Beschluss
1 Vollz (Ws) 198/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0916.1VOLLZ.WS198.20.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den seit dem 14. Juni 2011 in Haft befindlichen Betroffenen wird aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 05. Juli 2012 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA X vollstreckt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 06. April 2020, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05. Februar 2020, der auf Aufhebung der Entscheidung, ihn vom Wohngruppenvollzug auf der Abteilung E 1, Pädagogisches Zentrum, und damit einhergehend vom Schulbesuch abzulösen, sowie auf Rückverlegung und Ermöglichung des Schulbesuchs gerichtet war, zurückgewiesen worden ist. Hintergrund der angegriffenen Anordnung war, dass der Betroffene sich zunächst zur Absolvierung einer schulischen Bildungsmaßnahme (Abitur) auf der Abteilung E 1, Pädagogisches Zentrum befand, wo die Unterbringung in Wohngruppen erfolgt. Auch sein Bruder S und der Mitgefangene E waren dort untergebracht. Nachdem es auf dem Abteilungsflur E 1 am 30. Januar 2020 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und seinem Bruder einerseits und dem Mitgefangenen E andererseits gekommen war, durch die alle drei derart verletzt wurden, dass eine ambulante medizinische Versorgung, in Bezug auf den Mitgefangenen E im JVK Y, erfolgen musste, widerrief der Leiter der JVA X die Eignung des Betroffenen für den Wohngruppenvollzug, womit einherging, dass ihm die Präsenz-Teilnahme an der schulischen Maßnahme untersagt wurde. Auch gegen den Bruder des Betroffenen und den Mitgefangenen E ergingen gleichartige Entscheidungen. Der Betroffene wurde auf eine gesicherte Abteilung verlegt. Die weiteren Unterrichtsmaterialien zur autodidaktischen Bearbeitung nebst Korrektur durch die Lehrer wurden ihm zur Verfügung gestellt, zudem wurde ihm im Falle des Verzichts auf die diesjährigen Prüfungen die Teilnahme an den Abiturvorklausuren und den Abiturprüfungen bzw. eine Wiederholung des fünften und sechsten Semesters im nächsten Abiturkurs ermöglicht. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer zunächst u.a. dargestellt, der Betroffene habe vorgetragen, der Mitgefangene E habe die körperliche Auseinandersetzung unvermittelt begonnen, er selbst - der Betroffene - habe sich lediglich gewehrt, wobei sein Bruder ihm zur Hilfe gekommen sei. Weiter wird in den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargestellt, der Antragsgegner habe für seine Ablösungsentscheidung in Bezug auf den Betroffenen nicht für entscheidend gehalten, wer die Auseinandersetzung begonnen habe, sondern die Verwicklung des Betroffenen in die körperliche Auseinandersetzung an sich ausreichen lassen. Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer sodann ausgeführt, der Antragsgegner habe ermessensfehlerfrei auf Grundlage des § 83 Abs. 3 StVollzG NRW die Eignung des Betroffenen für den Wohngruppenvollzug (womit die Ablösung von der Präsenz-Teilnahme am Schulunterricht einherging) widerrufen. Zwar sei der genaue Hergang der Auseinandersetzung nach den Aussagen der Streitbeteiligten und mehrerer namentlich bezeichneter Zeugen streitig, wobei die Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf die jeweiligen Blattzahlen auf die entsprechenden Niederschriften bzw. Vermerke betreffend die Aussagen Bezug nimmt, das Interesse an der Aufhebung der Maßnahme überwiege indes den Vertrauensschutz des Betroffenen an deren Fortbestehen, zumal er nach seinen eigenen Ausführungen an einer massiven körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen und die Erforderlichkeit der massiven körperlichen Übergriffe auf den E zur Verteidigung „nicht nachvollziehbar vorgetragen“ sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch am 14. Mai 2020 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung an das Landgericht Arnsberg beantragt und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 24. August 2020 ebenfalls beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei der Senat die insoweit eingeräumte Frist angesichts des Erfolgs der Rechtsbeschwerde (vgl. nachfolgend unter II.) nicht hat verstreichen lassen. II. Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und auch zuzulassen, weil die tatsächlichen Feststellungen bzw. rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 527/16 m.w.N.; vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.). Der über die die in § 116 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinausgehende Zulassungsgrund der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung ist bereits mangels inhaltlicher Darstellung des Inhalts der in Bezug genommenen Aussagen der Streitbeteiligten und der namentlich bezeichneten Zeugen gegeben. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG bestimmt, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist. Denn nur bei Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und der tragenden rechtlichen Erwägungen ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung im vorgenannten Sinne möglich, da ihm das Heranziehen von Erkenntnisgrundlagen außerhalb der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als einziger und letzter Tatsacheninstanz wegen der Revisionsähnlichkeit der Rechtsbeschwerde verwehrt ist (Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 115 Rn. 78 m.w.N.). Soweit § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Möglichkeit der Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke ermöglicht, ist dies indes bereits nach dem Gesetzeswortlaut „nur wegen der Einzelheiten“ und zudem nur durch den Verweis auf „nach Herkunft und Datum“ genau zu bezeichnende Schriftstücke zulässig. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss indes nicht. Vielmehr erschöpft sich die Darstellung sämtlicher Aussagen in der bloßen Bezugnahme, ohne dass der jeweilige Inhalt auch nur im Ansatz geschildert wird. Darüber hinaus werden jeweils ausschließlich Blattzahlen („Bl. 48 d.A.“ bzw. „Bl. 64 ff. d.A.