Beschluss
1 Ws 290/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Unzulässigkeit der auf Eröffnung eines (Über-)Haftbefehls gerichteten Rechtshilfe.(Rn.7)
Tenor
Die von dem Amtsgericht - Strafrichter - Dresden bei dem Amtsgericht Meiningen nachgesuchte Rechtshilfe, dem in Strafhaft befindlichen Angeschuldigten den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 10.07.2020 (Az. 272 Gs 2572/20) zu eröffnen, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit der auf Eröffnung eines (Über-)Haftbefehls gerichteten Rechtshilfe.(Rn.7) Die von dem Amtsgericht - Strafrichter - Dresden bei dem Amtsgericht Meiningen nachgesuchte Rechtshilfe, dem in Strafhaft befindlichen Angeschuldigten den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 10.07.2020 (Az. 272 Gs 2572/20) zu eröffnen, ist unzulässig. I. Der Angeschuldigte verbüßt derzeit in der JVA .... eine mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2020 (Az 930 Js 7285/20) verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten; das Strafzeitende ist auf den 26.10.2020 notiert, nachdem der Angeschuldigte einer bedingten Haftentlassung nicht zugestimmt hat. Am 10.07.2020 erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Dresden im Verfahren 382 Js 21922/19 (Staatsanwaltschaft Dresden) wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen einen Untersuchungshaftbefehl (Az. 272 Gs 2572/20) gegen den Angeschuldigten und ersuchte in der Folge mit Verfügungen vom 30.07. und (nochmals) vom 17.08.2020 das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Meiningen darum, den (der JVA bereits übermittelten) Haftbefehl im Wege der „Amtshilfe“ dem im dortigen Zuständigkeitsbereich inhaftierten Angeschuldigten zeitnah zu eröffnen und die Unterlagen über die Haftbefehlseröffnung dem Amtsgericht Dresden zu übersenden. Mit Verfügungen vom 11.08. und 24.08.2020 hat das Amtsgericht Meiningen das Ersuchen jeweils abgelehnt, da - so das Amtsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23.06.1988 (Az. 2 Ws 575/88) - die Vornahme der erbetenen Handlung im Wege der Rechtshilfe in Ansehung der in §§ 115, 115a StPO getroffenen Regelung unzulässig sei. Daraufhin hat der nach Anklageerhebung vom 21.08.2020 (Az. 382 Js 21922/19) zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Dresden die Sache mit - in Beschlussform ergangenem - Antrag vom 27.08.2020 dem Senat „zur Bestimmung des Amtsgerichts Meiningen über die Eröffnung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden ...“ vorgelegt. Das an das Amtsgericht Meiningen gerichtete Ersuchen entspreche gängiger Praxis und sei nicht auf eine verbotene Rechtshandlung gerichtet; letzteres lasse sich insbesondere nicht aus den §§ 115, 115a StPO herleiten, die nur im Fall eines aufgrund Haftbefehls ergriffenen, nicht aber eines - wie hier - bereits anderweitig in Haft befindlichen Beschuldigten anwendbar seien. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat sich mit - den beteiligten Amtsgerichten jeweils übermittelter - Stellungnahme vom 08.09.2020 der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Dresden angeschlossen und beantragt, „das Amtsgericht Meiningen zur Eröffnung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden ... zu bestimmen“. Das Amtsgericht Meiningen hat hierzu mit Verfügung vom 18.09.2020 unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Rechtsauffassung Stellung genommen. II. 1. Der gem. § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 156, Rdnr. 3) und auch im Übrigen zulässige Antrag des Amtsgerichts Dresden, aufgrund dessen der Senat zu prüfen hat, ob die ablehnende Entscheidung des ersuchten Gerichts den Voraussetzungen des § 158 GVG entspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 159 GVG, Rdnr. 1), ist nicht begründet. Das vom Amtsgericht Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen ist zwar an das gem. § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig und ist daher vom Amtsgericht Meiningen zu Recht abgelehnt worden. a. Gem. § 156 GVG haben sich die Gerichte in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens ist eine richterliche Amtshandlung, die zur sachlichen Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts selbst gehört, die es also selbst wirksam vornehmen kann, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen einem anderen Gericht übertragen will (vgl. BGH, Beschl. v. 31.05. 1990, Az. III ZB 52/89, bei juris; Kissel/Mayer, a. a. O., § 156, Rdnr. 30; BeckOK GVG/El-Ghazi, 8. Ed. 1.8.2020, § 156 Rdnr. 6). Das trifft hier - ungeachtet der vom Amtsgericht Dresden dem Wortlaut nach erbetenen „Amtshilfe“ - auf die dem Amtsgericht Meiningen angetragene Haftbefehlseröffnung zu, die ihre verfahrensrechtliche Grundlage (allein) in den § 115 StPO findet. Die dort vorgeschriebene Vorführung und Vernehmung des Beschuldigten ist zwar bei einem als Überhaft notierten Haftbefehl grundsätzlich erst dann erforderlich, wenn dieser tatsächlich vollzogen wird. Es ist aber durchaus zulässig, schon vorher nach diesen Vorschriften zu verfahren (Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 115, Rdnr. 27; KK/Graf, StPO, 8. Aufl., § 115 StPO, Rdnr. 16) und hier auch nicht ersichtlich, aus welcher gesetzlichen Bestimmung sich sonst die - für das Rechtshilfeersuchen notwendige - Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden zur Haftbefehlseröffnung ergeben soll, die es bereits jetzt im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Meiningen umgesetzt wissen möchte. Eine bloße Bekanntmachung des (in Abwesenheit ergangenen) Haftbefehls (§ 35 Abs. 2 StPO), für die dessen formlose Mitteilung (durch Übersendung) genügt (KK-Graf, a. a. O., § 114a Rdnr. 4), ist damit ersichtlich nicht gemeint. b. Die Ausführung der - wie hier - von einem im Rechtszug nicht vorgesetzten Gericht erbetenen Amtshandlung kann das um Rechtshilfe ersuchte Gericht gem. § 158 Abs. 1, 2 GVG nur ablehnen, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist; eine nach seiner Einschätzung fehlende Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Übertragung durch das ersuchende Gericht rechtfertigt die Ablehnung nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.04.2012, Az. 2 Ws 336/12, bei beck-online; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, a. a. O., § 158 GVG, Rdnr. 5). Verboten im Sinne von § 158 Abs. 2 GVG ist eine Handlung, wenn sie schlechthin - abstrakt - aus Rechtsgründen unzulässig ist (OLG Köln, a. a. O., m. w. N.; Kissel/Mayer, a. a. O., § 159, Rdnr. 11), weil das Gesetz ihre Vornahme ausdrücklich untersagt oder weil sie nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.1988, Az. 3 Ws 575/88, bei beck-online; Kissel/Mayer, a. a. O.; Löwe/Rosenberg/Franke, a. a. O., § 159 GVG, Rdnr. 3), etwa weil die erbetene Amtshandlung ausschließlich dem ersuchenden als dem zuständigen Gericht zugewiesen und daher von ihm selbst vorzunehmen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2008, Az. 2 Ws 171/08, bei juris; Kissel/Mayer, a. a. O., § 158 Rdnr. 13, 14; Löwe- Rosenberg/Franke, a. a. O., § 158 GVG, Rdnr. 4; KK/Mayer, a. a. O., § 158 GVG, Rdnr. 5). Letzteres ist bei der Haftbefehlseröffnung gem. § 115 StPO der Fall. Danach ist der Haftbefehl dem Beschuldigten von dem zuständigen Gericht zu verkünden, d. h. von dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat oder nach Anklageerhebung mit der Sache befasst ist, § 126 Abs.1, 2 StPO. Die Eröffnung des Haftbefehls ist nicht nur eine Formalität, bei der es allein um die Mitteilung des Haftbefehls und die Entgegennahme der Beschuldigtenerklärung geht; wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Inhaftierten muss der zuständige Richter dem Beschuldigten die Möglichkeit zu umfassender Erklärung geben, um dem Gebot der mündlichen Anhörung das nötige substanzielle Gewicht zu verleihen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. 07.2005, Az. 4 HEs 59/2005, bei juris). Zudem hat nur das zuständige Gericht - von den in § 115a Abs. 2 Satz 3 StPO genannten Fällen abgesehen - über den Bestand (oder die Vollstreckung) des Haftbefehls zu entscheiden, so dass der Beschuldigte mit etwaigen Einwendungen gegen den Haftbefehl auch nur vor dem zuständigen Richter durchdringen kann. § 115 StPO ist deshalb nach seiner Formulierung und seiner auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichteten Zwecksetzung dahin auszulegen, dass die dort vorgeschriebene Anhörung und Vernehmung vom entscheidenden Gericht persönlich vorzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Die im Wege der Rechtshilfe erstrebte