Beschluss
5 UF 243/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0924.5UF243.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.
Dem Vater wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind K B W zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen. Dem Vater wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind K B W zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist der Vater und die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes K B W, geb am 00.00 20XX. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich räumlich im April 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog. Die Mutter arbeitet 25 Stunden wöchentlich als (..) in der (..) Einrichtung C-C in M. Während der Schwangerschaft erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der nach der Geburt von K B operiert werden musste und durch eine Verletzung der Nerven zu einer dauerhaften Gehbehinderung führte. Der Vater arbeitete in Y und Z und pendelte täglich. Ab Oktober 2020 wird er bei einem kommunalen Netzbetreiber in Q arbeiten. Seit der Trennung waren sowohl die Sorge als auch v.a. der Umgang des Vaters mit K B immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Unter dem 25.4.2018 beantragte die Mutter im Verfahren 34 F 93/18 die Übertragung der Alleinsorge, was sie mit dem Drogen- und Alkoholkonsum des Vaters sowie Beleidigungen in Gegenwart des Kindes begründete. Aus dem gleichen Grund lehnte sie mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2018 unbegleitete Kontakte mit K B ab (Bl. 6 BA 34 F 108/18). Unter dem 22.6.2018 (Bl. 41 d. BA 34 F 93/18) einigten sich die Eltern, dass K seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt und sie Elternberatung anstreben. Nachdem die Übergaben des Kindes zum Umgang zunächst an der Fleischtheke eines Supermarktes stattgefunden hatten, einigten sich die Eltern am selben Tag im Verfahren 34 F 108/18 auf eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung anfangs als Tagesumgang, ab August 2018 mit Übernachtung (Bl. 22 f. BA). Am 6.7.2018 erging gegen den Vater eine Gewaltschutzverfügung (34 F 150/18) . Daraufhin leitete die Mutter ein Vermittlungsverfahren (34 F 162/18) ein, weil der Vater sich an die Vereinbarungen zur Übergabe im Gewaltschutzverfahren nicht halte und sie zudem mit WhatsApp-Nachrichten bombardiere. Die Eltern änderten unter dem 7.9.2018 die Vereinbarung zum Umgang dahin, dass der Vater K alle 2 Wochen freitags aus der Kita abholt und montags wieder dorthin zurückbringt (Bl. 41 BA 34 F 162/18). Mit Schreiben vom 13.2.2019 (Bl. 1 - 4 d. GA), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, teilte die Kinderklinik des St. X – Krankenhauses in Q dem Amtsgericht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes mit, das sich vom 4. - 6.2.2019 stationär dort aufgehalten hatte. Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB ( 34 F 35/19 ) ein. Im diesem Verfahren begehrte die Mutter daraufhin ein Näherungsverbot des Vaters. Mit Beschluss vom 14.2.2019 ( 34 F 36/19 ) setzte das Amtsgericht auf Antrag der Mutter den Umgang des Vaters bis zum 14.5.2019 aus. Da die Mutter den Umgang danach nicht gewährte, setzte es mit Beschluss vom 15.10.2019 (Bl. 59 BA 34 F 162/18) ein Ordnungsgeld fest. Mit Antrag vom 28.5.2019 ( 34 F 113/19 ) begehrte die Mutter nach Ablauf der Frist einen weiteren Umgangsausschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren 34 F 35/19. Unter dem 14.6.2019 (Bl. 50 BA 34 F 113/19) einigten sich die Eltern auf begleiteten Umgang zweimal wöchentlich. Im Juni 2019 stellte die Mutter K – B erneut wegen einer perianalen Rötung in der Kinderklinik Q vor. Im August 2019 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige W im Verfahren 34 F 35/19 ein Gutachten (Bl. 187-261 d. A.), in dem er wegen einer erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter den Wechsel des Kindes zum Vater empfahl. Daraufhin nahm das Jugendamt K B am 00.00.20XX in Obhut und übergab ihn in den Haushalt des Vaters, bei dem er seither lebt. Der Vater hat seine wöchentliche Arbeitszeit auf 33 Stunden reduziert, nachdem er bereits zuvor seine Nebentätigkeit als (…) eingestellt hatte. Der