“) angegeben, wobei eine nach Herkunft und Datum genau bezeichnete Angabe gänzlich fehlt. Eine entsprechende inhaltliche Darstellung der jeweiligen Aussagen war indes unerlässlich, um dem Senat die Überprüfung einer Rechtsverletzung zu ermöglichen. Dies gilt schon im Hinblick auf die Erforderlichkeit der gegenüber dem Betroffenen getroffenen Ablösungs- bzw. Widerrufsentscheidung des Antragsgegners, für deren Beurteilung der genaue Ablauf der Tätlichkeiten einschließlich des jeweiligen Verhaltens der Beteiligten relevant ist. Denn ungeachtet dessen, dass die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen des Betroffenen zum Ablauf der Tätlichkeiten als „nicht nachvollziehbar“ bewertet, eine Notwehrlage verneint und (auch) auf dieser Grundlage die Ablösungsentscheidung als nicht zu beanstanden beurteilt hat (obwohl ein Widerruf nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat voraussetzt, was gleichfalls eine inhaltliche Darlegung der Aussagen nötig gemacht hätte), ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass der Antragsgegner demgegenüber die Frage, wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen bzw. ausgelöst hat, für nicht entscheidungserheblich erachtet, sondern bereits die Verwicklung des Betroffenen in die tätliche Auseinandersetzung an sich unabhängig einer etwaigen Notwehrlage hat ausreichen lassen. Dies hat die Strafvollstreckungskammer unter Außerachtlassung der vom Senat entwickelten Anforderungen, unter denen die Justizvollzugsanstalt Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen einen Nichtstörer richten darf, nicht beanstandet, was die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung in sich birgt. Denn die Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme kann nicht unabhängig von dem Grad der Vorwerfbarkeit des jeweiligen Tuns beurteilt werden. Die Ablösung aus dem Wohngruppenvollzug und der Präsenz-Teilnahme am Schulunterricht erfolgte ersichtlich aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr. Insoweit hat die Justizvollzugsanstalt die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verlegung des Betroffenen als generalpräventive Maßnahme am Maßstab des § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ausgerichtet, wie sich aus der in der Rechtsbeschwerdebegründung inhaltlich wiedergegebenen Stellungnahme des Antragsgegners vom 17. Februar 2020 ergibt. Danach trifft die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. Die Ablösung des Betroffenen vom Wohngruppenvollzug bzw. von der Präsenz-Teilnahme am Schulunterricht setzt danach voraus, dass diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit erforderlich war. Durch die Ablösung des Betroffenen wird die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufrechterhalten, indem weitere körperliche Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und dem Mitgefangenen E vermieden werden. Sollte der Betroffene allerdings die Tätlichkeiten nicht ausgelöst bzw. sich ausschließlich passiv verhalten oder lediglich angemessen gewehrt haben, wäre er Nichtstörer, so dass sich die Frage stellte, ob als milderes, gleichgeeignetes Mittel nicht die (ausschließliche) Ablösung des Mitgefangenen E (bzw. des Bruders des Betroffenen) in Betracht zu ziehen wäre. Mit Beschluss von 10. Januar 2013 (Az.: III-1 Vollz (Ws) 695/12 - veröffentlicht bei juris) hat der Senat auf Grundlage des damals in Geltung befindlichen § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr (1) die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Anstaltsordnung und (2) die Unerlässlichkeit der Beschränkung vorsah, betreffend gegen Nichtstörer gerichtete Maßnahmen Folgendes ausgeführt: „Bei der Frage, gegen wen die Justizvollzugsanstalt eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, steht ihr grundsätzlich ein Ermessen zu, dass nur im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. Danach ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde. Richtet die Vollzugsbehörde ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer, obwohl – nach derzeitigem Stand – eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer ebenfalls in Betracht kommt, überschreitet sie die Grenzen ihres Ermessens. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 – 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris). (…) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (auch) Maßnahmen gegen den Betroffenen gerichtet werden können, wenn dies das einzige Mittel („unerlässlich“) ist, ihn hinreichend schützen zu können. Bloße Zweifel der Strafvollstreckungskammer an gegen den bzw. die Störer gerichtete Maßnahmen reichen aber nicht, um dies anzunehmen.“ Diese Grundsätze gelten - nachdem mit Inkrafttreten des Strafvollzuggesetzes Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015 gemäß § 121 StVollzG NRW die bis dahin geltenden Vorschriften des StVollzG mit Ausnahme einiger enumerativ aufgeführter Vorschriften, zu denen § 4 StVollzG nicht gehört, ersetzt worden sind - auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem StVollzG NRW. Daraus folgt, dass die Vollzugsbehörde die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen überschreitet, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte. Auch unterstellt, der Betroffene sei nicht Nichtstörer, sondern neben dem Mitgefangenen E (und ggfls. seinem Bruder) Störer, so wäre eine Auswahlentscheidung dahingehend zu treffen, wer durch den Widerruf bzw. die Ablösung in Anspruch genommen werden soll, denn die Vollzugsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. April 2020 zu III - 1 Vollz (Ws) 18/20). III. Da dem Senat somit eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Ablösungs- bzw. Widerrufsentscheidung mangels ausreichender Sachverhaltsdarstellung nicht möglich ist und die Strafvollstreckungskammer die Grundsätze der Inanspruchnahme von Nichtstörern bzw. der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers unter mehreren Störern nicht beachtet hat, hat die Rechtsbeschwerde insoweit auch in der Sache Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben, deren (endgültiger) Erfolg noch nicht feststeht.