Urteil
7 U 30/21
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0309.7U30.21.00
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Leitsätze
Enthält eine bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages unter Geltung des § 5a VVG in der Fassung vom 2.12.2004 erteilte Widerspruchsbelehrung nur die Angabe, dass hinsichtlich des Widerspruchs die "rechtzeitige Absendung" genüge, nicht aber, dass dabei die Schriftform einzuhalten sei, wird einem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsverstoß nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sodass ihm kein "ewiges Widerspruchsrecht" zusteht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 10/20) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält eine bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages unter Geltung des § 5a VVG in der Fassung vom 2.12.2004 erteilte Widerspruchsbelehrung nur die Angabe, dass hinsichtlich des Widerspruchs die "rechtzeitige Absendung" genüge, nicht aber, dass dabei die Schriftform einzuhalten sei, wird einem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsverstoß nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sodass ihm kein "ewiges Widerspruchsrecht" zusteht. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 10/20) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines mit der Beklagten im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages (Versicherungsnummer ...) nach erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrt darauf gestützt die Zahlung von 52.461,78 €, hilfsweise Auskunft. Als letzter Absatz über dem Unterschriftenfeld ist als einzige durchgängig fettgedruckte Passage des dreiseitigen Versicherungsscheins vom 29.11.2000 folgendes angegeben: „Widerspruchsrecht: Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Informationen als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ Eine gleichlautende, nicht fettgedruckte Belehrung ist in § 2 der AVB für das X enthalten. Mit Schreiben vom 19.03.2019, per Fax am 20.03.2019 übersandt, erklärte der Kläger einen entsprechenden Widerspruch und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen auf, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger hat gemeint, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 29.11.2000 sei fehlerhaft. Die drucktechnische Hervorhebung reiche nicht aus, da sich die Belehrung in Schriftart und Schriftgröße nicht von den anderen Angaben im Versicherungsschein unterscheide. Zudem führten die fehlende Benennung des Widerspruchsempfängers sowie der fehlende Hinweis auf die Schriftform zur Unwirksamkeit der Belehrung. Schließlich sei der Fristbeginn unklar, weil die fristauslösenden Unterlagen bzw. deren Fundort nicht hinreichend genau benannt würden. Die Beklagte hat gemeint, die Belehrung weise nur marginale Mängel auf, die nicht zur Unwirksamkeit führten. Zudem sei das Widerspruchsrecht durch verschiedene Einwirkungen des Klägers auf den Vertrag, namentlich die Erhöhung des Todesfallschutzes nach Heirat auf 100% im Jahr 2001, die Inanspruchnahme von „Beitragsferien“ zwischen dem 01.12.2007 und dem 31.12.2008 und dem Widerspruch gegen die Beitragsdynamik in den Jahren 2002, 2007, 2011-2015 sowie 2017 verwirkt. Wegen des weiteren Vortrags und der gestellten Anträge erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, das dem Kläger am 19.02.2021 zugestellt worden ist, ein klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger wegen des fehlenden Hinweises auf das Schriftformerfordernis zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden, dessen Ausübung jedoch rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt sei. Das Umstandsmoment ergebe sich aus der optionalen Erhöhung des Todesfallschutzes ohne neue Gesundheitsprüfung. Mit seiner am 05.03.2021 eingelegten und am 15.04.2021 begründeten Berufung trägt der Kläger vor, dass nach seiner Rechtsmeinung die Angabe „rechtzeitige Absendung“ genüge, irreführend sei. Auch bei einer weiten Auslegung sei in der Wendung „rechtzeitige Absendung“ gar keine Belehrung über die Form erkennbar. Es könne daher dahinstehen, ob die Information zutreffend gewesen sei. Auch die drucktechnische Hervorhebung sei nicht ausreichend. Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch komme ebenfalls nicht in Betracht, da er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Er habe zudem Anspruch auf Nutzungsersatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. Der Kläger hat zur Klärung der Frage, ob hierauf ein Widerspruchsrecht gestützt werden könne, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.02.2021 verkündeten Urteils, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 52.461,78 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. EUR 2879,09 nebst hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen. Hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag Ziffer 1) ganz oder teilweise abgewiesen wird, oder die Beklagte der Vermutung von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wirksam entgegen tritt, beantragen wir im Wege der Stufenklage: 1. die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die von ihr in den Jahren 2000 bis heute aus den Zahlungen der Klagepartei gezogenen Nutzungen zu geben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, die gemäß vorstehender Ziffer 1) erteilte Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß erteilt zu haben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine nach Erfüllung der Hilfsanträge Ziffer 1) und Ziffer 2) zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, etwaige Belehrungsmängel, die das Widerspruchsrecht - wie vorliegend der Fall - nicht wesentlich beeinträchtigten, ließen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Widerspruchsfrist unberührt. Das Landgericht sei zudem zutreffend von Verwirkung aufgrund der Ausübung des Optionsrechtes ausgegangen. Der Kläger habe zudem einen Nutzungsersatzanspruch der Höhe nach nicht schlüssig begründet. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht rückabzuwickeln ist. Der Kläger hat damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Prämien oder Zahlung von Nutzungszinsen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB, denn er hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Er konnte dem im Jahr 2000 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2019 nicht mehr nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (VVG a.F.) widersprechen. Anders als das Landgericht gemeint hat, wurde der Kläger im Versicherungsschein vom 29.11.2000 bereits wirksam über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt, so dass die Fristen im Jahr 2000 in Gang gesetzt wurden und zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2019 bereits abgelaufen waren. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprochen hat. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger neben dem Versicherungsschein auch die weiteren maßgeblichen Informationen überlassen wurden, ist zwischen den Parteien außer Streit. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Auf die Belehrung in den Bedingungen kommt es hingegen nicht an, da der Vertrag unstreitig im Policenmodell geschlossen wurde und nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. maßgeblich die bei Aushändigung des Versicherungsscheins erteilte Belehrung ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 - zit. n. Juris). Hinreichende drucktechnische Hervorhebung fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Belehrung zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751). Die Belehrung genügte diesen Anforderungen. Sie fiel beim Betrachten der Police sofort ins Auge, da die Belehrung als deren einziger Bestandteil durchgängig in Fettdruck gehalten war. Dadurch hob sie sich deutlich von dem übrigen Text ab. Dies gilt auch deshalb, weil sich die fettgedruckte Widerspruchsbelehrung unmittelbar vor der Datumszeile und den Unterschriften am Ende des kurzen Dokuments befand. Sie konnte dem Versicherungsnehmer auch beim flüchtigen Durchblättern der ihm übersandten Unterlagen nicht entgehen. Aufgrund der Ausgestaltung war sichergestellt, dass der Kläger die Belehrung zur Kenntnis nehmen konnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit suchte. Auf etwaige Belehrungsverstöße in den Versicherungsbedingungen oder den Verbraucherinformationen enthaltenen Belehrungen kommt es nicht an. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich - nicht ordnungsgemäße Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere da die Belehrungen in den Versicherungsbedingungen im Unterschied zu der Belehrung in der Police drucktechnisch nicht hervorgehoben war (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, BeckRS 2015, 21001). Die Belehrung in den AVB ist zudem gleichlautend mit derjenigen im Versicherungsschein. Zwar enthielt die Belehrung keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14, r+s 2015, 438). Das führt jedoch nicht dazu, dass dem Kläger im Jahr 2019 noch ein Recht zum Widerspruch zugestanden hätte. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 „Rust-Hackner“) ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, aaO. Rn. 81). Dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf einen Ausgangsrechtsstreit nach österreichischem Recht bezieht, ist unmaßgeblich, da der Europäische Gerichtshof die europäischen Rechtsakte autonom auslegt. Besonderheiten des österreichischen Rechts spielten nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung für die Rechtsprüfung des Europäischen Gerichtshofes auch keine indirekte Rolle. Die einzige Besonderheit war vorliegend, dass das österreichische Recht für den Widerspruch keine besondere Form vorsah, es allerdings den Vertragsparteien überlassen blieb, Schriftform zu vereinbaren. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof die Prüfung eines Bagatellverstoßes anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände (EuGH, aaO., Rn. 79-81) gerade für den Fall entwickelt, dass eine vertraglich vereinbarte Form des Widerspruchs verlangt wird (EuGH, aaO., Rn. 75-78). Somit besteht kein sachlicher Unterschied zu der deutschen Ausgangslage, in der der Widerspruch schon kraft Gesetzes einer besonderen Form bedurfte. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger Informationen über die Form der Widerspruchserklärung zumindest insoweit mitgeteilt, als diese nur im Rahmen absendungsfähiger, mithin verkörperter Erklärungen erfolgen durfte und zudem in den Bedingungen klargestellt, dass die Schriftform maßgeblich war. Damit liegt ein gewisses Mindestmaß an Informationen über die Form des Widerspruchs vor, sodass eine Prüfung, ob bei der Gesamtwürdigung der Umstände ein Bagatellverstoß vorliegt, möglich ist. Dass die mitgeteilten Informationen besonders konkret, präzise, form- oder sachgerecht sein müssten, um diese Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ist nicht erforderlich, denn sonst bliebe für das materielle Prüfkriterium, ob wesentlich gleiche Ausübungsbedingungen bestehen, kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Der unzureichende Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform nahm dem Kläger nicht die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht bzw. sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Sofern hiergegen eingewendet werden könnte, der Verbraucher könne durch die Belehrung dahingehend irregeführt werden, dass