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Urteil

2 U 199/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0921.2U199.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien, zwei Haftpflichtversicherungen, streiten über Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im Automobilzulieferergeschäft. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der A GmbH & Co KG (im Folgenden: A). Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der B GmbH & Co KG (im Folgenden: B). Die A fertigt Schließsysteme. Dabei erstellte sie unter anderem für die C AG (im Folgenden: C) für diverse Baureihen Türaußengriffe. Hierbei wurde die A von der B beliefert. Die B ist ein Spezialunternehmen für Beleuchtungstechnik und hat die im Türgriff montierte LED-Beleuchtung entwickelt und hergestellt. Montiert wurden die Türaußengriffe nicht durch die A, sondern durch die D GmbH & Co KG (im Folgenden: D), dem Türsystemlieferanten der C AG. Nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge der Baureihen 001, 002, 003 und 004 kam es zu Ausfällen der LED-Beleuchtung in den Türgriffen. Deshalb geht die Klägerin im Rahmen eines kombinierten Haftungs- und Deckungsprozesses gegen die Beklagte vor. Im Jahr 2010 erhielt die A von der C den Auftrag zur Herstellung von Türaußengriffen. Die A erkundigte sich bei der B, ob diese das Lichtmodul für die Baureihe 003 entwickeln kann. Nachdem die B mit E-Mail vom 02.09.2010 zwei Fertigungsvarianten vorgestellt hatte, erteilte die A der B mit Dienstleistungsbestellung vom 05.11.2010 einen Konstruktionsauftrag für 200 Stück Lichtmodule. Zudem schlossen die A und die B einen Rahmenvertrag für Dienstleister über die Entwicklung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Konstruktionsauftrag und den Rahmenvertrag verwiesen. Mit Dienstleistungsbestellung vom 21.12.2010 erteilte die A der B den Entwicklungsauftrag. Im weiteren Verlauf erklärte die B ihre Fähigkeit zur serienreifen Produktion nach der so genannten Stanzgitterlösung. Am 07.07.2011 schlossen die A und die B einen Rahmenvertrag über die Belieferung, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bestellung vom 12.08.2011 beauftragte die A die B mit der Serienbelieferung für die Beleuchtungseinheit der Baureihe 003. Am 30.09.2011 schlossen die A und die C einen Rahmenvertrag über die Belieferung mit Teilen, Komponenten und Systemen, auf den Bezug genommen wird. Am 17.10.2012 schlossen die A und die B eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Im Februar 2013 begann die Serienbelieferung der Beleuchtungseinheit zunächst für die Baureihe 003 und wurde später auf die weiteren Baureihen ausgeweitet. Im November 2013 kam es erstmals zu Lichtausfällen am Türaußengriff bei in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, wobei die Ursache streitig ist. Am 23.01.2014 monierte die C gegenüber der A die Bauteile. Am 08.05.2014 fand eine Besprechung zwischen der A und der B statt. Es folgte ein Ortstermin bei dem Hersteller der LED-Elemente in Japan am 22.07.2014. Die Klägerin und die Beklagte beauftragten jeweils Privatsachverständige mit der Klärung der Ursache der LED-Ausfälle. Der Sachverständige E erstattete für die Klägerin ein Gutachten am 22.01.2016, der Sachverständige F erstattete für die Beklagte am 23.02.2016 ein Gutachten. Am 27.03.2017 schlossen die A und die B eine Regulierungsvereinbarung, wonach Ansprüche der B gegen die Beklagte an die A abgetreten werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen. Mit dem Zahlungsantrag macht die Klägerin die behaupteten Nachbesserungskosten in Gestalt der entsprechenden jährlichen Schadensmeldungen der C für die Jahre 2014 bis 2017, auf die verwiesen wird, geltend, sowie mit dem Feststellungsantrag für die Folgezeit. Die Klägerin hat behauptet, die von der B an die A abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte habe die A an sie, die Klägerin, abgetreten. Zwischen der A und der B sei vereinbart gewesen, dass die LED-Module wasserdicht gemäß der Schutzklasse IP67 sein müssten. Die von der B produzierten Lichtmodule seien feuchtigkeitsbedingt ausgefallen. Die Module seien wegen einer fehlerhaften Produktion nicht wasserdicht