Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.) ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“, wenn (trotz eines Fehlers etwa bei der Belehrung über das Widerspruchsrechts) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall ist ein Widerspruchsrecht auch nach deutschem Recht zu verneinen. Das kann auch gelten, wenn die Belehrung nicht über das Erfordernis der Schriftform belehrt (unter 1 b bb (2)). (Fortführung zu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20; Zurückweisungsbeschluss vom 29.10.2020 – 20 U 142/20; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v 06.08.2020 – 9 U 35/20;OLG Celle, Urteil vom 10. 09. 2020 – 8 U 45/20;OLG Rostock, Beschluss vom 17. 12. 2020 – 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27.01. 2021 – 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. 02.2021 – 8 U 3888/20.) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung zweier fondsgebundener Lebensversicherungsverträge nach jeweils von der Klägerin erklärtem Widerspruch gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 05.01.2021 (Bl. 28 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst von der Beklagten gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Klägerin erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Die von ihr im März und August 2018 erklärten Widersprüche führten nicht zu einer Unwirksamkeit der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge. a) Das gilt bezogen auf den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 01 schon deshalb, weil der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgte. Die in § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. in der maßgeblichen Fassung normierte Widerspruchsfrist von 14 Tagen war im Jahre 2018 abgelaufen. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin nach den – von ihr in der Berufungsbegründung nicht angegriffenen – landgerichtlichen Feststellungen den Versicherungsschein und die weiteren Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. erhielt. Denn sie wurde hinsichtlich dieses Vertrages über ihr Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt. aa) Der Senat kommt anders als das Landgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Belehrung für diesen Vertrag „in drucktechnisch deutlicher Form“ erfolgte. Dazu musste sie so gestaltet sein, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung (Bl. 33 des elektronischen Anlagenbandes zur Klage) springt dem Versicherungsnehmer schon deshalb ins Auge, weil sie als einziger Absatz innerhalb des nur einseitigen Begleitschreibens in Kursivdruck gehalten ist. Es ist anerkannt, dass jedenfalls in einem kurzen Policenbegleitschreiben auch eine solche Hervorhebung durch Kursivdruck den in § 5a Abs. 1 VVG a.F. normierten Anforderungen genügen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). Unerheblich ist, dass es noch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Textpassage mit der Belehrung hervorzuheben, etwa durch Fettdruck, Umrahmung oder farbliche Unterlegung. Für die Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Ob sie ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen (BGH, a.a.O.). Angesichts der Kürze und der Übersichtlichkeit des Policenbegleitschreibens ist der Senat überzeugt, dass die Belehrung der Klägerin auch dann nicht entgehen konnte, wenn sie danach nicht suchte. Dass eine Belehrung auch im Policenbegleitschreiben enthalten sein kann, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des BGH geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – IV ZR 558/15, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – IV ZR 16/14, juris Rn. 8). bb) Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält sie einen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform. b) Auch bezogen auf den Vertrag mit der Versicherungs-Nummer 02 konnte die Klägerin den Widerspruch nicht mehr wirksam erklären. aa) Zwar wurde sie hinsichtlich dieses Vertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchrecht belehrt. (1) Allerdings ist die Belehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Sie genügt nach der tatrichterlichen Bewertung durch den Senat angesichts der Hervorhebung in Fettdruck in dem nur einseitigen Policenbegleitschreiben (Bl. 66 des elektronischen Anlagenbandes zur Klage) den oben bereits dargelegten Anforderungen (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, juris Rn. 2 und 29). (2) Es fehlt aber an der Belehrung über die einzuhaltende Schriftform (vgl. zu deren Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, VersR 2017, 275, juris Rn. 20). bb) Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist jedoch, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, verwirkt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Bei fehlerhafter Belehrung oder unzureichender Information des Versicherungsnehmers kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79.). (2) Im Streitfall war der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Wie dargelegt erfolgte die Belehrung in drucktechnisch ausreichend hervorgehobener Form, so dass die Klägerin über das Bestehen ihres Rechts, sich vom Vertrag zu lösen, informiert war und entscheiden konnte, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht. Auch der fehlende Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform nahm der Klägerin nicht in wesentlicher Weise die Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechts. Erhebt ein Versicherungsnehmer, der wie im Streitfall belehrt wurde und deshalb über die einzuhaltende Form irrt, einen formlosen Widerspruch oder einen solchen in Textform, muss sich der Versicherer an seiner fehlerhaften Belehrung festhalten lassen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht mit dem Argument verneint werden kann, die Belehrung gestehe dem Versicherungsnehmer allein durch das Schweigen zum Formerfordernis die Möglichkeit eines mündlichen Widerspruchs zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, juris Rn. 24). Denn auch wenn dem Versicherungsnehmer damit nicht vertraglich das Recht zur Einlegung eines formlosen Widerspruchs eingeräumt wird, ist doch jedenfalls der Versicherer gerade wegen der Fehlerhaftigkeit der von ihm erteilten Belehrung nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Formmangel des Widerspruchs zu berufen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Ausübung des Widerspruchsrechts ergibt sich schließlich auch nicht aus der Erwägung, der Versicherungsnehmer könne bei einer zur einzuhaltenden Form schweigenden Belehrung von der Einlegung des Widerspruchs deshalb abgehalten werden, weil er unsicher ist, in welcher Form dieser einzulegen wäre. Das ist nach Auffassung des Senats eine lediglich denktheoretisch mögliche, aber praktisch fernliegende Möglichkeit. Anders mögen Fälle zu beurteilen sein, in denen die Belehrung unzutreffend die Erhebung des Widerspruchs von einer strengeren Form abhängig macht, als das Gesetz sie erfordert. In derartigen Konstellationen kann der Versicherungsnehmer durch den fehlerhaften Hinweis durchaus von der Erhebung eines Widerspruchs abgehalten werden (vgl. aber zur Treuwidrigkeit der Berufung auf einen entsprechenden Belehrungsmangel unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des EuGH z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 9 U 35/20, juris Rn. 26). Darauf kommt es hier aber nicht an. c) Angesichts des Vorstehenden bedurfte es keiner Entscheidung, ob sich eine Treuwidrigkeit der erklärten Widersprüche hinsichtlich beider Verträge auch aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin unstreitig eine Verlängerung der Vertragsdauer beantragte (Anl. B3, eGA-I 130). Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). Denn ist ein Vertrag aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers gemäß § 165 Abs. 1 VVG (entsprechend § 174 VVG a.F.) in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Vertrages (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl. 2018, § 165 Rn. 19). Begehrt er eine solche Wiederherstellung dennoch und erklärt sich der Versicherer damit einverstanden, ist dies rechtlich wie ein Neuabschluss des Versicherungsvertrages anzusehen (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 37/92, VersR 1994, 39, juris Rn. 19). Dementsprechend dokumentiert ein Begehren, nach einer Umstellung in eine prämienfreie Versicherung den ursprünglichen vertraglichen Zustand wiederherzustellen, und die damit einhergehende Bereitschaft zur Nachzahlung sämtlicher dann rückständiger Prämien seitens des Versicherungsnehmers dessen Willen, unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 – 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 U 131/16, VersR 2017, 535, juris Rn. 32). Ob Entsprechendes für das Begehren einer Vertragsverlängerung gilt, auf die der Versicherungsnehmer keinen Anspruch hat, und insbesondere, ob die Annahme einer Treuwidrigkeit in einem solchen Fall voraussetzt, dass der Versicherer die beantragte Vertragsverlängerung annimmt, kann hier aber aus den dargelegten Gründen offen bleiben. 2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin schließlich auch weder Zinsen noch eine Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.