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Beschluss

20 U 68/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.20U68.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.089,09 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.089,09 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 05.05.2020 (Bl. 30 ff. eGA-II) greifen – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 09.07.2020 (eGA-II 62 ff.) – nicht durch. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung von ihm geleisteter Prämien in Höhe von 7.089,09 € noch ein solcher aus Herausgabe gezogener Nutzungen, jeweils nebst Zinsen, zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 (eGA-II 48 ff.). Die dagegen vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung. a) Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16, BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/15, juris; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 17 f.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung des Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2020 hat der Senat diese vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. b) Bei Anlegung dieses Maßstabes verbleibt es – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2020 – bei der Wertung, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände das Widerspruchsrecht verwirkt ist. Die dafür maßgeblichen Gründe hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 dargelegt. aa) An der dort niedergelegten Bewertung ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.07.2020 ausführt, er habe wegen der unzureichenden drucktechnischen Hervorhebung der Belehrungen überhaupt nichts von seinem Widerspruchsrecht gewusst. Denn jedenfalls die Belehrung im Policenbegleitschreiben (eGA-I 115 f.) war sehr wohl drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. hatte die Belehrung in „drucktechnisch deutlicher Form“ zu erfolgen. Dazu musste sie so gestaltet sein, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf die hier in Rede stehende Belehrung erfüllt. Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung springt dem Versicherungsnehmer schon deshalb ins Auge, weil sie als einziger Absatz innerhalb des kurzen – es umfasst nur knapp mehr als eine Seite – und zudem übersichtlich gestalteten Begleitschreibens mittig auf der ersten Seite in Fettdruck gehalten ist. In dieser Form kann sie einem Versicherungsnehmer, der das Begleitschreiben – das typischerweise als erstes zur Kenntnis genommen wird – liest, nicht entgehen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 – 7 U 79/18, juris Rn. 43; insoweit vom BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet in BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, juris). Dass eine Belehrung auch im Policenbegleitschreiben enthalten sein kann, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des BGH geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – IV ZR 558/15, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – IV ZR 16/14, juris Rn. 8). Sollte der Kläger daher, wie von ihm behauptet, trotz dieser – wenn auch wegen des fehlenden Hinweises, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügte, inhaltlich unvollständigen – Belehrung im Policenbegleitschreiben von seinem Widerspruchsrecht überhaupt keine Kenntnis gehabt haben, beruht dieser Umstand allein auf eigener Nachlässigkeit des Klägers und kann nicht der Beklagten angelastet werden. bb) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, bei mehreren erteilten Belehrungen müsse jede für sich genommen ordnungsgemäß sein, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung verwehrt sein kann (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris). Wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 ausgeführt hat, erfordern auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. zu den begrenzten Zielen und dem Schutzzweck des Europarechts insoweit EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.; dazu auch OGH, Urteil vom 10.02.2020 – 7 Ob 4/20 v, VersR 2020, 574; offen gelassen noch von BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, VersR 2017, 275, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484, juris Rn. 19). Vielmehr ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EuGH, a.a.O.,juris Rn. 81 a.E.). Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die einzelnen, jeweils in unterschiedlichen Punkten unvollständigen Belehrungen sich zu einer ordnungsgemäßen Belehrung ergänzen konnten. Denn selbst bei Annahme einer insgesamt fehlerhaften Belehrung führt die vorzunehmende einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände aus der tatrichterlichen Sicht des Senats dazu, dass dem Kläger die Ausübung des Widerspruchsrechts aus § 242 BGB verwehrt war. 2. Auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO normierten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Entscheidung erfordern keine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die Entscheidung betrifft lediglich die auf den Einzelfall bezogene tatrichterliche Beurteilung, ob § 242 BGB der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegensteht. Die – mit dem Antrag auf Zulassung der Revision – verbundene Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2020, die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, ist unzutreffend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.