Übertragung der dem zuständigen Amtsgericht gem. § 115 StPO obliegenden Eröffnung eines als Überhaft zu notierenden Haftbefehls auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, ist bei sachgerechter Auslegung der §§ 115, 115a StPO, die nur für den Fall, dass der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden kann, gewissermaßen eine Auffang-Zuständigkeit des nächsten Amtsgerichts (mit eingeschränkten Prüfungskompetenzen und Entscheidungsbefugnissen, vgl. KK-Graf, a. a. O., § 115a Rdnr. 4) vorsehen, daher unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O; Kissel/Mayer, a. a. O., § 158, Rdnr. 11; Löwe-Rosenberg/ Franke, a. a. O., § 159 GVG, Rdnr. 4; MüKoStPO/Böhm/Werner, StPO, § 115 Rdnr. 21; ebenso OLG Stuttgart für die Verkündung eines erweiterten Haftbefehls). Insoweit kann nichts anderes gelten als für eine gem. § 115a Abs. 3 StPO verlangte Vernehmung vor dem gem. § 115 StPO zuständigen Gericht, die wertlos wäre, wenn der zuständige Richter seine originäre Vernehmungsaufgabe einem anderen Richter überlassen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.07. 2005, Az. 4 HEs 59/2005, Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 115a, Rdnr. 8; BeckOKStPO/ Krauß, 37. Ed., § 115a, Rdnr. 6) und die daher ebenso wenig auf den Richter des nächsten Amtsgerichts als Rechtshilfegericht im Sinne von § 157 GVG übertragen werden kann wie eine vom Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren beantragte mündliche Verhandlung (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, a. a. O., § 158 GVG, Rdnr. 4). Die vom Amtsgericht Dresden herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.05. 1996 (Az. 1 AR 27/96, bei beck-online), die eine im Wege der Rechtshilfe vorzunehmende Eröffnung eines lediglich erweiterten Haftbefehls bei bereits vollzogener Untersuchungshaft betrifft, führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit darin eine mit der Vernehmung durch das Rechtshilfegericht verbundene „unzulässige Rechtsverkürzung“, mit der Erwägung verneint wird, dass der Inhaftierte bereits bei Eröffnung des die Haft begründenden Haftbefehls angehört worden sei und zudem mündliche Haftprüfung gem. § 117 StPO verlangen könne, trifft das auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht zu. Soweit die Annahme hinreichender Rechtswahrung ergänzend auf die dem ersuchten Gericht gem. § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO obliegende Weiterleitung erhobener Einwände an das zuständige Gericht und den Anspruch des Beschuldigten auf Vorführung gem. § 115a Abs. 3 StPO gestützt wird, wird verkannt, dass es sich bei der erbetenen Haftbefehlseröffnung schon nicht um einen Fall des § 115a StPO handelt (OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1998, Az. 2 BL 2/98, bei juris). Die in § 115a StPO (hilfsweise) begründete Zuständigkeit beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsverlagerung (vgl. MüKoStPO/Brocke, § 156 GVG, Rdnr. 3), die an enge Voraussetzungen gebunden ist und nicht - hiervon losgelöst - im Wege der Rechtshilfe herbeigeführt werden kann (vgl. MüKoStPO/ Brocke, a. a. O.; Kissel/Mayer, a. a. O., § 158, Rdnr. 11). c. Soweit (auch) das Amtsgericht Dresden davon ausgeht, die dem Amtsgericht Meiningen angetragene Haftbefehlseröffnung solle gem. § 115a StPO, mithin aufgrund dessen eigener Zuständigkeit erfolgen - worauf der Vermerk vom 17.08.2020 hindeutet, der auf die nach Haftbefehlseröffnung und Verschubung des Angeschuldigten in die JVA ...... mögliche Anhörung gem. § 115a Abs.3 StPO verweist - handelt es sich bei dem gestellten Ersuchen nicht um eines im Sinne von § 157 GVG, sondern um eine bloße Anregung, die keine Bindungswirkung entfaltet. Dass das Amtsgericht Meiningen die in § 115a StPO vorausgesetzte Eilbedürftigkeit verneint hat, weil die Strafvollstreckung in anderer Sache noch bis zum 26.10.2020 andauert und schon die - hier erfolgte - Mitteilung des Haftbefehls an die JVA die Notierung von Überhaft und damit die Einleitung der Vollstreckung ermöglicht (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, a. a. O., vor § 112 StPO, Rdnr. 51), ist im Übrigen nicht zu beanstanden. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 159, Rdnr. 12), so dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.