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Beschluss

20 U 184/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1223.20U184.20.00
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Tenor

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 5 Wochen ab Zustellung.

Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 5 Wochen ab Zustellung. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen bleiben ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche sowie die begehrte Feststellung auf Fortbestand des Versicherungsvertrags nicht zu. Der Versicherungsvertrag ist aufgrund der erfolgten Anfechtung der Beklagten ex tunc als nichtig anzusehen, § 142 I BGB. Die Beklagte hat den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung iSv § 123 Abs. 1 BGB angefochten (vgl. Zu A.). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Widerklage begründet ist (vgl. zu B.). A . zur Klage I. Die Klägerin wendet sich vergeblich gegen die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass sie die Beklagte arglistig getäuscht hat. 1. Ihr Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen nach § 19 VVG - eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung - nicht vorliegen würden, geht von vornherein ins Leere. Es geht nicht um einen Rücktritt oder eine Kündigung, welche sich nach § 19 VVG richten würden. Das Landgericht hat die Klage wegen erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung iSv § 123 BGB zurückgewiesen. Das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung besteht unabhängig von und selbständig neben dem Rücktritts- und dem Kündigungsrecht und ist nicht von den Voraussetzungen des § 19 VVG abhängig, § 22 VVG. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert daher keine "gesonderte Mitteilung" iSv § 19 VVG. 2. Aus diesem Grund liegt auch die Rüge der Klägerin, dass ihr Versicherungsantrag keine Privaturkunde iSv § 416 ZPO darstelle, da sie keine Erklärung "geschrieben und unterschrieben" habe, neben der Sache. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "Urkunde" keinen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung erbringt. Die Beweiskraft der "Urkunde" ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Allein entscheidend ist, ob die Klägerin die Beklagte arglistig getäuscht hat, indem sie Fehlgeburten, die genetische Untersuchung und/oder ihren unerfüllten Kinderwunsch verschwiegen hat, wie es von dem Landgericht festgestellt wurde. Diese Feststellungen hat das Landgericht - rechtsfehlerfrei, wie noch auszuführen sein wird - allein aufgrund der Aussage des Zeugen A. und dem übrigen Inhalt der mündlichen Verhandlung getroffen. 3. Die Klägerin macht mit ihrer Berufungsbegründung auch vergeblich geltend, dass bereits keine objektive Falschbeantwortung der Gesundheitsfrage Nr. 6 vorliege. Ihr Einwand, die Frage nach Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen wegen Sterilität/Infertilität müsse nur dann bejaht werden, wenn tatsächlich eine medizinisch festgestellte Sterilität/Infertilität vorliege, greift aus mehreren Gründen nicht durch. a) Dieser Einwand geht bereits deswegen ins Leere, weil mit der Gesundheitsfrage Nr.6 - für einen verständigen und um Aufmerksamkeit bemühten Versicherungsnehmer und auch für die Klägerin klar erkennbar - auch Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen abgefragt wurden, wenn sich die versicherte Person wegen vermuteter Sterilität/Infertilität beraten, untersuchen oder behandeln ließ. Auch dann, wenn ein bloßer Verdacht, sei es seitens der versicherten Person oder des ärztlichen Behandlers, auf Sterilität/Infertilität bestand und sich dieser sich im Nachhinein nicht bestätigt hat, waren daher stattgefundene Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen anzugeben. Es wurde nicht nur nach Behandlungen gefragt, sondern auch nach Untersuchungen und Beratungen. Hierdurch wurde für den verständigen Versicherungsnehmer und auch für die Klägerin klar erkennbar, dass von der Frage auch Untersuchungen und Beratungen umfasst waren, welche vor dem Hintergrund eines bislang unerfüllten Kinderwunsches stattfanden. b) Unabhängig davon, dass die Frage Nr. 6 - für den Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbar - auch bei einer bloß