OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 135/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0426.1WS135.21.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine zumal presseöffentliche Verletzung des Beratungsgeheimnisses kann geeignet sein, die Amtsenthebung eines Schöffen zu rechtfertigen.

Tenor

Der Hilfsschöffe A wird seines Amtes enthoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zumal presseöffentliche Verletzung des Beratungsgeheimnisses kann geeignet sein, die Amtsenthebung eines Schöffen zu rechtfertigen. Der Hilfsschöffe A wird seines Amtes enthoben. Gründe: I. 1. Der Vorsitzende der II. großen Strafkammer des Landgerichts Essen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts auch für Schöffenangelegenheiten zuständig ist, hat mit Beschluss vom 04. Februar 2021 (erneut) beantragt, den Erwachsenen-Hilfsschöffen A gemäß § 51 Abs. 1 GVG wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Schöffenamtes zu entheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser habe insbesondere das Beratungsgeheimnis verletzt. 2. Einen vorangegangenen auf eine Amtsenthebung des Hilfsschöffen gerichteten Antrag des Vorsitzenden der II. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01. September 2020, der darauf gestützt war, angesichts im Internet zugänglicher Äußerungen und Rechtsauffassungen des Schöffen sei davon auszugehen, dass dieser nicht die Gewähr dafür biete, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden, hatte der Senat am 18. November 2020 mit der Begründung zurückgewiesen, allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt seien und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigten eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht (Senat, Beschluss vom 18. November 2020 – III-1 Ws 380/20 –, juris). In jenem Verfahren hatte der Schöffe unter anderem geltend gemacht, die Antragstellung betreffend seine Amtsenthebung sei bereits rechtsmissbräuchlich. Hierzu war vorgebracht worden, es sei auffällig, dass die seitens des Landgerichts durchgeführten Recherchen zu seiner Person ausweislich der Daten der in der Akte befindlichen Ausdrucke aus dem Internet am 31. August 2020 erfolgt seien und mithin unmittelbar an dem auf den 28. August 2020 folgenden Arbeitstag, an welchen unter Beteiligung des Hilfsschöffen eine Verhandlung vor der II. großen Strafkammer des Landgerichts Essen zu Ende gegangen sei, in welcher sich die beteiligten Schöffen insbesondere von dem die Verhandlung leitenden stellvertretenden Kammervorsitzenden RLG Dr. S. mehrfach derart unhöflich behandelt gefühlt hätten, dass beide Schöffen dies zum Anlass für eine unter dem 04. September 2020 gegenüber der Präsidentin des Landgerichts Essen erfolgte entsprechenden gemeinsame schriftliche Mitteilung genommen hätten. Es handele sich letztlich um eine „Retourkutsche“ des RLG Dr. S. Der Senat hatte sich im Hinblick auf die antragsgegenständlichen justizkritischen Äußerungen des Schöffen jedoch in dem die Amtsenthebung ablehnenden Beschluss zu folgender Abschlussbemerkung veranlasst gesehen: „Der Senat erlaubt sich allerdings gleichwohl abschließend mit Blick auf seine zumindest in länger zurückliegender Zeit sehr pointierte und zum Teil auch harsche Wortwahl den Hinweis an den Schöffen, dass sich auch der ehrenamtliche Richter gemäß § 39 DRiG „innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten“ hat, „dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird“. “ 3. Im Nachgang zur Senatsentscheidung erschien in der Online-Ausgabe der E (E Zeitung) und inhaltsgleich in der F (F Zeitung) am 07. Januar 2021 unter gleichzeitiger Darstellung eines Fotos des vor dem Eingang des Landgerichts Essen stehenden Schöffen ein Artikel betreffend das vorgenannte Amtsenthebungsverfahren unter anderem mit folgendem Inhalt: „ Landgericht Essen will Schöffen rauswerfen und scheitert. Essen. In einem Mordprozess in Essen hat es 2020 hinter den Kulissen geknallt. Das Landgericht beantragt die Amtsenthebung der Schöffen - und verliert. Am Essener Landgericht ist ein Streit zwischen zwei Schöffen und dem Vorsitzenden Richter der II. Strafkammer hinter den Kulissen des Gerichtssaales auf ungewöhnliche Weise eskaliert. Die beiden Schöffen fühlten sich zu „dekorativem Beiwerk“ degradiert und erhoben eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landgerichtspräsidentin. Zugleich strengte das Landgericht Essen ein Amtsenthebungsverfahren gegen einen der beiden Schöffen an - und erlitt Schiffbruch. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag des Landgerichts Ende vergangenen Jahres in allen Punkten zurückgewiesen. A (67) aus B, von Hause aus C, ist einer der betroffenen Laienrichter. In der Hauptverhandlung ging es im vergangenen Sommer an fünf Verhandlungstagen (16. Juli bis 28. August 2019) um die Mordanklage gegen einen Obdachlosen, der einer Passantin in D mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und sie lebensgefährlich verletzt hatte. Neben dem Vorsitzenden Richter vervollständigen zwei beisitzende (Berufs-)Richter die II. Große Strafkammer. „Wir fühlten uns wie dekoratives Beiwerk und wie dumme kleine Jungs“ A und sein Mitschöffe erklärten am 4. September in einer schriftlichen Beschwerde an die Landgerichtspräsidentin, dass sie vom Richterkollegium „Kollegialität, Respekt und Kommunikation auf Augenhöhe“ erwartet hätten. Doch stattdessen hätten sie Empörendes erlebt. „Wir fühlten uns wie dekoratives Beiwerk in einem schon feststehenden Ablauf.“ Und wie „dumme kleine Jungs ruhig und brav in der Ecke sitzen zu müssen“. An den fünf Verhandlungstagen seien Fragen der beiden Schöffen kategorisch und mitunter sogar brüsk abgewiesen worden. Vom Vorsitzenden Richter hatten die Schöffen den Eindruck, „dass er uns nicht für voll nimmt“. Weiter heißt es in der Dienstaufsichtsbeschwerde, der Vorsitzende Richter habe sich gegenüber A verhalten „im Stil eines Unteroffiziers auf dem Kasernenhof, der einen Rekruten zusammenstaucht“. Nur zehn Tage später wies die Landgerichtspräsidentin die Dienstaufsichtsbeschwerde der beiden Schöffen mit der Begründung zurück, es bestehe „kein Grund zu Maßnahmen der Dienstaufsicht“. ….“ Nach der Darstellung einer Stellungnahme des Landesvorsitzenden der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen zu den Vorgängen heißt es in dem Artikel weiter wie folgt: „Schon am 1. September 2019, nur wenige Tage nach der Abschlussberatung der II. Großen Strafkammer, bei der es nach As Aussage zwischen den Schöffen und dem Vorsitzenden „so richtig geknallt“ habe, beschloss das Landgericht zu beantragen, A „seines Amtes als Schöffe beim Landgericht Essen zu entbinden“. Anschließend erfolgt in dem Pressebericht eine Darstellung der Antragsbegründung, eine kurze Darstellung der ablehnenden Senatsentscheidung und allgemeines zum Schöffenamt. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hat – ebenso wie der Schöffe – beantragt, den Antrag zurückzuweisen; eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses durch den Presseartikel sei mangels konkreter Angaben zum Hergang der Beratung nicht ersichtlich, es bleibe offen, woran sich der Streit entzündet habe. II. Der Schöffe ist seines Amtes zu entheben, da er seine Amtspflichten im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt hat. Wie schon im Senatsbeschluss vom 18. November 2020 ausgeführt, ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG im Jahr 2010 vor dem Hintergrund der nach der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die ehrenamtlichen Richter bestehenden Pflicht zur besonderen Verfassungstreue (vgl. BT-Drucksache 17/3356 S. 16) eingefügt worden. Nach dieser Rechtsprechung „haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, Rn. 21, juris). Die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Pflicht zur Verfassungstreue erstreckt sich auch auf Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Ehrenamts (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29, juris). Nach den gegebenen Umständen ist belegt, dass der Schöffe vorsätzlich in erheblicher Weise gegen die ihm obliegende Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses gemäß § 43 DRiG verstoßen hat mit der Folge, dass auch unter der im besonderen Maß gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gröblich“ (vgl. dazu OLG Celle , Beschl. v. 23. September 2014 – 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, beck-online; BT-Drucksache 17/3356, S. 17) eine Amtsenthebung geboten ist. Die Regelung des § 43 DRiG, nach welcher „der Richter … über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen“ hat, umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut den gesamten Vorgang der Beratung einschließlich aller Zwischenberatungen und nicht etwa lediglich den Kern der Sacherörterungen zur Schuld- und Straffrage, mithin auch etwaige Verhaltensweisen einzelner Personen, soweit diese nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Beratungsgegenstand stehen (Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 43 Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht (so BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 20 F 9/06 –, BVerwGE 128, 135-140, Rn. 5) hat insoweit folgendes ausgeführt „Das Beratungsgeheimnis