OffeneUrteileSuche
Urteil

33 U 4/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0205.33U4.24.00
40Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zu den Grenzen der anwaltlichen Pflicht zur Informationsbeschaffung in der Folgesache Versorgungsausgleich, wenn ein im Scheidungsverbund auszugleichendes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Beträgen aus einem Darlehen finanziert worden ist, welches aufgrund einer zwischen den Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung gewährt wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grenzen der anwaltlichen Pflicht zur Informationsbeschaffung in der Folgesache Versorgungsausgleich, wenn ein im Scheidungsverbund auszugleichendes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Beträgen aus einem Darlehen finanziert worden ist, welches aufgrund einer zwischen den Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung gewährt wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung gegen die Beklagte zu 1.) geltend, die sie 2015 nach der Trennung von ihrem Ehemann beraten und außergerichtlich vertreten sowie 2022 im Scheidungsverfahren (108a F 17/22) vor dem Amtsgericht Essen vertreten hat. Die Klägerin trennte sich am 00.7.2015 von ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem 00.00.1986 verheiratet war. Sie beauftragte die zu dieser Zeit als Einzelanwältin tätige Beklagte zu 1.) im Jahr 2015 mit der Beratung und außergerichtlichen Vertretung bzgl. Trennungs- und Scheidungsfolgen. Die Beklagte zu 1.) beriet die Klägerin zu etwaigen Trennungs- und Nachscheidungsunterhaltsansprüchen sowie möglichen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich. Sie kündigte dem Ehemann gegenüber mit Schreiben vom 13.7.2015 Zugewinnausgleichsansprüche an. Nachdem die Klägerin sich in einem Telefonat mit dem Ehemann geeinigt hatte, teilte die Beklagte zu 1.) auftragsgemäß mit weiterem außergerichtlichen Schreiben vom 22.7.2015 (Bl. 103 LG) mit, es bestehe Einverständnis, dass der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns 25.000 € zahle. Der Rechtsanwalt des Ehemannes bekundete mit Schriftsatz vom 11.8.2015 (Bl. 105 LG) zunächst sein Einverständnis. Anschließend einigten sich die Ehegatten jedoch, dass der Betrag von 25.000 € „zur Abgeltung wechselseitiger Unterhaltsansprüche“ gezahlt werden sollte. Am 18.12.2015 schloss die Klägerin mit ihrem Ehemann eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der die Ehegatten Gütertrennung vereinbarten und den Zugewinnausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche ausschlossen. In § 1 Abs. 4 und 5 haben sie bestimmt: „Wir stellen übereinstimmend fest, dass keine wechselseitig auszugleichenden Zugewinnausgleichsansprüche und auch keine anderweitigen wechselseitigen Ausgleichsansprüche – gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes – bestehen. Rein vorsorglich verzichten wir wechselseitig auf die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an… Mit der vorstehenden Regelung sehen wir unsere Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht als endgültig auseinandergesetzt an.“ In § 6 des Vertrages vereinbarten sie – abweichend vom dargestellten Ergebnis ihrer Vorbesprechungen – die Gewährung eines Darlehens von 25.000 € vom Ehemann an die Klägerin. Der Ehemann hat sich darin außerdem vorbehalten, das Darlehen ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kündigen zu können. Für den Fall, dass der Ehemann bis zu einer eventuellen rechtskräftigen Scheidung keine Trennungsunterhaltsansprüche gezahlt haben sollte, sollte der Darlehnsbetrag nicht mehr von der Klägerin zurückgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Notarin C. beurkundete Vereinbarung (Anlage K1, Bl. 7ff. LG) Bezug genommen. Bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung war die Beklagte zu 1) nicht anwesend. Zum 1.2.2016 zahlte der Ehemann an die Klägerin den vereinbarten Betrag aus. Im Juli 2016 schloss die Klägerin eine zweite private Rentenversicherung (V. mit Beitragsgarantie) bei der E. I. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer N01, über eine Beitragssumme von zunächst 7.632 € (monatlicher Beitrag 53 € bei einer Laufzeit von 12 Jahren) zum 1.8.2016 ab. Anschließend entschloss sie sich zur Erhöhung der Versicherungsleistung durch Zuzahlung eines Einmalbetrages aus der Darlehenssumme von 10.000 € auf 17.632 €. Über weiteres eigenes Vermögen verfügte sie nicht. Im Januar 2022 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1.) mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit einer Ehezeit bis zum 31.1.2022 gab die Klägerin – nach einer Besprechung mit der Beklagten zu 1.), deren Einzelheiten streitig sind – ihre beiden Anrechte bei der E. I. Lebensversicherung AG im Fragebogen V 10 an. Dementsprechend erteilte die E. hierzu Auskunft, mit der sie für das Anrecht Nr. N01 – bezogen auf einen Ehezeitanteil von 14.124,66 € - eine interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.062,33 € vorschlug (Bl. 13ff d.BA 108a F 17/22 VA). Die Beklagte zu 1.) übersandte der Klägerin die Auskunft sowie die vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht (Verfügung vom 14.11.2022, Bl. 99 VA). Anschließend fand eine erneute Besprechung statt. Das Gericht hat mit Scheidungsverbundbeschluss vom 29.03.23 (Bl. 39ff. d. BA) rechtskräftig seit dem 19.05.23, den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass auch das in Rede stehende Anrecht der Klägerin bei der E. I. Lebensversicherung AG zugunsten des Ehemannes entsprechend dem Vorschlag in der Auskunft der Versicherung ausgeglichen wurde. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1.) habe für die Notarin den Text der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgearbeitet. Sie habe lediglich anlässlich der Beurkundung Kontakt zur Notarin gehabt. Sie – die Klägerin – habe schon beim Ausfüllen des V10-Formulars, spätestens jedenfalls im November 2022, als das Amtsgericht den Entwurf der Entscheidung zum Versorgungsausgleich übersandt habe, immer wieder betont, dass sie es als ungerecht empfinde, dieses Anrecht, welches sie zum Teil aus dem ihr aufgrund der Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung zugewandten Darlehen finanziert habe, zu Gunsten ihres Mannes ausgleichen zu müssen. Die Beklagte zu 1) habe ihr daraufhin mitgeteilt, sie habe keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung zum Versorgungsausgleich und darauf hingewiesen, dass sie im Ergebnis vom Versorgungsausgleich profitiere. Tatsächlich habe das Anrecht dem Ausgleich aber nicht unterlegen, jedenfalls wäre es wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht auszugleichen gewesen. Sie habe neben der Einmalzahlung regelmäßig ab 1.8.2016 mtl. Beiträge in Höhe von 53 € auf den Vertrag eingezahlt. Neben der Beklagten zu 1.) hafte ihre Mitgesellschafterin der GbR Y. – die Beklagte zu 2.) – für den ihr entstandenen Schaden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 7.062,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 11.11.23 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sei gegen den Rat der Beklagten zu 1.) geschlossen worden. Die Vereinbarung des Darlehens sei nur mit den Vertragsparteien und der Notarin erörtert worden. Im Scheidungsverfahren habe sie nach Zusendung der Auskünfte die jeweiligen Ausgleichswerte besprochen und das System des Versorgungsausgleichs nochmals (wie bereits im Rahmen der Beauftragung) erläutert. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin erwähnt, dass sie eine Zuzahlung in eine bereits bestehende Rentenversicherung bei der E. im Jahr 2016 geleistet habe, und zwar aus Mitteln des in dem notariellen Vertrag zu § 6 vereinbarten Darlehens, und dass sie dies als ungerecht empfinde. Es habe daher kein Anlass bestanden, die Ausgleichsfähigkeit des streitgegenständlichen Anrechts zu hinterfragen. Auch aus der Auskunft des Versorgungsträgers ergebe sich keine Nachfragepflicht, da die Auskunft keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, dass sie durch Einmalzahlung begründet worden sei. Der Vortrag der Klägerin zum Schaden sei unschlüssig. Zudem sei ein Schaden nicht entstanden, weil der Ausgleich des Anrechts zu Recht erfolgt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht aus ihrem Anwaltsvertrag verletzt. Die Klägerin habe einerseits nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1.) von der Herkunft des Betrages Kenntnis gehabt habe. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Parteianhörung nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte zu 1.) über die Finanzierung der Einmalzahlung informiert habe. Den nachvollziehbaren und vorstellbaren Bekundungen der Klägerin hätten ebenfalls nachvollziehbare und vorstellbare Bekundungen der Beklagten zu 1.) gegenübergestanden. Ohne den Einwand der Klägerin habe die Beklagte zu 1.) die Umstände der Finanzierung des Anrechts nicht prüfen müssen. Andererseits habe das streitgegenständliche Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich unterlegen. Der Versorgungsausgleich finde auch bzgl. Anrechten statt, die ein Ehegatte nach Trennung durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet. Zwar blieben nach der Entscheidung des BGH v. 11.3.1992 (XII ZB 172/90) Anrechte außer Betracht, die aus einem Vermögen stammen, über welchem der Zugewinnausgleich stattgefunden hat. Allerdings stamme die Einmalzahlung aus einem als Unterhaltsausgleich gewährtem Darlehen. Ein Zugewinnausgleich habe hingegen nicht stattgefunden. § 27 VersAusglG finde keine Anwendung. Zudem sei der Schaden nicht schlüssig dargelegt. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie auf die Beklagte zu 1.) beschränkt. Sie trägt vor, die Beklagte zu 1.) habe nicht lediglich ihre Pflichtverletzung bestreiten dürfen, sondern den Gang der Besprechung schildern und ihre Belehrungen und Ratschläge konkret darstellen müssen. Unstreitig hätten die Parteien den Fragebogen zum Versorgungsausgleich gemeinsam ausgefüllt. Die Beklagte zu 1.) habe in ihrer Anhörung ausgeführt, sie habe der Klägerin gesagt, dass auch private Rentenversicherungen, wie die hier streitgegenständliche, angegeben und ausgeglichen werden müssen. Daraus sei zu schließen, dass die Parteien konkret über die hier streitgegenständliche Versicherung gesprochen hätten und die Klägerin Zweifel daran gehabt habe, dass diese zugunsten des geschiedenen Ehemannes auszugleichen sei. Die Beklagte zu 1.) habe kein Problembewusstsein gehabt. Ebenso habe sich die Frage der Finanzierung aufgedrängt, da die Versicherung ersichtlich erst 2016 abgeschlossen worden sei und der Ehezeitanteil für die Kürze der Zeit seiner Ansparung recht hoch gewesen sei. Zudem könne es für das Verbot der Doppelbewertung keinen Unterschied machen, ob eine Geldsumme im Zugewinn und Versorgungsausgleich oder im Unterhalt und Versorgungsausgleich doppelt verwertet werde. Es komme allein darauf an, ob zwischen den Ehegatten zum Ausgleich eines finanziellen Ungleichgewichts eine Zahlung von dem einen an den anderen Ehegatten geflossen sei und der für die Altersvorsorge eingesetzte Betrag aus dem von dem Ehegatten übertragenen Kapital stamme. Die rechtliche Konstruktion der Zahlung sei mehrfach geändert worden. Der Schaden betrage jedenfalls 5.000 €. Die Klägerin habe insgesamt 13.498 € eingezahlt; der vom Versorgungsträger mitgeteilte Ehezeitanteil liege darüber, so dass alle Einzahlungen – auch die Einmalzahlung - zum Ausgleich gekommen seien. Sie beantragt, die Beklagte zu 1.) in Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 24.4.24, Az.: 18 O 3/24, zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, Fragen zur Teilung privater Rentenversicherungen seien nicht ungewöhnlich und kein Indiz dafür, dass über die streitgegenständliche Versicherung ausführlicher gesprochen worden sei. Ein Hinweis darauf, dass die private Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung aus dem Darlehen des Ehemannes aufgestockt worden ist, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt. Der Schaden sei nach wie vor nicht schlüssig dargelegt. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1.) keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1.) durch die Beratung und Vertretung in dem Verfahren 108a F 17/22 vor dem Familiengericht Essen keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anwaltsvertrag verletzt hat. 1.) Der Pflichtenkreis des Anwalts gegenüber seinem Mandanten wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalls. Der Anwalt hat seinen Mandanten innerhalb der Grenzen seines Auftrages umfassend zu beraten und dessen Interessen – innerhalb der Grenzen der Gesetze und des Standesrechts – in einer optimalen Weise wahrzunehmen (Fahrendorf / Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage 2021, Kap. 2, A. Hauptleistungspflichten aus dem Anwaltsvertrag (§ 241 Abs. 1 BGB), Rn. 33). Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet. Er ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 9.1.2020, IX ZR 61/19 FamRZ 2020, 553, Juris Rn. 11; Urteil vom 21.6.2018, IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476ff, Juris, Rn. 8; Urteil vom 9.6.2011, IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889, Juris Rn. 12). Dabei hat er sich über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren, während der Mandant den Anwalt nach bestem Wissen über den ihm bekannten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen hat (BGH, Urteil vom 20.06.1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2932, Juris Rn. 26; BGH 18.11.1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731, Juris Rn. 18). Den Prozessbevollmächtigten trifft die Pflicht, dafür einzutreten, dass alle zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen (und auch rechtlichen) Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und vorgetragen werden, damit das Gericht sie bei der Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 13.6.2013 – IX ZR 155/11, Juris Rn. 8; Urteil vom 11.4.2013 – IX ZR 94/10, Juris Rn. 4; Vill/ D. Fischer, in: Fischer/Vill/ Fischer/Chab/Pape, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2, Rn. 227). Der Anwalt muss Fehler des Gerichts erforderlichenfalls zu verhindern suchen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 272/14 – juris, Rn. 7f.; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07 – juris, Rn. 8; Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04 - Juris Rn. 15; Urteil vom 28.06.1990 - IX ZR 209/89 - NJW-RR 1990, 1241, 1242, Juris, Rn. 28; BGH 05.11.1987 - IX ZR 86/86 - NJW 1988, 486, 487, Juris, Rn. 35; Urteil vom 29.06.2006 - IX ZR 76/04, MDR 2007, 307; Fahrendorf / Mennemeyer, a.a.O., Rn. 49) und – einschließlich Rechtsausführungen – alles vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 13.10.2016 – IX ZR 214/15 – juris, Rn. 23; Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 272/14 – juris, Rn. 8). Diese Pflichten bestehen auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt oder in denen bestimmte Umstände durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die Entscheidung des Gerichts also nicht von dem Vorbringen und den Anträgen der Parteien abhängig ist (BGH, Urteil vom 7.10.2021 - IX ZR 191/09 - Juris, Rn. 9; Fahrendorf / Mennemeyer, a.a.O., Rn. 52). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, trägt der Mandant als der Geschädigte (vgl. BGH 25.03.1999 - IX ZR 283/97 - NJW 1999, 2437, Juris, Rn. 7; G. Fischer, in: Fischer/Vill/Fischer/Chab/Pape, a.a.O., § 4, Rn. 13; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 25, Rn. 11). 2.) Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Versorgungsanrechte der Klägerin bei der E. I. Lebensversicherung AG aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich alle Anrechte einzubeziehen sind, die in der Ehezeit erworben wurden (In-Prinzip). Anrechte aus einer privaten Altersversorgung sind deshalb der Ehezeit zuzuordnen, wenn und soweit die Beiträge – wie hier – nach der Trennung, aber innerhalb der Ehezeit begründet worden sind (vgl. JurisPK-Breuers, BGB 10. Aufl., 2023, § 3 VersAusglG, Rn. 52). Eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag könnte sich daher allenfalls daraus ergeben, dass die Beklagte im Scheidungsverbundverfahren keine Einwände gegen den Ausgleich der privaten Rentenversicherung geltend gemacht und hierzu nicht auf die Umstände der Finanzierung aus dem vom Ehemann der Klägerin gewährten Darlehen hingewiesen hat. Daraus kann der Beklagten zu 1.) jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie von der Herkunft der maßgeblichen Einzahlung in den Rentenversicherungsvertrag aus dem nach § 6 des notariellen Vertrages vereinbarten Darlehen des Ehemannes wusste oder hätte wissen müssen. Aus der Auskunft des Versorgungsträgers ergibt sich die Herkunft des Geldes nicht (a.). Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin die Beklagte zu 1.) über die Einzahlung aus dem Darlehen informierte (b.). Schließlich musste sich die Beklagte zu 1.) über die Herkunft der finanziellen Mittel zum Aufbau der privaten Rentenversicherung auch nicht bei der Klägerin erkundigen. Denn sie hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass das Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich fällt (c.). a.) Aus der Auskunft der E. I. vom 22.3.2022 im Versorgungsausgleichsverfahren (Bl. 38 FamG VA) ergibt sich zwar, dass das Anrecht in der Trennungszeit begründet worden ist. Denn im Auskunftsschreiben ist als Versicherungsbeginn der 1.8.2016 genannt. Schlussfolgerungen zur Finanzierung des Anrechts aus dem Darlehensvertrag mit dem Ehemann musste die Beklagte zu 1.) hingegen nicht ziehen. Das Anrecht hatte einen Wert von 14.124,66 €. Die Ansparzeit vom 1.8.2016 bis 31.1.2022 betrug 26 Monate. Die Klägerin hätte den Betrag mit einer Rate von ca. 215 € mtl. ansparen können. Dies erschien nicht ungewöhnlich, da die Klägerin als (..) über ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit verfügte. b.) Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin die Beklagte zu 1.) über die Herkunft des Vermögens, mit dem sie die Rentenversicherung begründet hat, informiert hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin in der Berufungsbegründung ist die Beklagte zu 1.) nicht verpflichtet, den Inhalt der Beratung im Einzelnen darzulegen. Eine solche Darlegung ist in Anwendung einer gestuften Darlegungs- und Beweislast zum Schutz des beweisbelasteten Mandanten nur dann erforderlich, wenn es um die Behauptung negativer Tatsachen geht (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Kap. 2, Rn. 342ff.; Vollkommer/Greger/Heinemann, a.a.O., § 25, Rn. 16). Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) von der Herkunft ihres Vermögens, mit dem die Rentenversicherung begründet worden ist, informiert zu haben, stellt jedoch keine negative Tatsache dar, deren Darlegung problematisch ist, sondern eine positive Tatsache, die der Erleichterung durch eine gestufte Darlegungs- und Beweislast / sekundäre Darlegungslast nicht bedarf. Insofern genügt einfaches Bestreiten der Beklagten zu 1.), das hier vorliegt. Gegen die Würdigung des Landgerichts, der Vortrag beider Seiten sei nachvollziehbar und vorstellbar, ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der zweiten Instanz und nach Anhörung beider Parteien vor dem Senat nichts zu erinnern. Auch der Senat konnte keine Überzeugung dahingehend gewinnen, dass dem Vortrag der Klägerin eher zu folgen sei als dem der Beklagten zu 1.). Aus der Akte ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte. Sie werden auch mit der Berufungsbegründung nicht vorgetragen. Insbesondere folgt dies nicht aus der zwischen den Parteien unstreitigen Belehrung der Beklagten zu 1.) bzgl. des Ausgleichs privater Anrechte. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Anhörung keine konkreten Angaben dazu machen konnte, welche Unterlagen zu der privaten Rentenversicherung sie der Beklagten zu 1.) vorgelegt hat. c.) Die Beklagte zu 1.) musste sich auch nicht bei der Klägerin nach der Herkunft des Vermögens, mit dem die Rentenversicherung finanziert wurde, erkundigen. Sie hatte insbesondere keinen Anlass anzunehmen, dass das Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich fallen könnte. Sie wusste zwar von der Vereinbarung der Gütertrennung und dem Inhalt der übrigen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, weil die Notarin ihr eine Ausfertigung des Vertrages übersandt hatte. Dieses Wissen reicht jedoch nicht, um die Beklagte zu 1.) für verpflichtet zu halten, unter Hinweis auf den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine Nichtdruchführung oder auf den Ausschluss der nach der Trennung der Ehegatten begründeten privaten Rentenversicherung der Klägerin bei der E. I. Lebensversicherung AG hinzuwirken. aa.) Die Tatsache, dass die Ehegatten den Zugewinn ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und die Klägerin