verschlossen gewesen. Die Streuscheibe sei unsauber hergestellt und fehlerhaft positioniert, die Lötpaste sei unvollständig aufgeschmolzen, die Rückstände wirkten korrosiv, und bei den Kunststoffumspritzungen sei die Formkavität unvollständig befüllt. Hierdurch komme es zu Feuchtigkeitseintritt. Zudem seien die LEDs ungenau positioniert. Aus den Schadensabrechnungen der C ergebe sich ein Schaden von 60.710,51 € (2014), 1.134.158,66 € (2015), 2.449.201,67 € (2016) und 3.079.321,40 € (2017), den die Beklagte zu regulieren habe. Sie, die Klägerin, sei aktivlegitimiert. Die Abtretung sei ausreichend bestimmt und es liege kein Abtretungsverbot vor. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Anzeige erster Ausfälle der LED-Beleuchtung durch die C vom 23.01.2014 sei die erste und unverzügliche Mangelanzeige gewesen. Sie, die Klägerin, habe bis zur Mangelanzeige der C vom 23.01.2014 bei den von B gelieferten Lichtmodulen keine Fehler festgestellt und auch nicht feststellen können. Es liege ein verdeckter Mangel vor. Sie habe die Mangelanzeige taggleich weitergeleitet. Kenntnis des Mangels gem. § 442 BGB habe frühestens ab dem 19.05.2015 bestanden. Die B habe die Problematik des Ruhestroms seit 2010 gekannt. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der C betreffe nur die Ausfälle vor Auslieferung durch C. Eine Verschuldenszurechnung der B an die A im Verhältnis zu C finde statt, da die A und die B der C gegenüber als Arbeitsgemeinschaft aufgetreten seien. Der Anspruch von ihr, der Klägerin, sei nicht verjährt. Die umfangreichen Verhandlungen und Gespräche hätten bis Anfang 2019 gereicht. Die Beklagte könne nicht einwenden, es habe keine ausreichende Erprobung seitens der B gegeben, da es sich nicht um eine Neuentwicklung, sondern um eine Lösung nach dem seinerzeitigen Stand der Technik gehandelt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.710,51 €, 1.134.158,66 €, 2.449.201,67 € und 3.079.321,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr, der Klägerin, dadurch entstehen, dass die B GmbH & Co KG an die A GmbH & Co KG LED-Modelle mit dem Fehlerbild "Feuchtigkeitsschaden" geliefert hat, und zwar für die Belieferung der C AG in den Baureihen 001, 005, 006 und 004. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Ursache des Fehlers sei nicht eine fehlerhafte Produktion der LED-Module durch die B, sondern ein dauerhafter Hintergrundstrom, den die A der B nicht offenbart habe, in Verbindung mit einem nicht zu verhindernden geringfügigen Feuchtigkeitseintritt. Die Beklagte hat gemeint, die Abtretung etwaiger Ansprüche von der A an die Klägerin sei unwirksam, namentlich stehe ein Abtretungsverbot entgegen und die Abtretungserklärung sei zu unbestimmt. Ferner könne sich die A gegenüber der C AG erfolgreich exkulpieren, da ihr, der A, das Verschulden der B nicht zuzurechnen sei und die A kein eigenes Verschulden treffe. Die Schadenshöhe sei auch nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat hierzu mit Nichtwissen bestritten, dass die Kosten durch die C AG gezahlt worden sind, dass sie sich nur auf die tatsächlichen Austauschkosten beziehen, und dass sie angemessen und ortsüblich seien. Seit der Kenntnis des Mangels durch die A seien Ansprüche zudem ausgeschlossen. Zudem hätten weder die C AG noch die A etwaige Mängel an den LED-Modulen rechtzeitig gerügt. Die AGB in der Rahmenvereinbarung, mit denen die Untersuchungspflicht bei der Wareneingangskontrolle bei der A auf eine Warenausgangskontrolle bei der B verlagert würden, seien unwirksam. Des Weiteren bestehe keine Deckung aus dem Versicherungsvertrag, weil reine Vermögensschäden nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien, weil die Belieferung in Kenntnis des Mangels geschehen sei und weil das Produkt durch die B unzureichend erprobt worden sei. Zudem enthalte die Klageschrift keine Abgrenzung zu den Erfüllungsanteilen, die Versicherungssumme sei auf 5.000.000,00 € begrenzt, und von einem etwaig gedeckten Betrag sei eine Selbstbeteiligung von 15.000,00 € abzuziehen. Der Klageantrag zu 2) sei darüber hinaus zu unbestimmt. Ein Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz scheitere daran, dass es sich nicht um eine "Entgeltforderung" handele. