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Beschluss

5 UF 188/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.5UF188.20.00
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Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2020 wird der am 13.10.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold bzgl. des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0039 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 12,4548 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2020 wird der am 13.10.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold bzgl. des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0039 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 12,4548 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller und die am 00.00.1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 00.00.1999 miteinander die Ehe. Mit notariellem Ehevertrag vom 26.04.1999 (Bl. 95 - 99 GA) vereinbarten die Eheleute, dass ein Zugewinnausgleich nur für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod stattfinden und im Übrigen ausgeschlossen sein sollte. Der gemeinsame Sohn ist mittlerweile volljährig. Im Oktober 2016 erfolgte die Trennung, indem die Antragsgegnerin aus der Eheimmobilie, die beiden Beteiligten zu jeweils ½ gehörte, auszog. Der Antragsteller ist als Kaufmann selbständig tätig; die Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitete bis Oktober 2014 als Angestellte im Geschäft des Antragstellers. Seit 2007 erzielt die Antragsgegnerin nur noch Einkünfte aus einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung. Sie erhält eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Beide Eheleute erwarben während der Ehe Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller ist außerdem Versicherungsnehmer von drei Kapitallebensversicherungen; die Antragsgegnerin hat zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Für die Finanzierung der gemeinsamen Immobilie nahmen die Eheleute drei Kredite über 165.000 €, 80.000 € und 51.000 € bei der Y Bauspar AG auf. Die Kredite valutierten Ende 2020 noch mit insgesamt 281.289 €. Dem stand Guthaben auf zwei Bausparkonten von 43.458 € (Bl. 270ff. GA) gegenüber. Zur Besicherung der Bauspardarlehn trat der Antragsteller am 15.06.2012 seine Rechte aus der Lebensversicherung bei der Y Nr. VNr03 und bei der K Nr. VNr04 (vormals Nr. VNr05) an die Y Bauspar AG ab. Die letztgenannte Versicherung dient außerdem zur Absicherung seines Geschäftsdarlehens Darlehen01 bei der Tbank, das der Antragsteller 2014 aufnahm, um seinen Geschäftspartner auszuzahlen. Zur Absicherung dieses Geschäftsdarlehens traten die Eheleute am 25.11.2014 ferner die beiden Lebensversicherungen der Antragsgegnerin (Bl. 63, 64 GA) und eine weitere Lebensversicherung des Antragstellers bei der Y VNr06 (vormals Nr. VNr07, Bl. 62 GA) ab. Die Lebensversicherung bei der Y VNr03 trat der Antragsteller am 27.11.2018/ 17.9.2019 in Höhe von 51.724,24 € außerdem zur Sicherung eines Darlehens an die F Privatbank AG ab (Bl.65 GA). Nach dem Verkauf der Immobilie mit notariellem Vertrag vom 18.2.2021 für 379.000 € wurden die o.g. Bauspardarlehn und das Geschäftsdarlehn Nr. Darlehen01 bei der Tbank, das Ende 2020 noch mit 51.587,28 € valutierte (Bl. 275 GA), abgelöst. Das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Seine Alterssicherung sei unzureichend, da die Lebensversicherungen abgetreten seien. Er beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragsteller verfüge über mehrere, werthaltige Lebensversicherungen, die bei planmäßiger Tilgung der Kredite rückabgetreten werden. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache Erfolg. 1.) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, das heißt eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widersprechen. Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe – der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend – unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen (BGH FamRZ 1979, 477, 479; MünchKomm-Siede, § 27, Rn. 16). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH FamRZ 2016, 35). Das Gericht hat dabei insbesondere die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Situation der Eheleute zu berücksichtigen und alle bereits bekannten oder vorhersehbaren Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die ihre Versorgungslage beeinflussen (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., E, Rn. 558; MünchKomm-Siede, a.a.O., Rn. 10). Grobe Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dass nur die Anrechte eines Ehegatten dem Versorgungsausgleich unterfallen, während der andere auf Grundlage einer Selbständigkeit seine Altersvorsorge in Anlageformen betrieben hat, die nur güterrechtlich auszugleichen sind, führt nicht ohne Weiteres zur groben Unbilligkeit (OLG Koblenz, FamRZ 2020, 988, Rn. 12, Zit. nach Juris; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965; Erman/Norpoth-Sasse, BGB, § 27, Rn. 21). Auch der Umstand, dass die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben, kann für sich allein die Anwendung der Härteklausel nicht begründen, § 2 Abs. 4 VersAusglG. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn der Ausgleichsberechtigte ohne Gütertrennung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB verpflichtet gewesen wäre (OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2015, 13 UF 134/15, zit. nach Juris, Rn. 10; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 30). Vorliegend sind die Beteiligten mit dem Abschluss des Ehevertrages von der Halbteilung bewusst abgewichen und haben zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin an der Alterssicherung des Antragstellers nicht partizipieren soll. Dennoch ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig. Denn angesichts der bekannten und vorhersehbaren Lebensumstände des Antragstellers kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass er mit seinem Sicherungssystem eine ausreichende Altersversorgung aufbauen wird. Der Antragsteller verfügt über drei Lebensversicherungen, die jeweils als Sicherheit für Bankdarlehen abgetreten sind. Die Darlehen bei der Tbank, die bereits zu Zeiten intakter Ehe aufgenommen wurden, sicherten die berufliche Existenz des Antragstellers und damit (indirekt) auch den Arbeitsplatz und somit die Rentenanrechte der Antragsgegnerin. Im Einzelnen ist der Antragsteller nach den mit Schriftsatz vom 02.02.2021 vorgelegten Unterlagen Versicherungsnehmer folgender Lebensversicherungen:  Y VNr03 (VNr08) mit einem Rückkaufswert zum 01.01.2021 von 60.313,86 €, die derzeit an die F Privatbank in Höhe von 51.724,24 € abgetreten ist. Die Kreditverträge bei der Bank valutierten zum Jahresende 2020 mit insgesamt 45.898,74 €.  Y VNr06 (VNr07) mit einem Rückkaufswert zum 01.01.2021 von 34.091,47 €, die derzeit an die Tbank in Höhe von 60.000 € zu Absicherung des Geschäftskontos (Giro Business) KontoNr01, abgetreten ist. Das Girokonto befand sich zum Jahresende 2020 mit 60.443,87 € im Soll.  K Lebensversicherung VNr04 (VNr05) mit einem Rückkaufswert zum 31.12.2020 von 29.480,15 €. Die Versicherung ist ebenfalls in Höhe von 60.000 € an die Tbank zur Absicherung des o.g. Giro Business – Kontos abgetreten. Immobilienvermögen als Alterssicherung steht dem Antragsteller nach dem Verkauf des Einfamilienhauses nicht zur Verfügung. Aus seinem Anteil am Verkaufserlös hat er das Geschäftsdarlehen abgelöst und weitere 25.000 € gegen Übertragung eines unverkäuflichen Restgrundstücks an die Antragsgegnerin gezahlt. Der Antragsteller verfügt daneben lediglich über ein Anrecht bei der DRV Z mit einem Ehezeitanteil von 0,0077 Entgeltpunkten. Der Kapitalwert des Ausgleichswertes beträgt 28,22 €. Die Antragsgegnerin ist Versicherungsnehmerin der folgenden Lebensversicherungen:  Q Lebensversicherung AG VNr09. Der Rückkaufswert belief sich zum 01.02.2020 auf 5.849,48 €. Die Tbank hat die Versicherung nach Ablösung des Darlehens Darlehen01 freigegeben.  Y VNr10 (VNr11) mit einem Rückkaufswert von 12.628,06 € zum 01.11.2020. Auch diese Versicherung hat die Tbank mittlerweile freigegeben. Daneben verfügt sie über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV X mit einem Ehezeitanteil von 24,9095 Entgeltpunkten, die sie allerdings wegen ihrer Erwerbsminderungsrente nicht mehr ausbauen kann. Der Kapitalwert des Ausgleichswertes beträgt 90.117,78 €. Außerdem hat sie von ihrer Mutter ein Hausgrundstück geerbt, das nach Tilgung des o.g. Darlehensvertrags lastenfrei ist. 2.) Der Ausgleich findet wie folgt statt: In der Ehezeit vom 00.00.1999 bis zum 00.00.2019 (§ 3 VersAusglG) hat der Antragsteller ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Z erworben. In der Auskunft vom 30.10.2019, hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil mit 0,0077 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 0,0039 Entgeltpunkten berechnet. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 28,22 €. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung X erworben. In der Auskunft vom 06.11.2019 hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil mit 24,9095 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 12,4548 Entgeltpunkten berechnet. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 90.117,78 €. Einwände gegen die Berechnung wurden nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.