OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 W 37/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0831.11W37.20.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.06.2020 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird für folgende Anträge vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall auf der F vor der Hausnummer 1 in H vom 17.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

4. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und U in H, in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gebühr nach KV 1826 soll zur Hälfte erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.06.2020 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 teilweise abgeändert. Der Antragstellerin wird für folgende Anträge vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall auf der F vor der Hausnummer 1 in H vom 17.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und U in H, in Höhe von 201,71 € freizustellen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gebühr nach KV 1826 soll zur Hälfte erhoben werden. Gründe: Die gem. § 127 Abs.2 S.2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die beabsichtigte Klage hat im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs1. S.1 ZPO.Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben ihre Grundlage in §§ 839, 249, 253 Abs.2 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a, 47 Abs.1 StrWG NRW. Unter Beachtung der vom Landgericht im Grundsatz zutreffend dargestellten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Antragsgegnerin betreffend die Unfallstelle hat die Antragstellerin eine schuldhafte und eine für die ihr entstandenen Schäden kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung der Antragsgegnerin hinreichend schlüssig vorgetragen.Nach dem Vortrag aus der Antragsschrift und den zur Akte gereichten Fotografien, Bl.8 d.A., bestehen hinreichende Erfolgsaussichten dafür, dass die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung darlegen und beweisen kann, dass für ihren Sturz eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle in Form der lose, mit erheblichen Zwischenräumen verlegten Plattierung und sich dadurch ergebenden scharfkantigen Höhenunterschieden ursächlich geworden ist, diese Gefahrenstelle von der Antragsgegnerin trotz behaupteter regelmäßiger Kontrollen nicht beseitigt worden ist und sich die Antragstellerin durch den Sturz die behaupteten Verletzungen zugezogen hat. Zu den Einzelheiten, welche der auf der Fotografie 1, Bl.8 d.A., erkennbare Schadstellen zu dem Sturz der Antragstellerin geführt hat, ob der Sturz durch eine lose Platte und/oder durch einen bestimmten Höhenversatz verursacht worden ist, ist die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung ist nach den in dem angefochtenen Beschluss angeführten Maßstäben zu den Anforderungen an die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten zu bewerten, ggfs. sind die benannten Zeugen zu vernehmen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts ausdrücklich nicht, nach der eine lose Plattierung, scharfkantige Niveauunterschiede und erhebliche Zwischenräume zwischen den Gehwegplatten im Bereich von Hauseingängen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen, weil sich Fußgänger in diesem Bereich mit einem gesteigerten Maß an Aufmerksamkeit bewegen müssen. Der Gehweg steht Fußgängern grundsätzlich in seiner gesamten Breite als Verkehrsfläche zur Verfügung. Die schadhafte Stelle war auch - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2014, 11 U 95/13, entschiedenen Fall - nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit so weithin erkennbar, dass sich die Antragstellerin dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern durfte.Was die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs angeht, war Prozesskostenhilfe nur für einen Betrag von 1.000,00 € zu bewilligen. Die Vorstellung der Antragstellerin, das angemessene Schmerzensgeld habe sich auf mindestens 2.000,00 € zu belaufen, erscheint unter Berücksichtigung der für Frakturen der Hand bzw. der Finger zuerkannten Schmerzensgelder (vgl. Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker, 2020, Nr.892 ff) bereits bei voller Haftung der Antragsgegnerin übersetzt. Des Weiteren wird das Landgericht nach Anhörung der Antragstellerin zum Unfallhergang zu prüfen haben, ob und inwieweit bei der Schmerzensgeldbemessung ein Mitverschulden der Antragstellerin (§ 254 BGB) zu berücksichtigen ist. Die zu bewilligende Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Feststellungsantrag, da die Antragstellerin geltend macht, nach wie vor unter den Folgen der Verletzung zu leiden.Wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs in Höhe von 201,71 € zu bewilligen; dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr.2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs.4 ZPO.