OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz 185-191/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0827.1VOLLZ185.191.25.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime).

  • 2.

    Die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Trennung von Gefangenen richtet sich nach der Generalklausel des § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW räumt der Vollzugsbehörde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der zu treffenden Maßnahme, als auch bei der Frage, gegen wen sie ihre gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, ein Ermessen ein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie die Anordnung der Disziplinarmaßnahme (Verweis), den Widerruf der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten), die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) betrifft.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Aushändigung eines rechtsmittelfähigen Bescheids) wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der erfolgten Zulassung wird der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme des Gegenstandswertes – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten) und der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime). 2. Die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Trennung von Gefangenen richtet sich nach der Generalklausel des § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW räumt der Vollzugsbehörde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der zu treffenden Maßnahme, als auch bei der Frage, gegen wen sie ihre gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, ein Ermessen ein. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie die Anordnung der Disziplinarmaßnahme (Verweis), den Widerruf der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten), die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) betrifft. Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Aushändigung eines rechtsmittelfähigen Bescheids) wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der erfolgten Zulassung wird der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme des Gegenstandswertes – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten) und der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt der Antragsgegnerin eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schweren Raubes mit Todesfolge. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat in dem angefochtenen Beschluss – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – zusammengefasst Folgendes festgestellt: 1. Der Betroffene war seit dem 09.10.2023 in der Kammer zu Schneiderarbeiten eingesetzt. Am 08.04.2025 beobachtete ein Bediensteter der Antragsgegnerin den Betroffenen dabei, dass er sich durch mehrere Kartons einen Sichtschutz aufgebaut hatte, sodass nicht zu erkennen war, welche Arbeiten er an der Nähmaschine durchführte. Als die Arbeiter der Kammer zum Einnehmen der Mittagskost ins Hafthaus einrückten, wurde der Betroffene einer Durchsuchung mit Entkleidung unterzogen. Die Unterhose warf er direkt in einen Korb. In der Unterhose hatte er ein Paar private Kraftsporthandschuhe versteckt. Bei der im Anschluss durchgeführten Haftraumkontrolle am 09.04.2025 wurden bei dem Betroffenen selbstgenähte Gegenstände u.a. für den Koran und für eine Schreibmaschine sichergestellt, für die er keine Erlaubnis hatte. Die Antragsgegnerin erteilte dem Betroffenen einen Verweis (§ 80 Abs.1 Nr. 1 StVollzG NRW). Aufgrund des Vorfalls erfolgte der Widerruf der Genehmigung des Arbeitseinsatzes. 2. Am 10.04.2025 und auch in der „jüngeren Vergangenheit“ kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten E.. Der Betroffene behauptete, dass der Mitinhaftierte ihn beleidigt habe, er sei von anderen Inhaftierten als V-Mann und Verräter bezeichnet worden und niemand habe mit ihm sprechen wollen. Er habe eine Strafanzeige gegen den Mitinhaftierten erstatten wollen, jedoch davon abgesehen. Eine körperliche Auseinandersetzung gab es nicht. Aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt unüberbrückbaren Differenzen und des Umstandes, dass der Betroffene den Mitinhaftierten für den Handschuhfund verantwortlich machte, ordnete die Antragsgegnerin eine Trennung zu dem Mitinhaftierten E. und die Einzelvorführung in der Kammer, wo der Mitinhaftierte eingesetzt war, an. 3. Der Betroffene suchte „vermeintlich“ einen Auftragsmörder für seine von ihm geschiedene Ehefrau, weshalb die Antragsgegnerin zunächst folgende Sicherungsmaßnahmen anordnete: „Postkontrolle des eingehenden und ausgehenden Schriftverkehrs mit Ausnahme der von Gesetzes wegen nicht der Inhaltkontrollen unterliegenden Post durch Sicherheit und Ordnung, Telefonate in deutsch/Fremdsprache nur mit Dolmetscher -außer Verteidiger, Telefonkontrolle durch Sicherheit und Ordnung (sämtliche Telefonate außer Verteidiger)“ ; jedoch während des gerichtlichen Verfahrens – bis auf die Trennung von dem Mitgefangenen E. und die Einzelvorführung vor der Kammer – wieder aufhob. 