Urteil
28 U 64/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0617.28U64.20.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. a) Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend darauf hin, dass dann, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1267 ff.; NJW-RR 2015, 757 f.; NJW 2011, 2367 f.). So liegt es auch hier, weil das Landgericht die Abweisung der Klage zum einen auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten und zum anderen auf die fehlenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in der Sache gestützt hat. Allerdings hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung gegen beide Abweisungsgründe gewandt und sich insoweit mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auseinandergesetzt. Auch wenn dies in recht knapper Form erfolgt ist, ist den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung damit Genüge getan. b) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz mit dem Klageantrag zu 1. erstmals Erstattung der Kosten für die Reparatur des Stickoxidsensors in Höhe von 1.805,17 EUR begehrt, liegt hierin eine zulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO. Eine Entscheidung auch über diese Schadensposition im Rahmen des hiesigen Verfahrens erscheint aus Gründen der Prozessökonomie sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der Kläger konnte die diesbezüglichen Tatsachen zudem erstinstanzlich noch nicht vortragen, weil die Reparatur erst im Juli 2020 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgt ist (§ 533 Nr. 2 ZPO). 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. a) Klageantrag zu 1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von in der Berufungsinstanz noch 13.786,83 EUR und der Kosten für die Reparatur des Stickoxidsensors in Höhe von 1.805,17 EUR steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. aa) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob die für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung inhaltlich unrichtig und deshalb ungültig war. Denn das hier in Rede stehende Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV umfasst. Diese Normen sollen zwar möglicherweise das Interesse der Käufer von Neuwagen an der (zügigen) Erstzulassung und das Interesse der Käufer von Gebrauchtwagen an einem Fortbestand der Betriebserlaubnis schützen (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Sie bezwecken aber nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (BGH aaO.). bb) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Denn es fehlt jedenfalls an der für den Betrugstatbestand erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Klägers und den von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteilen. Der durch den vermeintlichen Betrug entstandene Schaden des Fahrzeugkäufers liegt in der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem gezahlten Kaufpreis (BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). Die Beklagte als (vermeintliche) Fahrzeugherstellerin hatte nicht die Absicht, die jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um den den Fahrzeugwert übersteigenden Kaufpreisanteil zu bereichern (vgl. BGH aaO.). Nur hierin läge ein stoffgleicher Vermögensvorteil zu dem vom Kläger durch den vermeintlichen Betrug nach § 263 StGB erlittenen Vermögensschaden (vgl. BGH aaO.). cc) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 und 5 VO (EG) 715/2007 scheidet ebenfalls aus. Denn das hier in Rede stehende Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der VO (EG) 715/2007 umfasst (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; OLG Bremen Beschluss vom 14.10.2020, Az. 1 U 4/20; OLG Frankfurt Urteil vom 09.10.2020, Az. 10 U 261/19). Dies folgt daraus, dass diese Verordnung nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient (BGH aaO.). dd) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen des ihm durch den Ankauf des Fahrzeugs entstandenen Schadens zu. Denn es fehlt an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; NJW 2019, 2164 ff.; ZIP 2016, 2023 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden zu berücksichtigen (BGH aaO.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; ZIP 2016, 2023 ff.). Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist auf das gesamte Verhalten der Beklagten bis zum Schadenseintritt durch Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). Anknüpfungspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger im Hinblick auf den Ankauf des streitgegenständliches Fahrzeugs kann nur sein, dass sie das Fahrzeug (ggf. gemeinsam mit der B AG, früher firmierend unter B GmbH) hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieses mit einem Sachmangel in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 versehen war. (1) Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug gemeinsam mit der B AG hergestellt und in den Verkehr gebracht habe. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass allein die B AG das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt habe. Sie – die Beklagte – sei im Jahre 2012 gegründet worden und habe bis zum Jahre 2017, firmierend unter C GmbH bzw. D GmbH, lediglich in geringem Umfang Call-Center-Dienstleistungen verrichtet. Erst im Jahre 2017 habe sie den Geschäftsbetrieb der B AG übernommen, und zwar im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte an der Herstellung und/oder dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs beteiligt war, oblag dem Kläger. Der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptung diverse Zeugen benannt. Allerdings ist das hier in Rede stehende Vorbringen des Klägers willkürlich erfolgt und damit prozessual unbeachtlich, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurft hat. Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH NJW 2020, 1740 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Geschehnisse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH aaO.). Ein Parteivortrag ist jedoch unbeachtlich, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH aaO.). Letzteres ist hier der Fall. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise in die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs involviert war. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde erstmals im Jahr 2014 zugelassen. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist die B AG ausweislich der Fahrzeugidentifikationsnummer des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Hersteller-Code E als dessen Herstellerin ausgewiesen; der Hersteller-Code der Beklagten lautet F. Zudem legt der von der Beklagten vorgelegte Handelsregisterauszug nahe, dass die Beklagte erst seit dem Jahre 2017 mit der Herstellung von Kraftfahrzeugen befasst ist. Denn ursprünglich firmierte die Beklagte als C GmbH bzw. D GmbH und war nach ihrem damaligen Gesellschaftszweck mit der Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere Kraftfahrzeugen, befasst. Erst im Jahre 2017 wurde der Gesellschaftszweck der Beklagten ausweislich des Handelsregisterauszuges dahin geändert, dass er unmittelbar auf die Herstellung und den Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere Kraftfahrzeugen, gerichtet war. Außerdem spricht auch der Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.02.2018 dafür, dass die B AG alleinige Herstellerin des Fahrzeugs des Klägers ist und entsprechend das Software-Update zur Umrüstung der Fahrzeuge des hier in Rede stehenden Typs entwickelt hat. Denn in dem Bescheid wird ausgeführt, dass die B AG die Änderung der Emissionsstrategie vorgenommen habe. An anderer Stelle in dem fraglichen Bescheid heißt es, dass die Umrüstung „der Fahrzeuge der B AG“ freigegeben werde. Schließlich deutet auch der vorgelegte Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2014 auf eine sehr überschaubare Geschäftstätigkeit zur damaligen Zeit hin. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Mitwirkung der Beklagten bei der Herstellung und/der beim Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergeben könnten. Letztlich geht offenbar auch der Kläger selbst davon aus, dass die B AG alleinige Herstellerin des Fahrzeugs ist, was daraus deutlich wird, dass er schriftsätzlich zur Begründung der Sittenwidrigkeit u.a. auf das Ansehen dieser Gesellschaft abgestellt und als Zeugen für die Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen aktuelle und frühere Organmitglieder der B AG benannt hat. (2) Der Kläger kann die Passivlegitimation der Beklagten auch nicht auf § 4 ProdHaftG stützen. Das ProdHaftG ist hier schon nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ProdHaftG nicht vorliegen. Zudem hat der Kläger auch die Voraussetzungen des § 4 ProdHaftG in Bezug auf die Beklagte nicht schlüssig dargetan. (3) Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung. Vorliegend ist schon der Anwendungsbereich der Rechtsscheinshaftung nicht eröffnet. Eine Rechtsscheinshaftung kommt in Betracht, wenn eine Person in Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsschein Vermögensdispositionen getroffen hat. Hier geht es aber um eine deliktische Haftung der Beklagten. Im Übrigen ist der Schaden des Klägers durch Abschluss des Kaufvertrages Anfang des Jahres 2017 eingetreten. Dass er den Kaufvertrag im Vertrauen darauf abgeschlossen hat, dass die Beklagte Herstellerin des Fahrzeugs ist, hat der Kläger schon nicht behauptet. Eine solche Annahme wäre auch fernliegend. Falls sich die Beklagte nach dem Ankauf des Fahrzeugs durch den Kläger, etwa in den Jahren 2018 und 2019, im Zusammenhang mit dem Rückruf und der Umrüstung der Fahrzeuge als deren Herstellerin geriert haben sollte, kann dies nicht kausal für den dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Schaden geworden sein. (4) Soweit der Kläger schließlich erstinstanzlich eine Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der B AG in den Raum gestellt hat, fehlte es schon an einer konkreten diesbezüglichen Behauptung des Klägers. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug, dass die Beklagte mit der B AG im Juli 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat, der im Juli 2017 aufgehoben wurde. Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Gesamtrechtsnachfolge sind dem Handelsregisterauszug nicht zu entnehmen. Soweit in dem Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.02.2018 bei Erwähnung der B AG jeweils der Klammerzusatz „jetzt G GmbH“ erfolgt ist, lässt dies nur den Rückschluss darauf zu, dass die G GmbH den Geschäftsbetrieb der B AG zumindest teilweise übernommen hat und nunmehr Inhaberin der betreffenden EG-Typgenehmigungen ist. Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich hieraus nicht. ee) Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Beklagte ihn im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt hat. Der Kläger macht geltend, dass der Defekt des Stickoxidsensors und die hieraus resultierenden Reparaturkosten in Höhe von 1.805,17 EUR auf die Umrüstung des Fahrzeugs durch Aufspielen des Software-Updates zurückzuführen seien. Allerdings fehlt es auch insoweit an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Zum einen kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Software-Update entwickelt hat. Denn die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass nicht sie, sondern die B AG als Herstellerin der Fahrzeuge des hier in Rede stehenden Typs das betreffende Software-Update entwickelt hat. Dies wird durch den Inhalt des Freigabebescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.02.2018 bestätigt. Im Übrigen fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bekannt war, dass das Software-Update Schäden hervorrufen könnte, zumal das Kraftfahrt-Bundesamt die Ordnungsgemäßheit des Software-Updates überprüft und bestätigt hat. ff) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Eigentumsverletzung ist nicht gegeben. Denn eine fahrlässige Verursachung des Defekts des Stickoxidsensors durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Software-Update entwickelt hat. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte etwaige Mängel des Software-Updates erkennbar waren und sie deshalb bei der Umrüstung der Fahrzeuge durch Aufspielen des von der B AG entwickelten Software-Updates pflichtwidrig gehandelt hat. b) Klageantrag zu 2. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises zusteht, befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs. c) Klageantrag zu 3. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte kann der Kläger von der Beklagten auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.