er auch eine Absendung per Telefax oder E-Mail für formgültig halte (in diesem Sinn wohl OLG Köln, Urteil vom 11.06.2021 - 20 U 316/20, juris Rn. 5), ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Formulierung „genügt die rechtzeitige Absendung“ ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen wird, zumal bei elektronischen Kommunikationsformen der Zeitpunkt der Absendung mit dem des Zugangs zumeist taggleich bewirkt wird, sodass es zu einem erläuterungsbedürftigen Auseinanderfallen von „Absendung“ und „Zugang“ regelmäßig nur bei der herkömmlichen Schriftform kommt. Überdies wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer, von dem die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03, VersR 2005, 639 unter Ziff. II 3 b), hier § 10 Abs. 1 der AVB entnehmen, dass Erklärungen in Bezug auf den Versicherungsvertrag stets schriftlich zu erfolgen haben. Hinzu tritt, dass im privaten, nichtunternehmerischen Rechtsverkehr die Absendung per Briefpost im Jahr 2000 noch als die übliche, die Versendung in Textform dagegen noch als unübliche Versendung angesehen wurde. Für die Erwägung, es bleibe unklar, ob auch Textform ausreicht, ist auch aus Rechtsgründen kein Raum. Zum einen forderte § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 eine schriftliche Widerspruchserklärung. Zum anderen ist § 126b BGB erst mit Wirkung vom 01.08.2001 eingeführt worden, fand also zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch gar keine Anwendung. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 23.02.2005 ausgeführt hat, der Hinweis auf eine „rechtzeitige Absendung“ genüge nicht, bezog sich dies auf Fälle, in denen § 126b BGB bereits in Kraft war. Durch die im Policenbegleitschreiben bzw. in den Versicherungsscheinen enthaltene Belehrung war der Kläger zutreffend über das Bestehen des Widerspruchsrechts, dessen Dauer und den Fristbeginn informiert. Irreführende oder unzutreffende Zusätze enthielten die Belehrungen nicht. In Anwendung der von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze wäre es unverhältnismäßig, stünde dem grundsätzlich zutreffend informierten Kläger ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht zu (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2021 - 20 U 212/20, VersR 2021, 1081; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20 - zit. n. Juris; im Ergebnis wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/17, BeckRS 2021, 4371). Zur Klärung dieser Frage braucht es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts liegt einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits vor, die die entscheidungserhebliche Frage erschöpfend beantwortet und die Prüfung des Einzelfalls den nationalen Gerichten überantwortet. Eine weitere Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs erscheint dabei nur als entfernte Möglichkeit. Der Kläger zeigt auch nicht auf, in welchem Punkt die Frage des Europarechts konkret noch fortentwicklungsbedürftig sein könnte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, NJW 2022, 40). Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob sich der Unternehmer im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch berufen kann. Hierum geht es im vorliegenden Falle indes nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob eine unrichtige Information über das Widerspruchsrecht zugleich eine unrichtige Belehrung darstellt mit der Folge eines fortbestehenden Widerspruchsrechts. Überdies fällt der hier streitgegenständliche, im Jahr 2000 geschlossene Versicherungsvertrag nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG, da diese Richtlinie nach deren Art. 30 Abs. 1 nicht für am Tag des Inkrafttretens innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende Verträge gilt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.06.2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257). Aussagekraft für den vorliegenden Fall kommt dem Urteil vom 09.09.2021 danach nicht zu, da es sich ausschließlich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der - zeitlich nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 454/18, BeckRS 2019, 7831). Andere Mängel der Belehrung sind ebenfalls nicht feststellbar, insbesondere hat die Beklagte die fristauslösenden Unterlagen gesetzeskonform und hinreichend benannt. Dass die bloße Bezeichnung anhand der Gattungsmerkmale (Versicherungsschein, Bedingungen, Verbraucherinformationen) genügt, ergibt sich bereits aus der Belehrungsstruktur in dem heute geltenden gesetzlichen Muster, in dem die Kategorien von Unterlagen ebenfalls nur in allgemeiner Form bezeichnet sind. Auch der Fristbeginn ist nicht unklar, da sich die im Relativsatz des 2. Satzes der Belehrung in Bezug genommenen Unterlagen aus dem Hauptsatz ergeben, auf den der Relativsatz in grammatisch eindeutiger Weise Bezug nimmt. Auch die fehlende Nennung des Adressaten ist unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14, r+s 2015, 538). Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Frage, ob das hier einschlägige Policenmodell mit Europarecht unvereinbar ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 97/14, BeckRS 2015, 13684). Da dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Prämien bzw. auf Zahlung von Nutzungsersatz nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Einer Entscheidung über den Auskunftsanspruch bedurfte es auch im Rahmen der Berufung nicht, da der Kläger der Feststellung des Landgerichts, dass dieser Antrag nur für den Fall des Unterliegens wegen nicht ausreichender Bezifferung trotz Bestehen des Anspruchs dem Grunde nachgestellt ist, mit der Berufung nicht entgegengetreten ist. Da der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).