Beschluss
1 S 1430/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1031.1S1430.24.00
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Leitsätze
1. Zu den amtsbezogenen Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, deren Verletzung eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründet, gehört die Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 43 DRiG.(Rn.20)
(Rn.22)
2. Im Zeitraum nach der Fällung des Urteils (vgl. § 112 VwGO) durch Beschlussfassung der Mitglieder des Spruchkörpers in geheimer Beratung und Abstimmung bis zur willentlichen Entäußerung der Urteilsformel durch die Übermittlung an die Geschäftsstelle (vgl. § 116 Abs. 2 2. Hs. VwGO), vor der das Urteil nicht – im Sinne seiner Unabänderbarkeit für das Gericht bindend (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 318 ZPO) – wirksam wird, handelt es sich bei der gefällten Entscheidung um ein abänderbares Internum, dessen Geheimhaltung das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis verlangt.(Rn.28)
3. Ein ehrenamtlicher Richter, der eine gröbliche Amtspflichtverletzung begangen hat, bietet bereits dann nicht die erforderliche Gewähr, künftig die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten bei der Ausübung des Amtes einzuhalten, wenn hieran bei prognostischer Betrachtung nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel bestehen.(Rn.32)
Tenor
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 12.09.2024 wird ..., ..., ..., von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht ... entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den amtsbezogenen Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, deren Verletzung eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründet, gehört die Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 43 DRiG.(Rn.20) (Rn.22) 2. Im Zeitraum nach der Fällung des Urteils (vgl. § 112 VwGO) durch Beschlussfassung der Mitglieder des Spruchkörpers in geheimer Beratung und Abstimmung bis zur willentlichen Entäußerung der Urteilsformel durch die Übermittlung an die Geschäftsstelle (vgl. § 116 Abs. 2 2. Hs. VwGO), vor der das Urteil nicht – im Sinne seiner Unabänderbarkeit für das Gericht bindend (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 318 ZPO) – wirksam wird, handelt es sich bei der gefällten Entscheidung um ein abänderbares Internum, dessen Geheimhaltung das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis verlangt.(Rn.28) 3. Ein ehrenamtlicher Richter, der eine gröbliche Amtspflichtverletzung begangen hat, bietet bereits dann nicht die erforderliche Gewähr, künftig die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten bei der Ausübung des Amtes einzuhalten, wenn hieran bei prognostischer Betrachtung nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel bestehen.(Rn.32) Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 12.09.2024 wird ..., ..., ..., von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht ... entbunden. I. Der Präsident des Verwaltungsgerichts ... beantragt die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen einer gröblichen Amtspflichtverletzung. ... wurde im Jahr 2020 zum ehrenamtlichen Richter bei dem Verwaltungsgericht ... gewählt. Am 10.07.2024 nahm der ehrenamtliche Richter – erstmalig – an einer Sitzung des Verwaltungsgerichts teil. Vor Sitzungsbeginn belehrte der Vorsitzende der 14. Kammer den ehrenamtlichen Richter über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis. Der Kammervorsitzende schloss die mündliche Verhandlung mit der Bekanntgabe des Beschlusses, dass eine Entscheidung anstelle der Verkündung zugestellt werde. Er protokollierte, dass der Tenor der Entscheidung nach Niederlegung auf der Geschäftsstelle von Amts wegen an die Beteiligten bekannt gegeben werde, womit auch für die Pressestelle des Gerichts der Zeitpunkt klar sei, zu dem Auskünfte an Dritte gegeben werden könnten. Den Tenor der noch am 10.07.2024 beratenen und gefassten Entscheidungen übergab die 14. Kammer am 11.07.2024 auf die Geschäftsstelle. Ausweislich zweier am 11.07.2024 gefertigter Screenshots veröffentlichte der ehrenamtliche Richter am 11.07.2024 auf seinem Facebook-Account den folgenden Post: „Gestern zehneinhalb Stunden als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht ... mein Gehirn in die Waagschale geworfen. Fünf Widerspruchsbescheide der ... hat die 14. Kammer aufgehoben. Der Ball liegt wieder bei denen im Feld. Aller Voraussicht nach geht’s vor dem VGH Mannheim weiter…..“ In einer in dem Telegram-Kanal „ ... “ weitergeleiteten Nachricht hatte der ehrenamtliche Richter bereits am 10.07.2024 geschrieben: „Heute zehneinhalb Stunden als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht ... mein Gehirn in die Waagschale geworfen. Fünf Widerspruchsbescheide der ... hat die 14. Kammer aufgehoben. Der Ball liegt wieder bei denen im Feld. Aller Voraussicht nach geht’s vor dem VGH Mannheim weiter…..