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben und hat gemeint, Hemmungstatbestände lägen nicht vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen könne sich die A gegenüber der C erfolgreich exkulpieren, da der Mangel nicht von der A, sondern allein von der B zu verantworten sei, was die A gegenüber der C erfolgreich einwenden könne, so dass auf Seiten der A kein Schaden eingetreten sei. Es finde keine Zurechnung des Verschuldens statt, da die B nicht Erfüllungsgehilfin der A sei. Eine in den AGB des Rahmenvertrages vom 30.09.2011 statuierte verschuldensunabhängige Haftung der A gegenüber der C sei unwirksam. Zum anderen greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Die 3-jährige Verjährungsfrist habe am 01.01.2015 zu laufen begonnen, da der Deckungsanspruch mit der Fälligkeit beginne. Die Verjährung habe am 31.12.2017 geendet. Substantiierter Vortrag zur Hemmung durch Verhandlungen gem. § 203 BGB sei durch die Klägerin nicht erfolgt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, auf das Vertragsverhältnis zwischen der A und C sei Werkvertragsrecht anwendbar, da eine komplexe technische, planerische und konstruktive Leistung geschuldet gewesen sei. Die A müsse sich das Verschulden der B zurechnen lassen, da die B sich als Zulieferer über die bloße Zuliefererrolle hinaus an der Erfüllung der Pflichten des Verkäufers, der A, beteiligt habe. Die "Zwischenhändlerrechtsprechung" des BGH sei streitig und nicht schematisch anzuwenden. Die AGB der C, die eine verschuldensunabhängige Haftung der A gegenüber der C vorsehen, seien wirksam und branchenüblich. Namentlich würden sie die A nicht unangemessen benachteiligen. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Das Landgericht habe zum einen die Hemmung gem. § 15 VVG übersehen, da die Verjährung so lange gehemmt sei, bis der Versicherer den Anspruch in Textform unmissverständlich zurückweise. Dies habe die Beklagte nicht vorgetragen. Zum anderen sei die Verjährung gem. § 203 BGB wegen andauernder Verhandlungen gehemmt gewesen. Dies vertieft die Klägerin mit näheren und neuen Ausführungen zu den Verhandlungen und meint, sie, die Klägerin, habe erstinstanzlich hierzu - gemessen an ihrer Darlegungslast - ausreichend vorgetragen; jedenfalls fehle es an einem Hinweis des LG. Hierdurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Da das Landgericht die Klage fehlerhaft an der Exkulpation bzw. der Verjährung habe scheitern lassen, könne sie, die Klägerin, sich auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel berufen. Hierzu trägt die Klägerin Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die B hafte der A aus dem Rahmenliefervertrag. Es liege insoweit kein Entwicklungsfehler, sondern ein Produktionsfehler vor. Dabei wiederholt und vertieft die Klägerin die Ausführungen zur behaupteten Mangelursache. Soweit die Beklagte behaupte, Mangelursache sei die Kombination aus Feuchtigkeit und Hintergrundstrom, sei dessen Vorhandensein eine Selbstverständlichkeit und der B bekannt gewesen. Die Mängelrechte seien auch nicht gem. § 442 BGB ausgeschlossen, da der A die Mängel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen seien; auch ein dringender Verdacht genüge insoweit nicht. Die A habe auch nicht gegen § 377 HGB verstoßen. Eine Untersuchung unter einem Lichtmikroskop bzw. Röntgenmaßnahmen seien unverhältnismäßig und unzumutbar, zumal kein Mangelverdacht bestanden habe. Jedenfalls wäre der Mangel auch nicht mit hohem technischem Aufwand erkennbar gewesen. Zudem habe die A Stichprobenkontrollen gemäß einem Prüfplan durchgeführt. Alle Rügen seien unverzüglich, nämlich taggleich erfolgt, und seien auch inhaltlich ausreichend. Die Überbürdung der Wareneingangskontrolle per AGB auf die Warenausgangskontrolle des Lieferanten sei wirksam und branchenüblich. Des Weiteren bestehe auch ein Anspruch der A gegen die B aus § 823 BGB, da die mangelhaften LED-Bauteile eine Substanzbeschädigung des Türgriffsystems und damit an der Kfz-Tür ausgelöst hätten. Der Versicherungsschutz scheitere auch weder am Vorsatz der B noch deren Kenntnis der Mangelhaftigkeit und auch nicht an einer Erprobungsklausel, deren Vereinbarung die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet und gegen die die B jedenfalls nicht verstoßen habe. Es habe sich bei dem LED-Produkt nicht um eine Neuentwicklung gehandelt. Schließlich meint die Klägerin, ihr Feststellungsantrag sei nach wie vor zulässig. Sie beantragt, unter Abänderung des am 06.