Vater hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen W vorgetragen, das Kind sei am besten bei ihm aufgehoben. Die Mutter habe ihr Verhalten nicht reflektiert, halte an dem unbegründeten Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs fest, und habe das Kind grundlos diversen Ärzten und Krankenhäusern vorgestellt, um ihre Behauptungen bestätigt zu erhalten. Der Vater hat beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für K B zu übertragen. Die Mutter hat beantragt, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für K B zu übertragen. Sie rügt das Gutachten des Sachverständigen W unter Bezugnahme auf eine methodenkritische Stellungnahme des Herrn T vom 25.9.2019 (Bl. 33-46 GA) als vollkommen unbrauchbar. Sie sei weder bindungsintolerant noch habe sie behauptet, der Vater missbrauche K B ; diese Mutmaßung hätten Dritte aufgestellt. Sie sei die Hauptbezugsperson für K B , der sie vermisse und nach Hause wolle. Das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold hat einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten sowie das Kind angehört. Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus den Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts ergebe sich, dass K B eine grundsätzliche positive Entwicklung genommen habe, seit er beim Vater wohne und auch das Einnässen nicht mehr aufgetreten sei. Der Vater habe nunmehr auch Umgangskontakte mit der Mutter angeregt, die diese zuvor nicht initiiert habe. Die Mutter habe hingegen in zahlreichen Verfahren immer wieder versucht, den Kontakt des Vaters zu beschränken. Der Vater habe sich zur Vermeidung von Belastungen für K vorübergehend mit Beschränkungen einverstanden erklärt. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor, weder der Verfahrensbeistand noch das Gericht hätten die Wünsche des Kindes ermittelt. K habe sie häufiger gefragt, wann er „wieder nach Hause“ komme. Zudem habe der Kindergarten dem Jugendamt im September 2019 – bereits einen Monat nach dem Wechsel zum Vater – mitgeteilt, K nässe wieder ein. Die angeblichen Äußerungen der Erzieherinnen dürften nicht verwertet werden, da sie von der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt unter Verstoß gegen die DSGVO erhoben worden seien. Es sei nunmehr dringend erforderlich, die Ursache der perianalen Dermatitis u.a. durch ein rechtsmedizinisches Gutachten aufzuklären. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft überzeuge nicht. Die polizeiliche Vernehmung des Kindes sei nicht fachgerecht erfolgt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihr neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch die übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge für K B allein zu übertragen. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, seit dem Wechsel zu ihm habe das Kind keine Entzündungen mehr. Es entwickele sich positiv. Der Senat hat die Beteiligten und das Kind am 14.8.2020 angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 19.8.2020 wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge und einem nicht nur vorübergehenden Getrenntleben der Eltern die elterliche Sorge auf Antrag einem Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dabei muss sich das Gericht, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut, mit einer Teilentscheidung begnügen, so dass es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben kann (vgl. nur Palandt-Götz, BGB, 79. Aufl., § 1671, Rn. 25). 1.) Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern. Soweit ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt besteht, kann die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen, wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen (JurisPK-Thormeyer, BGB, 9. Aufl., § 1671, Rn. 49). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von den Eltern nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden, da sie sich über den Aufenthalt des Kindes nicht einigen können. Ferner besteht keine Verständigungsbereitschaft der Eltern im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für K B. 2.) Das Familiengericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht dem Vater übertragen, da ein Aufenthalt des Kindes bei ihm dem Kindeswohl am besten entspricht. Wenn eine gemeinsame Sorge nicht möglich ist, ist nach dem Maßstab des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB unter umfassender Würdigung der Lebensumstände von Kindern und Eltern zu prüfen, ob Vater oder Mutter besser in der Lage sind, die Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Neben der Erziehungseignung sind maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts die Bindungen des Kindes an die Eltern die Fördermöglichkeiten der Eltern, die Bindungstoleranz sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt-Götz, BGB, 79. A., § 1671 Rz. 26-41; JurisPK-Thormeyer, a.a.O., Rn. 74). Die einzelnen Kriterien stehen dabei nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rn. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rn. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 19). Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 20). a.) Beide Eltern sind als geeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes anzusehen. Der Vater ist erziehungsgeeignet. Insbesondere sind - auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Mutter in der Beschwerde - keine greifbaren Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes ersichtlich. Die perianale Entzündung im November 2018 ist auf Streptokokken (Bl. 122 BA 22 Js 369/19) und die Entzündung im Februar 2019 auf Staphylokokken (Bl. 120 BA) zurückzuführen. Keine Erkenntnisse gibt es bislang zu den Ursachen der geringgradigen Rötung und der festgestellten Rhagaden am 23.07.2019. Anhaltspunkte für eine anhaltende Entzündung gibt es nicht. Die spontane, vom Jugendamt ohne Wissen des Vaters arrangierte Untersuchung des Kindes am 22.5.2020 in der Kinderklinik ergab keine Auffälligkeiten. Hinzu kommt, dass weder die perianale Rötung noch Rhagaden oder Fissuren nach dem Arztbericht der Kinderklinik M vom 00.00.20XX. Belege für die von der Mutter als Hypothese in den Raum gestellte anale Penetration sind. Diese zeige sich an dem gut heilenden Gewebe vielmehr regelmäßig eher erscheinungsfrei. Eine perianale Dermatitis wird von Experten daher auch nicht als verdächtige Verletzung oder Anzeichen für einen Missbrauch definiert. Zudem ist eine (diskrete) Rötung des Anus von der Kinderärztin auch in der umgangsfreien Zeit am 12.03.2019 (Bl. 125 BA 22 Js 369/19) festgestellt worden. Gleichermaßen ist die sekundäre Enuresis des Kindes kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch. Der Sachverständige W und die Kinderschutzambulanz M erklären die Enuresis mit der psychischen Anspannung aufgrund der Trennung der Eltern bzw. dem Erleben elterlicher Konflikte, während der von der Mutter beauftragte Gutachter U meint, die Diagnose einer Enuresis könne bei einem 4jährigen noch nicht gestellt werden. Zudem ist nach dem Kindergartenbericht aus Januar 2020 ein Einnässen dort nicht mehr beobachtet worden. Die angeblichen Äußerungen des Kindes über einen Drachen, der sein Horn in den Popo gesteckt hat, hat zwar die Mutter wiedergegeben. Im Kindergarten hat K B davon nichts erwähnt. Gleichermaßen berichtet der Kindergarten in dem mit der Mutter am 20.2.2020 besprochenen Entwicklungsbericht keinerlei Auffälligkeiten im gesundheitlichen oder sozialen Bereich. Gegenüber der Verfahrensbeiständin äußerte sich K am 21.02.2019 positiv über den Vater; Angst vor Drachen hatte er nicht (Bl. 33 BA 35/19). Aus der polizeilichen Vernehmung von K ergeben sich ebenfalls keine Ängste gegenüber Drachen (Bl. 161 ff. BA 22 Js 369/19). K konnte sich an nichts Böses erinnern und berichtete unbefangen von Aktivitäten mit seinem Vater. Er wolle aber nicht mehr zu Papa. („ Papa schimpft immer mit Mama; das hat mir Mama erzählt“, Bl. 151 BA). Wenn er bei Papa ist, badet er allein (Bl. 189) und schläft im eigenen Bett. Da hat er keine Angst – anders als bei Mama - , weil Papa das Fenster zumacht (Bl. 170 ff.). Bei Papa im Bett gibt es manchmal eine Kissenschlacht, was er gemütlich findet (Bl. 178). Dass K B der Erzieherin von einem Geheimnis mit Papa berichtet hat, ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für seinen sexuellen Missbrauch. Dies