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Beschluss

15 UF 127/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1022.15UF127.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung durch den dinglich Berechtigten gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Umstand einer bestehenden Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.29) 2. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann es angebracht sein, dem die Wohnung nutzenden Ehegatten nach der Zahlungsaufforderung durch den dinglich berechtigten Ehegatten noch eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Öhringen vom 02.05.2024 wie folgt abgeändert: a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.11.2024 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 € zu bezahlen, jeweils fällig zum Ersten eines Monats im Voraus. b) Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate August 2022 bis Oktober 2024 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 27.000 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgewiesen. 3. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. 5. Der Beschwerdewert und der Verfahrenswert in erster Instanz werden jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung durch den dinglich Berechtigten gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Umstand einer bestehenden Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.29) 2. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann es angebracht sein, dem die Wohnung nutzenden Ehegatten nach der Zahlungsaufforderung durch den dinglich berechtigten Ehegatten noch eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen.(Rn.43) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Öhringen vom 02.05.2024 wie folgt abgeändert: a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.11.2024 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 € zu bezahlen, jeweils fällig zum Ersten eines Monats im Voraus. b) Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate August 2022 bis Oktober 2024 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 27.000 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgewiesen. 3. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. 5. Der Beschwerdewert und der Verfahrenswert in erster Instanz werden jeweils auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Nutzungsentschädigungsansprüche für das in der S...straße... in I. gelegene Wohnungseigentum (Erdgeschoss und Loggia). Die Antragstellerin ist im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen. Aus der am 24.10.2008 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind die Kinder F., geboren am ....2009, L., geboren am ...2011, und I., geboren am ...2013, hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit dem 31.07.2021 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 08.08.2022 beim Familiengericht rechtshängig (Az. 1 F 355/22). Die Antragstellerin ist mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Die beiden Söhne leben jetzt wieder beim Antragsgegner. Die Tochter ist bei der Antragstellerin in einer von ihr erworbenen Immobilie verblieben. Der Antragsgegner ist selbständig erwerbstätig. Die Antragstellerin ist bei der .... als Journalistin tätig. Hinsichtlich des Sohnes L. und der Tochter I. haben sich die Beteiligten auf eine wechselseitige Freistellungsvereinbarung verständigt. Weiterhin bezahlt die Antragstellerin für F. den jeweiligen Mindestkindesunterhalt. Am 17.09.2012 haben die Beteiligten bei dem Notar H., Notariat I., eine notarielle Urkunde errichtet (Urkundenrolle I Nr. ...). Der Antragsgegner übertrug der Antragstellerin seine in seinem Alleineigentum stehenden Wohneinheiten der oben genannten Immobilie als ehebedingte Zuwendung zu deren Alleineigentum. In § 9 der Urkunde (zutreffend § 10) vereinbarten die Beteiligten ein Rückforderungsrecht wegen der zugewandten Wohneinheiten seitens des Antragsgegners im Fall der Scheidung oder eines Getrenntlebens von mehr als drei Jahren ohne Stellung eines Scheidungsantrages. Die Rückübertragung / Auflassung hat allerdings erst nach Durchführung des Zugewinnausgleichs zu erfolgen. Hintergrund der Eigentumsübertragung war die selbständige Tätigkeit des Antragsgegners und der Schutz des Privateigentums vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger. Der Antragsgegner trägt weiterhin die Darlehensrate für die Immobilie in Höhe von 600 € sowie sämtliche laufenden Kosten der Immobilie. Im April 2022 wurde der Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 € und im Juli 2022 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.000 € aufgefordert. Die Antragstellerin ist der Ansicht, bis zur Fälligkeit der Rückübertragung der Immobilie habe der Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung aufgrund ihrer Stellung als Alleineigentümerin zu zahlen. Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 1.500 € für die Monate April bis Juni 2022, eine Nutzungsentschädigung von jeweils 2.000 € für die Monate Juli 2022 bis Januar 2023, insgesamt 18.500 €, sowie ab Februar 2023 monatlich in Höhe von 2.200 € gefordert. Der Antragsgegner ist der Auffassung, er schulde keine Nutzungsentschädigung. Das entspreche nicht der Billigkeit. Die Antragstellerin verzögere böswillig eine Entscheidung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zumal sie die Immobilie ohnehin zurückzuübertragen habe. Zudem zahle der Antragsgegner die Darlehensraten. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach beträgt der objektive Wohnwert 1.700 €. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 500 € seit August 2022 verpflichtet. Bei seiner Billigkeitsabwägung hat das Amtsgericht die jeweiligen Umstände berücksichtigt, wonach die Antragstellerin die Wohneinheiten wieder auf den Antragsgegner zurückzuübertragen habe und die dingliche Rechtsstellung der Antragstellerin deshalb schwächer sei und der Antragsgegner zudem die Darlehensraten und die Hauslasten der Immobilie alleine trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4/13 e-Akte). Mit ihren jeweiligen Beschwerden verfolgen die Antragstellerin ihre Anträge im eingeschränkten Umfang und der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde im Zeitraum von April 2022 bis Januar 2023 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 16.400 €, jeweils 1.500 € monatlich von April bis Juni 2022 und jeweils 1.700 € monatlich von Juli 2022 bis Januar 2023, sowie eine laufende monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.700 € ab Februar 2023. Der Antragsgegner habe nie vorgehabt, die eheliche Wohnung zu verlassen, da er diese für sich beanspruche. Das Amtsgericht habe die Kürzung nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Darlehensrate könne der Antragsgegner dem Anspruch nicht entgegenhalten, da er die bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu 100 % in die Zugewinnausgleichsbilanz als Passiva eingestellt habe, weshalb sich die Antragstellerin bereits zu 50 % im Zugewinn an dem Darlehen beteilige. Vielmehr vermehre der Antragsgegner, der die Immobilie zukünftig wieder zu Alleineigentum erhalten werde, sein Vermögen. Daran partizipiere die Antragstellerin nicht mehr. Die vom Antragsgegner bezahlten umlagefähigen Kosten seien für die Höhe und die Dauer der Nutzungsentschädigung nicht von Bedeutung. Die Antragstellerin verdiene 3.000 €, der Antragsgegner 7.500 €. Der Antragsgegner begehrt weiterhin die vollständige Abweisung der Anträge der Antragstellerin. Er ist der Ansicht, er schulde keine Nutzungsentschädigung. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Notarvertrag enthalte eine Regelungslücke bzw. bedürfe der Auslegung. Der damals beurkundende Notar werde bestätigen können, dass der tatsächliche wirkliche Wille der Vertragschließenden bei der Beurkundung dahin gegangen sei, dass die Antragstellerin schon im Trennungsfall und nicht erst bei rechtskräftiger Scheidung keine über den Zugewinnausgleich hinausgehenden vermögenswerten Vorteile aus der ihr von vornherein nur zeitweise für die Ehezeit eingeräumten Eigentümerstellung sollte herleiten können und die Rückübereignung lastenfrei von vertraglichen Verpflichtungen eines Mietvertrags zugunsten Dritter erfolgen sollte. Das seitens des Antragsgegners bezahlte Darlehen müsse überdies vom Wert der Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Denn die Antragstellerin müsse die Kreditrate im Innenverhältnis bezahlen, wenn sie in der Trennungszeit in der Wohnung wohnen geblieben und der Antragsgegner stattdessen ausgezogen wäre. Das behauptete Nettoeinkommen der Antragstellerin werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei die Antragstellerin noch neben der von ihr bewohnten Immobilie Eigentümerin zweier weiterer Immobilien, aus der sie erhebliche Einkünfte beziehe. Zudem ziehe die Antragstellerin das Scheidungsverbundverfahren böswillig in die Länge. Die Antragstellerin, die die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners begehrt, widerspricht dem Vorbringen des Antragsgegners. Mieteinkünfte erziele die Antragstellerin derzeit aus der Vermietung einer Werkshalle in H. an den Antragsgegner, der dieses Pachtverhältnis allerdings gekündigt habe. Weiterhin habe die Antragstellerin die Dachgeschosswohnung des Hauses in O. nach Auszug der beiden Söhne ab Januar 2024 zu einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 650 € vermietet. Der Verlauf des Verfahrens im Scheidungsverbund führe auch nicht zu einer Unbilligkeit der Zahlung von Nutzungsentschädigung. Die jeweiligen antragstellerseits erfolgten Verlegungsanträge seien jeweils berechtigt gewesen und auch vom Gericht geprüft worden. Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Familiengerichts Öhringen (Az. 1 F 355/22) waren zu Informationszwecken beigezogen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden führen lediglich hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin zu einer teilweisen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung unter Abweisung im Übrigen. Die Beschwerde des Antragsgegners hat dagegen in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 € seit August 2022 zu. 1. Ist die Wohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung nur verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. a) Die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Die Vergütungsregelung knüpft nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – XII ZB 268/13 –, BGHZ 199, 322-327, Rn. 9). b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Der Anspruch scheidet allerdings aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist (BGH a.a.O. Rn. 10). c) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen. Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. Das entspricht dem Regelungszweck der Norm, die den wirtschaftlichen Nachteil des weichenden Ehegatten nach Billigkeit kompensieren und einen Ausgleich dafür schaffen will, dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht. Die ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann dabei einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehegatten entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein (BGH a.a.O. Rn. 11 ff.). d) Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung sind dabei stets die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, d.h. neben dem Mietwert sind insbesondere die Lebens- und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung zu beachten (Senatsbeschluss vom 01.07.2021 - 15 UF 19/21 n.v.). 2. Als Alleineigentümerin des in der ...straße ... in I.... gelegenen Wohnungseigentums (Erdgeschoss und Loggia) ist die Antragstellerin im Grundsatz berechtigt, eine Nutzungsentschädigung gegenüber dem in der Immobilie verbliebenen Antragsgegner geltend zu machen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält der Senat eine Nutzungsentschädigung von 1.000 € für billig. a) Klarzustellen ist zunächst, dass der Nutzungsvorteil nicht bereits unterhaltsrechtlich kompensiert worden ist. Die Eheleute führen zwar beim Amtsgericht Öhringen ein Verfahren auf Erteilung einer Auskunft des Antragsgegners zu seinen Einkünften unter dem Aktenzeichen 1 F 527/21. Dieses Verfahren wird allerdings seit Mai 2022 nicht mehr weiter betrieben. b) Ausgangspunkt für die Höhe einer Nutzungsentschädigung ist die ortsübliche Miete als Obergrenze der Nutzungsentschädigung. Der Senat hält im Grundsatz eine Orientierung an der objektiven Marktmiete ab August 2022 auch für billig und gerecht, da der Antragsgegner Miete in mindestens vergleichbarer Höhe erspart hat. Die ortsübliche Miete hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.11.2023 mit 1.700 € festgestellt und ist auch von keinem Beteiligten substantiiert angegriffen. c) Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass vorliegend Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen angemessenen Abschlag von der ortsüblichen Miete rechtfertigen. Der Senat berücksichtigt hierbei die notarielle Vereinbarung der Beteiligten vom 17.09.2012. aa) Zunächst kann der notariellen Urkunde allerdings keine Vereinbarung der Eheleute entnommen werden, wonach die Antragstellerin nicht berechtigt sein soll, Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Umständen ist ein ggf. konkludenter Ausschluss einer entsprechenden Forderungsberechtigung zu entnehmen. Eine Regelungslücke sieht der Senat nicht. Vielmehr sollte der Antragstellerin das alleinige Eigentum an der Immobilie übertragen werden. Das unter § 9 der Urkunde vereinbarte Rückforderungsrecht verhält sich zu einem etwaigen Auszug der Antragstellerin im Fall der Trennung nicht. Unter Berücksichtigung der entsprechenden dinglichen Rechtsposition entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn dem dinglich Berechtigten auch ein Recht auf die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung zusteht. Außerhalb der Urkunde sind weder Umstände ersichtlich noch sonst vorgetragen, die auf einen beiderseitigen Willen eines entschädigungslosen Verzichts der Antragstellerin schließen lassen. Soweit der Antragsgegner die einseitige Vorstellung hat, er sei wirtschaftlicher Eigentümer, weshalb die gewählte dingliche Konstellation zu Gunsten seiner Ehefrau Nutzungsentschädigungsansprüche ausschließe, ist dies unbeachtlich. Eine Vernehmung des Notars kommt daher nicht in Betracht. bb) Bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung kann der Umstand der Rückübertragungsverpflichtung nicht unberücksichtigt bleiben. Beide Ehegatten haben einvernehmlich die rechtliche Konstruktion einer Übertragung des Alleineigentums vom Antragsgegner auf die Antragstellerin gewählt, um einen Zugriff etwaiger potenzieller Gläubiger des Antragsgegners aufgrund dessen selbständiger Tätigkeit auf Vermögenswerte zu