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.710,51 € sowie 1.134.158,66 € sowie 2.449.201,67 € und 3.079.321,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen, unter Abänderung des am 06.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster festzustellen, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstehen, dass die B GmbH & CoKG an die A GmbH & CoKG LED-Modelle mit dem Fehlerbild "Feuchtigkeitsschaden" geliefert hat, und zwar für die Belieferung der C AG in den Baureihen 001, 005, 006 und 004, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht Münster zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das für sie günstige Urteil. Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, es liege ein Werklieferungsvertrag vor, auf den die Zwischenhändler-Rechtsprechung des BGH anwendbar sei. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung der A gegenüber der C in den AGB der C sei unzulässig. Die deckungsrechtliche Forderung sei verjährt. Hierzu seien die Ausführungen der Klägerin zu § 15 VVG nicht ausreichend. Der weitergehende Vortrag der Klägerin aus der Berufungsbegründung sei gemäß § 531 II ZPO verspätet und präkludiert. Das Landgericht habe weder eine Überraschungsentscheidung getroffen noch Hinweispflichten verletzt. Ergänzend und vertiefend trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Auf Seiten von B liege weder ein Fertigungsfehler noch Verschulden vor. Da die Klägerin unstreitig stelle, dass auf Seiten der A positive Kenntnis des Mangels ab dem 15.07.2015 bestanden habe, seien die Forderungen der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 offensichtlich unbegründet. Zudem habe die A ihre Rügeobliegenheit verletzt und die Abbedingung des § 377 HGB in den AGB sei unwirksam. Offenkundig würden ferner keine deliktischen Ansprüche aus § 823 BGB bestehen. Des Weiteren wiederholt die Beklagte ihrer deckungsrechtlichen Einwendungen. Schließlich ist sie der Auffassung, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da er zu unbestimmt sei und die Klägerin die Kosten für die Jahre 2018 und 2019 nicht beziffere, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen. II. Die zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.723.392,24 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, 249ff, 398 BGB, 86 VVG. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, ob die Lichtmodule bei Gefahrübergang mangelhaft waren und was die Ursache des Mangels war. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die B bei Entwicklung oder Herstellung der Module ein Verschulden traf, ob Ansprüche der A gegen B wegen Kenntnis des Mangels gem. § 442 I BGB oder wegen Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB ausgeschlossen sind, und ob die Beklagte mit Erfolg deckungsrechtliche Einwendungen erheben kann. Denn jedenfalls scheitert ein etwa auf die Klägerin übergegangener Anspruch am fehlenden Verschulden der A, was die A der C gegenüber mit Erfolg geltend machen kann. Die A haftet der C gegenüber für die etwaig mangelhaften LED-Module und für den daraus resultierenden Schaden weder aufgrund eigenen Verschuldens, noch zugerechneten fremden Verschuldens, noch verschuldensunabhängig. a) Eine Haftung aufgrund eigenen Verschuldens der A wird nicht geltend gemacht. b) Die A haftet der C gegenüber auch nicht aufgrund zugerechneten fremden Verschuldens der B. Ein Anspruch der C gegen die A besteht nur, wenn sich die A gegenüber C nicht gem. § 280 I 2 BGB exkulpieren kann. Die A kann sich jedoch gegenüber der C gem. § 280 I 2 BGB exkulpieren, da ihr das Verschulden der B gem. § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Die B ist nämlich im Verhältnis zu C nicht die Erfüllungsgehilfin der A. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller und Lieferant der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Dies gilt auch beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR, 46/13, NJW 2014, 2183 m. w. N.). Zwischen der A und der C liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Werkvertrag gem. § 631 BGB, sondern ein Werklieferungsvertrag vor, auf den gem. § 651 BGB a. F. (§ 650 BGB n. F.) Kaufrecht anzuwenden ist. Gem. § 650 S. 1 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Belieferung der C mit den Türgriffen sicherlich eine nicht unerhebliche planerische konstruktive Leistung vorhergeht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieses planerisch-konstruktive Element gegenüber der Belieferung, also der Eigentumsverschaffung, im Vordergrund steht und so dominant ist, dass es den Schwerpunkt des Vertrages bildet. Die Herstellung eines Prototyps kann zwar dem Werkvertragsrecht unterfallen, da sie von der planerischen Leistung geprägt wird. Dagegen handelt es sich bei der anschließenden Serienfertigung und -belieferung um einen Anwendungsfall des § 650 BGB (Busche in MüKo, § 650 BGB, Rn. 12 m. w. N.). Insoweit stellt sich die ursprüngliche planerische Leistung nämlich als (notwendige) Vorarbeit dar, die jedem Herstellungsvertrag zugrunde liegt. Wollte man allein deshalb die Anwendbarkeit von § 650 BGB verneinen, hätte die Vorschrift im Grunde keinen Anwendungsbereich mehr (Busche in MüKo, § 650 BGB, Rn. 12 m. w. N.). Zwar haben die Parteien vorliegend keinen separaten Entwicklungsvertrag und dann (später) einen Lieferungsvertrag, sondern einen (einheitlichen) Rahmenvertrag geschlossen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einheitlich Werkvertragsrecht anzuwenden wäre. Die von den Parteien vorgelegten Urkunden sprechen vielmehr eindeutig für einen Werklieferungsvertrag zwischen der A und der C. Aus den Urkunden ergibt sich, dass die Parteien übereinstimmend von einem Werklieferungsvertrag ausgegangen sind. So differenziert Art. 2 Zif. 2.1 des Rahmenvertrags vom 30.09.2011 ausdrücklich zwischen Entwicklungsvertrag und Liefervertrag. Zudem haben die Vertragsparteien in Art. 14 Zif. 6 des Rahmenvertrages die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn Werkvertragsrecht zur Anwendung käme. Die als Annexe 4 und 5 in den Rahmenvertrag einbezogenen G „Regelwerk der C, Anmerkung der Redaktion“ (G) sprechen ferner von "Sachmängelkosten" (Zif. 3.5.1), die C-Einkaufsbedingungen von "Mängelrügen" (Zif. 4). Wie beim Kaufvertrag ist auch beim Werklieferungsvertrag der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer. Ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR, 46/13, NJW 2014, 2183; BGH, BGHZ 48, 118 = NJW 1967, 1903; BGHZ 177, 224 = NJW 2008, 2837 Rn. 29; BGH NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGHZ 181, 317 = NJW 2009, 2674). Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers; die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet (BGH, NJW 1978, 1157). Das Verschulden des Lieferanten ist dem Verkäufer auch dann nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen ist (BGH, Urteil v., 02.04.2014 a. a. O.). Denn auch auf einen Werklieferungsvertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 BGB). Entgegen der Auffassung der Klägerin findet eine Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB auch nicht deshalb statt, da der Vorlieferant (hier die B) Leistungen übernommen habe, für die nach dem Vertrag der Verkäufer (die A) selbst zuständig sei. Schulde – so die Klägerin – der Verkäufer bloß die Lieferung einer bereits fertigen Sache, hafte er nicht für ein Verschulden seines Herstellers. Anders sei dies aber, wenn es gerade zum Pflichtenkreis des Verkäufers gehöre, den Kaufgegenstand erst herzustellen. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen schuldete die A der C dem Grunde nach primär die Belieferung mit Türaußengriffen (so die Klägerin ausdrücklich auf Seite 4 ihrer Klage: "Zwischen der C AG und der A gab es einen Lieferauftrag für die Belieferung von Türaußengriffen."). Zum anderen bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2014 gerade auf eine herzustellende Sache, nicht auf eine bereits fertige. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung von diesem Grundsatz in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen hat, sieht der Senat für den vorliegenden Fall keinen Anlass, eine solche Ausnahme anzunehmen. Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 02.11.2017 (1 U 725/16) soll eine Zurechnung des Verschuldens des Lieferanten zu bejahen sein, wenn der Zulieferer aus der reinen Lieferantenrolle hinaustritt und sich an der Erfüllung der Pflichten des Verkäufers beteiligt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der zitierte Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte, mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Im dort zu entscheidenden Fall hat die Streithelferin (die dortige Lieferantin, hier die B) die reine Rolle als Lieferantin überschritten und der Beklagten (der Verkäuferin, hier der A) bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger (hier der C) geholfen, indem sie die gesamte Installation und Einrichtung einer Melkanlage an deren Aufbauort bestimmt und gesteuert hat. Eine derartige Position oder Einflussnahme der B vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Dem zitierten Urteil des OLG Koblenz lag bindend zugrunde, dass eine fachliche, technische und personelle Einflussnahme der Lieferantin bei der Realisierung des Melkanlagenaufbaus und -einbaus vor Ort beim Käufer vorlag. Die dortige Lieferantin hatte also direkten Einfluss bei den Arbeiten beim Käufer vor Ort. Eine solche oder eine mit diesem Sachverhalt vergleichbare Position hatte die B bei der C nicht. Auch war in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall zwischen den Parteien unstreitig, dass Techniker und Fachpersonal der Lieferantin von Anfang an bei Realisierung der Melkanlagenerstellung bei dem Käufer eingesetzt waren. Auch dies ist nicht mit dem vorliegenden Fall aus dem Automobilzuliefergeschäft vergleichbar. Zu keinem Zeitpunkt waren Mitarbeiter der B bei der Realisierung der Türgriffe bei der C eingesetzt. Insbesondere war bei dem Einbau der LED-Module unstreitig noch eine weitere Firma, nämlich die Firma D, der Türsystemlieferant der C, dazwischengeschaltet. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass die B der A bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der C geholfen hat, indem sie die LED-Module erst entwickelt und dann hergestellt und geliefert hat. Dies mag auch mehr sein als die bloße Zulieferung wie etwa im zitierten, vom BGH am 02.04.2014 entschiedenen Fall betreffend die Aluminium-Profile bei Fenstern. Nach Ansicht des Senats darf der Anwendungsbereich des § 278 BGB aber nicht auf Fälle aus dem Automobilzulieferergeschäft wie den Vorliegenden ausgedehnt werden. Ansonsten würde nämlich in jedem Fall, in dem der Automobilzulieferer die zu liefernden Teile entwickelt und dann herstellt, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlaufen. Für eine Zurechnung des Verschuldens reicht auch nicht aus, dass die B in den Entwicklungsprozess der LED-Module dergestalt einbezogen war, dass die von B übermittelten technischen Beschreibungen Grundlage der Erstmusterprüfung bei der C waren. Auch hierdurch ist die B nicht bereits so deutlich aus der Rolle eines Zulieferers herausgetreten, dass eine Verschuldenszurechnung ausnahmsweise zu bejahen wäre. Mithin haftet die A der C nicht aus dem Gesichtspunkt zugerechneten Verschuldens. c) Die A haftet der C gegenüber auch nicht verschuldensunabhängig. Eine verschuldensunabhängige Haftung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie kann daher allenfalls aus den AGB der C folgen. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung würde voraussetzen, dass die diesbezügliche Regelung in den AGB der C im Rahmenvertrag zwischen der A und C insoweit wirksam ist. Die Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung der A in den AGB der C im Rahmenvertrag zwischen der A und C vom 30.09.2011 ist jedoch gem. § 307 II BGB unwirksam und hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Bei den AGB der C im Rahmenvertrag vom 30.09.2011 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB, also um vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei, hier die C, der anderen Partei, hier der A, stellt, und die der Inhaltskontrolle