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Beschluss

20 U 25/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0630.20U25.20.00
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Leitsätze

Wird ein Versicherer nach Abschluss eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung wegen einer Falschberatung verurteilt, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe dieser seine gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet und den Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung nicht geschlossen, kann der Versicherer nicht im Aktivprozess vertragliche Leistungen zurückfordern, die er in der Vergangenheit erbracht hat, die der Versicherungsnehmer jedoch bei einem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten hätte. Vielmehr ist dies lediglich in einem etwaigen Passivprozess des Versicherers im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.639,13 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Versicherer nach Abschluss eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung wegen einer Falschberatung verurteilt, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe dieser seine gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet und den Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung nicht geschlossen, kann der Versicherer nicht im Aktivprozess vertragliche Leistungen zurückfordern, die er in der Vergangenheit erbracht hat, die der Versicherungsnehmer jedoch bei einem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten hätte. Vielmehr ist dies lediglich in einem etwaigen Passivprozess des Versicherers im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.639,13 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Auswirkungen eines vom Beklagten gegen die Klägerin in einem Vorprozess erstrittenen rechtskräftigen Urteils des erkennenden Senats, nach dessen Tenor die hiesige Klägerin verpflichtet ist, den hiesigen Beklagten so zu stellen, als hätte er nicht unter Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankheitskostenversicherungsvertrag bei der Klägerin abgeschlossen. Im Dezember 2008 beantragte der bis dahin gesetzlich krankenversicherte Beklagte den Abschluss eines privaten Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherungsvertrages bei der Beklagten, die den Antrag annahm. Ab dem 01.03.2009 nahm der Beklagte tarifliche Leistungen aus der Krankheitskostenversicherung in Anspruch, die ihm teils in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugestanden hätten. Im Jahr 2012 klagte der hiesige Beklagte gegen die Klägerin und die I-Bank wegen einer behaupteten Falschberatung anlässlich des Vertragsschlusses. Mit Urteil vom 13.05.2015 (20 U 116/13) verurteilte der erkennende Senat in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die hiesige Klägerin rechtskräftig wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger rückwirkend zum 01.03.2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) mit dem Tarif X (Versicherungsnummer ###6) zum 01.03.2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen J Krankenversicherung, jetzt E, fortgeführt. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 (Anlagenband) überreichte Urteil des Senats Bezug genommen. In der Folgezeit konnten sich die Parteien wegen der genauen Umsetzung des Urteils des Senats vom 13.05.2015 nicht einigen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Betrag von 6.374,59 € geltend gemacht, bei dem es sich um an den Beklagten ausgezahlte Versicherungsleistungen handelt, die ihm nach Ansicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugestanden hätten. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Seiten 5 und 6 der Anspruchsbegründung vom 17.04.2019 (Bl. 46 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II) verwiesen. Ferner hat die Klägerin einen Betrag von 11.264,54 € geltend gemacht, bei dem es sich um die Differenz zwischen den vom Beklagten tatsächlich gezahlten Prämien und denjenigen (höheren) Beiträgen handelt, die er nach der Berechnung der Klägerin ab dem 01.03.2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung hätte zahlen müssen. Wegen der Berechnung wird auf S. 7 der Anspruchsbegründung vom 17.04.2019 verwiesen (eGA-I 52). Hilfsweise hat die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft über die beim Vorversicherer gezahlten Prämien und über die Einkommensverhältnisse des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil des Senats im Vorprozess führe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Zahlungsanspruch der jetzigen Klägerin. Auch der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil der Klägerin keine Leistungsansprüche zustünden, zu deren Durchsetzung sie auf eine Auskunftserteilung angewiesen wäre. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 198 ff.). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, welche rechtlichen Folgen sich aus dem Urteil des Senats im Vorprozess ergäben. Die Klägerin sei an das rechtskräftige Urteil gebunden; dieses stelle eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin fest, der sie nachzukommen habe. Die Annahme, der Beklagte könne sich zunächst weiter als privat versichert behandeln lassen und entscheiden, wann er womöglich künftig einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin geltend mache, sei verfehlt. Der Beklagte müsse sich an seinem im Vorprozess verfolgten Ziel, rückwirkend zum 01.03.2009 wie ein gesetzlich Versicherter behandelt zu werden, festhalten lassen. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2020 (eGA-II 61 ff.). Die Klägerin beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, 1.) an sie einen Betrag von € 6.374,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen. 2.) an sie einen Betrag von €11.264,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen. hilfsweise a) ihr darüber Auskunft zu erteilen, welche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger in der Zeit vom März 2009 bis zum Dezember 2009 bei seinem Vorversicherer gezahlt hat und der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2010 bis Dezember 2015 die monatlichen Einkommens-/Gehaltsnachweise zur Verfügung zu stellen. b) an sie den Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen, der sich für den Zeitraum März 2009 bis zum Dezember 2015 aus der Differenz zwischen den bei der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträgen und den Beiträgen, die der Beklagte in diesem Zeitraum bei dem gesetzlichen Krankenversicherer zu zahlen gehabt hätte. 3.) an sie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.05.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats (eGA-II 103 ff.) verwiesen. Die Klägerin hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Sie verweist weiter darauf, dass im Urteil des Senats im Vorprozess eine ausdrückliche Verpflichtung der hiesigen Klägerin ausgesprochen worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des jetzigen Beklagten habe im Vorprozess zudem ausdrücklich erklärt, dass der dort gestellte Antrag nicht dahingehend gemeint sei, dass der jetzige Beklagte „etwa eine Zeit lang noch Leistungen aus der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle“. Warum es – entsprechend dem Hinweisbeschluss des Senats – auf der Hand liege, dass sich aus dem Feststellungsurteil im Vorprozess kein selbstständig einklagbarer Anspruch der jetzigen Klägerin ergebe, erschließe sich dieser nicht. Schließlich verhalte sich der Beklagte „in höchstem Maße treuwidrig“, wenn er untätig bleibe und zunächst weiter die Rechte und Pflichten aus dem privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag in Anspruch nehme und erst zu einem späteren Zeitpunkt „auf seinen Schadensersatzanspruch umschwenke“. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich gar nicht mehr möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2020 (eGA-II 128 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 06.04.2020 (eGA-II 87 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.06.2020 (eGA-II 128 ff.) – nicht durch. a) Hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die der Klägerin zurechenbare Falschberatung beim Wechsel des Beklagten von der gesetzlichen in die private Krankheitskostenversicherung ausschließlich zu Schadensersatzansprüchen des Beklagten führte. aa) Erleidet der Geschädigte durch die schädigende Handlung – hier die Falschberatung – nicht nur eine Vermögenseinbuße, sondern fließen ihm vielmehr – wie hier, von der Klägerin geltend gemacht, in Form besserer Versicherungsleistungen und ersparter Prämienzahlungen – gleichzeitig Vermögensvorteile zu, sind diese im Rahmen einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. zur Vorteilsausgleichung im Schadensersatzrecht allgemein Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 228 ff.). Der Schädiger kann hingegen derartige Vorteile, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht selbstständig geltend machen Vielmehr kann der Schädiger in einem solchen Falle die Vorteile, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zufließen, allenfalls von einem etwaigen Anspruch des Geschädigten in Abzug bringen. Für eine selbstständige Geltendmachung fehlt es, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, an einer Anspruchsgrundlage. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist ungeachtet der im Vorprozess festgestellten fehlerhaften Beratung des Beklagten unverändert wirksam. Er bildet einen Rechtsgrund für die vom Beklagten erhaltenen Versicherungsleistungen und ist gleichzeitig maßgeblich für die Höhe der vom Beklagten geschuldeten Prämien. Bezeichnenderweise benennt auch die Klägerin selbst weder in der Berufungsbegründung noch in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats eine konkrete Anspruchsgrundlage für ihr Begehren. Soweit sie immer wieder auf das im Vorprozess ergangene Urteil des Senats und auf dessen Tenor verweist, ist es schlicht unzutreffend, dass daraus eigene, selbstständig einklagbare Ansprüche der Klägerin resultieren könnten. Es ist mit der grundlegenden Systematik des materiellen Rechts und des Prozessrechts unvereinbar anzunehmen, dass die in einem Rechtsstreit verurteilte beklagte Partei allein aufgrund eines in diesem Prozess ergehenden Feststellungsurteils eigene Ansprüche hätte, um dieses Feststellungsurteil umzusetzen. Die Klägerin ist aus dem Urteil gegenüber dem Beklagten verpflichtet, nicht hingegen berechtigt, etwas zu verlangen. Für das Vorstehende kommt es auch nicht darauf an, ob der im Vorprozess gestellte Antrag – und dem folgend der Tenor des Urteils – auf die Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz bestimmter Schäden oder auf die Feststellung gerichtet ist, dass die jetzige Klägerin den Beklagten so zu stellen habe, als sei dieser gesetzlich krankenversichert. Auch im letztgenannten Fall begründet ein solches Feststellungsurteil keine eigenen Ansprüche der damaligen Beklagten und jetzigen Klägerin. Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich das Vorbringen der Klägerin, der damalige Prozessbevollmächtigte des jetzigen Beklagten habe seinerzeit ausdrücklich erklärt, mit dem Hauptantrag sei „nicht gemeint, dass der Beklagte etwa eine Zeit lang noch Leistungen aus der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle; gemeint sei vielmehr, dass er ab dem 01.03.2009 so zu behandeln sei, als wäre er weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (vgl. dazu auch das als Anlage BK1 überreichte Protokoll der Verhandlung vor dem Senat vom 13.05.2015, eGA-II 135 ff.). Eine solche Erklärung mag, was hier aber nicht abschließend zu entscheiden ist, Auswirkungen auf die Frage haben, unter welchen genauen Voraussetzungen sich ein Verhalten des Beklagten als treuwidrig darstellt. Es ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache, dass ein gegen die Klägerin ergangenes Feststellungsurteil dieser keine eigenen Ansprüche einräumen kann. bb) Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 27.05.2020 ausgeführt hat, könnte sich zwar das Verhalten des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen als treuwidrig darstellen. Eine solche Treuwidrigkeit ergibt sich aber nicht schon unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte gleichzeitig Schadensersatz und Rechte aus dem privatrechtlichen Vertrag geltend machen würde. Denn die Klägerin hat auch auf den Hinweisbeschluss des Senats hin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte weiter die nach dem privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag vereinbarten Prämien zahlt. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten in Betracht kommt, wenn dieser künftig eine Umsetzung des Urteils aus dem Vorprozess verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls würde eine solche Treuwidrigkeit nur dazu führen, dass der Beklagte eigene Ansprüche wegen § 242 BGB nicht mehr durchsetzen kann. Keine Folge wäre hingegen, dass der Klägerin eigene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zustünden, erst Recht nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Aus den vorstehenden Gründen trägt auch der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 24.06.2020 nicht, der Beklagte würde besser gestellt als alle anderen Versicherungsnehmer, denen ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr möglich sei. All das betrifft lediglich Einwendungen, die aus § 242 BGB gegen den Anspruch des Beklagten resultieren können, berechtigt die Klägerin aber nicht, Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. b) Zu Recht hat das Landgericht auch die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zuerkannt. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen sinngemäß. Die Klägerin mag – was hier nicht abschließend zu entscheiden ist – das Recht haben, gegenüber Ansprüchen des Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, solange der Beklagte eine zur Berechnung seiner Ansprüche erforderliche Auskunft nicht erteilt. Einen eigenen, selbstständig einklagbaren Anspruch auf Erteilung solcher Auskünfte hat die Klägerin aber jedenfalls nicht, weil ihr wie dargelegt auch kein Zahlungsanspruch zusteht, zu dessen Durchsetzung sie auf die Erteilung einer Auskunft angewiesen wäre. c) Da die geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht bestehen, kann die Klägerin schließlich auch nicht den Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machen. 2. Auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO normierten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Entscheidung erfordern keine Entscheidung des Senats durch Urteil. Soweit die Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 24.06.2020, die Revision zuzulassen, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, ist das unzutreffend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.