Beschluss
11 U 95/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0124.11U95.13.00
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Tenor
In dem Berufungsrechtsstreit
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob sie die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.
Entscheidungsgründe
In dem Berufungsrechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob sie die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt. Gründe I. Die am ##.##.1969 geborene Klägerin verlangt unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen immaterieller und materieller Schäden aufgrund eines behaupteten Sturzes am 29.01.2012 gegen 02:30 Uhr in Y. Die Klägerin benutzte zu diesem Zeitpunkt den I-Weg in Y. Die Straße ist in diesem Bereich eine Sackgasse in einer verkehrsberuhigten Zone. Ein Bürgersteig ist nicht angelegt. Als sie nach links in die P-Straße – in der sie wohnt – habe einbiegen wollen, sei der Absatz ihres rechten Schuhs in einem Loch hängen geblieben. Dadurch sei sie umgeknickt und gestürzt. Sie erlitt eine Wadenbeinfraktur und einen Ausriss der vorderen und hinteren Syndesmose. Die Verletzung musste operativ mit Stellschrauben versorgt werden, welche in einer weiteren Operation wieder entfernt wurden. Hinsichtlich der vorgetragenen verletzungsbedingten Beeinträchtigungen, deren Zusammenhang mit einem Sturz die Beklagte bestreitet, wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift verwiesen. Zu dem für den Sturz angeblich ursächlichen Loch hatte die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, es sei ca. 40 cm lang, ca. 3-5 cm breit und sei ca. 1,5 cm tief gewesen. Es handele sich dabei um eine lange schmale Beschädigung der Oberfläche durch einen Radlader. Diese Beschädigung sei nur unzureichend mit Bitumen verfüllt worden, weshalb sich immer wieder Löcher bildeten. Die beklagte Stadt sei auch bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Fahrbahndecke dort defekt sei und man stürzen könne. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin abgewiesen. Zuvor hat es im Termin die Originale der Lichtbilder in Augenschein genommen, welche in Kopie als Bl. 32 der Akte vorliegen, und dabei festgestellt, dass der Zollstock ca. 1 bis 1,2 cm tief in den Spalt hineinreicht. Eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle liege nicht vor. Dies gelte nicht nur dann, wenn man von einer bestimmungsgemäßen Nutzung nur durch Fahrzeuge ausgehe, sondern auch, wenn man hier die an einen Gehweg zu stellenden Anforderungen zugrunde lege. Ein Fußgänger müsse in dieser wenig frequentierten Straße in einem von Einzelbebauung geprägten Wohngebiet am ländlichen Ortsrand von Y mit Unebenheiten, wie dem für den Sturz ursächlichen Riss rechnen. Selbst wenn man von einer Haftung dem Grunde nach ausginge, würde ein Anspruch aufgrund eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin ausscheiden. Sie sei als Anwohnerinnen mit der Örtlichkeit vertraut, überdies sei der Riss wegen des farblichen Unterschieds zum Asphalt erkennbar. Schließlich hätte sie besonders aufmerksam sein müssen, da sie sich im Dunkeln fortbewegt habe und potentiell gefährlichere Absatzschuhe gewählt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Klägerin in vollem Umfang gegen die Klageabweisung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter. Der I-Weg werde überwiegend von Fußgängern und Radfahrern benutzt, so dass deren Sicherheitsbedürfnis zu Grunde zu legen sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Weg von vielen Personen genutzt werde, da er das vorhandene Neubaugebiet mit der Innenstadt verbinde. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass ein Höhenunterschied von 2 cm hinzunehmen sei, so habe man zwar vorgetragen, der Riss seit ca. 1,5 cm tief gewesen. Dies sei aber nur ein Schätzwert gewesen und es möge sein, dass der Riss sogar 2-3 cm tief gewesen sei. Die Klägerin habe relativ hohe Absätze getragen, so dass der Absatz auch bequem mehrere Zentimeter tief in das Loch gepasst habe. Auch die erstinstanzlich vorgetragene Breite von 3-5 cm sei eine Schätzung gewesen. Eine genaue aktuelle Messung habe ergeben, dass der Riss ca. 5-7 cm breit gewesen sei. Er sei überdies 12,9 m lang gewesen. Aufgrund der ansonsten ebenen Oberfläche müsse man dort auch nicht mit einem derartigen Riss rechnen. Der Riss sei der Klägerin auch nicht bekannt gewesen. Der farbliche Unterschied zum restlichen Untergrund sei auch nicht so hoch, dass die verfüllte Stelle sofort auffalle. Aufgrund des Schuhwerks sei kein Mitverschulden anzunehmen. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass viele Frauen mit hochhackigen Schuhen wesentlich sicherer laufen könnten, als mit flachen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats; auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten. 1. Die Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die beklagte Stadt zu. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Amtshaftung wegen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 9, 9a, 47 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Aus den genannten Vorschriften des StrWG NRW ergibt sich für die beklagte Stadt grundsätzlich die Verpflichtung, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Sie muss dabei jedoch nicht für alle erdenkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH NZV 2012, 533, 534 m. w. N.). Dabei gibt es keine starren Regeln, welche Unebenheiten oder Kanten hinzunehmen sind. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles (Hager in: Staudinger BGB - Neubearbeitung 2009, § 823 E 163). Maßgebend ist dabei die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Fußgänger orientiert (OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100). Nach diesen Grundsätzen ist die Stelle des behaupteten Sturzes keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Dabei ist grundsätzlich von einer Sicherheitserwartung auszugehen, wie sie an einen gut frequentierten Gehweg in einem Wohngebiet zu stellen ist. Bei der vorliegenden einheitlichen Verkehrsfläche ohne Trennung zwischen Fahr- und Gehweg muss der Verkehrssicherungspflichtige mit einer Nutzung der gesamten Verkehrsfläche auch durch Fußgänger rechnen. Es sind darüber hinaus aber keine besonderen Anforderungen zu stellen, da der zu erwartende durchschnittliche Benutzer nicht in seiner Wahrnehmungs- und/oder Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gefahr einer zu erwartenden übermäßigen Ablenkung der Benutzer – wie beispielsweise in einer Fußgängerzone mit Schaufenstern und Ladenlokalen – besteht ebenfalls nicht. Ausgehend von einer danach erforderlichen durchschnittlichen Aufmerksamkeit ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein Fußgänger die für den Sturz ursächliche Beschädigung der Straßenoberfläche auch bei schlechten Lichtverhältnissen erkennen und sich auf sie einstellen kann. Die ausgebesserte Stelle macht eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers erforderlich. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt kann die Beschädigung erkannt und die von ihr ausgehende Gefahr beherrscht werden. Die ausgebesserte Stelle ist bereits durch ihre erhebliche Länge erkennbar. Die Klägerin trägt insoweit mit ihrer Berufung vor, sie sei 12,9 m lang. Man kann sehen, dass die Straßenoberfläche in diesem Bereich einen anderen Belag hat bzw. repariert worden ist. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Bitumenfüllung bei Nacht und – jedenfalls nach den hier zugrundegelegten Angaben der Klägerin – schlechter Beleuchtung durch die dort stehende Laterne, nicht sofort ins Auge fällt und ohne weiteres erkannt werden kann. Der Kontrast zwischen dem grauen Asphalt und dem schwarzen Bitumen ist in dieser Situation nicht so deutlich, wie etwa auf dem unteren Lichtbild auf Bl. 30 der Akte zu erkennen. Dennoch ist der Streifen mit der bei Dunkelheit gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund der andersartigen Oberfläche und der farblichen Abweichung erkennbar. Bei Veränderungen im Straßenbelag ist es jedoch erforderlich, dass ein Verkehrsteilnehmer sich im Bereich der betreffenden Stelle mit einem gesteigerten Maß an Aufmerksamkeit fortbewegt. Bei Anwendung der danach erforderlichen gesteigerten Sorgfalt muss ein Fußgänger sich so vorsichtig fortbewegen, dass er auch schadhafte Stellen wie im vorliegenden Fall erkennt und sich auf sie einstellt. Auch die Größe der schadhaften Stelle führt nicht zur Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Dabei legt der Senat seiner Beurteilung vor allem die mit der Klageschrift eingereichten Lichtbilder auf Bl. 30-32 der Akte zu Grunde. Hinsichtlich der von der Klägerin hierzu gemachten Größenangaben ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin nun von ihrem erstinstanzlichen Vortrag abweicht. Das gilt hinsichtlich der Tiefe der schadhaften Stelle vor allem angesichts der Feststellungen des Landgerichts bei der Inaugenscheinnahme der Original-Lichtbilder. Hinsichtlich der Breite der schadhaften Stelle ist unklar, wie die jetzt behauptete genaue aktuelle Messung durchgeführt worden sein soll, wenn doch die Stelle – wenn auch nur unzureichend – geflickt worden sein soll. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Ob eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegt beurteilt sich, wie auch die Klägerin selbst anmerkt, nicht anhand starrer Grenzen in Zentimetern oder Millimetern. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Diese können hier nach Auffassung des Senats anhand der erwähnten Lichtbilder beurteilt werden. Das Ausmaß der Defekte in der Straßenoberfläche lässt sich anhand der Proportionen des auf den Bildern zu sehenden Zollstocks gut beurteilen. Dabei ist der Senat der Auffassung, dass ein Oberflächenschaden von diesem Ausmaß kein Risiko darstellt, auf das sich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht einstellen kann. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Eine Entscheidung des Senats ist zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erforderlich. Mit dieser Entscheidung wird allein die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht auf einen konkreten Einzelfall angewandt. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte weicht der Senat nicht ab. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten. Die erlittenen Verletzungen der Klägerin sind zwar erheblich. Sie ist aber nicht in ihrer Existenz betroffen.