“ Nach einem Hinweis auf diese Posts führte der Vorsitzende der 14. Kammer mit dem ehrenamtlichen Richter am 12.07.2024 ein Telefonat, in dem er diesen auf die rechtliche Problematik seines Verhaltens hinwies. Der ehrenamtliche Richter erklärte, dass ihm das Beratungsgeheimnis und dessen Bedeutung bewusst seien, weil er in der Vergangenheit Schöffe bei einer kleinen Strafkammer gewesen sei und als Journalist über Gerichtsprozesse berichtet habe. Er habe jedoch angenommen, dass der eine Satz, den er zum Ausgang des Verfahrens gepostet habe, unproblematisch sei; „die Message sei jedoch angekommen“. Der Kammervorsitzende setzte den Präsidenten des Verwaltungsgerichts über den Vorgang in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13.08.2024 hörte der Präsident des Verwaltungsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu einem denkbaren Antrag auf Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters an. In dessen öffentlicher Verlautbarung des Ergebnisses der Beratung auf Facebook und Telegram zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungen noch nicht bindend geworden und den Verfahrensbeteiligten noch nicht bekannt gewesen seien, könne eine gröbliche Amtspflichtverletzung liegen. Hierauf äußerte sich der ehrenamtliche Richter mit E-Mail vom 29.08.2024. Nach seiner Erinnerung habe er lediglich im kleinen Kreise zwei Sätze zu einem SWR-Online-Artikel geschrieben und sich dabei an Sachverhalte gehalten, die in der öffentlichen Verhandlung geäußert und von ihm im Internet vorgefunden worden seien. Ihm sei an jenem Abend klar gewesen, dass er erst etwas umfassender auch für ein breiteres Publikum schreiben könne, wenn eine entsprechende Pressemeldung des Gerichts herausgegangen wäre. Einen Telegram-Kanal „ ... “ kenne er nicht. Einer wirklichen Schuld sei er sich nicht bewusst. Selbstverständlich werde er künftig, nicht zuletzt, um sich selbst nicht in Verlegenheit zu bringen, keine Meldungen Dritter mehr im öffentlichen Raum weitergeben, bevor ihm eine Pressemitteilung des Gerichts bekannt sei. Mit Schreiben vom 12.09.2024 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts bei dem Verwaltungsgerichtshof die Entbindung des ehrenamtlichen Richters xx- ... wegen einer gröblichen Verletzung seiner Amtspflicht zur Verschwiegenheit beantragt. Der ehrenamtliche Richter hat sich hierzu mit Schreiben vom 30.10.2024 geäußert, wobei er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 29.08.2024 gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts verwiesen und überdies richtiggestellt hat, dass er entgegen der irrtümlichen Annahme des Kammervorsitzenden zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlicher Richter oder Schöffe gewesen sei, sondern früher als Journalist häufig über Strafprozesse und einige Zivilsachen an Amts- und Landgerichten sowie über Verhandlungen am Bundesverfassungsgericht berichtet habe. II. Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. VwGO) ist der ehrenamtliche Richter nach seiner Anhörung (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO) von dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO) von seinem Amt zu entbinden, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). 1. Amtspflichten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2023 - 1 S 886/23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Die Verletzung einer Amtspflicht ist gröblich, wenn der Betreffende den ihm als ehrenamtlichem Richter obliegenden Pflichten in derart schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, dass er sich als ungeeignet für die weitere Ausübung des Amtes erweist. Die Gröblichkeit einer Amtspflichtverletzung kann aus dem besonderen Gewicht des einzelnen Pflichtenverstoßes oder aus der Häufigkeit der Pflichtenverstöße folgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 28.02.2008 - OVG 4 E 3.08 - juris Rn. 4; OVG Sachsen.