der §§ 305ff BGB unterfallen. Der Rahmenvertrag vom 30.09.2011 zwischen der A und C verweist hinsichtlich der Abwicklung von mangelhaften Lieferungen auf das Annex 5, mithin die G (G) 18/03. Dort ist in Zif. 4.4 iVm. 4.6 geregelt, dass der Lieferant, also die A, der C "alle im Zusammenhang mit Serienschäden oder Mangelfolgeschäden entstandenen Kosten" ersetzt. In Zif. 10.1.b) der Einkaufsbedingungen (Annex 3) ist geregelt, dass C von der A "Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, Arbeitskosten und Materialkosten" verlangen kann. Die AGB erstrecken sich zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin auf die streitgegenständlichen Schadenspositionen, da sie eine verschuldensunabhängige Haftung für Aus- und Einbaukosten statuieren. Die Auffassung der Klägerin, die AGB beträfen insoweit nur die Frage eines Aufwendungsersatzanspruchs, so dass dogmatisch bereits keine Regelung eines verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gegeben sei, geht fehl. Zwar spricht Zif. 10.1.b) der Einkaufsbedingungen nur von "Nacherfüllung" und von "Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen". Zif. 4.6 der G 18/03 lautet jedoch ausdrücklich: "Der Lieferant ersetzt C alle im Zusammenhang mit Serienschäden oder Mangelfolgeschäden entstandenen Kosten.". Es wird keine Einschränkung auf Nachbesserungskosten gem. § 439 BGB gemacht, auch nicht durch Bezugnahme auf Zif. 10.3 und 10.4 der Einkaufsbedingungen, da durch diese Bezugnahme lediglich Fristen betroffen sind. Zif. 10.1.b) der Einkaufsbedingungen verdrängt auch nicht Zif. 4.6 der G 18/03, da gem. Zif. 1.2 der G 18/03 die Einkaufsbedingungen "unberührt" bleiben, also nebeneinander stehen. Damit ist der Anwendungsbereich der AGB grundsätzlich erfüllt und die streitgegenständlichen Positionen sind von den AGB erfasst. Die Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung der A gegenüber C ist unwirksam. Eine Klausel, nach der der Mehraufwand bei dem Käufer, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, in angefallener Höhe zu Lasten des Verkäufers geht, ist auch zwischen Unternehmern unwirksam, da sie den Verkäufer unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 86/16). Das gleiche gilt für eine Klausel, nach der der Verkäufer auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen und in diesen Fällen Schadensersatz zu leisten hat (BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 16/). Eine solche Klausel erfasst jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die – wenn überhaupt – nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären. Dadurch verschiebt sich die Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers (BGH, Urteil v. 18.10.2017 a. a. O.). Die vom BGH in dem zitierten Urteil erörterte Klausel und die Klausel in Zif. 4.6 der G 18/03 der C sind zwar nicht wortgleich, aber nach Ansicht des Senats hinsichtlich Reichweite, Zweck und Regelungsgehalt vergleichbar und damit am selben Maßstab zu messen. Damit benachteiligt die Klausel in Zif. 4.6 der G 18/03 die A unangemessen und ist unwirksam. Hierfür spricht auch, dass die Unangemessenheit der Klausel und damit ihre Unwirksamkeit auch auf dem Umstand beruhen, dass die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung der A hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand abschneidet. Der Einwand der Klägerin, die Beurteilung von AGB-Klauseln erfolge im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach einem "beweglichen System" und deshalb müsse geprüft werden, wie weit sich die Klausel von dem in Rede stehenden gesetzlichen Leitbild entferne, geht fehl. