Beschluss
4 B 162/23 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0704.4B162.23SN.00
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Leitsätze
Zur Kostentragungspflicht aus § 155 Abs 2 VwGO in Verbindung mit dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip, wenn ein vollmachtloser Vertreter den von ihm gestellten Antrag nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO zurücknimmt. (Rn.5)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 730,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostentragungspflicht aus § 155 Abs 2 VwGO in Verbindung mit dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip, wenn ein vollmachtloser Vertreter den von ihm gestellten Antrag nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO zurücknimmt. (Rn.5) 1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 730,84 Euro festgesetzt. 1. Die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben ungeachtet ihrer fehlenden Bevollmächtigung mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397, juris Rn. 10). An der erforderlichen Bevollmächtigung fehlt es ungeachtet einer ihnen erteilten, allerdings nicht bei Gericht eingereichten schriftlichen Vollmacht. Dem im Parallelverfahren 4 A 126/23 SN eingereichten Schriftsatz vom 27. April 2023 zufolge gehen sie in Übereinstimmung mit den Antragstellern davon aus, dass letztere die Vollmacht ihnen gegenüber bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens wirksam widerrufen haben (vgl. zum Widerruf auch Schenk in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 67 VwGO, Rn. 93; BFH, Beschluss vom 7. März 1990 – IX B 256/89 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2016 – 10 ZB 15.2018 –, juris Rn. 4 zur mündlichen Kündigung des durch eine – auch dem Gericht vorgelegte – schriftliche Vollmacht begründeten Mandatsverhältnisses). Der Widerruf für „jegliche Folgeinstanzen“ erfasst nach dem übereinstimmenden Verständnis der Antragsteller und ihrer vermeintlichen Prozessbevollmächtigten auch Verfahren, die sich an ein Widerspruchsverfahren oder ein behördliches Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 4 VwGO) anschließen. Die Prozessbevollmächtigten seien bei der Verfahrenseinleitung versehentlich vom Fortbestand der Vollmacht ausgegangen. Die Einstellungsentscheidung ergeht zwar auf Antragstellerseite formell gegenüber den angeblich Vertretenen, die im vorliegenden Verfahren formell als Antragsteller bezeichnet werden (und denen sie auch bekanntgegeben wird, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2017 – AN 4 K 17.00463 –, juris Rn. 27; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 10 ZB 20.1736 –, juris Rn. 7, wonach die vom vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Prozesshandlung nicht gänzlich unbeachtlich ist). Dies dient allerdings nur als formaler Rahmen, um das Prozessrechtsverhältnis abzuwickeln. Entsprechend dem in § 179 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken dürfen den so auf Antragstellerseite bestimmten Beteiligten daraus grundsätzlich keine Nachteile entstehen, sofern nicht zumindest offenkundig ist, dass die vermeintlich Vertretenen das Tätigwerden der vollmachtlosen Vertreter veranlasst haben (vgl. auch VG München, Beschluss vom 19. April 2023 – M 31 K 22.4603 –, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 – 1 LA 63/17 –, juris Rn. 19). Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückgenommen. Sie konnten ihn zurücknehmen, weil ihnen auch der actus contrarius zur Antragseinlegung möglich sein muss (vgl. BFH, Beschluss vom 3. August 2012 – X B 25/11 –, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. August 1987 – 4 TE 1887/87 –, juris Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2021 – I-20 U 117/20 –, juris Rn. 7; vgl. auch Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2014 – 3 K 640/12 –, juris Rn. 11 ff.). Die Antragsrücknahme hat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Folge, dass das Gericht das Verfahren durch Beschluss einstellt und darin die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Rücknahme ausspricht. Eine dieser Rechtsfolgen ist, dass die Kosten des Verfahrens den vollmachtlosen Vertretern als denjenigen auferlegt werden, die den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen haben. Dies folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 155 Rn. 7; Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 155 Rn. 5; VG München, Beschluss vom 9. Mai 2012 – M 6b K 11.5457 –, juris Rn. 4; VG Ansbach, Beschluss vom 9. März 2004 – AN 19 E 04.05012 –, juris Rn. 2) jedenfalls in Verbindung mit dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1974 – III C 95.74 –, juris und – III C 100.74 –, juris, Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 2; BFH, Beschluss vom 5. März 1985 – VII R 114/84 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 10. November 1966 – V R 46/66 –, BFHE 87, 1, juris Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 A 301/20 –, juris Rn. 2). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt. Die systematische Betrachtung des § 155 Abs. 2 VwGO spricht zwar dafür, dass es sich dabei um einen der Beteiligten des Verfahrens im Sinne des § 63 VwGO handeln muss. Wortlaut („wer“), Sinn und Zweck der Norm sowie die Interessenlage dürften es in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht ausschließen, sie auch auf den vollmachtlosen Vertreter anzuwenden. Dafür spricht zudem, dass sogar die nicht wirksam Vertretenen in das Verfahren formal einbezogen werden, um das Prozessrechtsverhältnis abwickeln, und der vollmachtlose Vertreter die verfahrenseinleitende Prozesserklärung zurücknehmen kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich jedenfalls aus § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip, das auf eine analoge Anwendung von § 179 BGB und § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06 –, juris Rn. 2). Fehlt es an einer wirksamen Bevollmächtigung, sind danach die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies gilt im vorliegenden Fall für die vollmachtlosen Vertreter schon deshalb, weil sie die Rücknahmeerklärung im Sinne des § 155 Abs. 2 VwGO abgegeben haben und nicht offenkundig ist, dass die Antragsteller als vermeintlich Vertretene deren Tätigwerden veranlasst haben. 2. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt er im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, d.h. ein Viertel des in Höhe von 2.923,39 Euro festgesetzten Ausbaubeitrages.