Beschluss
31 U 34/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0614.31U34.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 434/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 434/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2021 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 04.06.2021 keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesetzlichkeitsfiktion und zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung abzuweichen. 2. Auch bleibt es dabei, dass es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Kostenfreiheit des Tilgungsplans bedurfte. Dass dieser kostenlos zu erteilen ist, ergibt sich mangels Angabe eines Preises oder einer Vergütungspflicht ohne weiteres. Eine solche Angabe wird von § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14 EGBGB auch nicht verlangt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2019 - 5 U 130/19). Soweit im Rahmen eines Referentenentwurfs eine abweichende Auffassung vertreten wird, mag ggf. für die Zukunft im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens eine andere Regelung getroffen werden. Dies ändert jedoch nichts an der derzeit geltenden Gesetzeslage, wonach es eines Hinweises auf die Kostenfreiheit nicht bedarf. 3. Soweit das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 22.12.2020 - 6 U 276/19, juris Rn. 41 bei seinen Ausführungen zur rechtsmissbräuchlichen Berufung des dortigen Klägers auf das Fehlen des Musterschutzes die unterbliebene Veräußerung des Fahrzeugs berücksichtigt hat, mag dahinstehen, ob es sich um eine nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - zulässige Erwägung handelt. Denn das OLG Stuttgart hat dort eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorgenommen, welche der tatrichterlichen Würdigung unterliegt und für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Präjudiz entfaltet. Hier sieht der Senat jedoch ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers in der erfolgten Weiterveräußerung an einen Dritten, durch die der Kläger sich eine Erfüllung des Herausgabeanspruchs der Beklagten im Falle des - unterstellt wirksamen - Widerrufs unmöglich gemacht und darüber hinaus die Ermittlung des Wertersatzanspruchs vereitelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.