-Anh., Beschl. v. 10.10.2011 - 1 P 147/11 - juris Rn. 4; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL, § 24 Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 24 Rn. 3b). Den ehrenamtlichen Richter muss an dem Pflichtverstoß grundsätzlich ein Verschulden in dem Sinne treffen, dass er in ungewöhnlich hohem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen oder vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2023 - 1 S 886/23 - juris Rn. 2; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL, § 24 Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 24 Rn. 3b; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rn. 8). Die Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) verlangen hierbei eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „gröblichen Amtspflichtverletzung“, die in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.09.2014 - 2 ARs 13/14 - juris Rn. 5; BT-Drs. 17/3356, S. 17; jeweils zu § 51 Abs. 1 GVG; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 25 zu § 27 Abs. 1 ArbGG). Ist danach eine gröbliche Amtspflichtverletzung eingetreten und ist eine amtspflichtgemäßes Verhalten künftig nicht ernstlich zu erwarten, so ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2023 - 1 S 886/23 - juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Sachsen.-Anh., Beschl. v. 10.10.2011 - 1 P 147/11 - juris Rn. 7; Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rn. 8). 2. Gemessen an diesen Anforderungen liegt hier eine gröbliche Amtspflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters vor, die zu dessen Entbindung führt. Nach Würdigung aller Umstände ist belegt, dass der ehrenamtliche Richter gegen die ihm obliegende Pflicht zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses gemäß § 43 DRiG (a)) vorsätzlich in erheblicher Weise verstoßen (b)) hat. a) Zu den amtsbezogenen Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, deren Verletzung eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründet, gehört die Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses gemäß § 43 DRiG (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 Ws 135/21 - juris Rn. 24 ff.; BT-Drs. 17/3356, S. 17; jeweils zu § 51 Abs. 1 GVG). Gemäß § 43 DRiG, der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG in gleicher Weise auch für ehrenamtliche Richter gilt, hat der Richter über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut den gesamten Vorgang der Beratung und Abstimmung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 Ws 135/21 - juris Rn. 25; Staats, DRiG, 1. Aufl., § 43 Rn. 6). Die richterliche Pflicht zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses ist dabei von besonderem Gewicht. Das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis dient der richterlichen Unabhängigkeit, indem es gewährleistet, dass die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung innerhalb des Spruchkörpers Außenstehenden nicht bekannt wird, so dass sich jeder Richter frei und unbefangen äußern kann, ohne eine Bekanntgabe seiner einzelnen Äußerung befürchten zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2007 - 20 F 9/06 - juris Rn. 5 m. w. N.; Staats, DRiG, 1. Aufl., § 43 Rn. 2). Das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis leistet zudem einen objektiven Beitrag zur Autorität der richterlichen Entscheidung, indem es sicherstellt, dass deren öffentliche Akzeptanz nicht durch das Bekanntwerden streitiger Beratungsvorgänge oder Abstimmungsergebnisse untergraben werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 Ws 135/21 - juris Rn. 28). b) Der ehrenamtliche Richter hat hier nachweislich (aa)) das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis verletzt (bb)), und es ist nicht ernsthaft davon auszugehen, dass er sich künftig amtspflichtkonform verhalten wird (cc)). aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts hat der ehrenamtliche Richter am Abend des 10.07.2024 vor der Niederlegung des Tenors der Urteile der 14. Kammer auf der Geschäftsstelle am 11.07.2024 in den sozialen Medien einen Post mit dem Inhalt „Heute zehneinhalb Stunden als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht ... mein Gehirn in die Waagschale geworfen. Fünf Widerspruchsbescheide der ... haben wir aufgehoben. Der Ball liegt wieder bei denen im Feld. Aller Voraussicht nach geht’s vor dem VGH Mannheim weiter…“ veröffentlicht. Dem ist der ehrenamtliche Richter weder gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts noch gegenüber dem Senat in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 29.08.2024 bestritten hat, einen Telegram-Kanal „ ... “ zu kennen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn bei dem Beitrag in jenem Kanal handelt es sich, wie aus dem vorliegenden Screenshot ersichtlich, um eine weitergeleitete Nachricht („forwarded from“), die nicht zwingend ursprünglich auch auf diesem Kanal veröffentlicht worden sein muss. Die namentliche Bezeichnung des ehrenamtlichen Richters als Verfasser und die – mit seinem Beitrag auf Facebook übereinstimmende – Diktion sprechen jedenfalls für die Urheberschaft des ehrenamtlichen Richters für die weitergeleitete Nachricht. Als unerheblich erweist sich zudem, dass sich für den Beitrag auf dem Facebook-Account des ehrenamtlichen Richters, der – wofür die aus dem Screenshot vom 11.07.2024 ersichtliche Datierung („8 Std.