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Klauseln betrifft gerade den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin in der Berufung, man müsse dem Wertverhältnis zwischen Zulieferteilen und den Auswirkungen auf die Bauteilgruppe und die Gesamtsache Rechnung tragen. Zwar hat das schadhafte Kleinteil möglicherweise nur einen vergleichsweise geringen Wert und wird in eine Baugruppe eingebaut, was bei einer Nacherfüllung einen nicht unerheblichen Eingriff und Aufwand erfordert und möglicherweise einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klausel die A unangemessen benachteiligt, da die Klausel jedes denkbare Wertverhältnis erfasst. Zudem benachteiligt die Klausel die A gerade dann unangemessen, wenn der Wert des schadhaften Kleinteils gegenüber dem verursachten Schaden erheblich zurückbleibt, da die verschuldensunabhängige Haftung gerade in diesem Fall unbillig erscheint. Der Einwand der Klägerin, die Klausel sei bereits deshalb wirksam, da sie branchenüblich sei, was im Übrigen allgemein bekannt sei, ist ein Zirkelschluss und unerheblich. Dass angeblich alle Kfz-Hersteller im Automobilzuliefergeschäft solche Klauseln verwenden, macht die Klausel nicht wirksam. Soweit die Klägerin einwendet, der Gesetzgeber habe die Vorschrift des § 439 III BGB geändert, ist auch dies unerheblich. Die Klägerin gesteht selbst zu, dass § 439 III BGB auf den vorliegenden Fall "nicht unmittelbar Anwendung" finde. Soweit sie meint, von der Gesetzesänderung gehe "eine starke Indizwirkung" aus, da dasjenige, was der Gesetzgeber für geboten erachte, nicht unangemessen sein könne, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist zum einen die Rechtslage im damals gültigen Zeitpunkt, also vor der Novelle des § 439 III BGB. Eine Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass Altfälle dem neuen Recht unterfallen. Zum anderen ist die Klausel nicht auf den Umfang dessen beschränkt, was § 439 III 1 BGB n. F. erfasst, da sie – wie ausgeführt – bei kundenfeindlichster Auslegung weiter geht, als nur bloße Ein- und Ausbaukosten betroffen sind. Nicht gehört werden kann die Klägerin schließlich mit ihrem im Senatstermin vorgebrachten Einwand, der Senat dürfe die Unwirksamkeit der Klauseln, die eine verschuldensunabhängige Haftung der A gegenüber der C statuieren, nicht aus einer Gesamtschau der Klauseln herleiten, sondern sei gehalten, die Klauseln in den Einkaufsbedingungen einerseits und den G andererseits getrennt voneinander zu beurteilen. Entgegen dieser Ansicht sind die Regelungen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das Regelwerk der C stellt nämlich ein einheitliches Vertragswerk dar, da sowohl die Einkaufbedingungen als auch die G ausweislich des Rahmenvertrages ausdrücklich Annexe, also Anhänge zu diesem Rahmenvertrag darstellen und gemäß Zif. 1.2 der G die Einkaufsbedingungen „unberührt“ bleiben. d) Mangels Anspruchs der Klägerin bedarf die Frage der Verjährung des klägerischen Anspruchs gem. §§ 203, 214 BGB, 15, 115 II 3 VVG keiner Entscheidung. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 823 I, 249ff, 398 BGB, 86 VVG zu. Die Lieferung angeblich sachmangelbehafteter LED-Module durch die B löst bereits keine von § 823 I BGB geschützte Substanzverletzung, sondern lediglich einen Vermögensschaden aus. Dieser ist kein deliktisch geschütztes Rechtsgut im Rahmen des § 823 I BGB. Zudem stünden etwaige deliktische Ansprüche nicht der Klägerin, sondern allenfalls den Endkunden von C zu, da diese oder – bei einem Eigentumsvorbehalt oder einer Finanzierung – der jeweilige Autohändler oder die finanzierende Bank Eigentümer der geschädigten Fahrzeuge sind. 3. Der Zinsanspruch und der Feststellungsantrag teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB noch auf Feststellung des Ersatzes aller weiteren Schäden, die ihr dadurch entstanden sein sollen, dass die B an die A LED-Modelle mit dem Fehlerbild "Feuchtigkeitsschaden" geliefert hat. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die getroffene Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die sowohl hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Verschuldens des Lieferanten als auch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht. Soweit die Klägerin Bezug auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Hamm vom 29.10.2012 (17 U 130/11) nimmt, gibt dies keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Zum einen setzt sich das OLG Hamm in dem Urteil vom 29.10.2012 ausweislich der Gründe des Urteils mit der Frage der Verschuldenszurechnung in Lieferketten nicht ausdrücklich auseinander. Zum anderen datiert die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm vom 29.10.2012 zeitlich vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2014.