Beschluss
4 UF 101/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0723.4UF101.21.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.05.2021 (69 F 29/21) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 25.05.2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.05.2021 (69 F 29/21) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 25.05.2021 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst. Gründe: Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Beschwerde keine Gesichtspunkte aufführt, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen könnten. I. Unabhängig davon, dass die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge nach § 1696 BGB im Wege einstweiliger Anordnung vorliegend überhaupt nicht in Betracht kommt, da die Ausgangsentscheidung nach Einholung mehrerer Gutachten in zwei Instanzen getroffen worden ist, fehlt es auch an der Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 49 Abs. 1 FamFG. Nach dieser Vorschrift muss u.a. ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gegeben sein, damit eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann. Daran fehlt es hier, worauf die Kindesmutter durch den Senat hingewiesen worden ist. Denn die von der Kindesmutter insbesondere im Schreiben vom 13.07.2021 nochmals aufgeführten Belastungen und Beeinträchtigungen des Kindes O. bestehen aus Sicht des Senats nicht, weshalb ein sofortiges Tätigwerden nicht geboten ist. 1.So war O. bei der Anhörung durch den Senat im Verfahren 4 UF 123/20 am 17.06.2021 weder abgemagert, geschweige denn stark abgemagert, noch verschnupft und an Husten leidend, obwohl nach Angabe der Kindesmutter diese Erkrankungen seit über 18 Wochen bestehen sollen. Eine irgendwie geartete Traumatisierung O.s, da er seine Mutter nur begleitet und nur für zwei Stunden sehen kann, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Vielmehr hat der Senat ein gesundes, gut erzogenes, kluges, fröhliches und redseliges Kind im Rahmen der Kindesanhörung gesehen, dem sein derzeitiger Aufenthalt beim Kindesvater und dessen Familie gefällt und das eine enge Beziehung zur Halbschwester inzwischen aufgebaut hat. 2.Soweit die Kindesmutter dem Senat vorwirft, keine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung betrieben zu haben, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 17.06.2021 im Verfahren 4 UF 123/20 Bezug genommen. Der Senat hat, soweit es ihm aufgrund der Einschüchterungsversuche der Kindesmutter respektive des Vereins U. e.V. gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern, dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen möglich war, den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Da die Kindesmutter die Sachaufklärung durch das vorstehend beschriebene Verhalten selbst massiv behindert hat, muss sie die Feststellungen, wie der Senat sie nur treffen konnte, akzeptieren. 3.Unabhängig davon zeugen die Behauptungen der Kindesmutter zum Gesundheitszustand von O., wie sie zuvor beschrieben worden sind, von einer stark verzehrten Wahrnehmung auf ihrer Seite. Denn ob ein Kind stark abgemagert und erkältet ist, sowie Husten hat, kann der Senat im Rahmen der Kindesanhörung, die eine nicht unerhebliche Zeit gedauert hat, schon feststellen. Hinzu kommt, dass der Verfahrensbeistand O. schon mehrfach gesehen hat, so dass auch ihm die von der Kindesmutter behaupteten Beeinträchtigungen und Erkrankungen des Kindes aufgefallen wären, wenn sie denn vorlägen. Auch die Betreuungskraft in der Spielstube des Oberlandesgerichts, die O. über mehrere Stunden betreut hat, hat keinerlei Krankheitsmerkmale festgestellt, ansonsten hätte der Termin nämlich im Hinblick auf die insoweit geltenden Coronaregeln abgebrochen werden müssen. 4.Bei der Behauptung der Kindesmutter, O. werde aufgrund des Wechsels zum Kindesvater in Zukunft ernstlich erkranken, handelt es sich um die Wiedergabe von theoretisch möglichen Erkrankungsrisiken von Kindern, die von ihren Eltern in einen Loyalitätskonflikt gebracht werden. Im konkreten Fall entbehren diese Ausführungen jeglicher Tatsachengrundlage. Ob O. auf den Loyalitätskonflikt in der von der Kindesmutter angenommenen Art und Weise reagieren wird, erscheint dem Senat unwahrscheinlich, da O. sich offensichtlich im Haushalt des Kindesvaters sehr wohl fühlt. Unabhängig davon, wären die Befürchtungen der Kindesmutter von dem im Verfahren 4 UF 123/20 vom Senat bestellten Sachverständigen sicherlich überprüft worden. Dies hat die Kindesmutter aber durch das bereits beschriebene Verhalten und das Wirken des Vereins U. e.V. in ihrem Namen selbst unterbunden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Möglichkeit der Rücknahme der Beschwerde hat die Kindesmutter trotz des entsprechenden Hinweises des Senats keinen Gebrauch gemacht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG III. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da eine solche erstinstanzlich durchgeführt worden ist, der Senat die Beteiligten auch kurz zuvor noch angehört hat, wenn auch in anderer Sache, und von einer Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag war im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus den §§ 76 FamFG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).