lässt sich auch – wie es der Vater tut (Bl. 32 BA 35/19) - mit einem Geheimnis um Süßigkeiten oder Fernsehen erklären, denn zu beiden Vergnügungen hat die Mutter eine restriktivere Einstellung. Gleichermaßen ist auch die Mutter grundsätzlich erziehungsgeeignet. Eine mangelnde Erziehungseignung lässt sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen W herleiten. Insbesondere geht der Senat nicht davon aus, dass die Mutter an einem Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leidet. b.) Für den Vater spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf der Annahme beruht, dass der weitgehende Erhalt der Einheitlichkeit, Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse bis zum 10. oder 12. Lebensjahr am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. hierzu z.B. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 5. Aufl., Rn. 1873 m.w.N.). Der Vater kann sich auf den Kontinuitätsgrundsatz berufen, ihm kann eine ertrotzte Kontinuität - bei der es zudem nicht um die Wiedergutmachung eines zugefügten Nachteils, sondern allein um das Kindeswohl geht - nicht vorgeworfen werden, da er den Wechsel von K B nicht eigenmächtig vorgenommen hat. Insbesondere kann aus dem Verhalten des Vaters, den in Obhut genommenen Jungen in seinen Haushalt aufzunehmen, kein Rückschluss auf eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189, Juris, Rn. 19, 22) gezogen werden. Beide Eltern sind in der Lage, K´s Interessen angemessen zu unterstützen. Die Mutter arbeitet 30 Stunden wöchentlich; der Vater arbeitet mehrere Tage in der Woche im Homeoffice. Die Mutter legt Wert auf Musikunterricht (Geige) und Turnen; der Vater hat K zum Fußball angemeldet. In der Anhörung vor dem Senat wurde deutlich, dass B sportlich ist und ihn das Fußballtraining offenbar begeistert. K B entwickelt sich beim Vater positiv. Dies ist v.a. dem Kindergartenbericht aus Januar 2020 zu entnehmen, wird aber von beiden Eltern in der Anhörung vor dem Senat bestätigt. Die Angaben des Kindergarten haben nach wie vor Gültigkeit. Einnässen kommt demnach im Kindergarten nicht mehr vor; Wutanfälle hat K B auch nicht mehr. Er hat insbesondere motorische Fortschritte gemacht, möglicherweise durch das Fußballspielen, zeigt sich phantasievoll, kooperativ, kompromissbereit und hat überdies gelernt, sich besser durchzusetzen und seine Wünsche zu vertreten. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt berichten von einem fröhlichen und ausgeglichenen Kind. Der Vorrang des Vaters ergibt sich auch wegen seiner besseren Bindungstoleranz. Die Bindungstoleranz der Eltern untereinander ist ein wesentliches Kriterium bei der Zuordnung des Sorgerechts. Bindungstoleranz bedeutet die Fähigkeit der Eltern, bei einem Streit um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen (JurisPK-Thormeyer, a.a.O., Rn. 78; Schmid in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., § 1671, Rn. 14). Für den Vater spricht, dass der Umgang des Kindes mit der Mutter seit der Einigung am 22.11.2019 (34 F 200/19) reibungslos funktioniert. Im Senatstermin hat der Vater – nach Anhörung des Kindes, in der deutlich wurde, dass K B gerne mehr Zeit mit der Mutter verbringen möchte - einem weiteren Umgangstag zugestimmt. Die Zeit, in der das Kind bei der Mutter wohnte, war hingegen von zahlreichen Streitigkeiten um die Durchführung des Umgangs geprägt. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes erneut Streit um den Umgang des Vaters aufflammen wird. Denn die Mutter hat sich im Rahmen der Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses des Landtags im Mai 2020 – trotz fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte – tief beunruhigt über die Möglichkeit gezeigt, dass der Vater K B missbraucht. Die Mutter fordert im vorliegenden Verfahren ein rechtsmedizinisches Gutachten, hält das Kind für dringend behandlungsbedürftig und stellte im Parallelverfahren 34 F 35/19 (5 UF 22/20) vor dem Senat noch unter dem 3.4.2020 wiederum einen Antrag auf ein Kontakt- und Näherungsverbot für den Vater. Von ihren Ängsten und Befürchtungen rückt die Mutter auch angesichts der Stellungnahme der Kinderklinik (Kinderschutzambulanz) in M vom 