Beschluss
31 U 46/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0628.31U46.21.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vom 27.04.2014 zur Finanzierung eines PKW X mit einem Nettodarlehensbetrag von 32.400,00 € unter Berücksichtigung eines nicht finanzierten Betrages i.H.v. 7.000,00 € in Anspruch. Nach vertragsgemäßer Zahlung der Raten sowie anschließender Inanspruchnahme des Rückgaberechtes veräußerte der Kläger im Dezember 2018 das Fahrzeug an das Autohaus und führte das Darlehen damit vollständig zurück. Mit E-Mail vom 25.05.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung durch den Kläger abgelaufen gewesen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, weil sich das Landgericht seiner Auffassung nach zu Unrecht auf den Verwirkungseinwand gestützt habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsanträge und die weitere Begründung im Schriftsatz vom 12.05.2021 verwiesen (Bl. 291 ff. d.A.). II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Klage abgewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann offenbleiben, ob die Beklagte den Kläger nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB werden im Folgenden gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zitiert) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und der Vertrag auch im Übrigen ausreichend klar und verständlich die erforderlichen Pflichtangaben enthalten hat. Denn der Ausübung des Widerrufsrechts ca. 17 Monate nach vollständiger Beendigung und Abwicklung des Darlehensvertrages unter Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta stand nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2021 – XI ZR 246/20 –, juris; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, ZIP 2018, 621-624 m.w.N.; Urteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und - XI ZR 450/16, juris Rn. 18 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 17 und vom 18. September 2018 - XI ZR 750/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 30/17 –, Rn. 14, juris; Senat, Beschluss vom 17.12.2020, 31 U 94/20) unter Berücksichtigung der Umstände des zu entscheidenden Falles (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – XI ZR 26/17 –, juris) der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Diese Beurteilung des Landgerichts teilt der Senat auch nach eigener Überprüfung der in die vorzunehmende Abwägung einzustellenden Abläufe und Gegebenheiten des Streitfalles. Da der Kläger den Bestand des Darlehensvertrages bis zum Widerruf zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte erkennbar in Zweifel gezogen hat, konnte und durfte die Beklagte mit zunehmendem Zeitablauf darauf vertrauen, auch er betrachte den Darlehensvertrag endgültig als beendet und werde hieraus keine Rechte mehr geltend machen. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig gewertet werden, sondern stehen zueinander in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393 / 16, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150 / 98, BGHZ 146, 217, 224f). Dafür lassen sich jedoch keine festen Fristen angeben. Der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf kann – wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer definierten Mindestzeitspanne – gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei der Prüfung des Umstandsmoment Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298 / 17, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – XI ZR 298/17). In Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs nach Vertragsschluss waren danach keine erhöhten Anforderungen an die das Umstandsmoment begründenden sonstigen Tatsachen zu stellen. Aufgrund dessen konnte die Beklagte sich auch darauf einrichten, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere spricht für ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, dass sie die vereinbarten Sicherheiten (Sicherungsübereignung des Pkw) im Zuge der Ablösung der Darlehensverträge nach der vorzeitigen Rückzahlung freigegeben hat. Auch dies ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann (vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2019 – XI ZR 100/19 –, juris; Beschluss vom 07.03.2018 – XI ZR 298/17 –, juris; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris; Urteile vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 und XI ZR 69/18, Rn. 15, juris). Die Sicherungsübereignung sicherte nach ihrem Zweck auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357a BGB i.d.F. vom 21.03.2016 (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6 / 04, BGHZ 168, 1 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26.11.2002 – XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170 / 16, BKR 2017, 152 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298 / 17, Rn. 20 m.w.N.). Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, a.a.O.). Die Freigabe des zur Sicherheit an die Beklagte übereigneten Pkw stellt deshalb die Ausübung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten in die endgültige Abwicklung dar. Der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte diese Situation durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt und den Klägern auch keine Nachbelehrung erteilt hat. Denn eine Nachbelehrung ist nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/1, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 31; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, Rn. 19). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auch weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26, - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 19 und - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298 / 17, juris Rn. 17). Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht – wie in der Berufung geltend gemacht – entgegen, dass der Verbraucher gemäß § 500 Abs. 2 BGB jederzeit zur Rückzahlung des Darlehens berechtigt war. Denn es ist keineswegs so, dass die Rückzahlung automatisch und zwingend zum Wegfall des Widerrufsrechts führt. Es müssen vielmehr – wie dargelegt – weitere Umstände hinzutreten, die in ihrer Gesamtbeurteilung die Annahme der Verwirkung gemäß § 242 BGB rechtfertigen. Dies ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. III. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet. Daraus folgt ebenso, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind. OLG Hamm, den 28.06.2021 31. Zivilsenat