Urteil
20 U 116/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsvertreter haben nach §61 Abs.1 VVG bei einem Wechsel von der GKV in die PKV erhöhte Aufklärungs- und Beratungspflichten, insbesondere zur Beitragsfinanzierung im Alter.
• Bei mangelhafter oder unvollständiger Beratungsdokumentation kann sich die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Versicherers/Versicherungsvermittlers kehren.
• Verletzt der Versicherungsvertreter seine Pflichten, haften er und der Versicherer gesamtschuldnerisch nach §63 VVG i.V.m. §§6 Abs.5, 61 VVG; die Verletzung wird nach §63 S.2 VVG vermutet.
• Ein Beratungsfehler kann bereits im veranlassten Vertragsschluss einen Vermögensschaden begründen, wenn ohne fehlerhafte Beratung der Wechsel nicht erfolgt wäre.
Entscheidungsgründe
Erhöhte Beratungspflichten bei Wechsel von GKV in PKV; Haftung des Versicherers und Vermittlers • Versicherungsvertreter haben nach §61 Abs.1 VVG bei einem Wechsel von der GKV in die PKV erhöhte Aufklärungs- und Beratungspflichten, insbesondere zur Beitragsfinanzierung im Alter. • Bei mangelhafter oder unvollständiger Beratungsdokumentation kann sich die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Versicherers/Versicherungsvermittlers kehren. • Verletzt der Versicherungsvertreter seine Pflichten, haften er und der Versicherer gesamtschuldnerisch nach §63 VVG i.V.m. §§6 Abs.5, 61 VVG; die Verletzung wird nach §63 S.2 VVG vermutet. • Ein Beratungsfehler kann bereits im veranlassten Vertragsschluss einen Vermögensschaden begründen, wenn ohne fehlerhafte Beratung der Wechsel nicht erfolgt wäre. Der Kläger, 56 Jahre alt und bislang gesetzlich krankenversichert, suchte 2008/2009 Beratung bei der Beklagten zu 1) (Versicherungsvertreterin) zur Altersvorsorge. Im Verlauf der Gespräche vermittelte die Beklagte zu 1) eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) mit Beginn 01.03.2009; der Kläger kündigte seine GKV-Mitgliedschaft und schloss die PKV ab. Der Kläger rügte später Falschberatung, insbesondere unzureichende Aufklärung über Beitragsentwicklung und Finanzierbarkeit im Rentenalter, und verlangt Feststellung/Schadensersatz. Die Beratungsunterlagen sind knapp und unergiebig, die Parteien streiten über Inhalt und Umfang der Beratung. Landgericht gab Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vermittlerin hätte nachfragen und über Risiken (Altersrückstellungen, Basistarif, einkommensunabhängige Beiträge) aufklären müssen. • Rechtliche Grundlage: §§59, 60, 61, 63 VVG; §§6 Abs.5, 278 BGB; §§249 ff. BGB relevant für Ersatzfolge. • Pflichtenmaßstab: Nach §61 Abs.1 VVG ist der Versicherungsvermittler nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten; bei schwieriger Beurteilung oder besonderen Umständen besteht erweiterter Aufklärungsbedarf. • Beweislast/Dokumentation: Beratungsdokumentation genügt nicht den Anforderungen der §§61 Abs.1 Satz2, 62 Abs.1 VVG; deshalb trifft die Beklagten die Beweislast für ordnungsgemäße Beratung nicht. • Festgestellte Pflichtverletzungen: Die Vermittlerin hat nicht hinreichend über die besondere Beitragsfinanzierung der PKV, das Fehlen von Altersrückstellungen und die fiskalischen Risiken im Rentenalter informiert; die Aussage zur Möglichkeit und Relationen des Basistarifs war unvollständig bzw. objektiv falsch. • Kausalität und Verschulden: Gem. §63 S.2 VVG wird Verschulden vermutet; mangelhafte Aufklärung war kausal für den Vertragsabschluss, weil der Kläger Zweifel an der Finanzierbarkeit zeigte und glaubhaft machte, er hätte bei richtiger Aufklärung nicht gewechselt. • Zurechnung: Die Beklagte zu 2) haftet nach §§6 Abs.5 VVG i.V.m. §61 VVG und §278 BGB für das Verhalten ihres Versicherungsvertreters. • Leistungsinhalt/Schadensumfang: Schaden liegt bereits im veranlassten Vertragsschluss; Kläger ist so zu stellen, als wäre er weiterhin gesetzlich versichert bzw. es ist die Rückwirkung ab 01.03.2009 anzuordnen; ein Anspruch auf Umstellung in den Basistarif wird nicht festgestellt, weil Leistungen nicht als gleich anzusehen sind. Das Berufungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung: Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel in die PKV. Die Beklagte zu 1) verletzte ihre Pflichten aus §§60, 61 VVG; dies begründet Ersatzpflicht nach §63 VVG; die Beklagte zu 2) ist nach §§6 Abs.5 VVG i.V.m. §278 BGB verantwortlich. Die mangelhafte Beratungsdokumentation kehrt die Beweislast zu Lasten der Beklagten. Kausal war, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Wechsel nicht vollzogen hätte. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger so zu stellen, als wäre er rückwirkend ab 01.03.2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben; die Beklagte zu 1) hat zusätzlich zur Zahlung an einen Dritten und zur Freistellung von Anwaltskosten verurteilt zu werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen.