Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.918,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der in dem Klageantrag zu Ziffer 1.) enthaltene Antrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 16.09.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin bis zum 14.09.2019, abgewiesen worden ist. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.323,73 € (Berufung Kläger: 8.994,75 €; Berufung Beklagte: 14.328,98 €) festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw, der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 16.09.2013 von einer Privatperson aus O den streitgegenständlichen Pkw der Marke B, Typ #0 2.0 TDI #, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ######0####000001, Erstzulassung: 00.04.2013, als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 42.500 €. Im Zeitpunkt des Erwerbs wies der Pkw laut Kaufvertrag eine Laufleistung von ca. 8.000 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 16.09.2013 (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Herstellerin des Pkws ist die B AG, bei der es sich um eine zum X-Konzern gehörende Tochtergesellschaft der Beklagten handelt. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem Pkw verbauten Dieselmotors mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Die Motoren des Typs EA 189 waren ursprünglich mit einer Steuersoftware ausgestattet, die das Abgasverhalten auf dem Prüfstand anders steuerte als im Straßenverkehr. Im Prüfstandsbetrieb, so genannter „Modus 1“, wurde der Stickoxidausstoß durch eine Abgasrückführung unter die einzuhaltenden Grenzwerte reduziert, indem die Abgase erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt wurden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Im normalen Fahrbetrieb, so genannter „Modus 0“, fand keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung statt, was wiederum zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. Am 30.08.2018 verkaufte der Kläger den Pkw an eine Privatperson aus E zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.500,00 €. Im Zeitpunkt des Verkaufs wies der Pkw eine Laufleistung von 68.250 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 30.08.2018 (Anlage K 2) Bezug genommen. Mit der der Beklagten ausweislich der sich in der Verfahrensakte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 29 d. A.) am 14.02.2019 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Erstattung des für den Erwerb des Pkws entrichteten Kaufpreis unter Abzug einer auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km berechneten Nutzungsentschädigung und des durch den Verkauf des Pkws erzielten Verkaufserlös von 20.500,00 €, die Zahlung von Deliktszinsen, die Erstattung verschiedener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.810,94 € nebst Deliktszinsen, die Zahlung von Prozesszinsen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle weitere Schäden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug begehrt. Mit dem am 01.08.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.328,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 01.08.2019 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2019 Bezug genommen. Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge – soweit diese abgewiesen worden sind – weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von weiteren 17.463,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil – soweit die Klage abgewiesen worden ist – mit eigenen (Rechts-) Ausführungen. Auch die Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass das Landgericht der Klage rechtsfehlerhaft überwiegend stattgegeben und zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch bejaht habe. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.05.2020 Bezug genommen. II. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 01.08.2019 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2019 sind gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für mögliche weitere Schäden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des streitgegenständlichen Pkws gerichtete Antrag zu Ziffer 2.) bereits unzulässig ist. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt. Im Rahmen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist stets der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage zu beachten. Nach diesem Grundsatz fehlt es grundsätzlich an dem für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine bezifferte Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2017, 1823; Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 256 ZPO Rn. 7a). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z. B. der Schaden oder einzelne Schadenspositionen) im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, ist eine Feststellungklage nach § 256 Abs. 1 ZPO insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW-RR 2016, 759; NJW 1984, 1552; Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 256 ZPO Rn. 7a). Anders als bei der Verletzung eines absoluten Rechts fehlt es bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens aber an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, solange der Eintritt eines weiteren Schadens noch ungewiss ist (Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 256 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht für mögliche weitere (Vermögens-) Schäden gerichteten Klage muss ein Kläger vielmehr eine bereits eingetretene Vermögensgefährdung, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schäden, substantiiert darlegen (vgl. BGH NJW 2006, 830; Zöller, a. a. O.). An einem solchen Sachvortrag hinsichtlich weiterer Schäden, „welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständlichen Fahrzeug zusammenhängen“, fehlt es. Der Kläger hat die Klage erst nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs erhoben, so dass ihm hinsichtlich der ihm bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden eine bezifferte Leistungsklage möglich und zumutbar ist. Die Möglichkeit von darüber hinausgehenden Schäden hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger macht als mögliche weitere Schäden allein mögliche Steuernachforderungen aufgrund einer möglichen Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den streitgegenständlichen Pkw aufgrund der „manipulierten Abgaswerte“ des Pkws geltend. Hieraus ergibt sich nicht die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden im oben genannten Sinne. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer nach den „Abgaswerten“ richtet. Nach § 8 Nr. 1 b) KraftStG richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum. Die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware hat jedoch nicht den Ausstoß von Kohlendioxiden, sondern den Ausstoß von Stickstoffoxiden geregelt. Diese wiederum sind für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19). Weitere mögliche zukünftige Schäden hat der Kläger weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aa) Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 250; NJW 2014, 383; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Hamm, Urteile vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18, juris, und vom 10.09.2019, Az. 13 149/18, juris; Palandt, BGB, 79. Auflage, § 826 BGB Rn. 4). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche Pflicht oder das Gesetz verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 1380; NJW 2014 1098; NJW 2012, 1800; OLG Hamm, a. a. O.; Palandt, a. a. O.). Der Senat geht mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass nach den vorstehenden Maßgaben in Fallkonstellationen wie der vorliegenden von sittenwidrigem Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB auszugehen ist (KG Berlin, Urteil vom 18.11.2019, Az. 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020, Az. 3 U 89/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, Az. 7 U 445/18, BeckRS 2020, 955; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az. 9 U 851/19, BeckRS 2019, 21364; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, Az. 13 U 253/18, BeckRS 2019, 30853; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.01.2020, Az. 15 U 190/19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, Az. 13 U 40/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2019, Az. 12 U 583/19, BeckRS 2019, 32695; OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020, Az. 18 U 147/19, juris; OLG München, Urteil vom 05.02.2020, Az. 13 U 4071/18, BeckRS 2020, 657; OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 8 U 41/19, BeckRS 2020, 1038; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.02.2020, Az. 3 U 114/19, BeckRS 2020, 2489; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 U 128/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020, Az. 17 U 95/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2 U 306/19, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2019, Az. 4 U 168/18, BeckRS 2019, 32201; a. A. : OLG Bamberg, Urteil vom 06.11.2019, Az. 8 U 73/19, BeckRS 2019, 32336; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2019, Az. 1 U 688/19, BeckRS 2019, 27875; OLG München, Urteil vom 04.12.2019, Az. 3 U 2943/19, juris). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Handelns der Beklagten ist das Inverkehrbringen des Motors mit der herstellerinternen Bezeichnung EA 189, der mit einem erheblichem Sachmangel behaftet ist, da es sich bei der in der Steuerungssoftware des Motors implementierten Umschaltlogik, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, um eine Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG) handelt, die nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es sich bei der in den Motoren des Typs EA 189 ursprünglich verwendeten Motorsteuerungssoftware nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern lediglich um eine „rein innermotorische Maßnahme“ gehandelt habe, ist dem nicht zu folgen. Diese Argumentation findet in der vorliegend maßgeblichen VO 715/2007/EG keine Grundlage. Eine Unterscheidung zwischen innermotorischen Maßnahmen und der Abgasnachbehandlung, wobei nur letztere das Emissionskontrollsystem darstellen würde, würde eine künstliche Aufspaltung der in Bezug auf die (Stickoxid-) Emissionen maßgeblichen Wirkungszusammenhänge bedeuten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris). Weiter findet eine solche Aufspaltung weder im Wortlaut der Verordnung eine Stütze noch war sie vom Verordnungsgeber beabsichtigt (OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies verhielte sich nur anders, wenn hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG griffe, was aber nicht der Fall ist. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG, der zu einer Zulässigkeit der Abschalteinrichtung führte. Weder folgt daraus, dass eine Abschalteinrichtung vorliegt, die notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG), noch folgt daraus, dass die Abschalteinrichtung nicht länger arbeitet, als dies zum Anlassen des Motors erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 S. 2 b) VO 715/2007/EG). Auch ist nicht erkennbar, dass im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 c) VO 715/2007/EG die Bedingungen, unter denen die Abschalteinrichtung arbeitet, im Emissionsprüfverfahren im Wesentlichen berücksichtigt, also vom Prüfverfahren vorgegeben sind (BGH Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris). Dementsprechend hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte auch mit nicht angegriffenem Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen. Die Beurteilung des Handelns der Beklagten als besonders verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ergibt sich zum einen aus dem von ihr eingesetzten Mittel der Täuschung in Form des Vorenthaltens von Informationen betreffend die in der Motorsteuerungssoftware enthaltene Umschaltlogik gegenüber der Typgenehmigungsbehörde zwecks Erschleichung der nach Auffassung des Senats erkennbar nicht zu gewährenden EG-Typgenehmigung. Einen anderen Zweck kann das Verschweigen der hier in Rede stehenden Abschalteinrichtung durch die Beklagte zur Überzeugung des Senats nicht gehabt haben. Zum anderen beruht das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf den bei Inverkehrbringen der Motoren des streitgegenständlichen Typs in Kauf genommenen Folgen des Handelns der Beklagten für sämtliche betroffenen Fahrzeugkäufer. Denn bei Entdeckung der Verwendung der Motorsteuerungssoftware drohte die Stilllegung der Fahrzeuge, wobei eine Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes, der eine Stilllegung hätte verhindern können, von der Herstellerin des Motors abhing und zur Zeit des Kaufes nicht absehbar war. Beachtlich ist bei der Bewertung des Handelns der Beklagten auch der Umstand, dass die Motorsteuerungssoftware bei mehreren Millionen Fahrzeugen des X-Konzerns zum Einsatz kam, womit auch eine entsprechend große Zahl von Fahrzeughaltern dem Risiko der Betriebseinschränkung oder -untersagung ausgesetzt wurde (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701). Ob darüber hinaus – wie in einem Teil der vorstehend bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen – in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors eine täuschende Erklärung gegenüber potentiellen Fahrzeugkäufern liegt, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB nach Auffassung des Senats darüber hinaus nicht mehr relevant und kann mithin hier dahinstehen. bb) Durch das Handeln der Beklagten ist der Kläger geschädigt worden. Der Schaden wurde schon dadurch begründet, dass der Kläger das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das der von der Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Motor EA 189 eingebaut ist (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris). Die Bestimmung des § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Az. 19 U 175/19; BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, juris). Demnach kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte oder der Mangel des erworbenen Fahrzeugs später durch eine Nachbesserungsmaßnahme in Form eines Softwareupdates beseitigt wurde. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, namentlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprach, weil dieser für seine Zwecke nicht voll brauchbar war, da wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie dargelegt die Stilllegung des Fahrzeugs drohte, womit bei Kauf des Fahrzeugs der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits unmittelbar gefährdet war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris). cc) Das in Rede stehende Handeln der Beklagten ist auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Wäre der Motor des Typs EA 189 von der Beklagten nicht in Verkehr gebracht und nicht in die Fahrzeuge des vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyps eingebaut worden, hätte der Kläger das Fahrzeug mit der in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Wie der Kläger zudem vorgetragen und in seiner Anhörung durch den Senat zu dessen Überzeugung glaubhaft dargelegt hat, hätte er bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage und der damit einhergehenden Gefährdung der Zulassung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs das Fahrzeug auch tatsächlich nicht erworben. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe des Klägers spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19). Dass ein Interessent für ein Fahrzeug vom Kauf des Fahrzeugs Abstand nehmen würde, wenn ihm bekannt wäre, dass das Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen, ist nur naheliegend. Zweck des Autokaufs ist nämlich unabhängig von den vom Kläger in seiner Anhörung ebenfalls vorgebrachten ökologischen Aspekten die Möglichkeit der Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18, juris). dd) Auch die subjektiven Voraussetzung des § 826 BGB sind erfüllt, da aufseiten der Beklagten zur Überzeugung des Senats mit Schädigungsvorsatz und in Kenntnis der Tatumstände, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt wurde. Der für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Erforderlich ist, dass der Handelnde die relevanten Tatumstände mindestens im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die Kenntnis der Schadenfolgen, die allerdings nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris). Es genügt mithin, wenn der Schädiger die Richtung, in die sich sein Verhalten zum Schaden Anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 13.09.2004, Az. II ZR 276/02, juris). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung in Fällen des Verkaufs eines mangelhaften Kraftfahrzeugs die allgemeine Vorstellung, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden könne, für einen Schädigungsvorsatz jedenfalls dann als ausreichend erachtet, wenn Umstände vorliegen, die – etwa im Falle eines Verkaufs an einen gewerblichen Zwischenhändler – auf einen Weiterverkauf schließen lassen (Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1996, Az. 27 U 152/96, BeckRS 9998, 55132). So liegt der Fall auch hier. Die durch die Beklagte hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motoren wurden gerade mit dem Ziel in den Verkehr gebracht, diese in zur Weiterveräußerung bestimmte Fahrzeuge einzubauen, so dass von vornherein feststand, dass die mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Software verbundenen Nachteile auf Seiten des künftigen Erwerbers eintreten würden (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 U 128/19, juris). Die für den subjektiven Tatbestand der Haftung für sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB verlangte Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13.09.2004, Az. II ZR 27/02, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris; Palandt, BGB, 78. Auflage, § 826 BGB Rn. 8) ist vorliegend ebenfalls festzustellen. Das Vorbringen des Klägers, dass diejenigen Personen, die aufseiten der Beklagten handelten und die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware veranlassten, dies in dem Wissen taten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der zum Unternehmenskonzern der Beklagten gehörenden Hersteller eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann in den Verkehr gebracht werden würden, wird von der Beklagten nicht hinreichend in Abrede gestellt. Damit waren alle wesentlichen Aspekte, die nach Auffassung des Senats das Verdikt der Sittenwidrigkeit tragen, den handelnden Personen bekannt. ee) Die objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen gemäß § 826 BGB wurden auch in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB setzt voraus, dass entweder ein verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB oder ein Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen mithin kumuliert bei einem Vertreter im Sinne des § 31 BGB oder einem Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, der auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Hingegen lässt sich der Vorsatz nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris). Der Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ im Sinne von § 31 BGB ist dabei weit auszulegen. Es genügt, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist, oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 05.03.1998, Az. III ZR 183/96, juris). Mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat insoweit davon aus, dass es auf der Hand liegt, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant – ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB –, der an der Entscheidung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware beteiligt war, über die vorstehend wiedergegebenen, haftungsbegründenden Kenntnisse und Vorstellungen verfügte. Dies folgt aus der Tragweite dieser Entscheidung, da die Software gerichtsbekannt für eine gesamte Diesel-Motorengeneration konzipiert war und flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen zahlreicher verschiedener Typen eingesetzt werden sollte. Überdies handelte es sich um eine Strategieentscheidung verbunden mit hohen Risiken für den gesamten Konzern und persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Bei dieser Sachlage ist es fernliegend, dass der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sein sollen und die Entscheidung lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Mitarbeiter zuzuschreiben sein könnte, zumal für diese Mitarbeiter den arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, Az. 7 U 445/18, BeckRS 2020, 955; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 12 U 61/19, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 8 U 41/19, BeckRS 2020, 1038). Vor diesem Hintergrund genügt der Kläger seiner Darlegungslast für die anspruchsbegründende Zurechnung gemäß § 31 BGB vorliegend mit seinem Vortrag, dass jedenfalls unter die Norm des § 31 BGB fallende „Repräsentanten“ der Beklagten jeweils die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht haben. Mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung nimmt der Senat insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten an, da der Kläger hinsichtlich der unternehmensinternen Abläufe bei der Beklagten vollständig außerhalb des eigentlich von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht (vgl. BGH, Urteil v. 20.10.2005, IX ZR 276/02, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18, juris). Vor dem Hintergrund der vorstehend beschriebenen Sachlage ist es der Beklagten auch zumutbar, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, die gegen eine Kenntnis ihres Vorstands oder sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB sprechen. Dem genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, dass nach dem aktuellen internen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten oder im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis vom Einsatz der Software in Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung gehabt hätten. Die Beklagte trägt mithin weder zu den an der Entscheidung über den Einsatz der Software beteiligten Personen im Unternehmen noch zu den relevanten internen Betriebsabläufen vor. Nicht einmal der aktuelle Ermittlungsstand, auf den die Beklagte sich bezieht, wird dargelegt (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn keine unter § 31 BGB fallende Person aufseiten der Beklagten sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hätte, so muss es jedenfalls eine zum Verrichtungsgehilfen bestimmte Person gewesen sein, so dass sich eine Zurechnung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ergäbe. Zu einer die Zurechnung ausschließenden Exkulpation gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht vorgetragen. Eine solche Exkulpation ist ihr auch unzweifelhaft nicht möglich. In dem Fall, dass Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB gelten, eigenständig und ohne Wissen ihrer Vorgesetzten die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware in Verkehr gebracht hätten, läge jedenfalls evident ein Verstoß gegen die im Rahmen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB in der höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannte (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 408/94, juris) Verpflichtung des Prinzipals zur hinreichenden Überwachung von Verrichtungsgehilfen vor. b) Als Rechtsfolge steht dem Kläger gegen die Beklagte auf Grundlage der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 11.918,90 € zu. aa) Der Ersatzanspruch richtet sich auf Grundlage der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB außerhalb vertraglicher Verbindungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RG, Urteil vom 02.10.1907, Az. V 8/07, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, juris) auf das so genannte negative Interesse. Der Geschädigte ist mithin so zu stellen, wie er ohne Vornahme der schädigenden sittenwidrigen Handlung stünde (BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.VI ZR 325/09, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2019, Az. 13 U 670/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 826 BGB Rn. 69 m. w. N.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 826 BGB Rn. 153). bb) Vorliegend folgt daraus, dass der Kläger aufgrund seiner sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte von dieser grundsätzlich die Erstattung des für den Erwerb des Pkws entrichteten Kaufpreis verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19). cc) Von dem an den Kläger von der Beklagten danach zu erstattenden Kaufpreis des Pkws ist der Wert der von dem Kläger aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. (1) Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urteil vom 14.03.1903, Az. V 458/02, juris) sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1962, Az. VIII ZR 12/61, juris) muss der Gläubiger auch bei einer deliktischen Schadensersatzforderung ausgehend von dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 BGB bei der Errechnung seines Schadens hinnehmen, dass auch die Vorteile berücksichtigt werden, die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Infolgedessen muss sich der Kläger bei seinem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Wert der von ihm aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Denn dieser Vorteil beruht unmittelbar auf der durch Eingehung des Kaufvertrages über das Fahrzeug herbeigeführten Schädigung (BGH Urteil vom 02.07.1962, Az. VIII ZR 12/61, juris). Ausgehend von diesem so genannten Grundsatz der Vorteilsausgleichung bzw. des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes wird auch in der nach Kenntnisstand des Senats insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in Fallkonstellationen wie der vorliegenden von der Schadensersatzforderung unter der erforderlichen automatischen Saldierung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. VI ZR 26/06, juris) ein Abzug für den Wert der Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs vorgenommen (KG Berlin, Urteil vom 18.11.2019, Az. 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020, Az. 3 U 89/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, Az. 7 U 445/18, BeckRS 2020, 955; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, Az. 13 U 40/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2019, Az. 12 U 583/19, BeckRS 2019,32695; OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2019, Az. 12 U 696/19, BeckRS 2019, 31887; OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020, Az. 18 U 147/19, juris; OLG München, Urteil vom 05.02.2020, Az. 13 U 4071/18, BeckRS 2020, 657; OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 8 U 41/19, BeckRS 2020, 1038; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.02.2020, Az. 3 U 114/19, BeckRS 2020, 2489; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 U 128/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020, Az. 17 U 95/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2 U 306/19, juris). Die gegen die Anwendung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Erwägungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Auch beim Verbrauchsgüterkauf sind bei der insoweit allenfalls vergleichbaren Lage des Rücktritts vom Käufer Nutzungen herauszugeben bzw. deren Wert zu erstatten. Die vorliegende Fallgestaltung ist auch mit dem Bereicherungsrecht nicht zu vergleichen. Unabhängig davon kann ohnehin nicht von einer „aufgedrängten Benutzung“ gesprochen werden. Der Kläger hat das Fahrzeug in der Vergangenheit genutzt, weil es so wollte, und nutzt es auch weiterhin, weil er es so will. Auch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Der Kläger war und ist Eigentümer des Fahrzeugs. Ein Vorteilsausgleich steht auch weder im Widerspruch zur Auslegung europäischer Rechtsnormen noch verstößt er gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Spezielle europarechtliche Normen zu diesem Punkt existieren nicht. Daraus, dass Kraftfahrzeughersteller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens europarechtliche Normen und Vorgaben einzuhalten haben, lässt sich gegen die Anrechnung eines Vorteilsausgleichs im Schadensrecht nicht herleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Käufer durch die Annahme eines Nutzungsentschädigungsanspruchs in der Geltendmachung seiner Rechte stark beeinträchtigt oder sogar davon abgehalten werden könnte. Schließlich ist auch die Interessenlage beim Aufrechnungsverbot des § 393 BGB mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. (2) Den Wert der anzusetzenden Nutzungen des Fahrzeugs bestimmt der Senat – ebenfalls in Übereinstimmung mit der vorstehend bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung – auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der so genannten Methode des linearen Wertschwundes auf der Grundlage der linearen Berechnung anhand der zu erwartenden Gesamtlaufleistung und des Bruttokaufpreises des Fahrzeugs. Bei der anzusetzenden Gesamtlaufleistung handelt es nicht um eine dem Strengbeweis unterliegende Schätzgrundlage, sondern diese ist ihrerseits gemäß § 287 ZPO schätzbar, steht also im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03, juris; Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az. 8 U 58/12, juris). Es genügt dem durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an einer typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der Möglichkeit zur Schätzung der Laufleistung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Reinking/Eggert, Der Autokauf (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03, juris). Danach gilt: Die Laufleistung hängt vom Fahrzeugtyp ab. Je nach Wagenklasse und Motorisierung kann eine Laufleistung von 100.000 km bis 400.000 km angesetzt werden. Je kleiner der Motor ist, desto geringer ist vom Grundsatz her die Lebensdauer (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 3571 ff.). Unter Berücksichtigung des Typs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einem 2,0-Liter Dieselmotor ausgestattet ist, sieht der Senat den Ansatz einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern als angemessen an. Der zugrunde zu legende Bruttokaufpreis des Fahrzeugs beträgt 42.500,00 €. Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt die Bestimmung des Nutzungswertes einer gekauften Sache im Ausgangspunkt nach dem Wert, den die Benutzung der Kaufsache für den Käufer hat. Dabei ist davon auszugehen, dass der gezahlte Bruttokaufpreis diesen Wert verkörpert, weil die in diesem liegende Bewertung des Nutzens der Kaufsache für die Dauer ihrer Nutzbarkeit vom Käufer akzeptiert wurde (BGH, Urteil vom 26.06.1991, Az. VIII ZR 198/90, juris). Dementsprechend kann auch der Wert der Nutzung der Kaufsache nur dann beeinträchtigt sein, wenn eine Einschränkung der bei Kauf erwarteten Nutzbarkeit gegeben ist (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. VII ZR 325/03, juris). Dies ist aber vorliegend auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeuges des Klägers eine Einschränkung der Nutzung durch den Kläger zur Folge gehabt haben sollte. Das Fahrzeug war durchgehend zum Zwecke des Fahrens geeignet. (3) Ausgehend von der Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Kauf von 8.000 km sowie dessen Laufleistung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs des Pkws am 30.08.2018 von 68.250 km, also 60.250 vom Kläger gefahrenen Kilometern, ergibt sich ein anzusetzender Nutzungswertbetrag von € 10.581,10 €. dd) Aufgrund des am 30.08.2018 erfolgten Verkaufs des Pkws ist nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung hier zudem grundsätzlich auch der durch den Kläger dabei erzielte Verkaufserlös in Höhe von 20.500,00 € in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang geht der Senat jedoch davon aus, dass sich der ausweislich der Rechnung der Fa. I GmbH & Co. KG in C vom 20.12.2013 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.100,00 € am 18.12.2013 erfolgte Einbau einer Standheizung werterhöhend auf den Verkaufserlös ausgewirkt hat, wobei der Senat diese Werterhöhung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs des Pkws am 30.08.2018 gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € schätzt. ee) Demnach ergibt sich ausgehend von dem Bruttokaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 42.500,00 € unter Abzug der Nutzungsentschädigung in Höhe von € 10.581,10 € sowie des von dem Kläger erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 20.500,00 € abzüglich der durch den Einbau der Standheizung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs noch vorhandenen Werterhöhung in Höhe von 500,00 € ein von der Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von 11.918,90 €. ff) Nicht zu erstatten sind demgegenüber in Abweichung von der angefochtenen Entscheidung die in den Gründen des angefochtenen Urteils genannten Aufwendungen aus den Rechnungen des Autohauses T in C vom 12.11.2013 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 199,81 € für den Austausch einer Armlehne und einer Zierleiste der Türverkleidung, vom 27.01.2016 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 206,31 € für den Einbau einer Marderabwehranlage und vom 29.11.2016 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 364,75 € für die Prüfung der leuchtenden Motorkontrollleuchte. Die Eingehung dieser Verbindlichkeiten kann anders als die Kaufpreisverbindlichkeit nicht als ungewollt angesehen werden kann. Während der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw zum Erwerb eines Kaufgegenstandes eingegangen ist, der mit dem unerkennbaren Risiko der völligen Gebrauchsuntauglichkeit behaftet war, waren diese Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt mit dem Risiko einer völligen Gebrauchsuntauglichkeit belastet. Weiter handelt es sich bei diesen Aufwendungen um die Kosten für Service- und Reparaturmaßnahmen bzw. im Falle des Einbaus der Marderabwehranlage um die Kosten für den Einbau eine Sonderausstattung, bei denen es sich insoweit nicht um zurechenbare Folgen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung der Beklagten handelt. Ferner hat der Kläger für diese Aufwendungen eine vollwertige Gegenleistung erhalten. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung sind auch die Aufwendungen aus der Rechnung der Fa. I GmbH & Co. KG in C vom 20.12.2013 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.100,00 € für den Einbau einer Standheizung nicht zu erstatten. Dabei handelt es sich ebenfalls um die Kosten für den Einbau einer Sonderausstattung, bei denen es sich insoweit nicht um zurechenbare Folgen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung handelt. Da sich aus Sicht des Senats der Einbau der Standheizung aber werterhöhend auf den Verkaufserlös ausgewirkt haben dürfte, ist dies – wie oben geschehen – im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei der Ansetzung des Verkaufserlöses angemessen zu berücksichtigen. Weiter kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten und über den in der angefochtenen Entscheidung tenorierten Umfang hinausgehenden Aufwendungen verlangen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich ebenfalls um die Kosten für gewöhnliche Service- und Reparaturmaßnahmen, bei denen es sich insoweit nicht um zurechenbare Folgen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung der Beklagten handelt. Zudem hat der Kläger auch für diese Aufwendungen eine vollwertige Gegenleistung erhalten. c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – kein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB auf den Kaufpreis zu (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; so auch: KG Berlin, Urteil vom 18.11.2019, 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, Az. 7 U 445/18, BeckRS 2020, 955; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701; OLG München, Urteil vom 05.02.2020, 13 U 4071/18, BeckRS 2020, 657; OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 8 U 41/19, BeckRS 2020, 1038; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 U 128/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020, Az. 17 U 95/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2 U 306/19, juris; a. A. : OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019; Az. 16 U 199/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020, Az. 18 U 147/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, Az. 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205). Nach § 849 BGB kann der Verletzte für den Fall, dass wegen einer Entziehung der Sache der Wert oder wegen der Beschädigung der Sache die Minderung des Wertes zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Der Normzweck des § 849 BGB besteht darin, dem Verletzten ein Mindestbetrag an Kompensation für die erlittene Einbuße an Nutzungsmöglichkeit zu gewähren. Der letztlich endgültig verbleibende Verlust an Nutzbarkeit der Sache, der durch einen späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht mehr nachgeholt werden kann, soll so durch einen pauschalierten Ersatz ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, Az. VI ZR 191/81, BeckRS 9998, 102054; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; Palandt, BGB, 79. Auflage, § 849 BGB Rn. 1). Aus § 849 BGB lässt sich hingegen kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach alle Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung stets und unabhängig vom Vorliegen des Verzuges vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.1993, Az. III ZR 91/92, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen hinsichtlich des vom Kläger gezahlten Kaufpreises die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 849 BGB nicht vor. Zunächst kann bereits nicht von einer Entziehung gesprochen werden, wenn der Geschädigte für das weggegebene Geld eine Gegenleistung erhält. Die hier in der Nutzung des Pkws zu sehende Gegenleistung konnte der Kläger auch während seiner gesamten Besitzzeit uneingeschränkt anstelle des weggegebenen Kaufpreises nutzen. Der ursprünglich vorhandene Sachmangel im Rechtssinne durch das Stilllegungsrisiko hat sich nicht in einem Minderwert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit ausgewirkt. Auch sind – wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Nutzungswertersatzes dargelegt – wertmäßig abbildbare Nutzungsnachteile hinsichtlich des mit dem „entzogenen“ Kaufpreis erworbenen Fahrzeugs nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2019, Az. 19 U 139/19, vom 20.03.2020, Az. 19 U 215/19, und vom 13.03.2020, Az. 19 U 175/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, Az. U 290/18, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019, Az. 13 U 73/19, juris; OLG Koblenz Urteil vom 28.08.2019, Az. 5 U 1218/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris). Weiter ist auch die weitere Voraussetzung des § 849 BGB, nämlich dass wegen der Sachentziehung der Wert zu ersetzen sein muss, in den Fällen des so genannten Abgas-Skandals nicht erfüllt. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist nicht auf Wertersatz, sondern auf die Beseitigung des in dem ungewollten Vertrag liegenden Schadens bzw. in der Rückgängigmachung dieses Vertrages gerichtet. Ferner würde die Zuerkennung von Deliktszinsen nach § 849 BGB gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen – zuletzt im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 – bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein anderes Fahrzeug gekauft. Dass es sich bei diesem Alternativfahrzeug um ein wesentlich preisgünstigeres gehandelt hätte, ist hingegen nicht vorgetragen. Mithin wäre dem Kläger der von ihm gezahlte Kaufpreis auch ohne das schädigende Ereignis nicht zur Nutzbarkeit verblieben. Er hätte den gezahlten Kaufpreis vielmehr ebenso weggegeben und ihn nicht zinsbringend anlegen können. d) Dem Kläger steht auch nach keiner anderen Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf Zinsen auf den entrichteten Kaufpreis für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Entrichtung des Kaufpreises, mithin ab dem 16.09.2013, oder ab einem späteren Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu. e) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Prozesszinsen auf die berechtigte Hauptforderung ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 15.02.2019, zu. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in dem tenorierten Umfang zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Wie oben ausgeführt wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen Fahrzeuge die auch hier streitentscheidende Frage des Bestehens eines Anspruchs auf die Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.