4. Ferner ist den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 15.05.2025 der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 20.06.2025 setzte, um den Betroffenen im Hinblick auf die Sicherungsmaßnahmen und den Verlust des Arbeitsplatzes (schriftlich) zu bescheiden, was die Antragsgegnerin nicht ablehnte. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 19.05.2025, mit dem er sich gegen seine Ablösung von der Arbeit und die angeordneten Sicherungsmaßnahmen – einschließlich der Trennung von dem Mitgefangenen E. und seine Einzelvorführung vor der Kammer – wandte sowie die Aushändigung eines „rechtsmittelfähigen Bescheides“ beantragte, zurückgewiesen, wobei sie davon ausgegangen ist, dass der Betroffene auch die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme des Verweises nach § 109 StVollzG beantragt hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung, wovon er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.08.2025 Gebrauch gemacht hat. II. Im jeweils tenorierten Umfang führt die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 1 und S. 3 StVollzG); im Übrigen – hinsichtlich des Begehrens, einen schriftlichen Bescheid zu erhalten – ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 1. a) Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte und mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war im tenorierten Umfang (Anordnung der Disziplinarmaßnahme, Widerruf der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Trennung von dem Mitgefangenem E. sowie die Einzelvorführung vor der Kammer) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer – wie nachfolgend unter 2. dargestellt – unter Verletzung des Verfügungsgrundsatzes über die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme (Verweis) entschieden hat, obwohl der Betroffene einen dahingehenden Anfechtungsantrag nicht gestellt hat [2. a)]; ihre allgemeine Fürsorgepflicht, die es gebietet, auf die Stellung zweckdienlicher Anträge hinzuwirken, verkannt hat, indem sie den Betroffenen nicht auf die Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags hingewiesen hat [2. b)]; im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung die Grundsätze zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 115 Abs. 5 StVollzG) nicht hinreichend beachtet hat, indem sie unzureichende Erwägungen der Antragsgegnerin zur Begründung der Maßnahmen als rechtsfehlerfrei angesehen hat [2. c)]. Wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen und um eine Wiederholung der Rechtsfehler zu vermeiden, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. b) Als unzulässig erweist sich hingegen die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene beantragt hat, ihm einen rechtsmittelfähigen (schriftlichen Bescheid) auszuhändigen, weil schon im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung – wie das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen hat – kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15.03.2012 zu III‑1 Vollz(Ws) 88/12, Rn. 7, juris, m.w.N.; Beschluss vom 26.03.2024 zu III‑1 Vollz 182/24; Beschluss vom 07.05.2025 zu III‑1 Vollz 56/25; BayObLG, Beschluss vom 03.11.2023 zu 204 StObWs 221/23, Rn. 18, juris, m.w.N.). Das als Vornahmeantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 StVollzG statthafte Begehren des Betroffenen ist unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG kann ein Antragsteller, der sich gegen das Unterlassen einer Maßnahme wendet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme stellen. Nach dem Inhalt der Beschlussgründe hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 15.05.2025 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihn innerhalb einer Frist bis zum 20.06.2025 im Hinblick auf die Sicherungsmaßnahmen und den Verlust des Arbeitsplatzes (schriftlich) zu bescheiden, was die Antragsgegnerin nicht ablehnte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen ist bereits am 22.05.2025 gestellt worden, mithin noch vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist zur Bescheidung durch die Antragsgegnerin und deutlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer noch nicht verstrichen war. Besondere Umstände, die einen gerichtlichen Vornahmeantrag vor Ablauf der Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlauben (hierzu: Senat, Beschluss vom 06.12.