vermuteten Sterilität/Infertilität zu bejahen war, ergibt sich die Falschbeantwortung der Frage durch die Klägerin auch daraus, dass die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung - in dem abgefragten Zeitraum "wegen Sterilität/Infertilität" beraten, untersucht und behandelt wurde. Ausweislich der Auskunft der die Klägerin damals behandelnden Gynäkologin B. hat diese die Klägerin am 24.07.2017 wegen Sterilität und Hormonstörung behandelt. Es wurde eine Hormonbestimmung eingeleitet. Bereits am 06.07.2017 hat sie sich in der Praxis C. in ärztliche Behandlung begeben, u.a. deswegen, weil sie "psychisch unter Druck wegen des bestehenden Kinderwunsches" stand. Als Diagnose wurde "Zustand nach Fehlgeburt" festgehalten. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 06.07. bis zum 17.07.2017 ausgestellt. Seitens Frau B. wurde am 16.11.2017 anlässlich des "habituellen Aborts" eine Gerinnungsdiagnostik veranlasst (Anlage B 4). Am 15.05.2018 hat sich die Klägerin erneut in ärztliche Behandlung begeben, da sie am 3. Mai ihre“ Dritte Fehlgeburt" hatte. Als Diagnose wurde "stand nach Abort; Gerinnungsstörung“ gestellt. Die Klägerin erhielt eine Überweisung "in die Humangenetik X.", wie sie dem behandelnden Arzt der Praxis C. mitgeteilt hat. Dementsprechend hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Ende Mai zwecks Abklärung "möglicher genetischer Ursachen" die humangenetische Sprechstunde des Laborzentrums Y. aufgesucht und eine Chromosomenanalyse durchführen lassen. Die Klägerin hat sich demnach bei mehreren Ärzten wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches untersuchen, beraten und behandeln lassen und sogar eine humangenetische Abklärung durchführen lassen. Als Diagnosen wurden unter anderem "Sterilität, Hormonstörung, Kinderwunsch, Zustand nach Abort, Zustand nach Fehlgeburt und habitueller Abort" gestellt. Auch aus diesem Grunde hat die Klägerin die Gesundheitsfrage Nr. 6 falsch beantwortet, da sie wegen "Sterilität/Infertilität" beraten, untersucht und behandelt wurde. Hierfür ist irrelevant, ob sich die von den Ärzten gestellten Diagnosen im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben sollten. Darauf, ob bei der Klägerin tatsächlich eine "Sterilität/Infertilität" vorliegt, was sie unter Beweisantritt in Abrede stellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass sie wegen - zum Zeitpunkt der Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen diagnostizierter "Sterilität/Infertilität" in Behandlung war. c) Die Klägerin macht auch vergeblich geltend, dass sie keine "Fehlgeburt" im medizinischen Sinne erlitten hätte und aus diesem Grunde keine Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen vorliegen würde. Auch wenn eine Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche häufig als ein "Abgang" bezeichnet wird, ändert dies nichts daran, dass es sich auch bei einem Abgang vor der 12. Schwangerschaftswoche –nicht nur gerichtsbekannterweise - um eine Fehlgeburt im medizinischen Sinne handelt, sondern auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies so versteht. Entscheidend für das Vorliegen einer Fehlgeburt ist die Ausstoßung und bzw. oder das Absterben einer Frucht. Erfolgt ein solcher Abgang vor der 12. Schwangerschaftswoche, mag ein - so gebräuchliche Bezeichnung - Frühabort vorliegen; es ist und bleibt aber eine Fehlgeburt. Irrelevant hierfür ist, dass es sich nach der Behauptung der Klägerin bei dem ersten Abort um einen natürlichen Abgang gehandelt haben soll. Entscheidend ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft; eine solche lag aber auch nach den eigenen Angaben der Klägerin, die sogar von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt hatte ("ich habe nur von der Schwangerschaft gewusst"), vor. Wenn die Klägerin gleichwohl behaupten will, dass es sich nur um ein verspätetes Einsetzen der Regelblutung um wenige Tage gehandelt habe, verschließt sie entweder bewusst die Augen vor der Realität oder trägt bewusst unwahr vor. Dementsprechend haben auch Frau B. und auch der behandelnde Arzt aus der Praxis Praxis C. einen "Abort" bzw. eine "Fehlgeburt" in ihren Behandlungsunterlagen bzw. in ihrer Auskunft notiert. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin die Fehlgeburten eben als solche verstanden und aufgefasst, wie es sich aus den Behandlungsunterlagen der Praxis Praxis C. bzgl. der Behandlung am 15.05.2018 ("hatte am 3. Mai ihre dritte Fehlgeburt") und aus ihren Angaben gegenüber der Beklagten anlässlich deren Rückfrage, Anl. B 7 ("Arztwechsel wegen Fehlgeburten"), ergibt. d) Aus den oben genannten Gründen ergibt sich gleichzeitig, dass auch der Einwand der Klägerin, bei ihr liege kein "unerfüllter Kinderwunsch" im Sinne der Gesundheitsfrage Nr. 6 vor, nicht durchgreift. Sie klagte gegenüber ihrem Arzt bereits im Jahr 2017 darüber, dass sie "wegen des bestehenden Kinderwunsches psychisch unter Druck" stehe. Sie hat sich, wie bereits ausgeführt, deswegen behandeln, untersuchen und beraten lassen, wobei sie sogar zwecks Abklärung "möglicher genetischer Ursachen" die humangenetische Sprechstunde des Laborzentrums Y. aufgesucht und eine Chromosomenanalyse hat durchführen lassen. Die Frage nach einem "unerfüllten Kinderwunsch" umfasste auch solche Konstellationen, in denen die mögliche Ursache hierfür (noch) nicht abgeklärt werden konnte. Auch dann, wenn noch keine medizinischen Untersuchungen oder zwecks Abklärung möglicher Ursachen oder Behandlungen zur "Beseitigung" des unerfüllten Kinderwunsches stattgefunden haben, liegt ein unerfüllter Kinderwunsch vor, wenn über einen längeren Zeitraum der erhoffte "Erfolg" ausbleibt. Entscheidend und auch für den Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar war, dass die Beklagte sich die Risikoprüfung im Hinblick auf möglicherweise anstehende, kostenträchtige künstliche Befruchtungen oder andere Behandlungen im Hinblick auf die Untersuchungen und Therapie einer auch nur möglicherweise bestehenden Sterilität/Infertilität eröffnen wollte. 4. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach sie die Beklagte arglistig getäuscht habe, bleiben ohne Erfolg. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts (§ 529 I Nr.1 ZPO). a) Dies gilt zunächst für die Feststellungen des Landgerichts zu Ablauf und Inhalt des Antragsgesprächs mit dem Zeugen A.. Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufungsbegründung zu großen Teilen lediglich ihren Sachvortrag erster Instanz und setzt ihre "Beweiswürdigung" derjenigen des Landgerichts entgegen. Dies genügt aber nicht, um die Feststellungen des Landgerichts dazu in Frage zu stellen, dass der Zeuge A. der Klägerin die Gesundheitsfragen und somit auch die hier in Rede stehende Frage Nr. 6 vorgelesen hat und die Klägerin sowohl ihre ärztlichen Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen wegen Sterilität/Infertilität, ihre erlittenen Fehlgeburten und ihren unerfüllten Kinderwunsch verschwiegen hat. Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge lediglich gefragt haben soll: „Wünscht Ihr Euch Kinder?". Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ebenso hält der Senat es mit dem Landgericht für ausgeschlossen, dass die von der Klägerin angeblich angegebene genetische Untersuchung dann trotzdem nicht in den Fragebogen aufgenommen worden wäre. Der Umstand, dass der Zeuge A. nach Darstellung der Klägerin ein finanzielles Interesse an dem Abschluss der Versicherungen und insbesondere auch der Krankheitskostenversicherung hatte und die Vorteil einer solchen privaten Krankheitskostenversicherung darstellte, ändert hieran nichts. Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete "Eile", in welcher die Antragsgespräche durchgeführt sein sollen. Ein finanzielles Interesse liegt bei jedem Agenten und/oder Makler auf der Hand. Die anderen Versicherungen waren sicherlich zum Teil in wenigen Minuten "erledigt" (zB KFZ-Versicherung), zumal der Zeuge, der vor dem 2. Termin bereits den Ordner mit den "alten" Versicherungen zur Verfügung hatte und daher in dem 2. Termin viele wesentliche Informationen hatte, welche die Klägerin nur "bestätigen" musste. Dies ändert aber nichts daran, dass der Zeuge nach seiner Aussage die Gesundheitsfragen ausnahmslos bei jedem Antragsgespräch im Einzelnen Punkt für Punkt durchgeht. Dies erscheint angesichts der erheblichen Nachteile, die dem Zeugen für den Fall einer unrichtigen Darstellung und Falschbeantwortung der Grundsatzfragen drohen, auch mehr als nachvollziehbar. Zu Recht hat das