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Beschluss

5 UF 85/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1109.5UF85.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind seit dem 06.09.2019 getrennt lebende Ehegatten. An diesem Tag zog der Antragsgegner aus der vormaligen Ehewohnung, einem im hälftigen ideellen Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, aus. Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold, 33 F 204/19 – die Immobilie der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Antragsgegner später zurück. Die Antragstellerin trägt die Zins- und Tilgungslasten in Höhe von monatlich 984,00 Euro allein. Das Haus hat eine Wohnfläche von 140 m² sowie einen ausgebauten Keller mit einer Geschosshöhe von 2,37 m. Einer der Kellerräume wurde von den Beteiligten während der Ehe als Büro genutzt. Es besteht – von den Beteiligten nicht näher ausgeführter – Sanierungsbedarf. Aus der Ehe sind die drei Kinder E, geb. am #.#.2004, B, geb. am #.#.2007, und D, geb. am #.#.2009, hervorgegangen. Die Kinder leben weiterhin in dem vormaligen Familienheim bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist selbständiger Immobilienmakler. Er lebt seit dem Auszug bei seinen Eltern. Im September 2019 erwarb er ein Einfamilienhaus in A zu einem Kaufpreis von 47.000,00 Euro, das nach seinen Angaben sanierungsbedürftig sein soll. Zudem ist er Eigentümer einer Eigentumswohnung in A, die vermietet ist. Ebenso ist die Antragstellerin Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in A. Die Antragstellerin erstattete gegen den Antragsgegner mehrere Strafanzeigen, u.a. wegen Sexualdelikten zu ihrem Nachteil. Der Antragsgegner befand sich deshalb vom 13.07.2020 bis zum 24.09.2020 in Untersuchungshaft. An diesem Tage wurde der Antragsgegner von den Vorwürfen der Sexualdelikte durch das Landgericht Detmold freigesprochen, aber jedenfalls wegen Bedrohung der Antragstellerin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt (21 KLs-44 Js 834/20-25/20). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das gesamte Haus C-Straße # in A nebst Gartengrundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner zu untersagen, das Grundstück ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten sowie ihn zu verpflichten, das Grundstück auf Aufforderung sofort zu verlassen. Der Antragsgegner hatte die Zurückweisung des Antrags angekündigt und erklärt, dass er eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens 300,00 Euro monatlich beanspruche. Er hat beantragt, zu entscheiden, was rechtens ist. Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat das Amtsgericht der Antragstellerin das gesamte Haus C-Straße #, A nebst Gartengrundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Antragsgegner untersagt, das vorgenannte Grundstück ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Des Weiteren hat es angeordnet, dass der Antragsgegner das Grundstück auf Aufforderung sofort zu verlassen habe. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Kinder dafür ausgesprochen hätten, zukünftig mit der Antragstellerin in dem Haus zu leben. Die Entscheidung, die auf § 1361b BGB beruhe, berücksichtige die Belange der Beteiligten und der gemeinsamen Kinder. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt die Einräumung des „Mitbesitzes“ an der vormaligen Ehewohnung. Zur Begründung führt er aus, dass eine schwere Härte i.S.v. § 1361b BGB nicht vorliege. Er habe die Immobilie selbst gebaut und sei nicht freiwillig ausgezogen. Die Antragstellerin erpresse ihn, die von ihr behaupteten Straftaten habe er nicht begangen. Er wolle mit den Kindern allein in dem Haus leben. Jedenfalls sei eine Aufteilung der Wohnung möglich. Insbesondere benötige er die Kellerräume als Büro. Im Übrigen habe das Amtsgericht den Antrag auf Nutzungsvergütung übergangen, die mit mindestens 7,00 Euro pro Quadratmeter anzusetzen sei. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass der Antragsgegner als Immobilienmakler nicht auf bestimmte Büroräume angewiesen sei. Auch in der Vergangenheit habe er das Büro im Keller nicht genutzt, sondern mit einem Laptop im Wohnzimmer gearbeitet. Seine Begründung, er wolle die Immobilie nutzen, sei vorgeschoben, da er mittlerweile – was unstreitig ist – die Teilungsversteigerung des Grundstücks betreibe (Amtsgericht Detmold, 21 K 017/20). II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die gesamte Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung nach § 1361b Abs. 1 BGB zugewiesen, da dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. In die dabei erforderliche Gesamtabwägung sind unter besonderer Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu der Ehewohnung betreffen (Palandt/Brudermüller, 79. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn. 14; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bedarf es auch keiner schweren Härte mehr. Durch die Einführung des Begriffs der unbilligen Härte hat der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle bewusst herabsetzen wollen (MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 5). a) Das Wohl der gemeinsamen, im Haushalt lebenden Kinder erfordert die – vorläufige - Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB. Erhebliche Belastungen eines Kindes können schon durch schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen hervorgerufen werden, wenn die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2019, 12 UF 11/19, FamRZ 2019, 1405, 1406; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014, 17 UF 142/14, FamRZ 2015, 1189, 1190; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010, 9 WF 40/10, FamRZ 2010, 1983, 1984; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 9; Staudinger/Voppel (2018), § 1361b BGB, Rn. 37; Palandt/Brudermüller, 79. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn. 11). Dass die häusliche Atmosphäre spannungsgeladen und nachhaltig gestört ist, ergibt sich bereits aus der Anhörung der Beteiligten. Dabei bedarf es keiner näheren Aufklärung, welcher Tatsachenvortrag richtig ist. Die Konflikte der Beteiligten gehen jedenfalls weit über das übliche Maß einer Trennung hinaus: Mehrfach hat die Antragstellerin den Antragsgegner u.a. wegen Sexualdelikten angezeigt, so dass der Antragsgegner letztlich über zwei Monate in Untersuchungshaft war. Der Antragsgegner wurde in erster Instanz wegen Bedrohung der Antragstellerin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Antragstellerin hat nach dem Auszug des Antragsgegners vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Nutzung der Ehewohnung unstreitig die Schlösser austauschen lassen. Der Antragsgegner wiederum hat bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Teilungsversteigerung eingeleitet. Besonders deutlich wurden die erheblichen Konflikte der Ehegatten schließlich im Erörterungstermin vor dem Senat. Auch hier waren die Angaben der Ehegatten, die den anderen mehrfach nicht ausreden ließen, geprägt von wechselseitigen Vorwürfen. Durch diesen Konflikt ist das Wohl der Kinder nachhaltig gestört. Dies ergibt sich zum einen aus der Anhörung der Kinder. Diese zeigten zwar ein gutes und noch im Wesentlichen ungestörtes Verhältnis zu beiden Elternteilen. B und D standen dabei der Frage der Obhut eher neutral gegenüber. Beiden war aber wichtig, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. E dagegen zeigte sich sehr reflektiert, aber deutlich belastet. So verweigert sie derzeit den Umgang mit dem Antragsgegner, weil dieser sie immer wieder auf die Antragstellerin anspricht, statt sich mit ihr zu beschäftigen. Alle drei Kinder gaben aber auch an, dass sie den Streit der Eltern mitbekommen würden und sich diese im Falle eines Aufeinandertreffens sofort streiten würden. Sie wünschten sich, dass beide Elternteile wenigstens um ihretwillen einen vernünftigen Umgang miteinander pflegen, was aber in absehbarer Zeit nicht der Fall sein werde. Die Belastung der Kinder wurde auch deutlich durch den Bericht der Mitarbeiterinnen des Jugendamts im Erörterungstermin. Diese gaben an, dass B bereits anfange, sich Haare auszureißen. Damit wird die Belastung des seelischen Wohls der Kinder auch nach außen deutlich sichtbar. Aufgrund der Beeinträchtigung des Kindeswohls kommt eine Aufteilung der Ehewohnung nicht in Betracht. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine räumliche Trennung innerhalb der Familienwohnung überhaupt möglich wäre. b) Im Rahmen der Gesamtabwägung ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; Palandt/Brudermüller, 79. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn 11). Die Interessen des Antragsgegners, die in seiner Eigenleistung bei dem Bau des Familienheims und durch die verbotene Eigenmacht der Antragstellerin begründet werden, stehen dahinter zurück. Ein echtes Interesse, die Ehewohnung selbst zu nutzen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Angaben des Antragsgegners sind insofern widersprüchlich. Einerseits wolle er selbst dort einziehen, andererseits betreibt er die Teilungsversteigerung und hat im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht bekundet, dass die Immobilie veräußert werden solle und die Antragstellerin mit den Kindern in einer anderen, vermieteten Immobilie der Ehegatten wohnen könne. Die Ehewohnung ist vorrangig dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder hauptsächlich betreut (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005, 10 UF 268/05, FamRZ 2006, 1143; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 9), mithin der Antragstellerin. Für alle drei Kinder ist es wichtig, in der gewohnten Umgebung zu bleiben und einen Umzug zu vermeiden. Der Antragsgegner ist dagegen nicht auf die vormalige Ehewohnung angewiesen. Er ist Eigentümer mehrerer anderer Wohnimmobilien. Ihm wäre ohne Weiteres entweder eine Eigenbedarfskündigung der vermieteten Wohnung oder aber innerhalb nunmehr eines Jahres die Instandsetzung der im Jahr 2019 erworbenen Immobilie möglich gewesen. 