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Beschluss

I-28 U 11/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0914.I28U11.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.511,89 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.511,89 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.07.2021 verwiesen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 23.08.2021 rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Entgegen dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt entspricht es allgemeinen Grundsätzen und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, d.h. im Rahmen des § 826 BGB für die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit begründenden Umstände als auch für den diesbezüglichen zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers (so schon BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; Tz 35, s. auch BGH, Urt. v. 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz 19). Der Senat hat auch nicht verkannt, dass die Anforderungen an die Substanziiertheit eines Parteivortrags davon abhängen, inwieweit eine solche für die Rechtsfolgen von Relevanz ist. Ebenso hat der Senat die Rechtsprechung des BGH beachtet, nach der bei der Zurückweisung von Sachvortrag als willkürliche, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung Zurückhaltung geboten ist. a) Im Schriftsatz vom 23.08.2021 greift der Kläger seine von der Beklagten bestrittene Behauptung, in seinem Fahrzeug finde eine Prüfstandserkennung anhand der Vorkonditionierung des Fahrzeugs, dem fehlenden Lenkwinkeleinschlag und der Rotation der Vorderachse statt, aufgrund derer die Abgasreinigung außerhalb des Prüfstands weitgehend abgeschaltet werde, nicht auf. Der Senat hält daran fest, dass dieses Vorbringen mangels greifbarer Anhaltspunkte erfolgt und deshalb nicht beweiserheblich ist. b) Dem Kläger ist nicht dahin zu folgen, dass die anhand der Umgebungstemperatur, der Motordrehzahl und des Außenluftdrucks geregelte Steuerung der Abgasrückführung mit einer Umschaltlogik, wie sie in X-Motoren der Baureihe AB 000 eingesetzt worden ist, vergleichbar bzw. mit dieser gleichzusetzen ist. Dass die Motorsteuerung des Fahrzeugs in der Lage ist, verschiedene Parameter wie Außentemperatur, Motordrehzahl usw. zu erkennen, und diese bei der Abgasrückführung berücksichtigt, lässt sich nicht als Einsatz einer aufgrund einer Prüfstandserkennung wirkenden Umschaltlogik wie im X-Motor AB 000 einordnen. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass vorliegend die Abgasrückführung auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Bei einer solchen Sachlage bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH weiterer Umstände, die den Schluss auf ein sittenwidrig-verwerfliches Verhalten auf Beklagtenseite zulassen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, verkennt der Senat nicht, dass dies der Fall sein kann, wenn die parameterabhängige Steuerung des Abgasverhaltens sich allein an den Prüfstandsbedingungen orientiert, ersichtlich zum Schutz des Motors (vor Verschleiß oder Verschmutzung) nicht erforderlich und deshalb nur durch das Ziel einer Täuschung der Genehmigungsbehörde zu erklären ist. Der dahingehenden Behauptung ist die Beklagte substanziiert entgegen getreten, weshalb es dem Kläger oblag, greifbare Anhaltspunkte für seine abweichende Darstellung zu benennen, um eine Beweiserheblichkeit zu begründen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2021, 6 U 142/20, BeckRS 2021,19764, Tz 47ff.; OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020, 1 U 4/20, NJOZ 2021, 489, Tz 35ff.). Daran fehlt es. Die Rüge des Klägers, der Senat nehme fehlerhaft an, dass die Abgasnachbehandlung hier nicht auf die Prüfstandssituation zugeschnitten sei, geht fehl. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der Kläger hierzu keinen belastbaren Vortrag gehalten habe. Soweit er hierzu in seinem Schriftsatz vom 23.08.2021 darauf verweist, er habe auf S. 9ff. der Klageschrift auf Abgasmessungen der T verwiesen, die ergeben hätten, dass die NOx-Emissionen außerhalb der Bedingungen des NEFZ deutlich erhöht seien, ist zu konstatieren, dass die dort benannten Fahrzeuge sämtlich über Motoren mit anderer Leistung als das streitgegenständliche Fahrzeug verfügen. Schon deshalb kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die untersuchten Fahrzeuge in Schadstoffklasse und Motortyp mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell übereinstimmten und deshalb die Erkenntnisse auf das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt übertragbar seien. Außerdem erklärt die Darstellung in der Klage, dass Emissionsmessungen nach einem Warmstart der jeweiligen Fahrzeuge eine Überschreitung des Grenzwerts von 80 mg/km ergeben hätten, nicht, warum der Kläger annimmt, in seinem Fahrzeug komme eine konkret auf die Prüfstandsbedingungen zugeschnittene parameterabhängige Steuerung des Abgasverhaltens zur Anwendung. In der Klageschrift hat er aus den Messergebnissen noch ableiten wollen, das Abgasverhalten orientiere sich an einer Vorkonditionserkennung. Soweit das OLG Bremen in dem vom Kläger zitierten Hinweisbeschluss vom 14.10.2020 (1 U 4/20, NJOZ 2021, 489) ausgeführt hat, eine mehrfache Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bei Messungen im realen Straßenbetrieb könne Indiz für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein, bezog sich dies nicht auf eine temperaturabhängige Abgassteuerung. 3. Der Kläger stützt den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens weiterhin ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzureichende Angaben gemacht habe. Entgegen seiner Einschätzung bestand z. Zt. des Typgenehmigungsverfahrens für das streitgegenständliche Fahrzeug keine gesetzliche Pflicht zur Angabe der konkreten Bedatung der parametergesteuerten Abgasrückführung. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Erklärungsumfang gemäß dem Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gemäß Anlage 3/Anhang I zur VO (EG) 692/2008 unwiderlegt dargestellt hat, wurden die Steuerungsparameter der Abgasrückführung seinerzeit weder vom TÜV noch vom KBA abgefragt. Der Beschreibungsbogen sieht eine Angabe der konkreten Bedatung der Abgasrückführung nicht vor. Verlangte aber die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens für das klägerische Fahrzeugmodell keine Offenlegung der Emissionsminderungsstrategie, lässt das Verschweigen weiterer Einzelheiten der Abgassteuerung nicht den Schluss auf ein Bewusstsein der Verwendung gesetzwidriger Mechanismen zu (s. hierzu OLG München, Beschl. v. 01.03.2021, 8 U 4122/20, zit. nach juris, Tz. 60ff.; OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2021, 18 U 21/20, BeckRS 2021, 10679, Tz 70ff.; OLG Karlsruhe, BeckRS 2021 19764, Tz 70ff.). Bei einer solchen Genehmigungspraxis kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Beklagte der Regelung des Art 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 weitergehende Erklärungsanforderungen hätte entnehmen können und müssen. Dass seitens des KBA im Genehmigungsverfahren über die formalisiert abverlangten Angaben weitere Informationen von der Beklagten anfordert wurden, die diese nicht erteilte, behauptet der Kläger selbst nicht. Vor diesem Hintergrund besteht nach wie vor auch keine Veranlassung, der Beklagten die Vorlage des Typgenehmigungsantrags aufzugeben. 4. Der Senat hält des Weiteren daran fest, dass der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Anforderungen an den klägerischen Sachvortrag für ein sittenwidrig-vorsätzliches Verhalten und die Reichweite der sekundären Darlegungslast des Herstellers sind, soweit sie im vorliegenden Fall eine Rolle spielen, höchstrichterlich geklärt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.