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Beschluss

1 Ws 438 + 448/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.1WS438.448.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112).

  • 2.

    Dass das Verhalten eines Schöffen in der Hauptverhandlung, welches einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat, der Justiz zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt.

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020 - jeweils 34 KLs 55/19 - wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112). 2. Dass das Verhalten eines Schöffen in der Hauptverhandlung, welches einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat, der Justiz zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt. Der angefochtene Haftbefehl in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020 - jeweils 34 KLs 55/19 - wird aufgehoben. Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe : I. Der Angeklagte wurde am 13. November 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 11. September 2019 (701 Gs 1629/19) vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Dortmund mit Anklageschrift vom 11. Dezember 2019 mittlerweile auf Grundlage des der Anklageschrift angepassten und am 19. Dezember 2019 verkündeten Haftbefehls der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: Strafkammer) vom 17. Dezember 2019 in Gestalt ihres (letzten) Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020. Wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und dem bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsbeschlüsse vom 06. Juli 2020 (III-1 Ws 251/20) sowie vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20) Bezug genommen. Nach (erstmaliger) Aussetzung der zunächst am 09. März 2020 begonnenen Hauptverhandlung durch Beschluss der Strafkammer vom 10. Juni 2020 begann die Hauptverhandlung am 07. August 2020 erneut. Fortsetzungstermine fanden am 10., 12., 17., 19., 25. und 27. August 2020, am 14. September 2020 sowie am 02. und 06. Oktober 2020 statt. Am zehnten Verhandlungstag, dem 06. Oktober 2020, brachte der Angeklagte ein gegen den Schöffen T gerichtetes Ablehnungsgesuch an. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 erachtete die Strafkammer dieses als begründet, setzte die Hauptverhandlung (erneut) aus und ordnete unter näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Zudem legte sie die (elektronischen) Akten über die Generalstaatsanwaltschaft Hamm dem Senat zur Durchführung der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vor, wo sie am 27. Oktober 2020 eingingen. Mit am selben Tag beim Landgericht Dortmund eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U vom 21. Oktober 2020 hatte der Angeklagte zwischenzeitlich Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer vom 20. Oktober 2020 eingelegt und zur Begründung unter näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, weder sei ein dringender Tatverdacht gegeben, noch bestehe der von der Strafkammer angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr, zudem sei angesichts der „wiederholten Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot“ die „Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung nunmehr endgültig unverhältnismäßig“. Dieser Beschwerde hat die Strafkammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat zur Entscheidung über die Frage der Haftfortdauer nach §§ 121, 122 StPO unter dem 27. Oktober 2020 Stellung genommen und beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Zu der Haftbeschwerde des Angeklagten vom 21. Oktober 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter dem 30. Oktober 2020 Stellung genommen und beantragt, die Haftbeschwerde angesichts der zu erwartenden Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO für erledigt zu erklären. Der Angeklagte und seine Verteidiger haben sich mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U vom 29. Oktober 2020 (ausdrücklich abschließend) geäußert. Die Hauptverhandlung wird ausweislich der Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 27. Oktober 2020 am 10. November 2020 erneut beginnen und an den ursprünglich für die ausgesetzte Hauptverhandlung vorgesehenen Verhandlungsterminen am 19. und 24. November 2020, am 03., 04., 08., 10., und 17. Dezember 2020, am 12., 14., 21., 26., 28. und 29. Januar 2021 fortgesetzt werden. Darüber hinaus sind weitere Fortsetzungstermine bis einschließlich 26. März 2021 (32. Verhandlungstag) anberaumt worden. II. Der Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Dezember 2019 in Gestalt ihres Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020 war mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 121 Abs. 1 StPO aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO). 1. Es ist allerdings weiterhin und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in den anwaltlichen Schriftsätzen seines Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U vom 21. und vom 29. Oktober 2020 von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die angeklagten Taten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen und es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses der Strafkammer vom 20. Oktober 2020 sowie ergänzend auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 (III-1 Ws 180/20) und vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20) Bezug genommen, die weiterhin fortgelten. 2. a) Allerdings haben weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Ermittlungen i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 StPO dazu geführt, dass bisher (noch) kein Urteil ergehen konnte, was insbesondere angesichts der zügigen Anklageerhebung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs keiner ausführlichen Erörterung bedarf. b) Auch ein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO, der ein Urteil (noch) nicht zugelassen hat und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 121 Abs. 1 StPO, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung Rechnung trägt, begrenzt den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur unter den abschließend geregelten Voraussetzungen, die sämtlich eng auszulegen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. November 1991 zu 2 BvR 1327+1411-1412/91, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). Die Ausnahmevorschrift des „anderen