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Urteil

4 U 153/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.4U153.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.694,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.08.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges „A“ mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

  • bis zum 14.12.2020:              bis zu 16.000,00 €,

  • ab dem 15.12.2020:              bis zu 13.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.694,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.08.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges „A“ mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 14.12.2020: bis zu 16.000,00 €, ab dem 15.12.2020: bis zu 13.000,00 €. G r ü n d e A. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige, von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom 14.12.2020 (konkludent) teilweise zurückgenommene Berufung hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist von einem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten auszugehen, weil sie im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typgenehmigung des Fahrzeugs durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden: KBA) erschlichen, das derart bemakelte Fahrzeug alsdann in Verkehr gebracht und so die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt hat (vgl. Senat , Urteil vom 16.03.2021 – 4 U 130/19 –, juris, Rdnr. 48 m.w.N.). Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt ( Senat , a.a.O., Rdnr. 49 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen in Deutschland in eigenen und in Fahrzeugen der weiteren Konzernunternehmen Dieselmotoren der Baureihe EA 189 in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt (heimlich) so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 50 m.w.N.). Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger, der eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erworben hat, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 50 m.w.N.). Die Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die Haftung einer juristischen Person wie der Beklagten aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 51 m.w.N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig berufener Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierenden Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 52 m.w.N.). Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung für die greifbar rechtswidrige Software mit Einbindung des Vorstands oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters gefallen ist. Wer die Entscheidung über den konzernweiten Einsatz einer derartigen Software für Millionen von Neufahrzeugen trifft, muss nicht nur eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Es handelte sich zudem um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Dem Handeln eines untergeordneten Konstrukteurs hätte in Anbetracht dieser arbeits- und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 52 m.w.N.). Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen. Der Schadensersatzanspruch scheitert schließlich auch nicht aufgrund des Schutzzwecks des § 826 BGB bzw. der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N.). 2. Das täuschungsgleiche Verhalten der Beklagten war kausal für den Kaufentschluss des Klägers. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass für ihn ein wesentlicher Grund für den Kauf der Wunsch nach einem umweltfreundlichen Fahrzeug mit einem geringen Schadstoffausstoß war. Der Kläger hat damit durch das täuschungsgleiche Verhalten der Beklagten einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (vgl. Senat , a.a.O., Rdnr. 56 m.w.N.). 3. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den unerwünschten Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Danach hat der Kläger hier einen Anspruch auf Zahlung von 10.694,43 € – dieser Betrag entspricht dem Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug abzüglich der Nutzungsentschädigung für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrtstrecken – Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. a) Eine Erstattung des Kaufpreises für die zusammen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gebraucht erworbenen Winterreifen in Höhe von 400,00 € kann der Kläger nicht verlangen. Er muss sich insoweit jedenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kaufpreises anrechnen lassen, weil die übliche Nutzungsdauer derartiger Reifen, die der Senat auf nicht mehr als acht Jahre veranschlagt, mittlerweile abgelaufen ist. b) Von dem Fahrzeugkaufpreis in Höhe von 18.800,00 € ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.105,57 € abzuziehen. Dieser Nutzungsentschädigungsbetrag errechnet sich nach der Berechnungsformel „(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung – km-Stand bei Kauf) = Nutzungsentschädigung“ (vgl. hierzu OLG Hamm , Urteil vom 02.04.2020 – 13 U 560/18 –, juris, Rdnr. 111). Der Senat geht entsprechend der Rechtsprechung des auf Ansprüche aus Fahrzeugkäufen spezialisierten 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm bei dem hier in Rede stehenden Dieselmotor mit einem Hubraum von 2,0 Litern von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Motors von 300.000 km aus (vgl. hierzu OLG Hamm , a.a.O., Rdnr. 110). Der Tachometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger betrug 52.885 km; der Tachometerstand am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug 159.428 km. Der Kläger hat mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug damit eine Fahrtstrecke von insgesamt 106.543 km zurückgelegt. 4. Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Die Feststellung des Annahmeverzugs findet ihre Grundlage in §§ 293, 295 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.