Beschluss
20 U 117/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0308.20U117.20.00
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Tenor
I.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Frau Rechtsanwältin C auferlegt.
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000 € (6.500 € für den Hauptantrag, 7.500 € für den Hilfsantrag) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Frau Rechtsanwältin C auferlegt. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000 € (6.500 € für den Hauptantrag, 7.500 € für den Hilfsantrag) festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte erhob im Mai 2019 für die Klägerin Klage, gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat die Beteiligte für die Klägerin Berufung eingelegt und diese begründet. Im Laufe des Berufungsverfahrens ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie erstmals über die Anforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von dem Rechtsstreit und dem Berufungsverfahren Kenntnis erlangt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Beteiligte damit beauftragt oder auch bevollmächtigt, den Rechtsstreit zu führen. Daraufhin hat die Beteiligte die Berufung für die Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, der Beteiligten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese wendet sich hiergegen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rücknahme der Berufung durch die Beteiligte mangels wirksamer Vollmacht unwirksam sei und beantragt daher, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung abgeschlossen. Die Berufungsrücknahme durch die Beteiligte war wirksam. Eine Verwerfung der Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Richtig ist zwar, wie noch unter 2. näher auszuführen sein wird, dass die Beteiligte die Berufung als vollmachtlose Vertreterin eingelegt hat und auch zum Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung keine Vollmacht hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beteiligte - als actus contrarius - die Rücknahme der unzulässigen, da ohne wirksame Vollmacht eingelegten Berufung wirksam vornehmen konnte (vgl. BFH, Beschl. vom 03.08.2012 – X B 25/11). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beteiligten aufzuerlegen (vgl. zu a)). Dies gilt indes nicht für die Kosten der 1. Instanz (vgl. zu b)). a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beteiligten in entsprechender Anwendung der §§ 91, 97 ZPO nach dem sog. Veranlasserprinzip aufzuerlegen. Sie hat die durch die Einlegung der Berufung verursachten Kosten veranlasst, indem sie ohne eine wirksame Vollmacht der Klägerin Berufung eingelegt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Partei, die keinen Anlass für einen Rechtsstreit gegeben hat, nicht unbedingt mit den hierdurch verursachten Kosten zu belasten ist. Hierzu gehört auch der Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung. In einem solchen Fall sind die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dem vollmachtlosen Vertreter sind als Veranlasser in der Regel dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 60/16), wobei diese Rechtsfolge bei einer ohne Vollmacht eingelegten Berufung auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 1 S.3 ZPO abgeleitet wird (Musielak/Voit/Ball, 17. A., § 516 ZPO, Rn. 19 und BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 516, Rn.15). Handelt er hingegen in dem Glauben, im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht zu sein, so hat nicht er, sondern die Partei den Rechtsstreit veranlasst (BGH aaO). Vorliegend war der Beteiligten bekannt, dass sie die Berufung ohne wirksame Vollmacht der Klägerin eingelegt hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin oder die Beteiligte die Beweislast für den Bestand bzw. das Fehlen einer wirksamen Vollmacht trägt. Es steht nämlich zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beteiligte positive Kenntnis hatte. Sie hat auf Aufforderung des Senats keine wirksame Prozessvollmacht der Klägerin einreichen können. Die von ihr eingereichte Vollmacht bezieht sich auf eine andere Beklagte und auf einen anderen Rechtsstreit. Ihr Einwand, mit der Klägerin sei abgesprochen gewesen, dass sie vor Einleitung des Rechtsstreits gegen die Stadt eine Deckungszusage der Beklagten einholen solle, bleibt ohne Erfolg. Die Beteiligte verkennt hierbei, dass mit dieser angeblichen Absprache nicht die Einleitung eines mit Kosten verbundenen Rechtsstreits verbunden war. Auch die Beteiligte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin mit einem solchen Rechtsstreit einverstanden gewesen ist. Ihr Einwand, sie habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 05.05.2019 über die bevorstehende Erhebung der Deckungsschutzklage informiert und um die Einreichung von Unterlagen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten, woraufhin die Klägerin sie fernmündlich darüber informiert habe, dass nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommen würde, ist aus mehreren Gründen unerheblich. Zum Einem bestreitet die Klägerin, das Schreiben erhalten zu haben. Zum anderem steht dieses angebliche Schreiben tatsächlich im Widerspruch zu dem übrigen Schriftverkehr. So ergibt sich aus dem Schreiben der Beteiligten an die Klägerin vom 16.03.2020 eindeutig, dass sie den Rechtsstreit ohne das Wissen und Wollen der Klägerin eingeleitet hat. Hierin gesteht sie ausdrücklich ein, dass die Erhebung der Deckungsklage nicht mit der Klägerin abgesprochen war ("ich habe mir daher erlaubt, den Druck gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung zu heben und Deckungsklage einzureichen. Es ist richtig, dass hier konkret dieses Vorgehen mit Ihnen nicht abgesprochen habe" (sic)). Mit vorherigem Schreiben vom 28.01.2020 hatte die Beteiligte die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sie Klage auf Gewährung von Deckungsschutz erhoben hatte, und die Klägerin "der guten Ordnung halber" um Unterzeichnung und Rücksendung der Prozessvollmacht gebeten. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Im Gegenteil: Mit Schreiben vom 04.02.2020 hat sie klargestellt, dass sie keine Kenntnis von dem Rechtsstreit und keinen Aufrag zur Klageerhebung erteilt habe. Verbunden hiermit war die Aufforderung an die Beteiligte, "unverzüglich sämtliche Aktivitäten diesbezüglich" einzustellen. Angesichts dessen verwundert es, dass die Beteiligte nach wie vor behauptet, die Klägerin sei mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs auf Deckungszusage aus der Rechtsschutzversicherung einverstanden gewesen. Gleiches gilt dafür, dass sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 05.05.2019 über die beabsichtigte Erhebung der Klage informiert haben will. Dies lässt sich mit dem übrigen Schriftverkehr schlechterdings nicht in Einklang bringen. Darauf, dass bereits der Inhalt des Schreibens nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen ist - so war die Klage am 05.05.2019 bereits erhoben worden und nicht lediglich "vorbereitet" -, kommt es daher nicht mehr an. Steht nach alledem fest, dass die Beteiligte eigenmächtig und ohne vorherige Absprache mit der Klägerin die Klage erhoben und zudem - nach der Klageabweisung durch das Landgericht - Berufung eingelegt hat, hat sie nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Auf einen wie auch immer gearteten guten Glauben kann sie sich nicht berufen. Ihre wortreichen Ausführungen zum Umfang des Schadens der Klägerin, zur Bedeutung der Angelegenheit der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche (für welche Deckungsschutz begehrt wurde) und zu der Vielzahl der Angelegenheiten, in welchen die Klägern die Beteiligte beauftragt hatte, vermögen nichts daran zu ändern, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit der gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Gewährung von Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung einverstanden war und die Führung des Prozesses auch nicht nachträglich genehmigt hat. 2. Allerdings hat der Senat nur über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, nicht aber auch über die Kosten der 1. Instanz zu entscheiden. Die Beteiligte hat die Berufung - wirksam - zurückgenommen. Das angefochtene Urteil, mit welchem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits (in erster Instanz) auferlegt wurden, ist mit der Rücknahme in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung des Landgerichts. Nach der Rücknahme der Berufung war nur noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, vgl. § 516 III ZPO. Nur hierauf erstreckt sich die Entscheidungskompetenz des Senats als Berufungsgericht. Wenn die Klägerin eine andere Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz erreichen will, mag sie dies mit den hierzu zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.11.1982 - III ZR 113/79) in Angriff nehmen.