3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Antragsgegner das Grundstück nur mit Zustimmung der Antragstellerin betreten und auf Aufforderung sofort zu verlassen habe. Diese Schutz- und Unterlassungsanordnung beruht als Konkretisierung des Wohlverhaltensgebots auf § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB. Dieses Wohlverhaltensgebot besagt, dass der aus der Wohnung gewiesene Ehegatte alles zu unterlassen hat, was die Ausübung des alleinigen Nutzungsrechts erschweren oder vereiteln könnte (Staudinger/Voppel (2018), § 1361b BGB, Rn. 56; Palandt/Brudermüller, § 1361b BGB, 79. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn. 17). Nach § 209 FamFG kann das Familiengericht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dazu bestimmte Anordnungen treffen. Dazu kann auch die Anordnung gehören, die Wohnung oder das Grundstück nicht mehr zu betreten (OLG Köln, Urteil vom 12.09.2002, 14 UF 171/02, FamRZ 2003, 319, 320; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003, 18 WF 190/03, FamRZ 2004, 876; Staudinger/Voppel (2018), § 1361b BGB, Rn. 59; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 16). Dies ist aus den o.g. Belangen des Kindeswohls erforderlich. Der Antragsgegner hat insofern auch im Erörterungstermin bereits angekündigt, das Grundstück betreten zu wollen, um z.B. die Kinder zu Umgangskontakten abzuholen. 4. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine solche Nutzungsvergütung kann der der Wohnung verwiesene Ehegatte verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Beweislast trägt dabei der Ehegatte, der die Nutzungsvergütung geltend macht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2014, 6 WF 31/14, FamRZ 2014, 1636; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2010, 5 UF 300/10; FamRZ 2011, 373, 374; Staudinger/Voppel (2018), § 1361b BGB, Rn. 76). Dabei sind nicht nur der objektive Mietwert, sondern auch die Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung maßgebend; die objektive Marktmiete bildet aber die Obergrenze (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2013, 3 UF 95/12, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2010, II-3 UF 222/09, FamRZ 2011, 482, 483; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 24). Diese ist durch die Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, die der in der Wohnung verbleibende Ehegatte trägt, zu kürzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.1998, 9 U 64/98, FamRZ 1999, 1271, 1272). Es ist bereits nicht erkennbar, dass der objektive Mietwert als mögliche Obergrenze die von der Antragstellerin allein getragenen Finanzierungslasten in Höhe von 984,00 Euro übersteigt. Der darlegungspflichtige Antragsgegner hat keine Angaben zu den wertbildenden Faktoren des Hauses gemacht. Es fehlen insbesondere Angaben zu Baujahr, Ausstattung, Lage und Renovierungszustand. Der von ihm ohne Begründung angegebene Mietwert von 7,00 Euro/m² ist deshalb nicht nachvollziehbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe für eine abweichende Kostenregelung sind nicht ersichtlich. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 FamGKG, 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. § 48 Abs. 1 FamGKG bestimmt den Wert in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auf 3.000,00 Euro. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Antrag der Antragstellerin auf Wohnungszuweisung, sondern auch für die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, zum anderen könnte sonst der gesetzgeberische Zweck der Arbeitserleichterung nicht erreicht werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2016, 2 WF 301/15, FamRZ 2017, 57, 59; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2014, 18 UF 16/14, FamRZ 2015, 1193, 1196; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013, 3 UF 95/12, AGS 2014, 31, 32; OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.2011, 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424; Schneider/Volpert/Fölsch-Türck-Brocker, 3. Auflage 2019, § 48 FamGKG, Rn. 23; Beck-OK/Neumann, Stand 01.09.2020, § 48 FamGKG, Rn. 13). Dieser Wert ist auch für die Nutzungsentschädigung nicht aus Billigkeitsgründen nach § 48 Abs. 3 FamGKG zu ändern. Weder die Höhe des Anspruchs noch der Umfang der Sache geben dazu Anlass. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG erfolgt zudem keine Addition der Werte für die Wohnungszuweisung und die Nutzungsentschädigung (Schneider/Volpert/Fölsch-Türck-Brocker, 3. Auflage 2019, § 48 FamGKG, Rn. 31). Maßgeblich ist daher der höchste Einzelwert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.