Urteil
10 U 261/19
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1009.10U261.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat das eingelegte Rechtsmittel verloren.
Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 5.10.2020 auf 40.286,08 € und ab dem 6.10.2020 auf 35.036,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat das eingelegte Rechtsmittel verloren. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 5.10.2020 auf 40.286,08 € und ab dem 6.10.2020 auf 35.036,00 € festgesetzt. I. Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, weil in dem von ihm gekauften PKW Audi A 4 ein Motor eingebaut ist, der mit einer Abschaltsoftware ausgestattet war. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 2.10.2015 von einem Händler zum Preis von 39.460,00 € mit einer damaligen Laufleistung von 27.264 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor EA189 ausgestattet. Das Abgasrückführungssystem (AGR-System) dieser Motoren erkannte, wenn das Fahrzeug den für die Erteilung der Typgenehmigung vorgesehenen künstlichen Fahrzyklus (Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) durchfuhr. Die installierte Software kannte zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuerten. Im Modus 1, der im NEFZ aktiv war, erfolgte zur Vermeidung höherer NOx-Emissionen eine höhere Abgasrückführung. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war dagegen der Modus 0 aktiv, bei dem die NOx-Emissionen aufgrund einer geringeren Abgasrückführungsrate höher sind. Den für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden war die Verwendung des speziellen Betriebsmodus 1 nicht bekannt gegeben worden. Am 22. September 2015 gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie eine gleichlautende Presseerklärung heraus, die auszugsweise wie folgt lauten: "Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran … Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt." Die Beklagte setzte auch die anderen Konzernhersteller über die Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 in Kenntnis; am 23. September informierte die Audi AG ihre Vertriebspartner entsprechend. Ab dem 22. September beherrschte die Diesel-Thematik sämtliche deutschen sowie auch internationalen Medien. Am 2.10.2015 informierte die Audi AG - ebenso wie die Beklagte - in einer Pressemitteilung darüber, dass sie eine Internetseite zur Ermittlung der Betroffenheit des individuellen Fahrzeugs freigeschaltet habe. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen die Beklagte ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. In Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) entwickelte die Beklagte einen Zeit- und Maßnahmenplan, nach dem eine technische Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 vorgesehen war. Der Kläger ließ das Software-Update durchführen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 63.488 km. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte hafte ihm aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz. Indem sie die Manipulationssoftware entwickelt, sein Fahrzeug mit dieser Software ausgestattet und dieses sodann in den Verkehr gebracht habe, habe sie u.a. eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB begangen. Sein Schaden bestehe darin, dass er in Unkenntnis der Manipulationssoftware den Pkw erworben und einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. Erstattung des Kaufpreises sowie aufgewandter Finanzierungskosten i.H.v. 826,08 €, insgesamt daher Zahlung von 40.286,08 €, zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gemeint, bei der Umschaltlogik handele es sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung. Der Kläger habe zudem keinen Schaden erlitten. Das Fahrzeug halte nach der technischen Überarbeitung durch das vom KBA freigegebene Software-Update alle Emissionsgrenzwerte ein. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag unter Abzug von Nutzungsvorteilen i.H.v. 5.250,08 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 35.036,00 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Daneben hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und einen Teil der Anwaltskosten zugesprochen. Im Übrigen, auch hinsichtlich der aus § 849 BGB verlangten Deliktszinsen, hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem sie Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe. Sie habe die Schädigung des Klägers jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Auch wenn die Volkswagen AG bereits im September 2015 eine Ad-Hoc-Mitteilung herausgegeben habe, sei der Einsatz einer Motorsteuerungssoftware bei Audi erst am 2.10.2015 und damit am Tag des Kaufs des klägerischen Fahrzeuges öffentlich bekundet worden. Der Kläger müsse sich jedoch die erlangten Nutzungsvorteile auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil. Gegen das Urteil wendet sich noch die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Kläger hat seine ebenfalls eingelegte Berufung in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die Beklagte begehrt Abweisung der Klage auch im Übrigen. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des am 2.10.2019 geschlossenen Kaufvertrags scheitere jedenfalls daran, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software zu diesem Zeitpunkt längst öffentlich bekannt gewesen sei. Der Kläger habe seine Kenntnis erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten; diese sei mithin unstreitig. Jedenfalls würde die Unkenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen auf einer groben Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen, so dass die Haftung durch eine Parallelwertung zu § 442 BGB bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB entfalle. Unabhängig davon habe sie (die Beklagte) den Kläger weder vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt noch sei diesem ein Schaden entstanden, da er über ein voll funktionsfähiges Fahrzeug verfüge. Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Schädigungshandlung und Schaden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31.10.2019 im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in Höhe der Differenz zum erstinstanzlichen Kilometerstand und den entsprechend daraus resultierenden Nutzungsvorteilen für erledigt und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung. Am Tag der Berufungsverhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 72.140 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Denn das Verhalten der Beklagten ist im Verhältnis zum Kläger nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Zwar ist dies in Bezug auf Käufer, die ein entsprechendes Fahrzeug vor dem 22.9.2015 erworben haben, der Fall (s. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rnr. 16; im Einzelnen Rnr. 17 - 27). Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung zum Zwecke der Erlangung der EG-Typengenehmigung auf kostengünstigem Weg im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge nach § 5 Abs. 1 FZV erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich dabei trotz des an sich erlaubten Ziels der Gewinnmaximierung u.a. daraus, dass sie sich bei ihrer strategischen Entscheidung die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gezielt zunutze gemacht hat (BGH a.a.O., Rnr. 23 - 25). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass der Kläger das Fahrzeug am 2.10.2015 erworben hatte, also nachdem die Beklagte an die Öffentlichkeit getreten war und die Verwendung einer Manipulationssoftware eingeräumt hatte. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist in einer Gesamtschau das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (s. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 5/20, juris Rnr. 30 ff.). Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen (BGH, a.a.O., Rnr. 37). Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging weiter hervor, dass "die zuständigen Behörden" und das KBA bereits involviert waren. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes - auch für die Fahrzeughalter - nicht folgenlos bleiben würde. Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (BGH, a.a.O.). Entsprechend hat der BGH in seinem zitierten Urteil vom 30.7.2020 (a.a.O., Rnr. 38) das Verhalten der Beklagten gegenüber einem Käufer, der sein Fahrzeug (VW Touran Match) im August 2016 erworben hatte, als nicht (mehr) sittenwidrig qualifiziert. An dieser Beurteilung ist auch für den hier zu entscheidenden Fall, in welchem der Kläger bereits am 2.10.2015 einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke Audi geschlossen hat, festzuhalten. Dabei ist insbesondere die Pressemitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 zu berücksichtigen, die darauf verweist, „dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist“. Es ist unerheblich, dass die Mitteilung nicht ausdrücklich die Marke Audi erwähnt. Denn deren Zugehörigkeit zum Volkswagenkonzern war auch in diesem Zeitpunkt jedenfalls einer breiten Bevölkerungsschicht bekannt. Es war daher auch im Hinblick auf Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit Dieselmotoren typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass diese die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zur Abgastechnik noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Ferner hatte die Beklagte die Audi AG entsprechend informiert, die diese Information ihrerseits am 23.9.2015 an ihre Vertriebshändler weitergab und die Öffentlichkeit über die Freischaltung einer Internetseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit informierte. Damit war das Verhalten der Beklagten auch in Bezug auf die Marke Audi nicht mehr darauf gerichtet, die Arglosigkeit von Käufern auszunutzen. Es kommt nicht darauf an, dass die Pressemitteilung von Audi über die Freischaltung der Internetseite erst am 2.10.2015, also dem Tag des Kaufs durch den Kläger, erfolgte. Denn die Beklagte hatte ihr Verhalten durch den Schritt in die Öffentlichkeit und die Zusammenarbeit mit dem KBA bereits vor diesem Zeitpunkt geändert. Bereits der Entschluss zur Einrichtung der Internetseiten zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit - und nicht erst die Pressemitteilung hierüber - war Ausfluss der vollzogenen Strategieänderung, die im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 22.9.2015 ihren Anfang nahm. Für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (BGH, a.a.O., Rnr. 38; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2020 - 30 U 192/19 -, juris, für Erwerb nach dem 22.9.2015). 2. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein Anspruch des Klägers. So besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liegt (BGH, a.a.O., Rnr. 11 - 16; zu §§ 6, 27 EG-FGV bereits BGH, Urteil vom 25.5.2020, a.a.O., Rnr. 76). Ebenso wenig kann der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB stützen. Denn jedenfalls fehlt es bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf im Rahmen der Bereicherungsabsicht an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem erlittenen Vermögensschaden (hier der etwaigen Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis sowie dem Wert des Fahrzeugs) und dem durch die Beklagte erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil (kostengünstigerer Absatz der Neuwagen) (BGH, Urteil vom 30.7.2020, a.a.O., Rnr. 17 - 26). 3. Da er seine Berufung zurückgenommen hat und auch im Übrigen unterlegen ist, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 516 Abs. 3, 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.