2.6.2020 nicht ab. Es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen anzunehmen, dass künftig beispielsweise nach Umgängen etwa auftretende Verhaltensauffälligkeiten K B erneut als Anzeichen für einen möglichen sexuellen Missbrauch gewertet werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Mutter das Kind erneut regelmäßig zur Anusinspektion beim Kinderarzt vorstellen wird. Sie hat ab Anfang 2019 K beinahe wöchentlich zu seiner Kinderärztin gebracht, obwohl in einem Zeitraum von sieben Monaten lediglich drei Mal eine Rötung festgestellt wurde. Die wöchentliche Vorstellung mit jeweiliger Inspektion des Anus bei dem seinerzeit Vierjährigen mit dazugehöriger Bilddokumentation sollten dem Nachweis dienen, dass die Entzündungen mit Besuchen beim Vater zusammenhängen, und den Missbrauch belegen. Es liegt auf der Hand, dass solche Untersuchungen dem Kindeswohl nicht dienen. Durch ärztliche Untersuchungen nach einem Besuch beim Vater wird dem Kind jedenfalls nonverbal vermittelt, es könnte im Rahmen des Umgangs misshandelt werden. Hinzu kommt, dass K durch die Untersuchungen belastet wird. Er hat zwar viele dieser Inspektionen klaglos mitgemacht, ist aber teilweise im Rahmen der Untersuchungen „ausgetickt“. Die Kinderklinik St. X musste ihn beispielsweise sedieren, um den Abstrich nehmen zu können und schrieb in ihrem Bericht von einem Kind im „Ausnahmezustand“. Die Kinderärztin notierte am 09.04.2019 „bei der Impfung rastet K völlig aus“. Entgegen der Ansicht der Mutter sind ihre tatsächlich unbegründeten Befürchtungen, K B könnte durch den Vater fortgesetzt missbraucht werden, und ihre Auswirkungen auf das Kind sehr wohl im Rahmen der Abwägung nach § 1671 BGB zu berücksichtigen. Die von der Mutter zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (NZFam 2014, 473) ist nicht einschlägig. Das Verfassungsgericht hat – im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB - gerügt, dass der Vorhalt des Beharrens auf einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs die Erziehungsungeeignetheit der Mutter in dem vom Verfassungsgericht zu entscheidenden Fall nicht ausreichend darlegt. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass er die Mutter nicht für erziehungsungeeignet hält. Entscheidend ist vielmehr, dass beim Vater keine Einschränkungen der Bindungstoleranz von vergleichbarem Gewicht festzustellen sind. c.) Der Kindeswille steht einem Verbleib bei dem Vater nicht entgegen. K B hat zu beiden Eltern eine enge Bindung, was sich zum einen aus dem Gutachten des Sachverständigen W und dem Bericht des Jugendamtes vom 26.9.2019 (Bl. 54 f. GA) sowie aus der Kindesanhörung vor dem Senat ergibt. Er äußert zwar, dass er die Mama vermisst und zu wenig bei ihr sei; ein Wille des Kindes, den Haushalt zu wechseln, lässt sich diesen Äußerungen jedoch nicht entnehmen. d.) Der Einholung weiterer Gutachten bedarf es nicht. Weder hat der Senat zu prüfen, ob die Inobhutnahme zu Recht erfolgt ist noch ob die Staatsanwaltschaft Detmold vor der Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Für die Abwägung der nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berücksichtigenden Kriterien liegen ausreichende Tatsachen vor. Nach der Anhörung der Mutter im Senatstermin sieht der Senat die Gefahr, dass die Mutter auch in Zukunft auf einer Klärung des Missbrauchsvorwurfs beharren wird und die für K B notwendige Entspannung des Verhältnisses der Eltern zueinander nicht eintreten wird. 3.) Die Gesundheitsfürsorge ist von Amts wegen dem Vater zu übertragen, weil das Kind bei ihm lebt und ein Einvernehmen der Eltern in Gesundheitsfragen nicht besteht. Ein Verbot der reformatio in peius besteht nicht, da die Entscheidung allein am Kindeswohl auszurichten ist und deshalb der Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls eine Schlechterstellung hinzunehmen hat (BGH FamRZ 2016, 1752, Rn. 52, zit. nach Juris; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1671, Rn. 48; Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1671, Rn. 316). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Entscheidung zum Verfahrenswert aus § 45 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).