verhindern. Die Übertragung des Eigentums sowie die Berechtigung des Antragsgegners zur Rückforderung des Zugewandten basierte auf haftungsrechtlichen Überlegungen mit dem Ziel der Erhaltung des Familienheims und, im Fall des Scheiterns der Ehe, der Wiedererlangung des alleinigen Eigentums an der Immobilie, nicht aber auf einer einseitigen freigiebigen Begünstigung der Antragstellerin durch den Antragsgegner. Damit sollte die Immobilie im Ergebnis auch beiden Ehegatten wirtschaftlich zugute kommen, ohne dass eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 – XII ZB 159/23 –, Rn. 17, juris). Das Wissen der Antragstellerin um ihre zeitlich begrenzte Rechtsposition ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, weshalb es der Senat für gerechtfertigt erachtet, einen angemessenen Abschlag vorzunehmen, konkret 700 €. d) Eine weitere Herabsetzung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung kam dagegen nicht in Betracht. aa) Dem Antragsgegner ist die Immobilie nicht aufgedrängt worden. Grundsätzlich steht es der Nutzungsvergütung ohnehin nicht generell entgegen, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – XII ZB 268/13 –, BGHZ 199, 322-327, Rn. 15). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die vormalige Familienwohnung zur Eigennutzung hätte anbieten können. Jedenfalls ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung unter diesem Aspekt kein weiterer Abschlag vorzunehmen. bb) Ein Abschlag wegen der die Immobilie bewohnenden minderjährigen Kinder kommt ebenso wenig in Betracht. (1) Soweit der Unterhaltspflichtige den Kindern den geschuldeten Unterhalt leistet, ist ein Abschlag nicht vorzunehmen, da im Kindesunterhalt ein Anteil für Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem die Kinder betreuenden Ehegatten zufließt (OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1274; OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; BeckOGK/Erbarth, Stand 01.09.2023, § 1361b BGB Rn. 305; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn. 161). (2) Die Antragstellerin leistet derzeit den Mindestkindesunterhalt für das Kind F., und die Beteiligten haben im Übrigen eine Freistellungsvereinbarung wegen des jeweils bei ihnen lebenden Kindes getroffen. Somit ist es nicht gerechtfertigt, die Nutzungsentschädigung um einen etwaig nicht gedeckten Wohnkostenanteil der Kinder zu kürzen. cc) Die seitens des Antragsgegners erbrachten Darlehenszahlungen auf die Immobilie der Antragstellerin führen nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Nutzungsentschädigung. Mit Zustellung des Scheidungsantrages am 08.08.2022 und der vollständigen Passivierung der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensverbindlichkeiten partizipiert die Antragstellerin bereits negativ durch die Schmälerung des Endvermögens des Antragsgegners am Zugewinn. Eine weitere Berücksichtigung im Verfahren nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB hat damit zur Vermeidung einer nicht sachgerechten Doppelverwertung auszuscheiden. Zwar kann die Antragstellerin ihre Rechte als Alleineigentümerin nur deshalb uneingeschränkt verfolgen, weil die Darlehensraten weiterhin bedient werden und damit eine etwaige Zwangsversteigerung verhindert wird. Gleichwohl könnte der Antragsgegner die geschuldeten Zahlungen nicht einfach einstellen. Der Antragstellerin könnte bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation - Passivierung der gesamten Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz - vom Antragsgegner verlangen, dass dieser die Raten weiterhin bedient oder im Falle der Weigerung die Übernahme der dann von der Antragstellerin verauslagten jeweiligen monatlichen Darlehensraten. Ob die Antragstellerin über die Grundschuldzweckerklärung persönlich und dinglich mithaftet bzw. ihr ein - ohnehin wertmäßig neutraler - Freistellungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zustände, ist dabei unerheblich. dd) Trägt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, wird vertreten, dass die Nutzungsvergütung zu kürzen sei, sofern die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten nicht üblicherweise vom Mieter zu tragen sind (OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1980, 1981; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl. 2020, § 1361b Rn. 38; Weber-Monecke FPR 2010, 555, 558 f.; ablehnend Senatsbeschluss vom 13.09.2021 - 15 WF 191/20 n.v.). Ob dieser Ansicht in jedem Fall zu folgen ist - bei der Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine Familiensache, bei einem (streitigen) Gesamtschuldnerausgleich wegen der Zahlung von verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dagegen um eine Familienstreitsache -, kann dahingestellt bleiben. Substantiierten Vortrag zu etwaigen relevanten Abzugspositionen hat der Antragsgegner ohnehin nicht gehalten. ee) Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin verhindere die Rückübertragung