sich nachweislich bindungsintolerant, da er die Bindung zu ihr fortlaufend torpediere und dem Kind somit eine wichtige Bezugsperson komplett vorenthalte. Das erstinstanzliche Gericht habe ihren Vortrag und die beigefügten Belege und Beweise nicht gewürdigt. Auch verkenne das Amtsgericht den Abänderungsmaßstab. Zudem sei es angezeigt, eine neue Bestandsaufnahme zu machen; eine Bezugnahme auf ein zwei Jahre altes Sachverständigengutachten komme nicht in Betracht. Es sei nicht zutreffend, dass sich O. in seine Umgebung schnell und gut eingefunden habe. Auch entbehre die Behauptung des Amtsgerichts, der Kindesvater sei in der Lage, O. angemessen zu versorgen, der Grundlage. Die Kindesmutter stellt insoweit dessen Erziehungsfähigkeit in Frage. Eine Auseinandersetzung mit der von ihr in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen, so die Kindesmutter, finde nicht statt. Auch werde lediglich ohne nähere Begründung behauptet, sie – die Kindesmutter – sei bindungsintolerant und beratungsresistent. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, O. anzuhören. Auch die Aussagen des Jugendamtes könnten nicht als Grundlage der Entscheidung herangezogen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kinderärztin über eine angebliche psychologische Therapie und deren Fortschritt berichtet hätte; eine kritische Überprüfung der Aussagen des Jugendamtes habe insoweit nicht stattgefunden. Zudem hat die Kindesmutter geltend gemacht, die vom Kindesvater eingereichte fachärztliche Bescheinigung vom 28.09.2021 bestätige eine nun gesicherte Anpassungsstörung mit längeren depressiven Reaktionen sowie eine gesicherte auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung. Vor der Inobhutnahme sei O. gesund gewesen und habe keinerlei Störungen aufgewiesen. Erstmals in dem Termin vor dem Oberlandesgericht Hamm im Juni 2020 habe der Gutachter Z. festgestellt, dass O. eine Anpassungsstörung ausgebildet habe. O. sei durch die gegen seinen Willen erfolgte Inobhutnahme traumatisiert worden. Dieses Trauma könne erst therapiert und aufgelöst werden, wenn O. aus der Situation befreit werde, was bedeute, dass er zu seiner Mutter zurückgeführt werden müsse. Sie selbst habe die Umgänge zum Kindesvater in der Vergangenheit immer zugelassen, dennoch sei ihr Bindungsintoleranz unterstellt worden. Der Verfahrensbeistand habe ihr gegenüber im Gespräch bestätigt, es sei O.s sehnlichster Wunsch, bei seiner Mama zu wohnen. Die Kindesmutter beantragt, ihr unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn O., geboren am 00.00.2015, zu übertragen und das Kind an sie herauszugeben. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt der Stadt G. schließen sich dem Antrag des Kindesvaters an. Der Kindesvater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, § 1696 BGB setze voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Ausgangsentscheidung verändert hätten und deshalb angepasst werden müssten. Diesem Erfordernis werde der Vortrag der Kindesmutter nicht ansatzweise gerecht. Allein der Umstand, dass ein gerichtlich festgelegter Umgang zwischen der Kindesmutter und dem Kind nicht mehr realisierbar sei, lasse nicht den Schluss auf ein weigerliches, nicht kooperatives und bindungsintolerantes Verhalten des anderen Elternteils zu. Aus Sicht der Kindesmutter würden damit auch keine veränderten Verhältnisse dargetan, da entsprechende Vorwürfe Gegenstand früherer familiengerichtlicher Verfahren gewesen seien. Die von der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. An der positiven Entwicklung von O. seit dem Wechsel in seinen Haushalt habe sich nicht ansatzweise etwas geändert. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei intakt. Dem Amtsgericht könne weder vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt zu haben, noch davon abgesehen zu haben, einen Verfahrensbeistand zu erstellen. Auch die Anhörung des Kindes sei nicht erforderlich, zumal selbst die Kindesmutter nicht behauptet habe, dass O. über längere Zeit nachhaltig bekundet habe, nicht mehr beim ihm leben zu wollen. Die Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Eiwendungen und vermeintlichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf gesetzliche Vorlagepflichten lägen neben der Sache. Der Verfahrensbeistand, der bereits in den vorangegangenen zwischen den Kindeseltern geführten Verfahren tätig war, führt in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 aus, dass O. sich gut entwickelt habe und eine akute Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters nicht festgestellt werden könne. Da O. sich weiterhin Umgang zur Kindesmutter wünsche, sollten alsbald wieder Kontakte über das Jugendamt angeboten werden. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 hat die Kindesmutter die Entpflichtung des Verfahrensbeistandes beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dieser könne und habe die Bedürfnisse, den Willen und das Wohl des Kindes nicht ergründet, geschweige denn dem Senat richtig mitgeteilt. Der Senat hat die Kindeseltern, die übrigen Beteiligten und das betroffene Kind O. im Senatstermin persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 11.11.2021 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Dortmund zu dem Aktenzeichen 118 F 4933/18 und des Amtsgerichts Bochum zu den Aktenzeichen 69 F 62/20 (= OLG Hamm, II-4 UF 123/20) und 69 F 29/21 (= OLG Hamm, II-4 UF 101/21) lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Erörterung. II. 1. Der Antrag der Kindesmutter vom 09.11.2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes war zurückzuweisen. a. Nach § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG hebt das Gericht die Bestellung des Verfahrensbeistandes auf, wenn die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde. Entgegen des § 158 Abs. 5, Abs. 6 Hs. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung gibt die gesetzliche Neuregelung nunmehr konkret vor, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aufgehoben werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 16 UF 2/21 -, FGPrax 2021, 216; Menne NZFam 2020, 1033, 1038). Mit dem Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Interessen des Kindes“ knüpft der Gesetzgeber an die Tatsache an, dass die Verfahrensbeistandschaft der Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Interessen des Kindes dient und nutzt derweil den gleichen Maßstab, der materiell-rechtlich nach §§ 1886, 1887 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB für die Entlassung eines Vormunds bzw. Ergänzungspflegers gilt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 16 UF 2/21, FGPrax 2021, 216; Menne NZFam 2020, 1033, 1038). Im Kern handelt es sich letztlich lediglich um den actus contrarius zu dem Bestellungsakt nach § 158 Abs. 1 FamFG (vgl. Menne NZFam 2020, 1033, 1038; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 158 FamFG Rn. 13). Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der „Gefährdung der Kindesinteressen“ ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 S. 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand nicht der Aufsicht des Gerichts unterliegt, sondern ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 16 UF 2/21, FGPrax 2021, 2016, 2017). Er ist anders als ein gerichtlicher Sachverständiger nicht zur Neutralität verpflichtet und nimmt seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahr (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 247/18, juris Rn. 38; KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 17 UF 5/14, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 WF 126/07, juris Rn. 21 f.). Diese Stellung des Verfahrensbeistandes erfordert es, den Prüfungsmaßstab nach § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG äußerst restriktiv anzuwenden und auf besonders schwerwiegende Fälle zu beschränken (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 16 UF 2/21, FGPrax 2021, 216, 2017; Menne FamRZ 2020, 1033, 1038 f.; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 158 FamFG Rn. 13). So heißt es in den Gesetzesmaterialien zu der Neuregelung, eine Gefährdung der Interessen des Kindes könne vorliegen, wenn der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht fortführen könne, wenn er nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig werde oder seine Aufgaben in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden oder missachtenden Weise wahrnehme (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 22.10.2020, BR-Drs. 634/20, 58). b. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Antrag der Kindesmutter keinen Erfolg. Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrensbeistand hat das ihm aus früheren Verfahren bekannte Kind vor dem Senatstermin am 11.11.2021 in dessen häuslicher Umgebung aufgesucht und mit ihm gesprochen. Bei diesem Gespräch hat er, wie sich aus dem Bericht vom 27.09.2021 ergibt, den Willen von O. erkundet, diesen deutlich gemacht und in das Verfahren eingebracht. Zudem hat er im Vorfeld des Senatstermins mit beiden Kindeseltern Gespräche geführt, deren wesentliche Inhalte er ebenfalls in seinem Bericht vom 27.09.2021 niedergelegt hat. Im Senatstermin vom 11.11.2021 ist der Verfahrensbeistand angehört worden. In diesem Rahmen hat er erneut umfassende Angaben zu der Lebenssituation des betroffenen Kindes und dem Kindeswillen gemacht und herausgestellt, dass im Interesse des Kindes eine Abänderung nicht geboten sei. Dass der Verfahrensbeistand dabei die Kindesinteressen offenkundig oder erheblich verkannt oder in einer missachtenden Weise wahrgenommen hat, ist nicht im Ansatz erkennbar. Der Umstand, dass die Einschätzung des Verfahrensbeistandes zu der der Kindesmutter divergiert, sowie die Behauptung der Kindesmutter, der Verfahrensbeistand könne und habe die Bedürfnisse, den Willen und das Wohl des Kindes nicht ergründet, geschweige denn dem Senat richtig mitgeteilt, rechtfertigen keine andere Wertung. Es ist weder substantiiert dargetan noch hat der Senat Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensbeistand im Verfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht oder Aussagen oder Umstände bewusst in unzulässiger Weise verfälscht dargestellt hat. Im Gegenteil stimmten die Angaben des Verfahrensbeistandes vollständig mit den eigenen Beobachtungen des Senats, die im Rahmen der Anhörung des Kindes am 11.11.2021 möglich waren, überein. Dass sich aus dem Status des Verfahrensbeistandes als Interessenvertreter des Kindes bisweilen Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten – wie hier der Kindesmutter – ergeben können, liegt in der Natur der Sache und kann schon deshalb nicht als Beleg für eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung herangezogen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 247/18, juris Rn. 38 m.w.N.). Denn der Verfahrensbeistand ist, wie dargetan, nur dem Interesse des Kindes verpflichtet, das er einseitig, unabhängig und engagiert zu vertreten sowie im Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Genau dies hat der Verfahrensbeistand K. aber vorliegend getan. 2. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. a. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwerdeberechtigt, da ihr Antrag auf Abänderung der bisherigen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung zurückgewiesen worden ist und somit eine Beeinträchtigung ihres Elternrechts in Betracht kommt. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1 FamFG beim Amtsgericht eingelegt. b. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. aa. Unter Verweis auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde hat es das Amtsgericht zwar verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Kind nach §§ 158 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen und das Kind nach § 159 FamFG persönlich anzuhören. Diese Verfahrensmängel hat der Senat jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt. Mit Beschluss des Senats vom 16.08.2021 wurde Herr K., der bereits in den Vorverfahren als Verfahrensbeistand tätig war, zum Verfahrensbeistand für das betroffene Kind bestellt. Im Senatstermin vom 11.11.2021 ist O. sodann durch den Senat im Beisein des Verfahrensbeistandes umfassend angehört worden. bb. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden gerichtlichen Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. (1) Eine formell bestandskräftige Entscheidung zum Sorgerecht liegt mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17.02.2020, Az. 118 F 4933/18, mit dem die elterliche Sorge für O. auf den Kindesvater allein übertragen worden ist, vor. Die Abänderung dieser gerichtlichen Entscheidung bestimmt sich nach dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB. Der § 1671 BGB geht dieser Vorschrift nicht als lex specialis vor (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2010 – 21 UF 0670/09, juris Rn. 7; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1696 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, § 1696 BGB rn. 6). Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dieser Maßstab ist strenger als die an anderen Stellen, wie etwa in §§ 1671 Abs. 2 Nr. 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Prüfung, ob eine bestimmte gerichtliche Maßnahme dem Wohle des Kindes dient oder am besten entspricht. Die Vorteile der Neuregelung müssen vielmehr die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2010 – 21 UF 0670/09, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2002 – 2 (20) UF 106/01, juris Rn. 30; Palandt/Götz, aaO, § 1696 BGB Rn. 11; Johannsen/Henrich/Althammer/Ranke, aaO, § 1696 Rn. 13 ff.). Diese strengen Voraussetzungen dienen dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität; jede Änderung soll an dem generellen Bedürfnis jedes Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden. Eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 30). Eine Änderung ist nur zulässig, wenn sich die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nach deren Erlass geändert haben oder im Ausgangsverfahren unbekannte erhebliche Umstände erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 783, 784; BGH FamRZ 1993, 314, 315; OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 30; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, aaO, § 1696 BGB Rn. 12 m.w.N.). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Abänderungsantrag der Kindesmutter keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Darüber hinaus sind auch keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe gegeben, die unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohlbelangs der Kontinuität der Lebensumstände eine Abänderung der Erstentscheidung gebieten. Im Einzelnen: (a) Soweit die Kindesmutter geltend macht, der Kindesvater habe im Ausgangsverfahren die tatsächlichen Lebensumstände in seinem Lebensumfeld verheimlicht, seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau J. sei bereits zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohlich erkrankt gewesen, ist diese Behauptung nicht zutreffend. Der Gesundheitszustand der jetzigen Ehefrau des Kindesvaters war bereits im Ausgangsverfahren Gegenstand der Tatsachenerhebung. So war bekannt, dass diese an einer Niereninsuffizienz litt. Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. vom 06.12.2019 verhält sich auf der Seite 324 ausdrücklich zu diesem Punkt. Mittlerweile ist der Ehefrau erfolgreich eine neue Niere transplantiert worden. Zudem hat und hatte diese Erkrankung keinerlei nachhaltige Auswirkungen auf das Kindeswohl von O.. (b) Auf eine angebliche Bindungsintoleranz des Kindesvaters kann die Kindesmutter ihr Abänderungsbegehren gleichfalls nicht stützen. (aa) Die von der Kindesmutter behauptete massive Bindungsintoleranz des Kindesvaters vermochte der Senat bereits nicht festzustellen. Es fehlt danach an einer Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kindesmutter bereits im Ausgangsverfahren eine Bindungsintoleranz des Kindesvaters behauptet hat. Soweit sie nunmehr darauf abstellt, der Kindesvater habe es seit dem Wechsel von O. in seinen Haushalt geschafft, unter Ausnutzung der Krankheit seiner Ehefrau sämtliche Beteiligte dazu zu bringen, die Umgänge mit ihr dergestalt einzuschränken, dass O. sie - seine Mutter - seit mittlerweile einem halben Jahr nicht mehr habe sehen können, vermochte der Senat dies nach Anhörung der Beteiligten im Senatstermin nicht festzustellen. Im Gegenteil bewies sich, dass der Kindesvater weiterhin bemüht ist, an den Umgängen mitzuwirken, und keinerlei Hinweise für eine fehlende Bindungstoleranz vorliegen. Beide Kindeseltern haben im Rahmen der Anhörung vor dem Senat zwar übereinstimmend angegeben, dass nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in dem Umgangsverfahren OLG Hamm, II-4 UF 123/20 die ab dem 24.07.2021 angeordneten 14-tägigen begleiteten Umgänge zunächst nicht stattgefunden haben. Nachdem eine neue Umgangsbegleitung gefunden werden konnte – die Umgänge werden jetzt von einem Psychologen von „AH.“ begleitet – erfolgen diese aber seit dem 08.10.2021 wieder regelmäßig. Nach den Angaben der Kindesmutter haben am 08.10.2021, 15.10.2021, 28.10.2021 und 10.11.2021 Umgänge stattgefunden. Nach Wiederaufnahme der Kontakte ab dem 08.10.2021 wurden der Kindesmutter mithin Umgänge mit O. entsprechend der gerichtlichen Umgangsregelung gewährt, wobei die ersten zwei Kontakte vor dem Hintergrund der zuvor ausgefallenen Umgänge sogar mit einem zeitlichen Abstand von nur einer Woche erfolgten. Damit untergräbt der Kindesvater die Kontakte zwischen O. und der Kindesmutter nicht, sondern gewährt diese im Rahmen der gerichtlichen Regelung. Darüber hinaus zeigte sich der Kindesvater auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereit, die Umsetzung der Umgangskontakte zu fördern. Da eine Begleitung der Umgangskontakte durch „AH.