Landgericht aber auch ausgeführt, dass für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen insbesondere auch der Umstand spricht, dass er die Klägerin Monate nach Abschluss des Vertrages angerufen und diese mit möglichen Falschangaben konfrontiert habe, woraufhin die Klägerin zugegeben hat, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. b) Auch die Einwendungen der Klägerin bezüglich der Feststellungen des Landgerichts zu ihrer Arglist bleiben ohne Erfolg. Arglist ist im vorliegenden Fall evident. Es spricht sogar sehr viel dafür, dass es der Klägerin gerade darauf ankam, wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches und mit einem Wechsel verbundenen Vorteile in die private Krankheitskostenversicherung zu wechseln, und hierbei ihre Fehlgeburten und ihren unerfüllten Kinderwunsch bewusst verschwiegen hat. Die Klägerin hatte in dem abgefragten Zeitraum 3 Fehlgeburten und war deswegen in ärztlicher Behandlung. Sie stand deswegen nach ihren eigenen Angaben unter "psychischen Druck". Angesichts dessen, dass wegen des unerfüllten Kinderwunschs weitere Behandlungen und Untersuchungen, u.a. sogar eine genetische Untersuchung durchgeführt wurden, war der Klägerin bestens bekannt, dass eventuell eine Sterilität/Infertilität bei ihr vorlag. Gerade diese Befürchtung hat die Klägerin ja veranlasst, sich in ärztliche Beratung und Behandlung zu begeben. Nur ca. ein halbes Jahr später hat sie nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Beklagten (Anl. B 7) "wegen Fehlgeburten" ihren Gynäkologen gewechselt, welcher nur privat versicherte Patienten behandelt Wenn die Klägerin nach alledem geltend macht, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie Fehlgeburten erlitten hatte und dass bei ihr eine - zumindest vermutete - Sterilität/Infertilität vorlag, ist dies geradezu abwegig. Wie bereits ausgeführt, hatte sie angesichts dessen, dass sie wegen - der von ihr selbst so bezeichneten - Fehlgeburten die Ärzte aufsuchte und Untersuchungen und Behandlungen (Gerinnungsdiagnostik, humangenetische Untersuchungen) durchführen ließ, Kenntnis von den Diagnosen der Ärzte. Die Klägerin trägt bewusst unwahr vor, wenn sie diese Kenntnis in Abrede stellt. 5. Schließlich macht die Klägerin vergeblich fehlende Kausalität ihrer arglistigen Täuschung für den Vertragsabschluss geltend. Unabhängig davon, dass ihre Ausführungen nicht geeignet sind, die entsprechenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts zu erschüttern, da aus den oben genannten Gründen die Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, hätte die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vorbringen den Vertrag nicht so abgeschlossen wie er abgeschlossen wurde. Dies genügt aber bereits für die Kausalität, die bereits dann zu bejahen ist, wenn die Willenserklärung die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (BGH, Urt. v. 23. 10. 2014 – III ZR 82/13). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin den Vertrag - mit Vereinbarung von Leistungsausschlüssen - abgeschlossen oder zumindest "weitergehende Untersuchungen gefordert" hätte. Es bedurfte daher entgegen der Auffassung der Klägerin keines weiteren Vortrags der Beklagten dazu, welchen Inhalt der Fragebogen "unerfüllter Kinderwunsch" hatte und wie sich die weitere Prüfung der Beklagten gestaltet hätte. 6. Rechtsfolge der Anfechtung ist gem. § 142 BGB die Nichtigkeit nicht nur des Krankheitskostenversicherungsvertrag, sondern auch des - rechtlich selbständigen (vgl. Prölss/Martin/Reiff, 31. Aufl. 2021, VVG § 1, Rn. 161) - Krankentagegeldversicherungsvertrags, welcher ausweislich des eingereichten Versicherungsscheins ebenfalls abgeschlossen wurde. Die arglistige Täuschung der Klägerin war für den Abschluss beider Verträge kausal; die Beklagte hat den gesamten „Krankenversicherungsvertrag“ angefochten. B. Zur Widerklage Aus den oben genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Berufung auch hinsichtlich der Widerklage offensichtlich unbegründet ist, da die Leistungen der Beklagten auf die Krankentagegeldversicherung ohne rechtlichen Grund erfolgten und der Beklagten daher Rückforderungsansprüche aus § 812 I 1BGB zustehen. C. Nach alledem wird die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sein.