“) und der Wortlaut („Gestern…“) sprechen – wohl erst am 11.07.2024 veröffentlicht wurde, auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Veröffentlichung tatsächlich vor der Niederlegung des Tenors durch das Verwaltungsgericht am 11.07.2024 erfolgt ist. Denn der ehrenamtliche Richter hat in seiner E-Mail vom 29.08.2024 eingeräumt, sich bereits am Abend des Sitzungstages im Internet gegenüber Dritten geäußert zu haben. Hierbei hat er den in dem Anhörungsschreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts erhobenen Vorwurf, das Ergebnis der Beratung der 14. Kammer publik gemacht zu haben, nicht bestritten. Vielmehr hat er bereits in dem Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 12.07.2024 geäußert, geglaubt zu haben, dass der eine Satz, den er „zum Ausgang des Verfahrens“ gepostet habe, unproblematisch sei. bb) Der ehrenamtliche Richter hat damit gegen seine Amtspflicht zur Verschwiegenheit über die Beratung und die Abstimmung verstoßen. Die Vorschrift des § 43 DRiG erfasst zwar nicht das inhaltliche Ergebnis der Beratung und der Abstimmung, wie es im Urteilstenor Ausdruck findet und zur Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten und (anschließend) der Öffentlichkeit bestimmt ist. Im Zeitraum nach der Fällung des Urteils (vgl. § 112 VwGO) durch Beschlussfassung der Mitglieder des Spruchkörpers in geheimer Beratung und Abstimmung bis zum Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Urteilsformel durch die Übermittlung an die Geschäftsstelle (vgl. § 116 Abs. 2 2. Hs. VwGO), vor der das Urteil nicht – im Sinne seiner Unabänderbarkeit für das Gericht bindend (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 318 ZPO) – wirksam wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2005 - 5 B 107.04 u. a. - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2016 - 2 S 2506/14 - juris Rn. 19; s. a. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 - 6 B 41.14 - juris Rn. 6 m. w. N. zu den abweichenden Auffassungen, die einen noch späteren Zeitpunkt für maßgeblich erachten), handelt es sich bei der gefällten Entscheidung jedoch noch um ein abänderbares Internum (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1979 - 5 C 47.78 - juris Rn. 8, und v. 19.01.1987 - 9 C 247.86 - juris Rn. 12), dessen Geheimhaltung das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis verlangt. Eine Offenbarung gefährdete die durch § 43 DRiG geschützte Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter bei ihrer – zulässigen und im Einzelfall von Verfassungs wegen gebotenen – Entscheidung, in eine erneute Beratung einzutreten und in dieser über den Fortbestand der zunächst gefällten Entscheidung zu befinden, und – im Falle einer Abänderung – die Autorität des später bekanntgegebenen Urteils. Mit der Veröffentlichung der von der 14. Kammer am 10.07.2024 in geheimer Beratung und Abstimmung gefällten Entscheidungen vor der erst am 11.07.2024 erfolgten jeweiligen Übermittlung des Urteilstenors an die Geschäftsstelle hat der ehrenamtliche Richter damit unter Verstoß gegen § 43 DRiG ein dem Beratungsgeheimnis unterfallendes Internum preisgegeben. Zudem hat der ehrenamtliche Richter mit den von ihm in den sozialen Netzwerken geposteten Nachrichten das Abstimmungsgeheimnis verletzt, weil er verlautbart hat, wie er sich in der Beratung inhaltlich positioniert und abgestimmt hat. Denn bei der gebotenen Gesamtschau ihres Inhalts kann die Nachricht aus der Perspektive eines objektiven Lesers nur so verstanden werden, dass der ehrenamtliche Richter mit einem gewissen, zwischen den Zeilen mitschwingenden Stolz davon berichtet, für die Aufhebung der in den Klageverfahren angefochtenen Widerspruchsbescheide in der Beratung eingetreten zu sein und abgestimmt zu haben. Wäre er anderer Auffassung gewesen, erscheint es dem Senat nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der ehrenamtliche Richter die Formulierung gewählt hätte, „sein Gehirn in die Waagschale“ geworfen zu haben, und sich die Entscheidung inhaltlich zu Eigen gemacht hätte („[…] haben wir aufgehoben.