anschließend einen privaten Rentenversicherungsvertrag abschloss genügt nicht, um das Anrecht aus dem Versorgungsausgleich auszunehmen. Gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich – wie bereits ausgeführt – alle Rentenanrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Neben Anrechten, die durch Arbeit begründet werden, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch solche Anrechte auszugleichen, die durch Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind. Zu diesen Anrechten zählen private Rentenversicherungen (Grüneberg/Siede, BGB, 84. Aufl., § 2 VersAusglG, Rn. 6). Auf die Herkunft des Vermögens, mit dem ein Versorgungsanrecht begründet worden ist, kommt es grundsätzlich nicht an (BGH, Beschluss vom 19.6.2024 – XII ZB 456/23, Juris Rn. 12; Erman/Norpoth-Sasse, BGB, 17. Aufl., § 2 VersAusglG, Rn. 5). Eine Ausnahme besteht nur für Anrechte, die mit Vermögen erworben worden sind, welches aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 4 VersAusglG Anrechte, die im Versorgungsausgleich auszugleichen sind, im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit räumt das Gesetz für Anrechte nach § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG einen Vorrang des Versorgungsausgleichs vor dem Zugewinnausgleich ein und verbietet eine Doppelverwertung von Anrechten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Anrechte, die mit Hilfe des Vermögens begründet worden sind, im Versorgungsausgleich nicht auszugleichen sind, wenn das Vermögen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist; das ist der Fall, wenn ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist und der Berechtigte aus Mitteln dieses Zugewinnausgleichs vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Anrechte auf eine Altersversorgung erworben hat. Andernfalls würde ein Teil des Zugewinns über den Versorgungsausgleich wieder an den zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten zurückfließen. (BGH, Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 213/11 - Juris, Rn. 9; Beschluss vom 11.3.1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791, Juris Rn. 17; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.2.2002 - 6 UF 5/00; Erman/Norpoth-Sasse, a.a.O., Rn. 14; Borth, FamRZ 2005, 397, 398). Eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung aus seinem Privatvermögen (und nicht aus dem Zugewinnausgleich) erworben hat, ist hingegen nach der höchstricherlichen Rechtsprechung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.2005, 11 UF 82/05). Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zuordnung und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit unterfällt er fortan dem System des Versorgungsausgleichs (BGH, Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 213/11 - Juris, Rn. 9; ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 31.3.2011, 27 UF 217/10, Juris Rn. 15; JurisPK-Breuers, a.a.O., § 2, Rn. 51; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Teil B, Rn. 108). Ein unzulässiger doppelter Ausgleich liegt nur dann vor, wenn im Rahmen des Ehevertrages ein Zugewinnausgleich berechnet und tatsächlich ausgezahlt wird (Borth, FamRZ 2006, 1641). Bei der vereinbarten Zahlung des geschiedenen Ehemannes an die Klägerin handelt es sich nicht um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern um eine von der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten unabhängige Vereinbarung sui generis, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit auch Teile des Trennungsunterhalts abgegolten werden sollten. Denn die Ehegatten haben in der zwischen ihnen geschossenen Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich bestimmt, dass keine wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche zwischen ihnen entstanden sind. Das wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat, bei der sie ausdrücklich betont, sie habe seinerzeit zwar gewusst, was Zugewinnausgleich bedeute, habe von ihrem Ehemann aber keinen Zugewinn haben wollen. Sie habe die Befürchtung gehabt, wenn sie Zugewinn verlange, schaffe er das Geld beiseite. Wie ausgeführt (2 a, b.) wusste die Beklagte zu 1.) nicht, dass die Rentenversicherung zum Teil aus der Darlehenssumme finanziert wurde. Dass eine private Rentenversicherung nach Vereinbarung der Gütertrennung abgeschlossen wurde, genügt nicht, um sie aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen (BGH, Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 213/11 - a.a.O.). bb.) Es gab für die Beklagte zu 1.) auch keinen Grund anzunehmen, dass ein Ausschluss des Anrechts vom Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG in Betracht kam. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, Beschluss vom 15.4.2015 – XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004, Juris, Rn. 6; Beschluss vom 13.2.2013, - XII ZB 527/12 - Juris Rn. 14; Erman/Norpoth-Sasse, a.a.O., § 27, Rn. 5). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege hingegen nicht zu erreichen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 -, juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 11 UF 258/15 -, juris, Rn. 13; JurisPK-Breuers, § 27 VersAusglG, Rn. 6). Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rn. 58). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. (1.) Eine grobe Unbilligkeit kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn Anrechte in einer lang andauernden Trennungszeit erworben werden. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen, soweit nach der Trennung – wie hier – eine wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten eingetreten und kein schützenswertes Vertrauen des Ausgleichsberechtigten in den Fortbestand der durch die Ehe gewährten Versorgung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.3.2006 – XII ZB 2/02 – FamRZ 2006, 769, Juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 – 13 UF 109/22 – Rn. 16). Allerdings ist die Trennungszeit ins Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben zu setzen (BGH, Beschluss vom 19.9.2012 – XII ZB 649/11 – FamRZ 2013, 106, Juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2010 – 11 UF 119/10 -, Juris, Rn. 30). Erforderlich ist eine Trennungszeit, die gegenüber der Ehezeit ins Gewicht fällt und zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.3.2020 – 15 UF 185/19, Juris Rn. 9; Erman/Norpoth-Sasse, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rn. 17; JurisPK-Breuers, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rn 40: 1/3 der Ehezeit). Bei einer Trennungszeit von sechseinhalb Jahren bei einer Ehedauer von insgesamt fast 36 Jahren (tatsächliches Zusammenleben 29 Jahre) – also nicht einmal ein Fünftel der Ehedauer - liegen die Voraussetzungen nicht vor, um von einer langen Trennungsphase zu sprechen, die einen Ausschluss von nach der Trennung erworbenen Anrechts rechtfertigen kann. (2.) Alleine die Tatsache, dass die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbart haben, rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten (Senat, Beschluss vom 9.6.2021 – 5 UF 188/20 – FamRZ 2022, 947, Juris, Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.4.2015 – 13 UF 134/15, Juris, Rn. 10; JurisPK-Breuers, a.a.O., Rn. 53; MünchKomm-Weber, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rn. 30). Zwar wäre vorliegend eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG zumindest denkbar, weil nach dem Inhalt des Scheidungsfolgenvertrages (vgl. § 6, Satz 3 der Vereinbarung) feststeht, dass die Klägerin den zunächst als Darlehen gezahlten Betrag endgültig behalten soll, denn Trennungsunterhalt wurde bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht gezahlt. Das führt im Ergebnis dazu, dass der Ehemann der Klägerin in Höhe des in die private Rentenversicherung eingezahlten Darlehensbetrages über den Versorgungsausgleich an dem Vermögen aus dem Darlehen partizipiert, obwohl die Voraussetzungen für ein Behaltendürfen der Darlehenssumme nach dem Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung erfüllt waren. Ob darin eine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 27 VersAusglG begründet liegt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 1.) von dem Einsatz eines Teils des Darlehens zur Finanzierung des Rentenanrechts wusste oder hätte wissen müssen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.