ist nach der deutschen Rechtstradition Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit (RGSt 26, 202, <204>; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 193 Rn. 4; Silberkuhl, in: GKöD § 43 DRiG Rn. 3). Es gewährleistet, dass die Diskussion innerhalb des Spruchkörpers und damit auch die Äußerung jedes einzelnen Mitglieds keinem Außenstehenden bekannt wird. Diese Absicherung nach Außen verschafft der Arbeitsweise des Kollegialgerichts eine große Offenheit nach innen. Jeder Richter kann, da er keine Bekanntgabe von Beratungsinterna durch einen Kollegen zu befürchten hat, sich frei, unbefangen, deutlich oder auch überpointiert, wie es seinem Naturell entspricht, äußern (Silberkuhl, a.a.O.)“ . Die an der Beratung teilnehmenden Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter müssen im Interesse ihrer Unbefangenheit „frei davon sein, wegen einer vielleicht unpopulären oder erst in der Verhandlung sich entwickelnden Meinung oder wegen der Verhandlungsführung oder der Art der Teilnahme an den Pranger gestellt zu werden“ (so Johann-Friedrich Staats, DRiG, a.a.O., zu § 43 DRiG Rn. 2). Nicht zuletzt dient die nach dem Gesetz gebotene Wahrung des Beratungsgeheimnisses zudem der Sicherung der Einheit des Richterkollegiums und aus ihr folgend des Ansehens und der Autorität des Richterspruchs (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, zu § 43 Rn. 4), mithin in objektiver Hinsicht auch dazu, die öffentliche und persönliche Akzeptanz richterlicher Entscheidungen nicht durch die Mitteilung eventuell streitiger Beratungsvorgänge bzw. Abstimmungsergebnisse zu untergraben. Die in dem Zeitungsartikel wiedergegebene Äußerung des Schöffen, es habe bei der Abschlussberatung zwischen den Schöffen und dem Vorsitzenden „so richtig geknallt“ ist vorliegend eindeutig bezogen auf ein nach den in der Presse geschilderten äußeren Umständen auch von Außenstehenden zumal auch hinsichtlich der richterlichen Mitwirkenden eindeutig zuzuordnendes Verfahren vor der II. Strafkammer des Landgerichts Essen und stellt sich als ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses dar. Dies gilt unabhängig davon, dass nähere Umstände zu etwaigen inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten nicht dargelegt worden sind. Im Zusammenwirken mit den weiteren Zitaten, die Schöffen hätten den Eindruck gehabt, der Vorsitzende habe diese „nicht für voll“ genommen und sich gegenüber dem Hilfsschöffen „im Stil eines Unteroffiziers auf dem Kasernenhof, der einen Rekruten zusammenstaucht“ verhalten, wird zumindest nach außen eindeutig darauf Bezug genommen, dass sich dies auch auf den Hergang der Beratung beziehe. Das letztgenannte Zitat findet sich zudem insoweit auch wortgleich in der seitens des Schöffen bereits früher zu den Akten gereichten und in dem Pressebericht in Bezug genommenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04. September 2020 im Rahmen der dortigen Schilderung des Herganges einer Zwischenberatung. Insgesamt wird nach außen hin über den Inhalt der Beratung einerseits zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen in streitiger Abstimmung getroffen worden seien und zudem der Vorsitzende in ersichtlich unlauterer Weise versucht habe auf die Meinungsbildung der Schöffen nicht in sachlich argumentativer Weise, sondern unter Ausübung von verbalem Druck einzuwirken. Dabei ist es für die Annahme einer Verletzung des Beratungsgeheimnisses betreffend den „Hergang der Beratung“ unerheblich, dass nicht dargelegt worden ist, zu welchen konkreten Punkten (z.B. Schuld- und/oder Straffrage oder die Bescheidung einzelner Anträge) sich der Streit entzündet hat. Im Gegenteil ist im Hinblick auf die Schutzzwecke des Beratungsgeheimnisses ein noch größerer Schaden zu besorgen, wenn durch verallgemeinernde Äußerungen hinreichend Spielraum für die öffentliche Annahme bzw. Spekulation gewährt wird, es seien praktisch alle Fragen in dem vorgeworfenen Stil streitig beraten und alle Entscheidungen unter Ausübung von Druck getroffen worden. Der Verstoß wiegt umso schwerer, als insbesondere namentlich dem in dem Presseartikel angegriffenen Vorsitzenden bzw. auch anderen Mitwirkenden keinerlei Möglichkeit verbleibt, ohne entsprechenden Bruch des Beratungsgeheimnisses Korrekturen an der öffentlichen Darstellung des Hilfsschöffen vornehmen zu können. Der vorliegende Verstoß stellt sich bei Gesamtbetrachtung als gröbliche Verletzung der Amtspflichten des Schöffen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG dar. Der Schöffe bietet nicht mehr die Gewähr, die ihm von Verfassung und Gesetzes wegen obliegenden und mit dem