“). Der ehrenamtliche Richter handelte vorsätzlich. Er wusste von seiner Verpflichtung zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses und hat sich bewusst über dieses hinweggesetzt. Der Vorsitzende der 14. Kammer hatte ihn vor Sitzungsbeginn über die Verpflichtung zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses belehrt. Zudem hatte er in der Sitzung am 10.07.2024 protokolliert, dass eine Verlautbarung der Entscheidungen gegenüber Dritten erst nach deren Niederlegung auf der Geschäftsstelle und Bekanntgabe gegenüber den Verfahrensbeteiligten erfolgen werde. Danach war jedem im Sitzungssaal Anwesenden klar, dass eine Veröffentlichung des Entscheidungsergebnisses auf keinen Fall noch am Abend des 10.07.2024 erfolgen würde. In dem Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 12.07.2024 hat der ehrenamtliche Richter erklärt, dass ihm das Beratungsgeheimnis und dessen Bedeutung vertraut seien; er habe in der Vergangenheit als Journalist von Gerichtsprozessen berichtet. Auf die von dem ehrenamtlichen Richter in seinem Schreiben vom 30.10.2024 gegenüber dem Senat bestrittene weitere Feststellung, dass er gegenüber dem Kammervorsitzenden erklärt habe, als Schöffe bei einer kleinen Strafkammer eingesetzt gewesen zu sein, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Dem ehrenamtlichen Richter war – unabhängig von der in seinem Schreiben vom 30.10.2024 angeführten unterbliebenen allgemeinen Einführung in die Tätigkeit und die Pflichten als ehrenamtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht – die Bedeutung des Beratungsgeheimnisses im maßgeblichen Zeitpunkt bewusst. Gleichwohl hat der ehrenamtliche Richter noch vor der Bekanntgabe der Urteile an die Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der Entscheidungen und – sinngemäß – sein persönliches Abstimmungsverhalten veröffentlicht. Dieser Verstoß stellt sich bei einer Gesamtbetrachtung als eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten des ehrenamtlichen Richters im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Dieser hat hiermit ein Verhalten gezeigt, das ihn aus der objektiven Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die weitere Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, sein Amt entsprechend den ihm von Verfassung und Gesetzes wegen obliegenden und mit dem Eid bekräftigten richterlichen Pflichten zu erfüllen. cc) Der ehrenamtliche Richter bietet zur Überzeugung des Senats nach Würdigung des vorliegenden Akteninhalts nicht die erforderliche Gewähr, künftig die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten bei der Ausübung des Amtes einzuhalten. Seine Äußerungen im Rahmen der Anhörung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts begründen hieran ernsthafte Zweifel. Gegen die Annahme eines künftig amtspflichtkonformen Verhaltens des ehrenamtlichen Verhaltens spricht bereits das besonders schwere Gewicht der begangenen Amtspflichtverletzung. Überdies hat der ehrenamtliche Richter – entgegen der in der Akte vermerkten Einschätzung des Vorsitzenden der 14. Kammer – bis zuletzt nicht glaubhafte Einsicht in seinen Pflichtenverstoß gezeigt. In seiner E-Mail vom 29.08.2024 hat er dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass er sich keiner „wirklichen Schuld“ bewusst sei. Seine weitergehenden Behauptungen, dass er bei den zwei Sätzen, die er zu einem SWR-Online-Artikel geschrieben habe, sich an Sachverhalte gehalten habe, „die öffentlich in der Verhandlung gesagt worden“ seien und er Stunden später „so im Internet gefunden“ habe, treffen tatsächlich ersichtlich nicht zu. Die Ergebnisse der Beratungen und Abstimmungen der 14. Kammer waren der Öffentlichkeit bis zu deren Veröffentlichung durch den ehrenamtlichen Richter nachweislich nicht bekannt. Bereits in seinem Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 12.07.2024 hat er – aus den unter bb) im Einzelnen dargelegten Gründen nicht glaubhaft – erklärt, dass er „geglaubt“ habe, dass der eine Satz, den er zu dem Verfahren gepostet habe, insoweit „unproblematisch“ sei. Seine weiteren relativierenden Ausführungen, wonach ihm an jenem Abend auch klar gewesen sei, dass er „erst etwas umfassender (und auch für ein breiteres Publikum) schreiben“ könne, wenn eine „entsprechende Pressemeldung des Gerichts herausgegangen sein würde“, und er selbstverständlich künftig, nicht zuletzt um sich „selbst nicht in Verlegenheit zu bringen“, auch keine Meldungen Dritter mehr im öffentlichen oder semi-öffentlichen Bereich weitergeben werde, „bevor ihm eine Pressemitteilung des Gerichts bekannt“ sei, lassen nicht erkennen, dass der ehrenamtliche Richter die Tragweite und Bedeutung seiner Pflichten aus § 43 DRiG, wie sie ihm von dem Vorsitzenden der 14. Kammer mit dem Hinweis, dass das „Verwaltungsgericht nach außen immer nur über den Pressesprecher, den Präsidenten oder das Urteil selbst spricht“, anschaulich vermittelt worden sind, zutreffend verinnerlicht hat, und vermitteln nicht den Eindruck, dass er sich zukünftig uneingeschränkt an diese zu halten beabsichtigt. Zudem nähren sie selbständige gewichtige Zweifel, dass der ehrenamtliche Richter, der in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG), sich an die in § 39 DRiG geregelte Amtspflicht gebunden fühlt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 Ws 135/21 - juris Rn. 33 für einen Schöffen), wonach der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).