“ samstags nicht möglich ist, können die Umgänge zukünftig nicht in der gerichtlich festgesetzten Umgangszeit begleitet werden. Die Einigung auf einen anderen Wochentag gestalte sich, so die übereinstimmenden Angaben der Kindeseltern, als schwierig. Der Kindesvater hat im Senatstermin vom 11.11.2021 vorgeschlagen, die Umgänge künftig mittwochs oder freitags von 15 bis 17 Uhr stattfinden zu lassen. Unter Verweis auf ihre nunmehr vollschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit und die damit einhergehende eingeschränkte zeitliche Flexibilität hat die Kindesmutter darauf verwiesen, dass ein Beginn um 15 Uhr nicht möglich sei, die Umgänge vielmehr von 16 bis 18 Uhr stattfinden sollten. Der Kindesvater, der sich zunächst gegen Umgänge in diesem Zeitfenster ausgesprochen hatte, hat sich letztendlich damit einverstanden erklärt, die Umgänge ab 16 Uhr beginnen zu lassen, so dass sich die Kindeseltern als künftigen Umgangstermin auf freitags von 16 bis 18 Uhr einigten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung, worauf letztendlich der Abbruch der Umgangskontakte in der Vergangenheit beruhte. Jedenfalls nach den Berichten des Jugendamtes war der Abbruch dem Umstand geschuldet, dass das Verhalten der Kindesmutter bei den Umgängen dazu geführt hatte, dass die ursprünglich eingebundene Einrichtung nicht mehr für die Begleitungen zur Verfügung stand. Die gerichtlich festgelegten wöchentlichen 15-minütigen Telefonkontakte zwischen der Kindesmutter und O. finden ebenfalls regelmäßig statt. Der Kindesvater hat hierzu ausgeführt, dass O. sich während der Telefonate alleine im Zimmer aufhalte, das Telefon allerdings auf laut gestellt sei, so dass er mithören und bei Bedarf intervenieren könne. Diese Angaben entsprechen den Schilderungen von O. im Rahmen der Kindesanhörung. Auch insoweit „torpediert“ der Kindesvater, wie von der Antragstellerin behauptet, den Kontakt zwischen ihr und O. nicht, sondern lässt dem Kind vielmehr den Freiraum, sich mit seiner Mutter ohne Anwesenheit Dritter am Telefon auszutauschen. Dass die Telefonate, wie von der Kindesmutter eingewandt, nach 15 Minuten „abgebrochen“ werden, ist kein Indiz für eine behauptete Bindungsintoleranz des Kindesvaters. Vielmehr hält sich dieser auch insoweit an die gerichtlich vorgegebene Umgangsregelung. Der Senat verkennt nicht, dass es in der Vergangenheit darüber hinaus vereinzelt zu einem Abbruch der Telefonkontakte seitens des Kindesvaters gekommen ist. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Abbruch – so die Darstellung des Kindesvaters – als Reaktion auf ein unangemessenes Verhalten der Kindesmutter erfolgte oder immer dann – so die Darstellung der Kindesmutter -, wenn O. etwas sagte, was er nicht sagen dürfe. Denn in jedem Fall lässt sich in Anbetracht des seit Jahren bestehenden Hochkonflikts der Kindeseltern hieraus kein Rückschluss auf eine Bindungsintoleranz des Kindesvaters ziehen. Seit Jahren divergieren die Sichtweisen und Positionen der Kindeseltern in erheblichem Ausmaß. Die Wertung von einzelnen Äußerungen im Rahmen der Telefonate und die hierauf fußenden Reaktionen belegen vor diesem Hintergrund keine mangelnde Bindungstoleranz des Kindesvaters, sondern zeigen lediglich, dass die Kindeseltern nach wie vor unterschiedliche Auffassungen zum Aufenthalt von O. und dessen Erziehung vertreten. Auch die übrigen, von der Kindesmutter zur Begründung der behaupteten Bindungsintoleranz angeführten Umstände, hat der Senat nicht festgestellt. So hat die Kindesmutter im Rahmen ihrer Anhörung insbesondere behauptet, alles was O. von ihr bekomme, werde weggeworfen. Die Fleecejacke, die sie ihm zur Einschulung geschenkt habe, dürfe er nicht anziehen und das Holzaquarium, das sie mit ihm beim Umgangskontakt angefertigt habe, stehe noch im Kofferraum. Der Kindesvater hat diese Vorwürfe ausgeräumt. Er hat im Senatstermin ausgeführt, die Jacke hänge bei O. im Schrank, sei aber noch zu groß. Das Aquarium befinde sich im Kofferraum seines Fahrzeuges, da ein tauglicher Platz aufgrund der Größe noch nicht gefunden sei. Letztere Angaben stimmen mit denen des betroffenen Kindes überein. O. hat bei seiner Anhörung von den Geschenken seiner Mutter und davon, dass sie noch keinen Platz für das Aquarium gefunden hätten, berichtet. Sein Zimmer sei voll mit Spielsachen, er habe unter anderem eine Polizei und eine Feuerwehr. O. gab zu verstehen, dass er derzeit nicht bereit sei, Teile seiner derzeitigen Spielsachen wegzuräumen oder wegzugeben, um so Platz für das Aquarium zu schaffen. Da weiterhin die von der Kindesmutter behauptete Bindungsintoleranz beim Kindesvater nicht festzustellen ist, ist eine Veränderung der maßgeblichen Umstände der Ausgangsentscheidung insoweit nicht gegeben. Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Selbstbild der Kindesmutter zudem nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. So hat die Kindesmutter wiederholt - zuletzt bei der Anhörung vor dem Senat am 11.11.2021 - erklärt, von ihrer Seite aus habe es nie Probleme bei den Umgängen gegeben, vielmehr seien die Fachkräfte von den Umgängen begeistert. Sich selbst erachtet die Kindesmutter als uneingeschränkt bindungstolerant. Diese Darstellung entspricht zum einen nicht den Schilderungen des Jugendamtes (Fachstelle Sorgerecht) sowie des Kinderschutzbundes und steht zudem in Widerspruch zu den im Ausgangsverfahren (II-4 UF 39/20) sowie im Umgangsverfahren (II-4 UF 123/20) getroffenen Feststellungen des Senats. So hat der Senat in dem vorgenannten Umgangsverfahren in seinem Beschluss vom 17.06.2021 u.a. Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen dieser, von der Kindesmutter selbst torpedierten Amtsermittlung, musste der Senat feststellen, dass die Kindesmutter das Kind O. bei den Umgängen einem erheblichen Loyalitätskonflikt aussetzt, der das Kindeswohl gefährdet. aa)Festzuhalten ist zunächst, dass die Kindesmutter bei den Umgangskontakten – aus Sicht des Senats bewusst – versucht, bei O. schöne Erinnerungen aus dem Zusammenleben mit ihr, der Kindesmutter, zu wecken. Ein plastisches Beispiel ist insoweit der Krippenbau im Wald mit Freunden von O., der nunmehr – wegen des Aufenthaltswechsels – ohne ihn stattfinden musste. Die Kindesmutter, die nach ihrer eigenen Darstellung, aber auch nach den Berichten des Jugendamtes und des Kinderschutzbundes, die Umgangskontakte minutiös vorbereitet hat, versucht auf diese Weise bewusst Sehnsüchte bei O. hervorzurufen, um ihn letztlich wieder in ihren Haushalt zurückzubekommen. Das Bestreben der Kindesmutter, die Alleinsorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend O. zu erlangen, zieht sich durch sämtliche Verfahren, die seit dem Aufenthaltswechsel angestrengt worden sind, und münden in den aktuellen Abänderungsanträgen, die vom Familiengericht bereits zurückgewiesen worden sind. bb)In ihren Schriftsätzen lässt sie kein gutes Haar an dem Kindesvater und versucht ihn in jeglicher Art und Weise in einem schlechten Licht darzustellen. Dabei greift sie insbesondere auf ihr angeblich von O. bei den Umgangskontakten oder den Telefonaten mitgeteilte Informationen zurück. So wird u.a. von ihr behauptet, O. und seine Halbschwester würden überwiegend zu den Großeltern väterlicherseits abgeschoben, damit der Kindesvater nicht mit der Betreuung belastet sei, O. werde trotz Krankheit nicht dem Kinderarzt vorgestellt oder sei in seiner Entwicklung rückschrittig. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen den Kindeseltern ein Hochkonflikt besteht, der seinesgleichen sucht und zum Streit immer zwei gehören. Nicht das Kind O. ist das Problem, sondern das Problem sind seine Eltern, denen eine vernünftige Kommunikation im Interesse des Kindes nicht möglich ist. cc)Die Bewältigung des Elternkonflikts kann – wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt ha – nicht allein bei O. liegen. Dies wäre aber der Fall, wenn er unbegleiteten Umgangskontakten mit der Kindesmutter ausgesetzt wäre. Denn diese Umgangskontakte würden seitens der Kindesmutter ausweislich ihres gesamten belegten Verhaltens dazu genutzt, Informationen über den Kindesvater, die zu seinem Nachteil eingesetzt werden können, zu sammeln, in O. die Sehnsucht nach einem Leben bei der Kindesmutter hervorzurufen und seinen Aufenthalt beim Kindesvater schlecht zu machen und in Frage zu stellen. In letzter Konsequenz beruht dieses Verhalten der Kindesmutter auf der Tatsache, dass sie den Aufenthalt von O. beim Kindesvater nicht akzeptieren kann und alles versucht, um diesen Zustand zu ändern. Dass sie dadurch O. mitten in einen Loyalitätskonflikt stellt, der nunmehr durch den begonnenen Aufbau einer Geschwisterbindung zu seiner jüngeren Halbschwester eine weitere Dimension erhalten hat, erkennt die Kindesmutter nicht bzw. will sie – nach dem Eindruck des Senats – nicht erkennen. Sie trauert vielmehr der alten Mutter-Kind-Beziehung, die den Ausschluss des Kindesvaters vorsah, hinterher, definiert sich über ihre Mutterrolle und hat darüber die Bedürfnisse ihres Sohnes völlig aus den Augen verloren. Nicht anders ist es zu erklären, dass O. in den Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten als krank, nicht ausreichend ernährt und versorgt sowie durch die Herausnahme traumatisiert dargestellt wird, während der Senat bei der Anhörung einen gesunden, freundlichen, aufgeweckten, höflichen und gut erzogenen Jungen vor sich hatte, der weder nach dem Eindruck des Senats noch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin Anzeichen einer Traumatisierung aufweist.“ Dieses Verhalten wird – wie das Verfahren und die erneute Anhörung der Kindesmutter gezeigt haben – fortgesetzt. (bb) Konnte der Senat mithin bereits eine nachträgliche Veränderung der maßgeblichen Umstände – wie dargelegt – nicht feststellen, so könnte in einer – unterstellten – Bindungsintoleranz des Kindesvaters zudem kein triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Grund im Sinne des § 1696 BGB gesehen werden. O. lebt nunmehr seit Februar 2020 im Haushalt des Kindesvaters, also seit einem Jahr und 9 Monaten. Er hat sich in seinem neuen häuslichen und sozialen Umfeld gut integriert und Bindungen aufgebaut und verfestigt. So hat Frau H. vom Jugendamt G. im Senatstermin angegeben, O. bewege sich sicher und selbständig im Haushalt des Kindesvaters. Er habe eine innige und liebevolle Beziehung zu seiner Schwester. Eine Rücksprache bei der Klassenlehrerin und ein Gespräch mit der behandelnden Kinderärztin hätten ergeben, dass O. in allen Bereichen gefördert und gut entwickelt sei. Er sei sozial gut integriert und falle positiv in seiner Entwicklung auf. Der Verfahrensbeistand, der O. im Haushalt des Kindesvaters besucht hat, hat diesen Eindruck bestätigt. Er hat im Anhörungstermin berichtet, die Interaktionen mit den übrigen Haushaltsangehörigen (Kindesvater, J. und I.) seien von Vertrautheit geprägt. O. sei sozial integriert und innerfamiliär gut beim Kindesvater angekommen. Es seien Bindungen im Haushalt des Kindesvaters vorhanden, insbesondere zu der Halbschwester. Ein Abbruch wäre nachteilig für O.. Die Bekundungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes decken sich mit dem Eindruck des Senats, den dieser im Rahmen der Kindesanhörung gewonnen hat. O. trat dem Senat als aufgeweckter, freundlicher, gesunder, mitteilungsbedürftiger und gut erzogener Junge gegenüber. Direkt zu Beginn überreichte er ein Bild, das er während der Wartezeit in der Spielstube angefertigt hatte. Auf diesem ist eine Figur aus „Super Mario“ abgebildet. Das Bild ist oben rechts mit dem Schriftzug „O.. I.“ versehen. O. berichtete sodann ausführlich über seinen Alltag. In diesen Erzählungen nahm I. einen großen Raum ein. Im Rahmen der Anhörung wurde insoweit deutlich, dass O. seine kleine Halbschwester liebt und eine Bindung zu dieser aufgebaut hat. Dies spiegelt sich nach der Ansicht des Senats nicht zuletzt in der gewählten Beschriftung des überreichten Bildes wieder. Insgesamt vermittelte O. dem Senat den Eindruck, dass er mit seiner derzeitigen Lebenssituation zufrieden ist. Er erklärte ausdrücklich, er wolle bei Papa bleiben und mit Mama Umgangskontakte haben, so wie das jetzt sei. Es solle nicht geändert werden. Auch seine weiteren Angaben und sein Verhalten während des Anhörungstermins spiegelten diesen ausdrücklich geäußerten Willen wieder. Dafür, dass der geäußerte Wille – wie von der Kindesmutter vorgegeben – den wirklichen Wünschen von O. tatsächlich nicht entspricht, ergaben sich keine Anhaltspunkte, und zwar weder aus der Kindesanhörung, noch aus der Anhörung der übrigen Beteiligten oder dem Akteninhalt. Unter Zugrundelegung und Berücksichtigung dieser Feststellungen, der weiterhin bestehenden Bindungsintoleranz der Kindesmutter und insbesondere des Gerichtspunktes der Erziehungskontinuität stellte selbst eine – hier nicht vorliegende - Einschränkung der Bindungstoleranz des Kindesvaters keinen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund für eine Abänderung der Entscheidung dar. (cc) Der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Denn neue tatsächliche Erkenntnisse, die einen Rückschluss auf eine Bindungsintoleranz des Kindesvaters erlauben und einen nachhaltig berührenden Grund im Sinne des § 1696 BGB begründen könnten, liegen, wie ausgeführt, nicht vor. (c) Eine von der Kindesmutter behauptete, zu Tage getretene Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die Kindesmutter führt an, die Ausgangsentscheidung habe dem Kindesvater zugetraut, dieser könne für die kognitive, körperliche und gesundheitliche kindliche Förderung entsprechend Sorge tragen. Dies sei, wie sich gezeigt habe, tatsächlich nicht der Fall. Die Kindesmutter behauptet insoweit, die Entwicklung des Kindes sei rückschrittig. O. werde nicht hinreichend gefördert, die Gesundheitsfürsorge sei unzureichend. Die Anbindung an eine psychologische Therapie wird bestritten. Die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters zweifelt die Kindesmutter an. Zur Bekräftigung ihrer Behauptungen hat die Kindesmutter unter anderem zwei Bescheinigungen zu den Akten gereicht – eine Bescheinigung der Physiotherapie S. und eine Bescheinigung einer Privatpraxis T. aus Y.. Laut der letzten Bescheinigung wurde per „Ferndiagnose“ festgestellt, dass es sich bei dem von O. getragenen Schuhwerk nicht um das passende Schuhwerk für O. handele. Nach Auswertung und Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie nach umfassenden Anhörung der Beteiligten im Senatstermin vermochte der Senat die von der Kindesmutter vorgebrachten Vorwürfe nicht zu verifizieren. Anzumerken ist zunächst, dass die vorgenannten Behauptungen im Wesentlichen auch im Umgangsverfahren eingewandt wurden und O.s „desolater“ Zustand seit dem Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters beschworen wurde. Der Senat, der O. im Umgangsverfahren am 17.06.2021 angehört hat, hat hierzu in seinem Beschluss vom 17.06.2021 folgendes ausgeführt: „….Dass sie dadurch O. mitten in einen Loyalitätskonflikt stellt, der nunmehr durch den begonnenen Aufbau einer Geschwisterbindung zu seiner jüngeren Halbschwester eine weitere Dimension erhalten hat, erkennt die Kindesmutter nicht bzw. will sie – nach dem Eindruck des Senats – nicht erkennen. Sie trauert vielmehr der alten Mutter-Kind-Beziehung, die den Ausschluss des Kindesvaters vorsah, hinterher, definiert sich über ihre Mutterrolle und hat darüber die Bedürfnisse ihres Sohnes völlig aus den Augen verloren. Nicht anders ist es zu erklären, dass O. in den Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten als krank, nicht ausreichend ernährt und versorgt sowie durch die Herausnahme traumatisiert dargestellt wird, während der Senat bei der Anhörung einen gesunden, freundlichen, aufgeweckten, höflichen und gut erzogenen Jungen vor sich hatte, der weder nach dem Eindruck des Senats noch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin Anzeichen einer Traumatisierung aufweist.“ Dieser Eindruck des Senates im Anhörungstermin am 17.06.2021 deckt sich mit dem Eindruck, den sich der Senat im Anhörungstermin vom 11.12.2021 zu machen vermochte. Wie bereits ausgeführt, traf der Senat einen aufgeweckten, freundlichen, gesunden, mitteilungsbedürftigen und gut erzogenen Jungen an. Soweit sich dies im Rahmen der Anhörung beurteilen ließ, erschien O. in jedem Fall altersgemäß entwickelt. Auch die Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes bestätigen in jeder Hinsicht eine hinreichende Förderung und Wahrnehmung der kindlichen Belange von O. durch den Kindesvater. Frau B. vom Jugendamt hat im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 29.04.2021 bereits ausgeführt, die Kinderärztin von O., Frau N., habe berichtet, O. sei in einem guten gesundheitlichen Zustand und regelmäßig in therapeutischer Behandlung. Letzteres wird bestätigt durch die vom Kindesvater zu den Akten gereichte fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie E. vom 28.09.2021 (Bl. 342 d.A.), wonach sich O. seit dem 17.03.2020 in ihrer Behandlung befindet. Die Termine finden, so die Angaben des Kindesvaters im Anhörungstermin vor dem Senat, in einem 4-wöchigen Rhythmus statt. Weiter hat Frau B. im Anhörungstermin beim Amtsgericht von durchweg positiven Rückmeldungen des Kindergartens berichtet. O. sei dort sozial gut integriert und habe feste Freunde. Die Zusammenarbeit mit dem Kindesvater sei gut. Die Berichte des Kindes aus seiner häuslichen Umgebung würden zeigen, dass dieser dort altersgemäß betreut und versorgt werde. Die Angaben der Mitarbeiterin des Jugendamtes im Senatstermin vom 11.11.2021 bestätigen diese positive Entwicklung O.s und schreiben sie fort. So hat Frau H., die sich am 19.10.2021 von O. im Haushalt des Kindesvaters einen persönlichen Eindruck verschafft und am 03.11.2021 ein Gespräch mit der Klassenlehrerin und der Kinderärztin geführt hat, angegeben, O. sei in allen Bereichen gefördert und gut entwickelt. Er sei sozial gut integriert und falle positiv in seiner Entwicklung auf. Der Verfahrensbeistand Herr K. hat sowohl in seinem schriftlichen Bericht vom 27.09.2021 als auch bei der Anhörung vor dem Senat die positive Entwicklung O.s aufgezeigt. Eine akute Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters wurde von den Beteiligten ausgeschlossen. Das in den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten und von der Kindesmutter bei der Anhörung gezeichnete Bild, das O. als kranken, nicht ausreichend ernährt, versorgt und geförderten Jungen darstellt, entsprach insoweit nicht der Realität. In den Ausführungen der Kindesmutter tritt nach Ansicht des Senates abermals zu Tage, dass und wie sehr diese in ihrer subjektiven Wahrnehmung und Wahrheit verhaftet ist. Exemplarisch hierfür ist anzuführen, dass der Kindesvater, die Mitarbeiterin des Jugendamtes und auch der Verfahrensbeistand berichteten, O. habe im Haushalt des Kindesvaters ein eigenes Zimmer. Sowohl der Verfahrensbeistand Herr K. als auch Frau H. vom Jugendamt hatten sich im Rahmen des jeweiligen Hausbesuches in diesem Zimmer gemeinsam mit O. aufgehalten. Auch O. berichtete im Rahmen der Kindesanhörung von seinem eigenen Zimmer. Dessen ungeachtet hielt die Kindesmutter daran fest, dass im Haushalt des Kindesvaters kein eigenes Kinderzimmer für O. existiere. Dass Jugendamt und Verfahrensbeistand ein Kinderzimmer vorgefunden hätte, erklärte sie damit, dass sie vermute, die Wohnung werde umgeräumt, wenn das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand den Kindesvater aufsuchten. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass einzelne von der Kindesmutter vorgetragene Versäumnisse, wie das Tragen eines unzureichenden Schuhwerks oder die Benutzung einer ungeeigneten Sitzerhöhung - ungeachtet der Tatsache, ob diese Behauptungen überhaupt der Realität entsprechen – nicht geeignet sind, einen triftigen Grund im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB zu begründen. (d) Soweit sich die Kindesmutter darauf beruft, die Annahme im Ausgangsverfahren, sie leide an einer Persönlichkeitsakzentuierung und sei erweitert suizidial, sei unzutreffend und hierfür eine Vielzahl von Belegen einreicht, vermag auch dies keine Abänderung nach § 1696 BGB zu rechtfertigen. Zum einen handelt es sich insoweit schon nicht um neue Tatsachen, da eine Vielzahl der eingereichten Belege aus der Zeit vor der Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Erlass der Beschwerdeentscheidung datieren. Dies gilt für das Psychologische Gutachten der Dipl. Psych. XV. vom 20.03.2020, deren Bescheinigung vom 01.04.2020 und deren psychologischer Stellungnahme vom 01.04.2020, für die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie FG., für die Stellungnahme und psychologische Einschätzung der psychotherapeutischen Heilpraktikerin IZ. vom 13.03.2020, für die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis DY. vom 19.02.2020 und für das psychologische Attest des Dipl. Psych. ZY. vom 13.03.2020. Lediglich zwei der eingereichten Belege stammen aus der Zeit nach der abzuändernden Entscheidung, und zwar die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie FG. vom 06.01.2021 und die Ergänzung zum psychologischen Gutachten der Dipl. Psych. XV. vom 28.01.2021. Die Frage, ob die Kindesmutter an einer psychiatrischen Erkrankung litt oder leidet, war im Rahmen der Ausgangsentscheidung aber nicht maßgeblich. Der Senat hat in der Beschwerdeentscheidung insoweit Folgendes ausgeführt: „Die Frage, ob bei der Kindesmutter eine psychische Erkrankung vorliegt, namentlich eine Persönlichkeitsakzentuierung, ist vorliegend jedoch nicht maßgeblich. Denn entscheidend für die Frage der dargestellten Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und ihre Bindungstoleranz ist vorliegend ihr Verhalten in Bezug auf die Autonomieentwicklung von O. und die Bindungstoleranz im Hinblick auf den Kindesvater. Insoweit hat auch der Sachverständige Z. im Anhörungstermin vor dem Senat ausgeführt, dass nicht jeder , der bindungsintolerant ist, auch eine Persönlichkeitsstörung habe. …“ Den Ausführungen der Kindesmutter zu ihrem Gesundheitszustand kommt danach keine Entscheidungserheblichkeit zu. Eine fehlende Erkrankung oder eine Genesung rechtfertigen für sich keine Abänderung nach § 1696 BGB. Nur in dem Fall, dass ein triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Grund zur Abänderung festgestellt würde, wäre der Gesundheitszustand der Kindesmutter weiter abzuklären. (e) Soweit schließlich der über einen längeren Zeitraum hinweg bekundete Wunsch des zu einer klaren Willensbildung fähigen Kindes, in die Obhut des anderen Elternteils zu wechseln, als triftiger Kindeswohlgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen kann (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, aaO, § 1696 Rn. 14), mangelt es – wie ausgeführt - bereits an einem solchen Wunsch des betroffenen Kindes. O. hat zwar konstant den Wunsch bekundet, seine Mutter im Rahmen von Umgangskontakten regelmäßig zu sehen. Dieser Wunsch impliziert aber nicht den Willen, dauerhaft zurück in den Haushalt der Mutter wechseln zu wollen. Vielmehr hat O. in Übereinstimmung mit seiner Willensbekundung im Ausgangsverfahren gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Senat angegeben, beim Kindesvater wohnen bleiben zu wollen. Aus den von der Kindesmutter angeführten Äußerungen des Kindes (z.B. „Dinosaurier, die O. und die Mutter gemeinsam verschlucken, um so in dessen Magen zusammen sein zu können“, O. wolle 400 Stunden bei der Mama bleiben) kann nicht der Schluss gezogen werden, dass O., entgegen seiner ausdrücklichen Bekundungen, wieder dauerhaft bei seiner Mutter leben möchte. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kindeswillen angesichts des Alters von O. überhaupt entscheidende Bedeutung beizumessen wäre. Der Senat hat hierzu in der Beschwerdeentscheidung 4 UF 39/20 auf Seite 18 ausgeführt: „Während O. nach den Ausführungen des Amtsgerichts seinen Lebensmittelpunkt noch bei der Kindesmutter sah, hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Senat geäußert, es sei alles gut, so wie es jetzt ist. Auf die Frage, wie es denn wäre, wenn Mama ihn jetzt nach dem Termin mit nach Hause nehmen würde, erklärte O., er wolle erstmal bei Papa bleiben und mit diesem nach Hause fahren. Der Senat misst dem Willen des betroffenen Kindes in Anbetracht seines Alters für sich allein noch kein für die Entscheidung ausschlaggebendes Gewicht bei. Allerdings bestätigt diese Äußerung des Kindes immerhin, dass sich O. offenbar beim Vater wohl fühlt und die neue Lebenssituation angenommen hat.