des Eigentums an der Immobilie durch eine böswillige Verfahrensverzögerung, führt dies zu keiner (weiteren) Beschränkung der Nutzungsvergütung. Die Verbundsache Zugewinn ist erst im Oktober 2022 anhängig gemacht worden. Gründe für eine böswillige Verfahrensverzögerung sieht der Senat jedenfalls derzeit nicht. Ob und wann ggf. die Billigkeitsabwägung einen Wegfall der zukünftig geltend gemachten Nutzungsentschädigung bei nicht absehbarer Fortdauer des Scheidungsverfahrens erfordert, kann offen bleiben. ff) Zwar kann im Einzelfall von der Festsetzung eines Nutzungsentgelts abzusehen sein, wenn der im gemeinsamen Haus verbliebene Ehegatte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage ist, wenn er ggf. gezwungen wäre, die Ehewohnung aufzugeben, oder wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte bei Zahlung eines Nutzungsentgelts unterhaltsbedürftig würde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Juli 2023 – 18 UF 97/22 –, Rn. 21, juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners ohnehin nicht hinreichend überschaubar sind und den Senat auch diesbezüglich keine weitere Aufklärungsverpflichtung trifft, sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners ersichtlich. Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf eine (eingeschränkte) Nutzungsentschädigung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche weitere Beschränkung käme nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin finanzielle Ressourcen in einer Größenordnung zuständen, die die des Antragsgegners in ganz herausragender Weise übertreffen würden. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. 3. a) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht nach allgemeiner Meinung allerdings erst mit einem konkreten Zahlungsverlangen des weichenden Ehegatten, weil der Zahlungspflichtige sich auf das Verlangen einstellen und überlegen können muss, ob er die Ehewohnung auch gegen Zahlung eines Entgelts weiter nutzen will. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann es angebracht sein, dem die Wohnung nutzenden Ehegatten nach der Zahlungsaufforderung durch den anderen noch eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen. Der verlassene Ehegatte muss Gelegenheit erhalten, sich darüber klar zu werden, ob er künftig für die Wohnungsnutzung den geforderten Preis bezahlen oder sich lieber eine neue Wohnung suchen will. In aller Regel reicht eine Überlegungsfrist von drei Monaten aus (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., Rn. 80; OLG Hamm FamRZ 2011, 481 (482); OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 375 (376); OLG Brandenburg FamRZ 2008, 156; OLG München FamRZ 2007, 1655 (1658), eine Frist von vier Monaten einräumend; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht. 7. Aufl., § 1361b BGB Rn. 35; a.A. Wever FamRZ 2008, 1485, 1486; OLG Bremen FamRZ 2014, 1299; OLG Hamm FamRZ 2011, 892, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Ehegatte eine günstigere Wohnung hätte finden können; ein vorheriges Zahlungsverlangen ganz ablehnend: Erbarth FamRZ 1998, 1007, 1009 ff; Kotzur JZ 1988, 1076, 1079; Staudinger/Voppel, BGB (2024) § 1361b Rn. 75, kein verhaltener Anspruch). b) Der Senat ist der Ansicht, dass dem Antragsgegner trotz dessen Wissen um den späteren Wegfall der dinglichen Rechtsposition der Antragstellerin ab dem Zugang eines eindeutigen Zahlungsverlangens noch eine Überlegungsfrist von drei Monaten, die der allgemeinen Kündigungsfrist eines Mieters in Wohnraummietverhältnissen entspricht, zuzubilligen ist. Nur durch das Einräumen einer solchen Frist kann der verbliebene Ehegatte sein zukünftiges Handeln hinreichend sicher planen. Mit anwaltlichem Schreiben im April 2022 wurde der Antragsgegner zur Zahlung aufgefordert, weshalb die Überlegungsfrist erst Ende Juli 2022 abgelaufen ist. 4. Nachdem es sich um eine Entscheidung nach Billigkeit im Rahmen einer Familiensache handelt, sieht der Senat von einer Zinsregelung ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Die Festsetzung der Verfahrenswerte in beiden Instanzen folgt aus § 48 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 FamGKG. § 48 Abs. 1 FamGKG bestimmt den Wert in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auf 3.000 €. Diese Vorschrift gilt auch für ein Verfahren auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, zum anderen könnte sonst der gesetzgeberische Zweck der Arbeitserleichterung nicht erreicht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 2020 – II-5 UF 85/20 –, Rn. 29, juris m.w.N.). Dieser Wert ist auch für die Nutzungsentschädigung nicht aus Billigkeitsgründen nach § 48 Abs. 3 FamGKG zu ändern. Weder die Höhe des Anspruchs noch der Umfang der Sache geben dazu Anlass. Daneben war gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG auch der unter Verkennung von § 48 FamGKG bestimmte Wert der ersten Instanz durch den Senat abzuändern.