Eid bekräftigten richterlichen Pflichten zu erfüllen. Er ist für die weitere Ausübung der Schöffenamtes ungeeignet. Dabei ist zudem unerheblich, ob sich die Verletzung des Beratungsgeheimnisses auch als strafbare Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß § 353 b StGB darstellen könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine etwaige bloße deutliche Anmahnung seitens des Senats gegebenenfalls hinreichend wäre, um eine zukünftige Einhaltung der von Gesetzes wegen bestehenden richterlichen Verpflichtungen durch den Schöffen zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schöffe ungeachtet der mit Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 39 DRiG ausdrücklich erfolgte Aufforderung zur Mäßigung seines öffentlichen Verhaltens seine Auseinandersetzungen mit Vertretern bzw. Institutionen der Justiz noch ausgeweitet hat, zumal diesmal unter Bruch des Beratungsgeheimnisses, auf dessen Bedeutung für eine etwaige Amtsenthebung ebenfalls bereits im vorangegangenen Senatsbeschluss Bezug genommen worden war. Vor dem Hintergrund der erfolgten Presseveröffentlichung ist vornehmlich auch zu besorgen, dass sich in Zukunft andere gemeinsam mit dem Schöffen an Beratungen teilnehmende Berufsrichter und Schöffen aus Sorge betreffend etwaige Indiskretionen des Schöffen in der Öffentlichkeit, sei es in vom ihm genutzten Internetforen oder der Presse, nicht mehr zu einem unbefangenen Verhalten und einer unbefangenen Äußerung ihrer Auffassungen in der Beratung in der Lage sehen. Dass hierdurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der richterlichen Entscheidungsfindung im Rahmen des Beratungsprozesses droht, liegt nach Bewertung des Senats auf der Hand. Für die Frage der Verletzung des Beratungsgeheimnisses ist es nicht maßgeblich, ob die durch den Schöffen aus dem Hergang der Beratung preisgegebenen Informationen auch in der Sache zutreffend sind. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, gerade unter Notwendigkeit des (erneuten) Bruchs des Beratungsgeheimnisses durch alle Beteiligten eine Beweiserhebung über den Ablauf der Beratung durchzuführen. Ebenso kann es für die Bewertung des Pflichtverstoßes dahinstehen, ob der Schöffe sich eigeninitiativ an die Presse gewandt oder seine Informationen lediglich auf entsprechende Anfrage preisgegeben hat. Nach den gegebenen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Äußerungen ihm zuzuordnen sind bzw. zumindest mit seiner Billigung in den Pressebericht Aufnahme gefunden haben. Etwas hiervon Abweichendes hat auch der Schöffe im Rahmen seiner Anhörung zum Amtsenthebungsantrag nicht geltend gemacht. Der vorliegende Verstoß ist auch nicht etwa durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt oder gegebenenfalls als entschuldigt anzusehen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die bereits im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04. September 2020 gegenüber der Präsidentin des Landgerichts Essen erfolgte Wiedergabe (vermeintlicher) Vorfälle aus der Beratung unter Berücksichtigung der lediglich innerdienstlichen Form der Mitteilung als gerechtfertigt anzusehen war oder ob der Schöffe ggfls. hiervon ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und war auch nicht Gegenstand der Senatsentscheidung vom 18. November 2020. Dass die presseöffentliche Verletzung des Beratungsgeheimnisses vorliegend nicht gerechtfertigt ist, bedarf keiner gesonderten Erörterung. Eine eventuelle Wahrnehmung berechtigter Interessen bzw. Rechtfertigung leitet sich auch nicht aus dem gegen den Schöffen aus seiner Sicht zu Unrecht gegen ihn eingeleiteten (ersten) Amtsenthebungsverfahren ab. Soweit der Schöffe es insoweit (in zulässiger Weise) für erforderlich erachtete, ungeachtet seines bereits erfolgten „Obsiegens“ in Form des Senatsbeschlusses vom 18. November 2020 den nach seiner Auffassung bestehenden (vermeintlichen) Zusammenhang der erfolgten Antragstellung mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 01. September 2020 mit der (allerdings erst zeitlich später am 04. September 2020) erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde einer justizkritischen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wäre dies ersichtlich auch ohne die Preisgabe von Informationen aus der Beratung möglich gewesen. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die möglicherweise nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgte und in der Pressemitteilung ebenfalls kritisierte Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Präsidentin des Landgerichts Essen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.