“ (f) Die bei dem betroffenen Kind im Rahmen seiner Behandlung festgestellten psychischen Auffälligkeiten sind ebenfalls nicht geeignet, eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zu rechtfertigen. Die vom Kindesvater eingereichte fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 28.09.2021 weist als Diagnosen bei O. eine gesicherte Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion [F43.2] und eine gesicherte Wahrnehmungsstörung (Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung [AVWS] [F80.20] auf. Unter Verweis auf diese Bescheinigung behauptet die Kindesmutter, O. sei mit der Inobhutnahme, die ganz klar und nachweislich gegen seinen Willen erfolgt sei, traumatisiert worden. (aa) Es fehlt bereits an der für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB erforderlichen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nach deren Erlass. Die in der ärztlichen Bescheinigung vom 28.09.2021 niedergelegten Diagnosen lagen bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im Ausgangsverfahren vor. Im Senatstermin vom 18.06.2021 in dem Verfahren OLG Hamm, II-4 UF 39/20 (= AG Dortmund, 118 F 4933/18) haben die Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und der Sachverständige Z. ihre Gutachten erläutert und ergänzt. Ausweislich des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 18.06.2020 erklärte die Sachverständige D. unter anderem, sie habe telefonisch mit der derzeitigen Therapeutin des Kindes gesprochen. Diese habe sich in mehreren Terminen ein Bild von dem Kind gemacht, ohne sich die eingeholten Gutachten anzuschauen. Die Therapeutin hätte keine Informationen über das Verfahren. Es habe auch kein ausführliches Gespräch mit dem Kindesvater stattgefunden, da O. an seinem Vater geklammert habe, so dass die Therapeutin von einem Gespräch allein mit dem Vater abgesehen habe. Die Diagnosen der Therapeutin seien also unbeeinflusst von dem vorliegenden Verfahren getroffen worden. Die Therapeutin habe bei dem Kind eine Anpassungsstörung (F. 43.2) und eine Wahrnehmungsstörung auditiv (F 80.2) diagnostiziert. Auf einem Ohr habe O. nicht richtig gehört. Eine Belastungsstörung habe die Therapeutin nicht festgestellt. Es gäbe keine Hinweise auf eine Traumatisierung nach der Inobhutnahme. Der Sachverständige Z. hat in seinem – im Ausgangsverfahren erstatteten – schriftlichen Gutachten vom 20.11.2019 angegeben, bei O. hätten sich keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Psychosen oder der affektiven Erkrankung oder Hinweise auf eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Es würden sich im Grunde nachvollziehbare, geringe Reaktions- und Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die am ehesten als Anpassungsreaktion, aber noch nicht als Anpassungsstörung im Sinne der ICD-10 Klassifikation beschrieben werden könnten. Im Anhörungstermin vor dem Senat am 18.06.2021 hat er diese Ausführungen dann dahingehend ergänzt, dass er bei O. eine Anpassungsstörung diagnostiziert habe. Das Kind verfüge über keine gute Fähigkeit, Konflikte zu integrieren. Es könne keine eigene Position für sich finden. Die eigene Position des Kindes müsse daher gefördert werden. Hierfür bedürfte es einer Therapie. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass auch der im Umgangsverfahren bestellte Sachverständige Dipl. Psych. W. im Senatstermin vom 17.06.2021 in dem Verfahren OLG Hamm, II-4 UF 123/20 ausweislich des dortigen Berichterstattervermerks unter anderem angeführt hat, es ergäben sich keinerlei Belege für eine - wie die Kindesmutter behauptet - Traumatisierung von O. durch die Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt. (bb) Ist bereits eine nachträgliche Veränderung der maßgeblichen Umstände – wie unter (aa) dargelegt – nicht feststellbar, fehlt es darüber hinaus an einem triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund im Sinne des § 1696 BGB. Die Inobhutnahme von O. am 00.02.2020 erfolgte zur Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 17.02.2020 im Ausgangsverfahren, mit der die elterliche Sorge für O. auf den Kindesvater allein übertragen und die Herausgabe angeordnet worden ist. Diese Entscheidung wurde nach § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe wirksam. Der Wechsel des Kindes war mithin die logische Folge der ergangenen Sorgerechtsentscheidung. cc. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie der weiteren Erkenntnisse aus dem Senatstermin vom 18.11.2021 sind auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige konkrete Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters gegeben, die eine Maßnahme nach § 1666 BGB bedingen könnten. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Kindesmutter wiederholt darauf verwiesen hat, es handele sich um eine „ertrotzte“ Kontinuität. O. sei ein traumatisiertes Kind. Dieses Trauma könne nur durch eine Rückführung in ihren Haushalt aufgelöst werden. Zutreffend ist, dass O., der nunmehr zum fünften Mal vor dem Senat angehört wurde, erheblich belastet ist. Zwischen seinen Eltern besteht seit Jahren ein Hochkonflikt, der seinesgleichen sucht, und infolge dessen O. einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass O. im Haushalt des Kindesvaters akut gefährdet ist, bestehen jedoch nicht. Wie bereits ausgeführt, haben das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nach Prüfung auch der häuslichen Umgebung beim Vater das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung verneint. Auch die Auswertung des umfassenden Akteninhalts und die Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin vom 11.11.2021 bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters. Zumal O., wie ausgeführt, therapeutisch angebunden ist, so dass die ausgewiesenen Verhaltensauffälligkeiten entsprechend behandelt werden und aufgefangen werden können. 3. Das Verfahren war nicht – wie von der Kindesmutter beantragt - nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Der Senat hat im Termin vom 11.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den protokollierten Hinweis verwiesen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter im weiteren Verlauf der Sitzung gerügt hat, dass eine Vorlage an den EuGH nicht erfolge und die Ansicht vertreten hat, dass das Ausgangsverfahren nochmals zu § 1671 BGB überprüft werden müsse, rechtfertigt dies keine andere Wertung. Auch § 1671 BGB unterliegt als nationales Recht nicht der Überprüfung des EUGH, soweit vorrangiges Unionsrecht – wie hier – nicht besteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG. 5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Betroffen sind ausschließlich Fragen des Einzelfalles, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.