Beschluss
31 U 115/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0924.31U115.20.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27.04.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27.04.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 26.06.2018 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 12.791,63 € unter Berücksichtigung der Beiträge zur vereinbarten Ratenschutz- und Shortfall GAP-Versicherung sowie einer Anzahlung von 10.000,00 €. Der zu zahlende Sollzinssatz war mit 1,97 % p. a. für die Vertragslaufzeit festgelegt; der effektive Jahreszins wurde mit 1,99 % angegeben. Die Klägerin nahm vertragsgemäß die Ratenzahlungen auf. Mit Schreiben vom 26.09.2019 erklärte sie den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Der Vertrag habe auch nicht alle erforderlichen Pflichtangaben vollständig enthalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die zunächst gemäß §§ 495 Abs. 2, 355 BGB bestehende 14-tägige Widerrufsfrist sei zwischenzeitlich längst abgelaufen gewesen. Es habe weder eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht noch hätten fehlende oder falsche Pflichtangaben vorgelegen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge insgesamt weiterverfolgt, die erstinstanzlichen Rügen wiederholt sowie teilweise neue Rügen bezüglich angeblich fehlender Pflichtangaben erhebt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Ihrer Widerrufserklärung vom 26.09.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Gebrauchsüberlassung an dem Fahrzeug des Herstellers: A, Modell: ##, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertragsnummer 108293 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.186,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus auszuzahlen nach Herausgabe des oben unter 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerin an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben unter 1. genannten Fahrzeuges in Verzug befindet. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) ersichtlich. Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden ist und auch die übrigen gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 ff. EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben zutreffend sowie klar und verständlich in den Vertrag selbst aufgenommen worden sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Muster-Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (künftig: ESM) in dem Darlehensantrag der Klägerin als Seiten 1-3 enthalten war. Durch ihre Antragsgestaltung, insbesondere die durchgehende Nummerierung der Seitenzahlen, hat die Beklagte die Inhalte dieses Formulars zum Vertragsinhalt erhoben (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und 11/19; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris; Senat, Urteil vom 14.10.2019, 31 U 8/19). Folgende Einwendungen werden von der Klägerin noch geltend gemacht: 1. Aufsichtsbehörde Die Beklagte hat zutreffend sowie klar und verständlich den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn angegeben. Die zusätzliche Anschrift der BaFin in Frankfurt musste nicht als Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in den Vertrag aufgenommen werden. 2. Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit gem. § 314 BGB Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei – wie hier – befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.). Unabhängig davon war ein Hinweis auf § 314 BGB – überobligatorisch – in Ziff. 5.1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen auf Seite 15 des Vertrages enthalten. 3. Verfahren zur Streitbeilegung Auch die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Voraussetzungen für diesen Zugang) ist vollständig sowie hinreichend klar verständlich im Vertrag auf Seite 5 enthalten. Die darin aufgeführten Verweise auf die Verfahrensordnung und die Internetseite mit weiteren Informationen sind ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, juris Rn. 37 ff.) 4. Kaskadenverweisung - Gesetzlichkeitsfiktion Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in § 492 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis). Nach der Entscheidung steht Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) zwar der Auslegung entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet und u.a. im Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19, Rn. 19) bestätigt hat, ist es den nationalen Gerichten jedoch verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Verweis in § 492 BGB auf die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB klar und verständlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 19.03.2019 XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 36). Die Beklagte hat das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. Die Widerrufsinformation ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie ist auf einem gesonderten Blatt mit einer fett gedruckten Überschrift sowie einer größeren Schrifttype versehen und durch weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften gegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 ‑ 6 U 182/19, juris Rn. 20). 5. Keine Aussetzung und Zulassung der Revision Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, und vom 25.08.2020, XI ZR 165/19). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind ebenfalls nicht gegeben, da die aufgeworfenen Fragen allesamt höchstrichterlich geklärt sind. III. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet. Oberlandesgericht Hamm, den 24.09.2020 31. Zivilsenat Die Berufung wurde mit Beschluss vom 28.10.2020 zurückgewiesen.