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 476/18 Rn. 12 f. –, juris; Beschluss vom 19.10.2020 zu III‑1 Vollz (Ws) 362/20), sind weder vom Betroffenen vorgetragen noch den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen zu entnehmen oder sonst aus den dem Senat als Erkenntnisquellen zur Verfügung stehenden Aktenbestandteilen ersichtlich. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Soweit die Strafvollstreckungskammer über die Aufhebung der gegen den Betroffenen angeordneten Disziplinarmaßnahme entschieden hat, lag bereits kein entsprechender (Anfechtungs-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vor. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nicht zu entnehmen, dass sich der Betroffene in Bezug auf den Fund des Handschuhs und der anderen selbstgenähten Gegenstände auch gegen die Anordnung des Verweises wenden wollte. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime), das heißt der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten. Der Strafvollstreckungskammer ist es deshalb verwehrt, über das Begehren des Betroffenen hinauszugehen, ihm einen anderen Inhalt zu geben oder über den Bestand einer Maßnahme zu entscheiden, deren Aufhebung der Betroffene nicht beantragt hat (Vgl. KG, BeckRS 2017, 130822 Rn. 11; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021 § 115 Rn. 1). Schon aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben. Mit einer Überprüfung der gegen den Betroffenen angeordneten Disziplinarmaßnahme wird sich die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der erneuten Sachbehandlung nicht zu befassen haben, da dieser Verfahrensgegenstand als nicht anhängig geworden anzusehen ist. b) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass sich die angeordneten Sicherungsmaßnahmen der Post- und Telefonkontrolle durch deren Aufhebung erledigt haben (Senat, Beschluss vom 12.08.2024 zu III‑1 Vollz 736/23; Beschluss vom 22.03.2021 zu III‑1 Vollz(Ws) 85/21; Beschluss vom 16.06.2021 zu III‑1 Vollz (Ws) 210/21; Beschluss vom 15.08.2017 zu III‑1 Vollz (Ws) 346/17 Rn. 5 –, juris). Die Behandlung des Begehrens des Betroffenen als unzulässig erweist sich gleichwohl als rechtsfehlerhaft, weil die Strafvollstreckungskammer bei Mängeln der Antragstellung aufgrund ihrer prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten ist, dem Antragsteller sachdienliche Hinweise zu erteilen (Senat, Beschluss vom 27.11.2012 zu III‑1 Vollz (Ws) 533/12, Rn. 12, juris; Senat, BeckRS 2017, 122492 Rn. 8; Beschluss vom 13.08.2025 zu III‑1 Vollz 118/25). Diese Grundsätze gelten zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind (Senat, Beschluss vom 17.05.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 153/18, Rn. 17-20, juris; Beschluss vom 05.03.2025 zu III‑1 Vollz 459+460/24; Beschluss vom 13.08.2025 zu III‑1 Vollz 118/25). Das gerichtliche Verfahren hat der Betroffene jedoch bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss ohne Beteiligung seines Verfahrensbevollmächtigten betrieben, der sich erst mit Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Betroffenen bestellt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hätte die Strafvollstreckungskammer den Betroffenen entsprechend hingewiesen, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass er zu erkennen gegeben hätte, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen zu wollen und hierzu ergänzend vorgetragen hätte. c) Auch soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Widerrufs der Arbeitsplatzzuweisung und der (weiterhin bestehenden) Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E. und Einzelvorführung vor der Kammer) zurückgewiesen hat, erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Die Strafvollstreckungskammer hat ihren Überprüfungsumfang nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG verkannt und infolgedessen überschritten. Auf Grundlage des § 115 Abs. 5 StVollzG darf die Strafvollstreckungskammer bei Entscheidungen, die aufgrund von Normen – wie hier § 83 Abs. 3 StVollzG NRW und § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW – ergehen, die der Vollzugsbehörde ein Ermessen bzw. einen Beurteilungsspielraum einräumen, nur prüfen, ob Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler vorliegen. Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Sie darf aber nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessens bzw. der Beurteilung der Vollzugsbehörde setzen (Senat, Beschluss vom 30.10.2014 zu III‑1 Vollz(Ws) 488-490/14 Rn. 13 – juris; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 28 ff. und 41 ff.). aa) Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses erfolgte der Widerruf der Arbeitsplatzzuweisung, weil der Betroffene an seinem Arbeitsplatz in der Schneiderei (ohne Erlaubnis) Kraftsporthandschuhe genäht hatte und in seinem Haftraum weitere (ohne Erlaubnis) selbstgenähte Gegenstände aufgefunden wurden. Dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Widerruf das ihr nach § 83 Abs. 3 StVollzG NRW eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes (§ 83 Abs. 4 StVollzG NRW) überhaupt ausgeübt hat, lässt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen (Ermessensausfall). Die in den Beschlussgründen im Anschluss an den Antrag auf Zurückweisung dargestellten Erwägungen, wonach das Nähen von Gegenständen für andere Gefangene subkulturelle Betätigungen fördern könne und der Betroffene seinen Vertrauensposten in der Kammer missbraucht habe, können vom Senat nicht berücksichtigt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um nachgeschobenen und damit unbeachtlichen Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren handelt. bb) Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer, die die Rechtmäßigkeit der angeordneten Trennung von dem Mitgefangenen E. sowie die Einzelvorführung vor der Kammer an den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW gemessen hat, richtet sich deren Rechtmäßigkeit nach der Generalklausel des § 63 Abs. 1 S. 2 iVm. § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten (LT-Drs. 16/5413, 139; vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2021 zu III‑1 Vollz (Ws) 516/21; Beschluss vom 09.03.2023 zu III‑1 Vollz 264/24). Denn § 69 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW betrifft als besondere Sicherungsmaßnahme die vorübergehende Absonderung von anderen Gefangenen im Sinne einer vollständigen Isolierung von allen Mitgefangenen (Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 69 Rn. 1 [StVollzG NRW]; § 88 Rn. 6 [StVollzG Bund]; Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 89; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, Teil II § 78 LandesR Rn. 26). § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW räumt der Vollzugsbehörde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der zu treffenden Maßnahme, als auch bei der Frage, gegen wen sie ihre gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, ein Ermessen ein. Zur Begründung der angeordneten Maßnahmen ist dem angefochtenen Beschluss lediglich zu entnehmen, dass der Betroffene den Mitgefangenen E., der wie der Betroffene ebenfalls in der Kammer als Arbeiter eingesetzt war, für das Auffinden des Handschuhs verantwortlich gemacht hat und es zwischen ihm und dem Mitgefangenen zu (ausschließlich) verbalen Auseinandersetzungen gekommen war. Den Inhalt dieser Auseinandersetzungen teilt der Beschluss jedoch nicht mit, sodass schon nicht erkennbar ist, ob überhaupt ein Anlass vorgelegen hat, mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen den Betroffenen von dem Mitgefangenen E. zu trennen und gegen ihn die Einzelvorführung vor der Kammer anzuordnen. Dass die Antragsgegnerin bei der Anordnung der Maßnahmen überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat, lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehmen (Ermessensausfall). Da auch nicht zu erkennen ist, ob die „verbalen Auseinandersetzungen“ von dem Betroffenen oder etwa dem Mitgefangenen E. ausgegangen sind, bleibt auch offen, ob die Antragsgegnerin die Grenzen des Ermessens überschritten hat, indem sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer gerichtet hat, obwohl eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer ebenfalls in Betracht gekommen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2020 zu III‑1 Vollz (Ws) 198/20; Beschluss vom 01.08.2019 zu III‑1 Vollz (Ws) 344/19). 3. Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde aufzuheben und hinsichtlich des Widerrufs der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten) und der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. Der Senat hat die Sache auch im Hinblick auf die gesamte Kostenentscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, da eine eigene Sachentscheidung des Senats insoweit nicht möglich ist. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert lediglich insgesamt auf 500,00 € festgesetzt, ohne zumindest in den Beschlussgründen eine weitere Differenzierung nach den jeweils gestellten Anträgen vorzunehmen. Ohne eine entsprechende Differenzierung ist das Ausmaß des Teilunterliegens hinsichtlich der unzulässigen Rechtsbeschwerde nicht zu bemessen.