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Beschluss

5 Ws 179-181/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrfache Ungebühr in einer Sitzung kann jeweils gesondert mit Ordnungsmitteln nach § 178 GVG geahndet werden, wenn jede Äußerung/Handlung einen eigenen Willensentschluss und damit eine eigene natürliche Handlung darstellt. • Das Gericht darf mit Hinweis und Ermahnung zunächst abwarten und erst nach Gesamtbetrachtung der weiteren Hauptverhandlung über Ordnungsmittel entscheiden. • Vor Verhängung eines Ordnungsmittels ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und die Maßnahme ordnungsgemäß zu protokollieren (§ 182 GVG). • Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft nach § 178 Abs. 1 S. 2 GVG ist verhältnismäßig zu bemessen; ein Umrechnungsschlüssel, der die originäre Höchstdauer überschreiten würde, ist zu mildern.
Entscheidungsgründe
Wiederholte Ungebühr in Hauptverhandlung rechtfertigt separate Ordnungsmittel; Umrechnung ersatzweiser Ordnungshaft zu mildern • Mehrfache Ungebühr in einer Sitzung kann jeweils gesondert mit Ordnungsmitteln nach § 178 GVG geahndet werden, wenn jede Äußerung/Handlung einen eigenen Willensentschluss und damit eine eigene natürliche Handlung darstellt. • Das Gericht darf mit Hinweis und Ermahnung zunächst abwarten und erst nach Gesamtbetrachtung der weiteren Hauptverhandlung über Ordnungsmittel entscheiden. • Vor Verhängung eines Ordnungsmittels ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und die Maßnahme ordnungsgemäß zu protokollieren (§ 182 GVG). • Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft nach § 178 Abs. 1 S. 2 GVG ist verhältnismäßig zu bemessen; ein Umrechnungsschlüssel, der die originäre Höchstdauer überschreiten würde, ist zu mildern. In einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen Totschlags verhielt sich der Angeklagte mehrmals störend und beleidigend gegenüber einem Zeugen. Zunächst rief er "Hurensohn", später während der Zeugenaussage "Halt die Fresse, Alter!" und klatschte spöttisch mit der Äußerung, der Zeuge wirke wie ein Schauspieler. Der Vorsitzende ermahnte den Angeklagten jeweils und wies auf mögliche Ordnungsmittel nach § 178 GVG hin; Verteidiger und Angeklagter erklärten Reue. Am Ende des Sitzungstags setzte das Landgericht zwei Ordnungsgelder (500 € und 600 €) sowie einen Tag Ordnungshaft fest; ersatzweise waren je 50 € ein Tag Ordnungshaft bestimmt. Der Angeklagte legte sofortige Beschwerden ein. • Rechtliche Grundlage ist § 178 GVG; Ordnungsmittel sind zulässig, wenn sich jemand in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht. • Wiederholte Ungebühr kann jeweils separat geahndet werden, weil der Wortlaut des § 178 Abs. 1 S.1 GVG die Festsetzung mehrerer Ordnungsmittel bei mehreren natürlichen Handlungen zulässt, vorausgesetzt jede Ungebühr beruht auf einem neuen Willensentschluss. • Es ist sachgerecht und von der Norm gedeckt, nicht zwingend sofort nach der ersten Ungebühr ein Ordnungsmittel zu verhängen; das Gericht kann zunächst ermahnen, weiterer Verhaltensverlauf ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. • Für die Beurteilung der Natürliche Handlung ist maßgeblich, ob eine zeitliche Zäsur und eine erneute Willensentscheidung vorliegt; hier lagen drei getrennte Willensentschlüsse vor (erste Beleidigung, Zwischenruf vor Mittagspause, Klatschen nach Unterbrechung). • Rechtliches Gehör wurde vor jeder Maßnahme gewährt und die Anordnungen sind ordnungsgemäß protokolliert (§ 182 GVG). • Die konkrete Ausgestaltung der Ordnungsmittel war verhältnismäßig: Die Beleidigung als „Hurensohn" und der Zwischenruf griffen erheblich in den Ablauf und die Würde der Sitzung ein und rechtfertigten die verhängten Geldsanktionen; die anschließende Ordnungshaft war wegen wiederholter Ungebühr angemessen. • Der Umrechnungsmaßstab für ersatzweise Ordnungshaft ist gemäß § 178 Abs.1 S.2 GVG verhältnismäßig zu bemessen; der vom Landgericht gewählte Schlüssel (1 Tag je 50 €) würde die zulässige originäre Höchstdauer überschreiten und ist daher auf 1 Tag je 100 € zu mildern. Die Beschwerden des Angeklagten werden insgesamt verworfen; die verhängten Ordnungsmittel sind in der Sache gerechtfertigt. Lediglich der Umrechnungsmaßstab für die ersatzweise anzuordnende Ordnungshaft ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu mildern: Statt 1 Tag Ordnungshaft je 50 € ist 1 Tag je 100 € anzusetzen, damit ersatzweise Haft nicht die gesetzliche Höchstdauer übersteigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Damit bleiben die materiellen Entscheidungen des Landgerichts bestehen, die ersatzweise getroffene Umrechnung der Haftdauer wurde jedoch zugunsten des Angeklagten reduziert.