wichtigen Grundes“ verlangt, dass dieser in seinem Gewicht den beiden besonders genannten Gründen gleichstehen muss, ihnen indes der Art nach nicht zu ähneln braucht (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121 Rn. 18 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt ein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO, der ein Urteil bisher nicht zugelassen hat, nicht vor. Dies gilt zunächst, soweit die Strafkammer durch Beschluss vom 10. Juni 2020 (erstmals) die Hauptverhandlung ausgesetzt hat, die ursprünglich am 09. März 2020 begonnen hatte. Insoweit hat der Senat durch Beschluss vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20), auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits ausdrücklich festgestellt, dass die in dem Aussetzungsbeschluss genannten Gründe (namentlich, dass die große Strafkammer inzwischen nicht mehr richtig besetzt sei, weil sich nach Beginn der Hauptverhandlung herausgestellt habe, dass das Verteidigerverhalten zu einem größeren Umfang der Beweisaufnahme und einer rechtlichen Verkomplizierung der Sache führe, und dass zudem in vorgesehenen Fortsetzungsterminen vom 07. und 09. Juli 2020 aufgrund alleiniger Anwesenheit des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U die Verteidigung des Angeklagten nicht hinreichend sichergestellt sei) die Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermochten und es vielmehr infolge der Aussetzung (sogar) zu einer vermeidbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen ist, die der Justiz zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Beschluss vom 04. August 2020 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft angesichts der eingetretenen Verzögerung von letztlich etwa zwei Monaten vor dem Hintergrund der (damals begründeten) Erwartung, ein Urteil werde bis Mitte Oktober 2020 ergehen, gleichwohl (gerade) noch als verhältnismäßig zu beurteilen war. Soweit die Strafkammer die seit dem 07. August 2020 (neu) begonnene Hauptverhandlung durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 (erneut) ausgesetzt hat, ist gleichfalls kein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO gegeben, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Diese Aussetzung, die sich auf ein als begründet erachtetes Ablehnungsgesuch betreffend einen Schöffen gründete, stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar. Vielmehr hat auch diese Aussetzung zu einer vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Soweit die Strafkammer im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112) ausgeführt hat, die eingetretene Verzögerung sei „der Justiz nicht anzulasten“, weil ein solches Verhalten des Schöffen (welches im Ergebnis zur Begründetheit des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs führte) weder antizipierbar gewesen sei noch einem solchen durch organisatorische bzw. prozessleitende Maßnahmen habe entgegengewirkt werden können, vielmehr trage die Auswahl der Schöffen aus allen Gruppen der Bevölkerung ein „solches Risiko in sich“ und sei „in gewissem Umfang hinzunehmen“, schließt sich der Senat dem - anders als die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 - im Ergebnis ausdrücklich nicht an. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es für die Zurechnung der eingetretenen Verfahrensverzögerung nicht auf ein Verschulden bzw. einen groben Fehler oder eine gravierende Säumnis ankommt, sondern bereits eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit eines Gerichts der Annahme eines anderen wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegensteht (BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 2006 zu 2 BvR 1742/06, StraFo 2006. 494, 495). Eine solche ist hier in dem Verhalten des abgelehnten Schöffen zu sehen, der durch sein Verhalten bei der Durchführung der Hauptverhandlung einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. November 1991 zu 2 BvR 1327+1411-1412/91, zitiert nach juris Rn. 15 betr. Berufsrichter). Dass das Verhalten eines Schöffen, d.h. eines ehrenamtlichen Richters in der Strafgerichtsbarkeit (vgl. § 45a DRiG), in der Hauptverhandlung (ebenso wie das eines Berufsrichters) dem Gericht zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt. Aus § 30 Abs. 1 GVG ergibt sich ausdrücklich, dass die Schöffen während der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die beteiligten Berufsrichter ausüben. Schöffen sollen namentlich mit gleicher Verantwortung wie Berufsrichter an der Hauptverhandlung mitwirken. Auch bezüglich ihrer Unabhängigkeit und ihrer besonderen Pflichten, wie sie sich aus § 45 DRiG ergeben, sind sie den Berufsrichtern gleichgestellt. Daran ändert entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 vorgetragenen Begründung auch der Umstand nichts, dass Schöffen gemäß § 36 GVG von den Gemeinden aus allen Gruppen der Bevölkerung vorgeschlagen werden und nur in den Grenzen der §§ 32 - 34 GVG die Möglichkeit besteht, ungeeignete Personen von der Berufung in das Schöffenamt auszuschließen. Soweit damit - wie auch die Strafkammer zutreffend erkannt hat - die Gefahr einhergeht, dass auch ungeeignete oder auch nur nicht stets die gebotene Zurückhaltung und Sachlichkeit übende Personen in das Schöffenamt berufen werden, ist namentlich zu berücksichtigen, dass dieses Risiko jedenfalls seitens des Staates zu tragen ist, der sich zur Durchsetzung seines die Untersuchungshaft gegebenenfalls rechtfertigenden Strafverfolgungsanspruchs des Instituts der „Schöffen“ bzw. der ehrenamtlichen Richter bedient und das Verfahren zu deren Auswahl und Benennung ausgestaltet hat. Infolgedessen sind aber Verhaltensweisen dieser (Richter-) Personen auch (stets) der Sphäre des Staates und mithin ebenso der im Rahmen der Rechtsprechung den Staat repräsentierenden Justiz zuzurechnen, die sich zur Begrenzung des „Risikos“ allerdings Maßnahmen in Form von Schulungen, etwaigen ausdrücklichen Hinweisen durch den Vorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung oder (sogar) der vorsorglichen Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen bedienen kann. Eine Art staatlicher „Exculpation“ für „nicht vorhersehbares“ Verhalten von Schöffen mit der Folge, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Untersuchungsgefangenen auf persönliche Freiheit zurückstehen muss, kommt nach Ansicht des Senats indes nicht in Betracht.